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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5100533/2026

Außergewöhnliche Belastungen - Intensivwoche mit der ganzen Familie

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100533/2026vom 14.07.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Susanne Haim in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 30. Juli 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 8. Juli 2025 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2024 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt: I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem Ende der Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Im beschwerdegegenständlichen Einkommensteuerbescheid 2024 vom 8. Juli 2025 wurden nachgewiesene Kosten aus der Behinderung eines Kindes in Höhe von € 10.410,33 anerkannt wurde begründend ausgeführt: "Werbungskosten: Übersteigen die Anschaffungskosten bei einem mehr als ein Jahr nutzbaren Wirtschaftsgut 1000 Euro, können sie nur verteilt über die voraussichtliche Nutzungsdauer abgesetzt werden. Die Nutzungsdauer des Computers wurde mit 3 Jahren angenommen. Die jährliche Absetzung für Abnutzung vermindert um einen 40%igen Privatanteil beträgt € 459,65. Aufwendungen sind steuerlich grundsätzlich nur für das Kalenderjahr abzugsfähig, in dem die Verausgabung stattgefunden hat. Jene Ausgaben (Rechnung Firma v. 31.12.2024, bez. 27.1.2025), die nicht im Veranlagungsjahr 2024 gezahlt wurden, konnten daher nicht berücksichtigt werden. VNKInd: Unter Krankheit ist eine gesundheitliche Beeinträchtigung zu verstehen, die eine Heilbehandlung bzw. Heilbetreuung erfordert. Nicht abzugsfähig sind daher Aufwendungen für die Vorbeugung vor Krankheiten sowie für die Erhaltung der Gesundheit. Aufwendungen für Produkte, die keine Medikamente bzw. Arzneimittel darstellen sowie für Produkte, die ganz allgemein der Gesundheit dienen, stellen keine abzugsfähigen Krankheitskosten dar. Ausgaben für alternative Produkte, Nahrungsergänzungsmittel aller Art, Hautpflegeprodukte etc. stellen eine außergewöhnliche Belastung dar, wenn ihre durch Krankheit bedingte Zwangsläufigkeit u. Notwendigkeit durch ärztliche Verordnung nachgewiesen wird. Als Kosten der Heilbehandlung (ohne Abzug eines Selbstbehaltes) sind jene Aufwendungen zu verstehen, die zur Stabilisierung und Erhaltung der die Behinderung verursachenden Erkrankung geleistet werden. Nicht anerkannt: Optifibre, Omni logic fibre, Sanostol, Optiexpress, FSME-Impfung Mit Anrechnung eines einkommensabhängigen Selbstbehalt berücksichtigt: Zahnarztkosten, Husten Stiller, Strepsil Lutschtabletten Kur-)Reisen können nur dann zu einer außergewöhnlichen Belastung führen, wenn der Aufenthalt im direkten Zusammenhang mit einer Krankheit steht, aus medizin. Gründen zur Heilung oder Linderung der Krankheit nachweislich notwendig erforderlich ist (ärztlich verordnet, Empfehlung (Befürwortung) nicht ausreichend) und grundsätzlich unter ärztlicher Begleitung und Aufsicht erfolgt. Nicht abzugsfähig sind Aufwendungen, denen schwerpunktmäßig der Charakter einer Erholungsreise zukommt. Die Kosten für den Aufenthalt in Ort wurden daher nicht anerkannt, auch wenn der gewünschte Heilungs-(Linderungs-)effekt eintritt. Es können neben dem Freibetrag von 262 Euro nur Aufwendungen für nicht regelmäßig anfallende Hilfsmittel, Kosten der Heilbehandlung und das Entgelt für die Unterrichtserteilung in einer Sonder oder Pflegeschule oder für die Tätigkeit in einer Behindertenwerkstatt berücksichtigt werden. Aufwendungen für Bekleidung fallen nicht unter eine dieser Aufwendungen, somit können diese nur als tatsächliche behinderungsbedingte Aufwendungen berücksichtigt