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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7101264/2020

Steuerpflicht für Urlaubs- und Krankenstandsentschädigungen nach dem Hausbesorgergesetz

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7101264/2020vom 16.07.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Senatsvorsitzende Mag. Susanne Feichtenschlager, die Richterin Dr. Ina Kerschner sowie die fachkundigen Laienrichter KommR. MSt. Daniel Daurer und Mag. Johannes Denk in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Dr. Schmalzl & Partner Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, Operngasse 21 Tür 6, 1040 Wien, über die Beschwerde vom 17. Jänner 2020 gegen den Einkommensteuerbescheid 2014 des Finanzamts Österreich (vormals: des Finanzamtes Name) vom 12. Dezember 2019, Steuernummer ***BF1StNr1***, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16. Juli 2026 in Anwesenheit der Schriftführerin Monika Aigner zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Streitgegenständlich ist der Einkommensteuerbescheid 2014 vom 12. Dezember 2019. Dabei ist strittig, ob die Zahlungen von Krankenstands- bzw. Urlaubsvertreterentschädigungen durch die Name AG (Hausverwaltungsgesellschaft) im Jahr 2014 von insgesamt 9.404,34 € beim Beschwerdeführer (Bf.), der für 66 Tage als Vertreter für seine Ehefrau fungiert hat, der Einkommensteuer unterliegen. Aufgrund einer Gemeinsamen Prüfung lohnabhängiger Abgaben wurde der belangten Behörde am 10. Juli 2018 eine Kontrollmitteilung übermittelt, wonach der Bf. die strittigen Zahlungen für seine Vertretungstätigkeit als Hausbesorger erhalten habe, diese jedoch nicht steuerlich berücksichtigt wurden. Mit Stellungnahme vom 19. August 2019 äußerte dazu der Bf., dass diesbezüglich kein Zahlungsfluss stattgefunden habe. Zudem wurde die Vertretungstätigkeit der ehelichen Beistandspflicht iSd § 90 ABGB zugeordnet. Mit Einkommensteuerbescheid 2014 vom 12. Dezember 2019 wurden die strittigen Zahlungen - abzüglich des Gewinnfreibetrags iSd. § 10 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 idF BGBl. I Nr. 112/2012 f. von 13% - als Einkünfte aus Gewerbebetrieb iHv. 8.181,78 € erfasst. Gegen den Einkommensteuerbescheid 2014 wurde mit Beschwerde vom 17. Jänner 2020 fristgerecht Bescheidbeschwerde erhoben und darin die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheids beantragt. Begründet wurde dies damit, dass kein Zahlungsfluss stattgefunden habe. Zudem wurde die Vertretungstätigkeit der ehelichen Beistandspflicht iSd. § 90 ABGB zugeordnet. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 10. Februar 2020 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Demnach sei mit dem Eingang der Beträge auf das Bankkonto der Ehefrau des Bf. der Zufluss bewirkt worden. Nach Ansicht der belangten Behörde wäre zudem der Rahmen der Mithilfe im Zuge familienhafter Mitarbeit überschritten worden. Mit fristgerecht eingebrachtem Vorlageantrag vom 9. März 2020 wurde auf die Beschwerdevorentscheidung eingegangen und im Wesentlichen an der Beschwerdebegründung vom 17. Jänner 2020 festgehalten. Am 20. März 2020 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor. Sowohl in der Bescheidbeschwerde als auch im Vorlageantrag wurden die Entscheidung durch den Senat sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Am 13. Mai 2026 fand in der Beschwerdesache ein Erörterungstermin gemäß § 269 Abs. 3 BAO statt. Am 16. Juli 2026 fand in der Beschwerdesache eine mündliche Verhandlung statt. Hierbei wurde durch den Bf. im Wesentlichen am bisherigen Vorbringen festgehalten sowie ein E-Mail der Name AG Hausverwaltungsgesellschaft vorgelegt. Der Finanzamtsvertreter verwies ebenfalls auf das bisherige Vorbringen. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Festgestellter Sachverhalt Der Bf. war im Kalenderjahr 2014 bei der Name AG als sogenannter Hausbetreuer angestellt (Vollzeitbeschäftigung) und bezog daraus Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit von 33.004,54 €. Sein Dienstverhältnis wurde nach dem 30. Juni 2000 abgeschlossen. Die Ehefrau des Bf., Name Ehefrau, war ihrerseits als sogenannte Hausbesorgerin bei derselben Hausverwaltungsgesellschaft tätig. Ihr Dienstverhältnis wurde vor dem 1.7.2000 beschlossen. Darüber hinaus war der Bf. im Jahr 2014 - wie auch schon in unterschiedlichem Ausmaß seit dem Jahr 1993 - an 66 Tagen als Vertreter für seine Ehefrau für deren Hausbesorgertätigkeiten tätig. Diesbezüglich wurden von der Hausverwaltungsgesellschaft Krankenstands- bzw. Urlaubsvertreterentschädigungen von insgesamt 9.404,34 € bezahlt. Der Betrag setzte sich folgendermaßen zusammen: 3.562,25 € für den Zeitraum 22.5.2014 - 15.6.2014 (25 Tage Krankenstand) 1.567,39 € für den Zeitraum 15.8.2014 - 25.8.2014 (11 Tage Krankenstand) 4.274,70 € für den Zeitraum 16.9.2014 - 15.10.2014 (30 Tage Urlaub) Hierfür wurde durch die Ehefrau des Bf. mittels drei vorgefertigter Formulare der Hausverwaltungsgesellschaft ("ÜBERNAHME EINER KRANKENSTANDSVERTRETERENTSCHÄDIGUNG", "ÜBERNAHME EINER URLAUBSVERTRETERENTSCHÄDIGUNG") um Zahlung der Entschädigungen gegenüber der Hausverwaltungsgesellschaft ersucht, welche sodann die Auszahlung vornahm. Diese Formulare wurden zum einen durch die Ehefrau des Bf., in ihrer Rolle als vertretene Hausbesorgerin, unterschrieben. Zum anderen war in diesen Formularen die konkrete Vertretung zu nennen und durch diese zu unterschreiben. In allen Formularen wurde der Bf. als Vertreter genannt und - mit Ausnahme des Formulars bezüglich der 11 Tage Krankenstand im Zeitraum 15.8.2014 - 25.8.2014 - es unterschrieb der Bf. die Formulare. Neben den persönlichen Angaben zur Vertretung (Name, Sozialversicherungsnummer, Anschrift) enthielten die Formulare in dem Teil, den die Vertretung zu unterschreiben hat, auch die Angabe "Betrag erhalten". Gegenständlich entsprach der für die Vertretung unter "Betrag erhalten" angegebene Betrag stets jenem Betrag, der durch die Ehefrau des Bf. gegenüber der Hausverwaltungsgesellschaft unterschrieben eingereicht wurde. Die Ehefrau des Bf. hat aufgrund der Entgeltfortzahlungspflicht der Hausverwaltungsgesellschaft im Urlaubs- und Krankheitsfall weiterhin ihr volles Entgelt erhalten. Die Vertreterentschädigungen wurden in Ergänzung dazu ausgezahlt. Nach der Auszahlungspraxis der Hausverwaltungsgesellschaft wurden die Vertreterentschädigungen erst dann ausbezahlt, wenn das vorgefertigte Formulare der Hausverwaltungsgesellschaft vorgelegt wurde. Darauf war auch die Unterschrift des Vertreters unter "Betrag erhalten" erforderlich. Die Höhe der Vertreterentschädigungen war zum einen durch § 17 Abs. 2 Hausbesorgergesetz vorgegeben und wurde zum anderen - im Detail - durch die Hausverwaltungsgesellschaft berechnet und festgelegt. Die Höhe der Vertreterentschädigungen war für alle Vertreter in einem