werden. Hierbei ist das Pflegegeld gegenzurechnen, es verbleibt kein Differenzbetrag Werbungskosten für digitale Arbeitsmittel sind um ein vom Arbeitgeber bereits beim Lohnsteuerabzug berücksichtigtes Homeoffice-Pauschale und Werbungskosten für das Homeoffice-Pauschale zu kürzen. In Ihrem Fall konnte daher nur der Betrag von 1.355,70 Euro berücksichtigt werden." In der Beschwerde vom 30.7.2025 wurde lediglich ausgeführt: "S.g. Damen und Herren, ich möchte gegen den Bescheid Beschwerde einlegen. Leider fehlt mir noch eine Bestätigung der Ärztin, bitte daher um Verlängerung der Frist für die Beschwerde. Bitte um Rückmeldung, wo man die Dokumente für die Beschwerde hochladen kann. Danke im Voraus." Laut einem Aktenvermerk vom 30.7.2025 wurde für die Vorlage der Unterlagen seitens der Amtspartei eine Frist von "4 bis 5 Wochen" gewährt. Nachreichung vom 18.9.2025: "Bitte um Berücksichtigung folgender nachgewiesener Kosten aus der Behinderung eines Kindes: Zahnärztliche Behandlung in Narkose: eine Behandlung aufgrund der Beeinträchtigung ist ohne Narkose nicht möglich, anbei die ärztliche Bestätigung. Bitte um Berücksichtigung der Kosten in Höhe von EUR 1.624,74 Intensivwoche: anbei eine detaillierte Beschreibung und Verordnung von Dr. Arzt, Krankenhaus ***1***. Bitte um Berücksichtigung der Gesamtkosten in Höhe von 2.842,56 Schwere Obstipation bei Rett-Syndrom: Optfiebre und OptXpress sind Dauermedikation, siehe Arztbrief 2022-05-30, erneute Verordnung ist im Anhang. Bitte ebenfalls um Berücksichtigung der Kosten." Beigelegt waren folgende Beilagen: 1) eine ärztliche Bestätigung, dass eine zahnärztliche Behandlung nur unter Narkose möglich ist. 2) ein Schreiben von Dr. Arzt mit folgendem Inhalt: "Verordnung und Teilnahmebestätigung Für Familie Fam. Intensivwoche für Familien mit entwicklungsbeeinträchtigtem Kind vom 14.-20.Juli 2024 in Ort Bei Fam. VNKInd, geb.Dat., besteht ein molekulargenetisch gesichertes Rett-Syndrom. Dies bedingt, dass VNKInd eine fehlende Handfunktion, keine selbständige Fortbewegungsmöglichkeit und auch keine Sprache aufweist. VNKInd ist rund um die Uhr auf eine Pflegeperson angewiesen, da ihm somit auch Grundfunktionen im Alltag nicht selbständig möglich sind. Keine selbständige Nahrungsaufnahme, kein Lagewechsel, keine gezielte Kommunikation. Zur psychoemotionalen und motorischen Förderung sowie Hilfsmittelanpassung ist für Familie Fam. die medizinisch-therapeutisch ausgerichtete Intensivwoche für Familien mit beeinträchtigtem Kind indiziert. Die schwere körperlich und geistige Beeinträchtigung des mittlerweile18 jährigen VNKInd ist eine große Herausforderung in psychischer und physischer Hinsicht für die Eltern und auch für die Schwestern von VNKInd. Diese Woche dient auch dazu, Ressourcen zu erkennen, sodass weiterhin eine Betreuung von VNKInd im häuslichen Umfeld gegeben ist, was für VNKInd ganz essentiell ist. Ein Selbstkostenbeitrag von € 2394.- wurde bezahlt." 3) Ein Privatrezept aus 2025 für das Medikament Optifibre und Optixpress 4) Ein Ambulanzbrief aus 2022 in welchem das Medikament Optifibre verschrieben wird Mit Beschwerdevorentscheidung vom 7.5.2026 wurde der Beschwerde teilweise stattgegeben und ausgeführt: "Die Kosten in Höhe von € 1.624,74 für die zahnärztliche Behandlung in Narkose werden anerkannt. Die Kosten für die Intensivwoche und Optifibre/Optixpress können nicht anerkannt werden. Intensivwoche: Nicht jeder durchgeführte Kuraufenthalt führt zu einer außergewöhnlichen Belastung. Erforderlich ist ein bestimmtes, unter ärztlicher Aufsicht und Betreuung durchgeführtes Heilverfahren nachweislich notwendig sein (VwGH 22.2.01, 98/15/0123). Für das Vorliegen der Voraussetzungen ist der Steuerpflichte nachweispflichtig (VwGH 22.2.01, 98/15/0123). Erforderlich ist die Vorlage eines vor Antritt der Kur ausgestellten ärztlichen Zeugnisses (VwGH 04.09.2014, 2012/15/0136), aus dem sich die Notwendigkeit und die Dauer der Reise sowie das Reiseziel ergeben (VwGH 24.09.2008, 2006/15/0120). Die medizinische Notwendigkeit einer Maßnahme wird auch durch (teilweise) Übernahme der Kosten durch den Sozialversicherungsträger nachgewiesen (zB VwGH 30.03.2022, Ro 2020/13/0008). Nicht abzugsfähig sind Aufwendungen, denen schwerpunktmäßig der Charakter einer Erholungsreise zukommt, insbesondere dann, wenn es sich um einen Auslandsaufenthalt handelt (vgl. VwGH 10.7.1959, 0817/57; VwGH 4.10.1977, 2755/76). Da die Bestätigung erst im Nachhinein ausgestellt wurde und die Reise insgesamt gesehen mehr zur Erholung (u.a. der gesamten Familie) beiträgt, können die Kosten nicht anerkannt werden. Für Optifibre/Optixpress wurde keine Verordnung für das Jahr 2024 vorgelegt." Im Vorlageantrag wird ausgeführt: "Punkt 1: Die Kosten in Höhe von € 1.624,74 für die zahnärztliche Behandlung in Narkose werden anerkannt, aber als Aufwendungen vor Abzug des Selbstbehalts. Ohne der schweren Beeinträchtigung wäre eine zahnärztliche Behandlung in Narkose nicht nötig. Die Behandlung in Narkose steht im direkten Zusammenhang mit der Beeinträchtigung. Wir ersuchen daher um Berücksichtigung als nachgewiesene Kosten aus der Behinderung eines Kindes nach der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen. Punkt 2: Optifibre/Optixpress Im beiliegenden Arztbrief vom 30.05.2022 wurde Optfibre als Dauermedikament verordnet. Da es sich um ein Privatrezept handelt, haben wir nicht jährlich ein Rezept vom Arzt angefordert. Punkt 3: Die Intensivwoche zielt darauf ab, Familien, deren Lebensumstände durch die Beeinträchtigung eines Kindes sehr belastend sind, zu unterstützten. Jeder Familie stehen umfassende Therapien zur Verfügung. Leitern der Intensivwoche ist Dr. Manuela Arzt. Die Geschwister wurden von eine Psychologin in einer Geschwistergruppe begleitet. Am Vormittag und Abend gab es für die Kinder und Eltern ein Programm mit Therapien, Referaten der Ärzte und Einzelgesprächen. Anbei von uns abfotografierte Auszüge der Therapien. Die Bestätigung über die Teilnahme an der Intensivwoche wurde vor der Intensivwoche ausgestellt und liegt der Arbeitnehmerveranlagung bei. Eine detaillierte Beschreibung haben wir nachder Ablehnung nochmals von Frau Dr. Arzt angefordert. Wir ersuchen um Berücksichtigung der o. a. Kosten als nachgewiesene Kosten aus der Behinderung eines Kindes nach der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen." Die Beschwerde wurde dem Bundesfinanzgericht mit Vorlagebericht vom 19. Juni 2026 vorgelegt. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Der Beschwerdeführer war im Jahr 2024 ausschließlich nichtselbständig tätig. Er ist verheiratet und hat drei Kinder. Sein Sohn, Fam. VNKInd, geb. Dat., leidet an einem molekulargenetisch gesicherten Rett-Syndrom. Dies bedingt, dass VNKInd eine fehlende Handfunktion, keine selbständige Fortbewegungsmöglichkeit und auch keine Sprache aufweist. VNKInd ist rund um die Uhr auf eine Pflegeperson angewiesen, da ihm somit auch Grundfunktionen im Alltag nicht selbständig möglich sind. Keine selbständige Nahrungsaufnahme, kein Lagewechsel, keine gezielte Kommunikation. 1) Zahnbehandlung Am 19.1.2024 wurde bei VNKInd Fam. eine Zahnbehandlung unter Vollnarkose durchgeführt: Dass die Zahnbehandlung unter Vollnarkose durchgeführt werden musste, steht in Zusammenhang mit seiner Behinderung. 