konkreten Vertretungsfall gleich und wurde durch die Hausverwaltungsgesellschaft berechnet. Die Berechnung richtete sich - aufgrund des § 17 Abs. 2 Hausbesorgergesetz - nach dem Monatsgehalt des vertretenen Hausbesorgers (zB abhängig von Größe des Hauses); dies dividiert durch 30 ergab den jeweiligen Tagsatz. Die Vertreterentschädigung war damit extern vorgegeben und es erfolgte keine individuelle Festlegung der konkreten Vertreterentschädigungshöhe zwischen dem Bf. und seiner Ehefrau. Die Vertreterentschädigungen wurden im Rahmen der Gehaltsabrechnung auf das Bankkonto der Ehefrau des Bf. überwiesen. Die Vertretungsgelder wurden im Rahmen der Lohnabrechnung bei der Ehefrau des Bf. steuerlich erfasst. Der Bf. verfügte über eine Zeichnungsberechtigung auf dem Bankkonto seiner Ehefrau. Im Rahmen dieser Zeichnungsberechtigung war eine Behebung vom Bankkonto der Ehefrau durch den Bf. grundsätzlich jederzeit möglich. Ungeachtet einer tatsächlichen Behebung des Bankkontos der Ehefrau wurde das Geld durch den Bf. auch im alltäglichen Leben für diverse gemeinsame familiäre Aktivitäten (Urlaube, Einladungen zu Essen etc.) zumindest "mittelbar" genutzt. Eine wechselseitige Vertretung unter Hausbesorgern war grundsätzlich Usus. Sofern ein Hausbesorger selbst keinen Vertreter namhaft machen konnte, kümmerte sich im Allgemeinen die Hausverwaltungsgesellschaft um einen Ersatz (insbesondere bei längeren Ausfällen). 2. Beweiswürdigung Der festgestellte Sachverhalt ergab sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Akten, dem Vorbringen des Bf. und den durch ihn vorgelegten Unterlagen, dem Erörterungstermin iSd § 269 Abs. 3 BAO, Telefonaten der Berichterstatterin mit der Personalstelle der Hausverwaltungsgesellschaft, der mündlichen Verhandlung und steht in weiten Teilen außer Streit. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung der Beschwerde) Gemäß § 31 Abs. 5 Bundesgesetz vom 11. Dezember 1969 über den Dienstvertrag der Hausbesorger (Hausbesorgergesetz; BGBl. Nr. 16/1970 idgF) ist dieses Bundesgesetz "auf Dienstverhältnisse, die nach dem 30. Juni 2000 abgeschlossen werden, nicht mehr anzuwenden. Es ist jedoch einschließlich künftiger Änderungen weiterhin auf Dienstverhältnisse anzuwenden, die vor dem 1. Juli 2000 abgeschlossen wurden." Anders als der Bf., dessen Dienstverhältnis nach dem 30. Juni 2000 abgeschlossen wurde, war die Ehefrau des Bf., deren Dienstverhältnis vor dem 1.7.2000 beschlossen wurde, Hausbesorgerin iSd Hausbesorgergesetzes. Bei den Vertreterentschädigungen handelt es sich in einem ersten Schritt um "Bezüge und Vorteile aus einem bestehenden oder früheren Dienstverhältnis" iSd § 25 Abs. 1 Z 1 lit a EStG 1988 auf Ebene des vertretenen Hausbesorgers (vgl. VwGH 22.1.2025, Ro 2023/13/0009), hier sonach der Ehefrau des Bf. Im Falle einer darauf folgenden Weiterleitung (Zufluss) an den Vertreter liegen in einem zweiten Schritt grundsätzlich steuerbare Einkünfte (die belangte Behörde hat diese konkret als Einkünfte aus Gewerbebetrieb qualifiziert) des Vertreters vor (s. auch VwGH 22.1.2025, Ro 2023/13/0009, Rz 31, worin von einem "Entgelt des Vertreters" gesprochen wird; weiters: "Derselbe rechtliche und wirtschaftliche Erfolg kann auch dadurch hergestellt werden, dass in Form einer Anweisung unmittelbare Geldflüsse vom Hauseigentümer an die Urlaubsvertreter erfolgen"). Sodann kann es für den vertretenen Hausbesorger zu einem Werbungskostenabzug kommen (vgl. VwGH 22.1.2025, Ro 2023/13/0009). Eine Steuerbarkeit auf Ebene des Vertreters ist allerdings nicht abhängig davon, ob beim vertretenen Hausbesorger ein Werbungskostenabzug tatsächlich stattgefunden hat. Verträge zwischen nahen Angehörigen Indessen wurde im Beschwerdeverfahren seitens des Bf. vorgebracht, dass hinsichtlich der Vertreterentschädigungen keine steuerliche Anerkennung der Vereinbarung zwischen nahen Angehörigen stattfinden könne und damit keine steuerpflichtigen Einkünfte vorliegen würden. Dabei hat allerdings der VwGH zum Ausdruck gebracht, dass "[d]ie in der Rechtsprechung des Gerichtshofes für die steuerliche Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen aufgestellten Kriterien […] in jenen Fällen zum Tragen [kommen], in denen berechtigte Zweifel am wahren wirtschaftlichen Gehalt einer behaupteten vertraglichen Gestaltung bestehen" (VwGH 28.5.2015, 2013/15/0135; weiters etwa VwGH 26.5.2010, 2006/13/0134). Ferner liege "[d]er Grund für diese Anforderungen […] darin, dass das zwischen Familienangehörigen typischerweise unterstellte Fehlen eines solchen Interessengegensatzes, wie er zwischen Fremden besteht, die Gefahr einer auf diesem Wege bewirkten willkürlichen Herbeiführung steuerlicher Folgen mit sich bringt, der im Interesse der durch § 114 BAO gebotenen gleichmäßigen Behandlung aller Steuerpflichtigen begegnet werden muss" (VwGH 26.2.2013, 2010/15/0014). Gegenständlich ist von vornherein nicht zu erkennen, weshalb hinsichtlich der Leistungsbeziehung zwischen dem Bf. und seiner Ehefrau berechtigte Zweifel am wahren wirtschaftlichen Gehalt bestehen sollen. Vielmehr war diese Leistungsbeziehung zwischen dem Ehepaar durch die universell (also außerhalb naher Angehöriger) gültige Abrechnungspraxis seitens der Hausverwaltungsgesellschaft (in Umsetzung von § 17 Abs. 2 Hausbesorgergesetz) determiniert, weshalb ein einheitlich geregeltes Vertrags- und Abgeltungskonzept für die Vertretung bestand. Durch die Vorgabe der Leistungsbeziehungen auf Ebene der Hausverwaltungsgesellschaft konnte die Vertretungstätigkeit nur zu jenen Konditionen stattfinden, die auch zwischen fremden Dritten (sonach die Vertretung eines Hausbesorgers durch einen Nicht-Angehörigen) vorherrschten. Würde man in einer solchen Konstellation die Steuerbarkeit versagen, dann würde geradezu das Ergebnis eintreten, das die für die steuerliche Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen aufgestellten Kriterien vermeiden sollen, und zwar eine willkürliche Herbeiführung steuerlicher Folgen und eine ungleichmäßige Behandlung aller Steuerpflichtigen. Es ist nicht zu erkennen, weshalb die Vertreterentschädigungen bei jenen Steuerpflichtigen, die in keinem Angehörigenverhältnis zum Vertretenen stehen, zu steuerpflichtigen Einnahmen führen sollen, beim Bf. dies aber nicht der Fall sein soll, wenn doch dort wie da letztlich dieselben Vertragsbedingungen vorherrschen. Im Übrigen ließe selbst eine Einzelprüfung der für die steuerliche Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen aufgestellten Kriterien, die in Wahrheit typischerweise auf das Problem eines potenziell zu hohen Betriebsausgaben- bzw Werbungskostenabzugs abzielen, kein anderes Ergebnis zu. Aufgrund der - bereits vor Beginn der strittigen Leistungserbringung festgelegten - Abrechnungspraxis seitens der Hausverwaltungsgesellschaft und der Abhängigkeit der Entschädigungshöhe von § 17 Abs. 2 Hausbesorgergesetz wurde die gegenständliche Vertretungstätigkeit ohne weiteres den Anforderungen des VwGH gerecht, wonach "die Vereinbarungen nach außen hinreichend zum Ausdruck kommen, einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben und zwischen Familienfremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären" müssen (VwGH 26.2.2013, 2010/15/0014). Zur ehelichen Mitwirkungspflicht im Sinne des § 90 Abs. 2 ABGB Im Beschwerdeverfahren wurde seitens des Bf. gegen eine Steuerbarkeit der Vertreterentschädigungen weiters vorgebracht, dass die Tätigkeit bloß im Rahmen der ehelichen Beistandspflicht erfolgt sei. Gemäß § 90 Abs. 2 ABGB hat ein Ehegatte "[i]m Erwerb des anderen […] mitzuwirken, soweit ihm dies zumutbar, es nach den Lebensverhältnissen der Ehegatten üblich und nicht anderes vereinbart ist." Dazu weiters § 98 ABGB: "Wirkt ein Ehegatte im Erwerb des anderen mit, so hat er Anspruch auf angemessene Abgeltung seiner Mitwirkung." Abgeltungsbeträge iSd § 98 ABGB gelten nach der Rechtsprechung des VwGH als "Zuwendungen, die ausschließlich oder überwiegend auf familiärer Grundlage erbracht werden, [und daher] gemäß § 20 Abs. 1 Z. 4 EStG vom Abzug als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten ausgeschlossen sind" (VwGH 23.4.1998, 95/15/0191; weiters VwGH 26.3.1985, 84/14/0059; 21.7.1993, 91/13/0163; vgl. ferner EStR 2000 Rz 1461). Für entsprechende "Zuwendungen an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen" iSd § 20 Abs. 1 Z 4 EStG fehlt es zugleich auf Empfängerseite an einer Steuerbarkeit (vgl. zu einer ähnlichen Thematik VwGH 14.6.1988, 87/14/0171). Dazu ist zunächst schon festzuhalten, dass die Mitwirkungspflicht typischerweise den Bereich von selbständigen Einkünften (sonach § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 EStG 1988) erfasst. Dies liegt insofern in der Natur der Sache, als nichtselbständige Einkünfte einer Mitwirkung nur schwer zugänglich sind. So kann man sich im Rahmen der nichtselbständigen Einkünfte auch nicht ohne Weiteres vertreten lassen. Im Rahmen eines Dienstverhältnisses besteht nämlich grundsätzlich die Verpflichtung zur persönlichen Leistungserbringung und es fehlt an der Möglichkeit, sich vertreten zu lassen (vgl. zB Jakom/Ebner EStG, 2026, § 47 Rz 6). Das spiegelt sich auch in den - wenigen - einschlägigen Erkenntnissen des VwGH zur Frage der ehelichen Beistandspflicht wider (VwGH 21.7.1993, 91/13/0163, betraf Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit sowie Einkünfte aus Gewerbebetrieb; VwGH 29.10.1985, 85/14/0067, betraf wiederum einen selbständigen Arzt). Folglich ist die Möglichkeit, im Bereich der nichtselbständigen Einkünfte eine eheliche Beistandspflicht gegen eine Steuerbarkeit von Zahlungen überhaupt ins Treffen zu führen, von vornherein reduziert. Zu einem vergleichbaren Ergebnis führt auch die zur Üblichkeit der Mitwirkung iSd § 90 Abs. 2 ABGB vertretenen Rechtsansicht. So ist nach Ferrari "[n]ach den Lebensverhältnissen üblich […] nach überwA nur die Mitwirkung im selbständigen Erwerb (zB Landwirtschaft: 10 ObS 257/91)." (Ferrari in Schwimann/Neumayr (Hrsg), ABGB Taschenkommentar6 (2023) § 90 ABGB Rz 8; weiters Ferrari/Kissich in Schwimann/Kodek (Hrsg), ABGB Praxiskommentar5.01 (2025) § 90 ABGB Rz 20: "Die "nach den Lebensverhältnissen der Ehegatten" geforderte Üblichkeit ist im Allgemeinen nur bei Kleinbetrieben der Landwirtschaft, […] des Gewerbes oder der "freien" Berufe (Ärzte, Anwälte, Notare, Steuerberater, Architekten ua) gegeben"). Gegenständlich besteht jedoch die Besonderheit, dass für die Ehefrau des Bf. - trotz ihrer nichtselbständigen Tätigkeit - aufgrund des Hausbesorgergesetzes eine Vertretungspflicht bestand. Dies ergibt sich aus § 17 Abs. 1 Hausbesorgergesetz: "Ist der Hausbesorger verhindert, seinen Obliegenheiten nachzukommen, so hat er auf seine Kosten für eine Vertretung durch eine andere geeignete Person zu sorgen." Vor diesem Hintergrund wird hier eine eheliche Mitwirkungspflicht nicht schon an dem Umstand scheitern, dass die Ehefrau des Bf. einer nichtselbständigen Tätigkeit nachgegangen ist. Neben der Üblichkeit ist die Mitwirkungspflicht iSd § 90 Abs. 2 ABGB auch von einer Zumutbarkeit gegenüber dem Ehegatten abhängig. Dazu war im Beschwerdeverfahren zwischen dem Bf. und der belangten Behörde strittig, ob die gegenständliche Vertretungstätigkeit dem Bf. "zumutbar" iSd § 90 Abs. 2 ABGB war. Die Frage der Zumutbarkeit ist nicht in pauschaler Weise zu beantworten, sondern ist vielmehr einzelfallabhängig. Dabei kommt es zB auch auf das Interesse an einer eigenen Berufstätigkeit des Mithilfepflichtigen an (vgl. Koch in Bydlinski/Perner/Spitzer (Hrsg), Kommentar zum ABGB7 (2023) zu § 90 ABGB, Rz 7; vgl. idZ etwa auch die Bedeutung des im § 91 Abs. 2 ABGB eingeräumten Wunsches nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit). Indessen hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom 29.10.1985, 85/14/0067, zwar festgehalten, dass "ein Ehegatte auch bei aufrechtem Dienstverhältnis zum anderen Leistungen im Rahmen der ehelichen Mitwirkungspflicht erbringen kann." Dies ist insofern von Bedeutung, als der Bf. seinerseits im Rahmen einer Vollzeitbeschäftigung als sogenannter Hausbetreuer angestellt war. Dieser Umstand würde für sich genommen also eine Mitwirkungspflicht § 90 Abs. 2 ABGB nicht per se verunmöglichen. Nach Ansicht des VwGH kann aber "[a]ndererseits […] von einem bloßen Mitwirken der Ehegattin im Rahmen der ehelichen Beistandspflicht keinesfalls mehr gesprochen werden, wenn der Arzt […] [für die strittigen] Tätigkeiten einen fremden Arbeitnehmer heranziehen müßte, stünde ihm nicht die Ehegattin zur Seite." (VwGH 29.10.1985, 85/14/0067). Darin zeigt sich aber, dass die gegenständliche Vertretertätigkeit nicht mehr als "zumutbar" iSd § 90 Abs. 2 ABGB qualifiziert werden kann. Immerhin hätte die Ehefrau des Bf. in Ermangelung der Vertretung durch den Bf. schon aufgrund von § 17 Abs. 1 Hausbesorgergesetz "eine andere geeignete Person" heranziehen müssen. Zum gleichen Ergebnis führt auch die Rechtsansicht, wonach der Mitarbeitsumfang iSd § 90 Abs. 2 ABGB eine entsprechende "zeitliche Einordnung (zB keine Nachtarbeit, nur halbtags, nur nachmittags uÄ)" verlangt (Ferrari/Kissich in Schwimann/Kodek (Hrsg), ABGB Praxiskommentar5.01 (2025) § 90 ABGB Rz 20). So wurde - bei eigener Vollzeitbeschäftigung des Bf. im Rahmen seiner nichtselbständigen Tätigkeit - dazu noch eine Vertretungstätigkeit übernommen. Unter diesen Umständen wird eine Mitwirkung nicht mehr als "zumutbar" iSd § 90 Abs. 2 ABGB zu bewerten sein. Allem voran darf auch nicht übersehen werden, dass die Mitwirkungspflicht iSd § 90 Abs. 2 ABGB dem gemeinsamen wirtschaftlichen Wohl der Ehe dient. Dabei wird nach Ansicht des OGH "[e]ine solche Mitwirkung im Erwerb […] nur bei jenen Verrichtungen angenommen werden dürfen, die den allein erwerbstätigen Gatten bei dessen Bemühen unterstützen, den Familienunterhalt zu verdienen" (OGH 17.12.1991, 10 Ob S 257/91). Entsprechendes hat der VwGH geäußert: "Zu dieser Gesetzesbestimmung wird die Auffassung vertreten, daß ein Abgeltungsanspruch nur bei einer Mitwirkung im ERWERB besteht, also bei jenen Verrichtungen, die den allein erwerbstätigen Gatten bei seinem Bemühen unterstützen, den Familienunterhalt zu verdienen" (VwGH 9.10.1991, 90/13/0012). Gegenständlich scheitert damit eine Mitwirkungspflicht iSd § 90 Abs. 2 ABGB schon an dem Umstand, dass eine fehlende Mitwirkung durch den Bf. im Wege der Vertretung seiner Ehefrau - abgesehen von der Vertreterentschädigung - keinerlei Auswirkungen auf den Familienunterhalt gehabt hätte. Zum einen war die Ehefrau des Bf. in der Familie nicht allein erwerbstätig; zum anderen hat im Krankheits- bzw Urlaubsfall ohnehin eine Entgeltfortzahlungspflicht der Hausverwaltungsgesellschaft bestanden, woran auch die in § 17 Abs. 1 Hausbesorgergesetz verankerte Vertretungspflicht nichts geändert hat. Abgesehen von der bestehenden Entgeltfortzahlungspflicht hat sich eine fehlende Mitwirkung durch den Bf. im Wege der Vertretung seiner Ehefrau auch insofern nicht auf den Familienunterhalt auswirken können, als eine fehlende Bereitstellung eines Vertreters iSd § 17 Abs. 1 Hausbesorgergesetz nicht etwa einen Entlassungsgrund iSd § 20 Z 4 Hausbesorgergesetz begründet. Dies ergibt sich zum einen aus dem Hausbesorgergesetz (s. etwa § 17 Abs 1 erster Satz Hausbesorgergesetz: "Dies [(die Verpflichtung, für eine Vertretung zu sorgen)] gilt solange nicht, als der Hausbesorger infolge einer plötzlich auftretenden Dienstverhinderung durch Krankheit oder Unfall dieser Pflicht nicht nachzukommen vermag"). Schließlich hatte eine fehlende Vertretung insofern de facto keine praktische Relevanz, weil eine wechselseitige Vertretung unter Hausbesorgern ohnehin Usus war (dazu darüber hinaus BFG 4.2.2022, RV/7105990/2019). Im Übrigen kümmerte sich in der Praxis im Allgemeinen schlicht die Hausverwaltungsgesellschaft um einen Ersatz, wenn ein Hausbesorger selbst keinen Vertreter namhaft machen hätte können, was insbesondere bei längeren Ausfällen der Fall war. Im Ergebnis kann die gegenständliche Vertretungstätigkeit nicht unter die eheliche Mitwirkungspflicht im Sinne des § 90 Abs. 2 ABGB subsumiert werden. Steuerlicher Zufluss der Vertreterentschädigungen beim Vertreter Eine Besteuerung der Vertreterentschädigungen auf Ebene des Vertreters ist schließlich davon abhängig, dass diese ihm auch zugeflossen sind (vgl auch § 19 Abs. 1 EStG 1988 zur zeitlichen Komponente des Zahlungszuflusses). Nach Ansicht des Bf. habe es gegenständlich am seinerseitigen Zufluss der Vertreterentschädigungen gefehlt. Entscheidend für einen Zufluss ist, dass "der Empfänger über sie rechtlich und wirtschaftlich bzw. tatsächlich verfügen kann" (VwGH 25.4.2019, Ra 2017/13/0024). Daher mag der Umstand, dass der Bf. mit seiner Unterschrift (in zumindest zwei der drei Fälle) auf Formularen der Hausverwaltungsgesellschaft "Betrag erhalten" bestätigt hat, für sich allein noch keinen Zufluss zu begründen vermögen (vgl. in diesem Sinne auch BFG 26.4.2022, RV/7100773/2022, "Kein Zufluss von Vertreterentschädigungen eines Hausbesorgers" zur fehlenden Weiterleitung an einen Vertreter, der - anders als im gegenständlichen Fall - weder in einem Angehörigenverhältnis zum vertretenen Hausbesorger stand noch über eine Zeichnungsberechtigung auf dem Bankkonto des Hausbesorgers verfügte; vgl indessen auch BFG 30.12.2021, RV/7100049/2021, worin bereits der Unterschrift durch den Vertreter eine maßgebliche Bedeutung beigemessen wurde, da "[e]in Beweis, dass die Beschwerdeführerin entgegen ihrer Unterschrift keine Vergütung erhalten hat […] nicht erfolgt [war] und […] auch nicht zweifelsfrei glaubhaft gemacht werden [konnte]".) Ungeachtet einer solchen Unterschrift auf den Formularen der Hausverwaltungsgesellschaft ("Betrag erhalten") hat hier ein Zufluss der Vertreterentschädigungen beim Bf. stattgefunden, indem die Vertreterentschädigungen auf das Bankkonto seiner Ehefrau überwiesen wurden, über das der Bf. eine Zeichnungsberechtigung hatte. So kommt es nach der Rechtsprechung des VwGH für die Frage eines Zuflusses nicht darauf an, auf welchem Konto eine "Gutschrift […] verbucht wird, sondern ob der […] [Steuerpflichtige] die Befugnis hat, die Auszahlung gutgeschriebener Beträge zu verfügen oder selbst durchzuführen (etwa weil er eine Zeichnungsberechtigung oder eine Bankvollmacht für ein Bankkonto der Gesellschaft hat). Wirtschaftliche Überlegungen, aus denen der […] [Steuerpflichtige] die Auszahlung an sich nicht vorgenommen hat, sind dabei von keiner Bedeutung (vgl. VwGH 22.2.1993, 92/15/0048, mwN)." (VwGH 6.7.2020, Ra 2018/13/0074 mwN). Ein Zufluss hängt damit nicht entscheidend davon ab, dass die Vertreterentschädigungen auf ein eigenes Bankkonto des Bf. überwiesen werden. Dabei ist ferner nach der Rechtsprechung des VwGH "[e]in Betrag […] dem Abgabepflichtigen auch dann zugeflossen, wenn er ihm bloß gutgeschrieben wurde, vorausgesetzt, dass er darüber rechtlich und wirtschaftlich verfügen kann" (VwGH 26.9.2000, 99/13/0193). Auf eine tatsächliche Behebung der Vertreterentschädigungen kommt es daher für einen Zahlungszuflusses ebensowenig an. Der Einwand des Bf., er habe niemals Geld vom Konto seiner Ehefrau abgehoben, kann dem gegenständlichen Verfahren daher nicht zum Erfolg verhelfen. Es reicht, dass er die Möglichkeit dazu hatte. Ungeachtet der Frage einer tatsächlichen Behebung der Vertreterentschädigungen durch den Bf. vom Bankkonto seiner Ehefrau fand gegenständlich zumindest eine gemeinsame Verwendung der Entschädigungen innerhalb der Ehegemeinschaft (familiäre Aktivitäten, Essen etc) statt. Der Senat gelangt daher zur Ansicht, dass der Bf. die Vertretungstätigkeit nicht im Rahmen seiner ehelichen Mitwirkungspflicht verrichtet hat, die diesbezügliche Vereinbarung steuerliche Anerkennung findet und der Betrag von 9.404,34 € dem Bf. zugeflossen ist. Seitens des Finanzamts wurde der Betrag richtigerweise der Einkommensteuer unterzogen, weshalb die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da dieses Erkenntnis der vorliegenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur steuerlichen Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen, der Bedeutung der ehelichen Mitwirkungspflicht im Sinne des ABGB für Zwecke des Steuerrechts sowie zum steuerlichen Zufluss iSd § 19 EStG folgt, war die ordentliche Revision nicht zuzulassen. Linz, am 16. Juli 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7101264/2020
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.7101264.2020
Stammnummer
152142
Gültig
16.07.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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