2) Optifibre/Optixpress Fam. VNKInd leidet (neben seiner Behinderung) unter Obstipation, dies ist der medizinische Fachbegriff für eine akute oder chronische Verstopfung des Darmes. Dies aufgrund seines Rett Syndroms und und der damit einhergehenden Immobilität. Das Produkt OptiFibre wurde am 30.5.2022 verordnet. Dies mit folgender Anwendung: "tgl. für 3 Tage, dann 2 x 1/2 ML tgl. für 3 Tage, dann 3 x 1/2 ML tgl." Es handelt sich somit um eine Dauermedikation. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die gesundheitlichen Umstände von VNKInd seit 2022 geändert hätten. Das Produkt Optixpress wurde zusätzlich zu OptiFibre am 22.7.2025 verordnet. OptiFibre ist ein Produkt der Fa. Nestlé. OptiFibre® wird aus den Samen der Guarpflanze hergestellt, die getrocknet und anschließend in einem speziellen Verfahren zu Pulver verarbeitet werden. Die in OptiFibre® enthaltenen Ballaststoffe können von unserer Darmflora als Nährstoff verwendet werden. Dadurch werden die "guten" Darmbakterien zur weiteren Vermehrung angeregt. Ihre Vermehrung fördert eine gesunde Darmtätigkeit - langfristig und auf natürliche Weise. Optixpress ist ist ein verdauungsregulierender Pflaumensaft aus Pflaumensaftkonzentrat und ideal bei hartnäckiger Verstopfung und Völlegefühl. OptiXpress® greift damit die Idee eines altbewährten und natürlichen Hausmittels gegen Verstopfung auf: getrocknete Pflaumen über Nacht in Wasser einlegen und am nächsten Morgen trinken/essen. Auch dies ist ein Produkt der Fa. Nestlé. Eine Verpackung OptiXpress® enthält Pflaumensaftkonzentrat (20g/100ml) aus getrockneten Pflaumen. Beide Produkte sind als Nahrungsergänzungsmittel in Apotheken rezeptfrei verkäuflich.   Folgende Aufwendungen wurden geltend gemacht: | | Optifibre | OptiXpress | 22.11.2024 | 24,50 | 29,80 | 27.12.2024 | | 29,80 | 15.10.2024 | 24,50 | | 18.6.2024 | 24,50 | 44,70 | 8.3.2024 | 49,00 | 29,80 | 15.1.2024 | 49,00 | | 12.1.2024 | | 14,90 | 15.2.2024 | 49,00 | 29,80 | 3.5.2024 | 49,00 | 44,70 | 5.8.2024 | | 29,80 | 22.8.2024 | 49,00 | 29,80 | 24.10.2024 | 24,50 | 28,80 | 13.12.2024 | 24,50 | | Summe | 367,50 | 312,90 3) Intensivwoche Im Jahr 2024 nahm die Familie Fam. mit ihren drei Kindern an einer "Intensivwoche für Familien mit behinderten Kindern" teil. Daraus resultierten Kosten in Höhe von € 2394,--. Dies waren die Aufenthalts- und Verpflegungskosten für die ganze Familie. Mit Spenden wurden alle KinderbetreuerInnen (incl. Reise- und Versicherungskosten) sowie die Aufenthaltskosten der Referenten, die Parkgebühren, Liegestühle, Raummieten, Jause für die Kinder, Material für die Geschwistergruppen bezahlt. Die schwere körperlich und geistige Beeinträchtigung des mittlerweile18 jährigen VNKInd ist unbestritten eine große Herausforderung in psychischer und physischer Hinsicht für die Eltern und auch für die Schwestern von VNKInd. Die Intensivwoche führte betroffene Familien 2024 nach Ort. Für Eltern bietet die Woche Möglichkeiten zur Teilnahme an Referaten und Einzelgesprächen sowie für den Austausch mit anderen Familien, da sie durch die psychischen und körperlichen Belastungen des Alltags oft an die Grenze des Machbaren stoßen. Die Schwerpunkte bei den Geschwistern liegen auf der Stärkung des Selbstbewusstseins und der Vermittlung des Gefühls "ich bin nicht alleine", es werden eigene Fertigkeiten gefördert und weiterentwickelt. Hier werden "Geschwistergruppen" angeboten. Durch eine 40 Stunden Kinderbetreuung, die jeder Familie zur Verfügung steht, wird die nötige Zeit geschaffen zum Reflektieren und auch Entspannen und es wird für alle Kinder eine tolle integrative Woche. Umsorgt vom Betreuerteam verbringen die behinderten Kinder viel Zeit am Strand mit Schwimmen, Sandspielen und Muschelsammeln. Währenddessen stehen für die Eltern Impulsvorträge wie z B. Beziehungsarbeit, Streitkultur, Geschwisterproblematik sowie gegenseitiger Erfahrungsaustausch und Paargespräche auf der Tagesordnung. Parallel dazu gibt es eine Betreuung für Geschwistergruppen, da die Bedürfnisse der Geschwister im Alltag oft hinten anstehen müssen. Heilbehandlungen an den behinderten Kindern wurden nicht durchgeführt. Die "Teilnahmebestätigung und Verordnung" wurde erst nach der Reise ausgestellt. 2. Beweiswürdigung Zahnbehandlung: Dass aufgrund des Krankheitsbildes des Kindes eine Zahnbehandlung in Narkose durchgeführt werden muss, ergibt sich aus der vorgelegten ärztlichen Bestätigung. Dies wird auch von der Amtspartei im Vorlagebericht anerkannt. Optifibre: Die Feststellungen zu Optifibre finden sich auf der Homepage des Produkts. (https://www.optifibre.at/) Ebenso die Feststellungen zu Optixpress. (https://www.optifibre.at/optixpress) Die Beträge ergeben sich aus den vorgelegten Apothekenrechnungen. Die Feststellungen zu den Verordnungen finden sich auf den vorgelegten Unterlagen. Intensivwoche: Die Zielsetzung und Ausgestaltung der Intensivwoche ergibt sich aus einer Medieninformation des Ordensklinikums ***1***. Ebenso aus der vorgelegten Teilnahmebestätigung/Verordnung. Die Informationen zur konkreten Ausgestaltung der Woche wurden der Homepage www.***HPName***.at übernommen. Ebenso wurde von dieser Homepage entnommen, dass die Familie Kost und Logie für die eigene Familie bezahlt. Mit Spenden werden alle KinderbetreuerInnen (incl. Reise- und Versicherungskosten) sowie die Aufenthaltskosten der Referenten, die Parkgebühren, Liegestühle, Raummieten, Jause für die Kinder, Material für die Geschwistergruppen bezahlt. Die Feststellung, dass keine Heilbehandlungen an den behinderten Kindern durchgeführt wurden, ergibt sich zum einen daraus, dass keine Belege dafür vorgelegt wurden. Zum anderen enthalten weder die vorgelegten Bestätigungen noch die Homepage Hinweise auf durchgeführte Heilbehandlungen. Es wird auch keine Teilnahme von Therapeuten oder Ärzten angeführt. Der Amtspartei wird insoweit beigepflichtet, dass die "Teilnahmebestätigung und Verordnung" nicht vor der Reise ausgestellt wurde, da sonst die Teilnahme noch nicht hätte bestätigt werden können. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Tlw.Stattgabe) Allgemeines: Gemäß § 34 Abs. 1 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen: 1. Sie muss außergewöhnlich sein (Abs. 2). 2. Sie muss zwangsläufig erwachsen (Abs. 3). 3. Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4). Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein. Gemäß § 34 Abs. 2 EStG 1988 ist die Belastung außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse erwächst. Gemäß § 34 Abs. 3 EStG 1988 erwächst die Belastung dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann. Gemäß § 34 Abs. 4 EStG 1988 beeinträchtigt die Belastung wesentlich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, soweit sie einen vom Steuerpflichtigen von seinem Einkommen (§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 5) vor Abzug der außergewöhnlichen Belastungen zu berechnenden Selbstbehalt übersteigt. Allgemein gilt für außergewöhnliche Belastungen iSd § 34 EStG 1988, dass diese zwar grundsätzlich von Amts wegen zu berücksichtigen sind. Die Behörde ist jedoch nicht verpflichtet, von sich aus weitreichende Ermittlungen durchzuführen. Ein Vorhalt bezüglich der Beibringung von Beweisen ist in diesem Zusammenhang üblicherweise ausreichend. Der Nachweis oder die Glaubhaftmachung einer außergewöhnlichen Belastung obliegt also in erster Linie der Partei (vgl. Doralt, EStG, § 34 Tz 7, und die dort zit. Judikatur). Der Steuerpflichtige, der eine abgabenrechtliche Begünstigung - wie z.B. eine außergewöhnliche Belastung - in Anspruch nimmt, hat selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen der Umstände darzulegen, auf die die Begünstigung gestützt werden kann (vgl. Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer - Kommentar, § 34 Tz 5). Für gewisse Aufwendungen erlaubt § 34 Abs. 6 EStG einen Abzug auch ohne Berücksichtigung eines Selbstbehaltes. Dazu gehören u.a. Mehraufwendungen im Zusammenhang mit einer Behinderung des Abgabepflichtigen soweit diese damit im Zusammenhang stehende, pflegebedingt erhaltene Geldleistungen (z.B. ein Pflegegeld) übersteigen (§ 34 Abs. 6, 5. Teilstrich EStG). Durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen kann festgelegt werden, unter welchen Umständen solche Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung zudem ohne Anrechnung auf einen Freibetrag nach § 35 Abs. 3 EStG und ohne Anrechnung auf das Pflegegeld zu berücksichtigen sind. Nach § 4 der auf Grund der §§ 34 und 35 EStG ergangenen Verordnung, BGBl 1996/303 (VO), sind nicht regelmäßig anfallende Aufwendungen für Hilfsmittel (z.B. Rollstuhl, Hörgerät, Blindenhilfsmittel) sowie Kosten der Heilbehandlung im nachgewiesenen Ausmaß zu berücksichtigen. 1) Zahnbehandlung Sohn Wie aus den oben angeführten gesetzlichen Bestimmungen eindeutig zu entnehmen ist, sind Kosten der Heilbehandlung im nachgewiesenen Ausmaß zu berücksichtigen. Die Behandlung mit Narkose war behinderungsbedingt notwendig. Diese Kosten sind daher außergewöhnliche Belastungen ohne Selbstbehalt. 2) Optifibre/ Optixpress Allgemein gilt, dass nicht jede auf ärztliches Anraten und aus medizinischen Gründen durchgeführte Gesundheitsmaßnahme zu einer außergewöhnlichen Belastung führt. Die Aufwendungen müssen vielmehr zwangsläufig erwachsen, womit es erforderlich ist, dass die Maßnahmen zur Heilung und Linderung einer Krankheit nachweislich notwendig sind (vgl zB VwGH 04.09.2014, 2012/15/0136, 11.02.2022, Ra 2020/13/0062). Krankheitskosten können nur dann als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden, wenn sie mit einer konkreten Heilbehandlung verbunden sind, nicht hingegen, wenn sie bloß allgemein der Vorbeugung von Krankheiten dienen. Die medizinische Notwendigkeit einer Maßnahme wird zB durch eine ärztliche Verordnung, einen ärztlichen Therapieplan oder durch (teilweise) Übernahme der Kosten durch den Sozialversicherungsträger nachgewiesen (zB VwGH 30.03.2022, Ro 2020/13/0008). Eine ärztliche Empfehlung ist jedoch nicht ausreichend. Daher bilden die Kosten ohne konkreter ärztlicher Verordnung eingenommener Vitaminpräparate und anderer Nahrungsergänzungsmittel keine außergewöhnliche Belastung (vgl VwGH 10.2.2016, 2013/15/0254 und 0255; zB Renner, BFGjournal 2016, 168). (Fuchs in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG24 § 34 Rz 78 (Stand 1.1.2024, rdb.at) Nach Ansicht der Richterin ist durch die Verordnung vom 30.5.2022 des Mittels Optifibre der Nachweis gegeben, dass dieses Mittel zur Behandlung seiner Obstipation medizinisch notwendig ist. Diese steht in Zusammenhang mit seiner Immobilität aufgrund des Rhett-Syndroms. Der Gesundheitszustand hat sich seit der Verordnung nicht verändert. Es kann daher als nachgewiesene Kosten aus der Behinderung anerkannt werden. Das Mittel Optixpress wurde erst am 22.7.2025 verordnet. Es kann daher im Jahr 2024 nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden. 3) Intensivwoche Nicht jeder auf ärztliches Anraten oder aus medizinischen Gründen durchgeführte Aufenthalt an einem anderen Ort führt zur Anerkennung als außergewöhnliche Belastung. Unstrittig helfen Aufenthalte wie die verfahrensgegenständliche Intensivwoche der gesamten Familie mit der Bewältigung der großen Aufgabe der Sorge und der Betreuung von VNKInd. Erforderlich für die steuerliche Anerkennung ist jedoch ein bestimmtes, unter ärztlicher Aufsicht und Betreuung durchgeführtes Heilverfahren (VwGH 24.9.08, 2006/15/0120). Die Reise muss zur Heilung oder Linderung einer Krankheit nachweislich notwendig sein (VwGH 22.2.01, 98/15/0123). Für das Vorliegen der Voraussetzungen ist der Steuerpflichtig nachweispflichtig (VwGH 22.2.01, 98/15/0123). Erforderlich ist die Vorlage eines vor Antritt der Kur ausgestellten ärztlichen Zeugnisses (VwGH 04.09.2014, 2012/15/0136), aus dem sich die Notwendigkeit und die Dauer der Reise sowie das Reiseziel ergeben (VwGH 24.09.2008, 2006/15/0120). Der Amtspartei wird insoweit beigepflichtet, dass die "Teilnahmebestätigung und Verordnung" nicht vor der Reise ausgestellt wurde, da sonst die Teilnahme noch nicht hätte bestätigt werden können. Unabhängig davon ist aber auch die Ausgestaltung der Intensivwoche weniger auf Durchführung von Heilverfahren für VNKInd ausgelegt sondern "verbringen die behinderten Kinder viel Zeit am Strand mit Schwimmen, Sandspielen und Muschelsammeln. Währenddessen stehen für die Eltern Impulsvorträge wie z B. Beziehungsarbeit, Streitkultur, Geschwisterproblematik sowie gegenseitiger Erfahrungsaustausch und Paargespräche auf der Tagesordnung. Parallel dazu gibt es eine Betreuung für Geschwistergruppen, da die Bedürfnisse der Geschwister im Alltag oft hinten anstehen müssen." Es wurde auch keine Belege für Heilbehandlungen an VNKInd in dieser Woche vorgelegt. Es wurden "lediglich" die Kosten für Kost und Logis der gesamten Familie bezahlt. Auch wenn dich dieser Aufenthalt positiv auf den Krankheitsverlauf und das Befinden des Sohnes ausgewirkt hat, so kann darin allenfalls ein Erholungscharakter und keine Heilbehandlung erblickt werden. In Anlehnung an die klaren Sachverhaltsfeststellungen und den diesbezüglich eindeutigen gesetzlichen Bestimmungen kann diesem Beschwerdepunkt nicht gefolgt werden. Zusammenfassung: Gesamthaft war der Beschwerde somit teilweise stattzugeben. Die Kosten für die Zahnbehandlung in Höhe von € 1624,74 und für das Nahrungsergänzungsmittel Optifibre in Höhe von € 367,50 werden als nachgewiesene Kosten aus der Behinderung anerkannt. Die nachgewiesenen Kosten aus der Behinderung eines Kindes erhöhen sich von € 10.410,33 lt. BVE auf € 12402,57.   Es ergibt sich folgende Steuerberechnung (in fett die Abweichungen zur BVE vom 7. Mai 2025): | Gesamtbetrag der Einkünfte | 56.624,87 | Sonderausgaben: | | Zuwendungen | -355 | Kirchenbeitrag | -225,03 | Außergewöhnliche Belastungen mit Selbstbehalt | 0 | Nachgewiesene Kosten aus der Behinderung eines Kindes | -12.402,57 | Einkommen | 43.642,27 | Einkommensteuer | | 0% für die ersten 12.816,-- | 0 | 20% für die weiteren 8002,00 | 1600,40 | 30% für die Weiteren 13.695,00 | 4108,50 | 40% für die restlichen 9129,27 | 3651,71 | Steuer vor Absetzbeträgen | 9360,61 | Familienbonus plus | -5458,78 | Verkehrsabsetzbetrag | -463 | Steuer nach Absetzbeträgen | 3438,83 | Steuer sonstige Bezüge | 510,30 | Einkommensteuer | 3949,13 | -anrechenbare Lohnsteuer | -10.048,17 | Rundung | 0,04 | Festgesetzte Einkommensteuer | -6099 | Einkommensteuer bisher | -5302 | Zusätzliche Gutschrift | 797 € 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine solche Rechtsfrage liegt nicht vor, die Entscheidung gründet auf den zitierten Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes. Es war spruchgemäß zu entscheiden. Linz, am 14. Juli 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5100533/2026
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.5100533.2026
Stammnummer
152140
Gültig
14.07.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF