Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5100389/2024
Inhaltliche Beschwerde gegen den maßgeblichen Feststellungsbescheid im abgeleiteten Bescheid
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100389/2024vom 13.07.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** über die Beschwerde vom 23. Juni 2023 gegen den Bescheid des ***FA*** vom 15. Juni 2023 betreffend Einkommensteuer 2021 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer ersuchte im Weg des FinanzOnline an 22. November 2022 um Korrektur seines Jahreslohnzettels, welcher aufgrund einer Verwechslung der Steuernummern doppelt eingebracht worden sei. Um eine korrekte Berechnung der Einkommensteuer 2021 zu ermöglichen, habe der Beschwerdeführer den doppelten Betrag bei seiner Einkommensteuer als Werbungskosten abgezogen und ersuche um entsprechende Korrektur im Veranlagungsverfahren. Korrespondierend dazu brachte der Beschwerdeführer seine Einkommensteuererklärung 2021 am 25. November 2022 ebenfalls in Weg des FinanzOnline ein.
Dazu wurde von der belangten Behörde mit Ersuchen um Ergänzung datiert vom 13. März 2023 die Vorlage einer vollständigen Einnahmen-Ausgaben-Rechnung und eine Aufstellung der erfassten COVID-19 Förderungen abverlangt.
In der Antwort von 3. Mai 2023 legte der Beschwerdeführer eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung vor, welche im Widerspruch zur geltend gemachten Gastgewerbepauschalierung stand. Auch blieb die Gliederung mancher in einer Summe geltend gemachten Betriebsausgaben und die sonstigen Werbungskosten des Beschwerdeführers ungeklärt.
Weswegen die belangte Behörde den Beschwerdeführer im weiteren Ersuchen um Ergänzung datiert vom 10. Mai 2023 aufforderte, die pauschalierten Ausgaben und die gesondert abzugsfähigen Ausgaben in den jeweiligen Kennzahlen im passenden Formular E1a aufzugliedern. Die sonstigen Werbungskosten sollten mit Belegen nachgewiesen werden.
Dem kam der Beschwerdeführer mit der Vorlage von 35 Seiten Listen von Einnahmen und Ausgaben nach, deren Inhalt im Rahmen der Veranlagung der Einkommensteuer 2021 mit dem Bescheid datiert vom 15. Juni 2023 einbezogen wurde.
Wie aus der Begründung dieses Bescheides ersichtlich ist, wich dabei die belangte Behörde von der Abgabenerklärung insoweit ab, als der Familienbonus Plus nur zur Hälfte berücksichtigt wurde, da die andere Hälfte bereits von der Ehefrau des Beschwerdeführers in Anspruch genommen worden war. Die Einkünfte der ***1*** KG, an welcher der Beschwerdeführer bis zum Jahr 2021 beteiligt war, wurden wie im Bescheid über die Feststellung von Einkünften dieser Personengesellschaft gemäß § 188 BAO (Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961) für den Beschwerdeführer mit € 13.386,90 berücksichtigt.
Die Einkünfte aus dem Betrieb des Einzelunternehmens wurden entsprechend der Ergebnisse des Vorhalteverfahrens korrigiert und mit € 42.722,21 angesetzt und dabei ein Gewinnfreibetrag von € 3.900,00 ebenso wie die bisher unberücksichtigt gebliebenen Kurzarbeitsbeihilfe von € 1.398,72 miteinbezogen.
In der ausdrücklich als Beschwerde gemäß § 243 BAO bezeichneten erneuten Abgabenerklärung des Beschwerdeführers korrigierte dieser seine bisherigen Angaben.
Diesem Begehren folgte die belangte Behörde mit der Beschwerdevorentscheidung datiert vom 1. August 2023 insofern, als die Erlöse des Beschwerdeführers aus seinem Einzelunternehmen entsprechend des Beschwerdevorbringens auf € 270.687,14 erhöht wurden.
Das Finanzamt wich aber insofern vom Beschwerdebegehren ab, als die auf den Beschwerdeführer entfallenden Einkünfte aus der ***1*** KG unverändert entsprechend des Feststellungsbescheides vom 25. Januar 2023 mit € 13.386,90 berücksichtigt wurden.
Dagegen wandte sich der Beschwerdeführer mit Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht gemäß § 264 Abs. 1 BAO über FinanzOnline am 29. August 2023.
Darin erkannte der Beschwerdeführer den Inhalt der Beschwerdevorentscheidung vom 1. August 2023 grundsätzlich an, begehrte aber den Verlust aus seiner Beteiligung an der ***1*** KG mit € 26.837,65 zu berücksichtigen und brachte dazu wie folgt vor:
"Leider wurde aber der Verlust aus der Beteiligung ***1*** KG im Jahr 2021 in Höhe von 26.837,65 nicht berücksichtigt. In der Begründung wird angeführt, dass ein Ergänzungsantrag bezüglich dem Übergangsgewinn der ***1*** KG nicht beantwortet wurde und somit eine Schätzung erfolgte. Leider wurde dieser Ergänzungsantrag durch den geschäftsführenden Gesellschafter nie an die übrigen Gesellschafter weitergeleitet. Wir möchten darauf hinweisen, dass der neue Standort kurz vor der Pandemie gegründet wurde und Schließungen usw. nicht absehbar waren. Mietverträge, Einrichtung, mussten vorher unterzeichnet und investiert werden. Aus Sicherheitsgründen wurde das Unternehmen noch in der Pandemie geschlossen. Durch die Mittellosigkeit des Geschäftsführers mussten die Verluste von den übrigen Beteiligten getragen werden. Wir bitten um die Möglichkeit den Übergangsgewinn der ***1*** KG nachreichen zu dürfen. Die Verluste aus 2020 von 4.128,91 und 2021 von 26.837,65 mussten mit Krediten finanziert werden und belasten die übrigen Gesellschafter noch mehrere Jahre."
Dies ergänzte der Beschwerdeführer am 26. Oktober 2023 noch um folgendes Vorbringen:
"Mit Vorlageantrag vom 29.08.2023 habe ich auf Anerkennung des Verlustes der ***1*** St. Nr. xx xxxxxxx ersucht. Zur neuerlichen Beurteilung übermittle ich die Feststellungserklärung 2021. Bei der Begehung des Finanzamtes bei der Betriebseröffnung der ***1*** (kurz vor der Pandemie) wurde schriftlich festgehalten, dass es kein Betriebsvermögen gibt. Betrieb inklusive Einrichtung war gemietet. Die Schließung des Betriebes war durch die anhaltende Pandemie nicht abzuwenden. Eine Covid Förderung - Unterstützung wurde aufgrund Neugründung, sechs Monate vor Pandemie, nicht gewährt. Dadurch ist ein Verlust in Höhe von € 26.837,65 entstanden. Leider fehlen mir die Mitteln, um mein Recht auf Unterstützung in einer Pandemie mit Betretungsverbot einzuklagen. Zudem würde das Jahre dauern und der Rückstand durch die Schätzung ist sofort fällig."
Im auch dem Beschwerdeführer zugestellten Bericht über die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht vom 28. Juni 2024 beantragte das Finanzamt die Beschwerde insoweit abzuweisen, als die Höhe der Einkünfte des Beschwerdeführers wie in der Beschwerdevorentscheidung datiert vom 1. August 2023 unter Berücksichtigung des Feststellungsbescheides datiert vom 25. Januar 2023 zur Beteiligung des Beschwerdeführers an der ***1*** KG festgestellt werden möge.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Der Beschwerdeführer hat im Jahr 2021, wie in der Beschwerdevorentscheidung datiert vom 1. August 2023 unwidersprochen festgehalten und zuvor von Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerdeschrift so dargestellt, in seinem Einzelunternehmen Erlöse in Höhe von € 270.687,14 erzielt.
Die Höhe seiner Einkünfte aus der Beteiligung an der ***1*** KG wurden mit Feststellungsbescheid datiert vom 25. Januar 2023 gemäß § 188 BAO mit € 13.386,90 rechtskräftig festgestellt, da gegen diesen Bescheid kein Rechtsmittel eingebracht wurde.
2. Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem übereinstimmenden Vorbringen der Verfahrensparteien, den vorgelegten Dokumenten und dem Einblick in die Datenbanken der Finanzverwaltung ohne feststellbare Widersprüche.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung/Abänderung/Stattgabe)
Hinsichtlich der Höhe der Einkünfte des Beschwerdeführers aus seinem Einzelunternehmen wird wie in der Beschwerdevorentscheidung datiert vom 1. August 2023, auf welche insofern verwiesen wird, der korrigierten Abgabenerklärung des Beschwerdeführers in der Beschwerde vom 23. Juni 2023 gefolgt und der Beschwerde insoweit stattgegeben.
Was die Höhe der Einkünfte Beschwerdeführers 2021 als Beteiligter an der ***1*** KG angeht, ist folgendes festzuhalten:
Gemäß § 188 Abs. 1 BAO werden die Einkünfte (der Gewinn oder der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten) aus Gewerbebetrieb, wenn an den Einkünften mehrere Personen beteiligt sind, wie dies beim Beschwerdeführer hinsichtlich der ***1*** KG der Fall war(drei Beteiligte), mit Bescheid festgestellt.
Gegenstand der Feststellung ist auch die Verteilung des festgestellten Betrages auf die Teilhaber (§ 188 Abs. 3 BAO). Auf den Beschwerdeführer entfallen entsprechend des Bescheides über die Feststellung der Einkünfte der ***1*** KG 2021 vom 25. Januar 2023 € 13.386,90.
Nach § 192 BAO werden in einem Feststellungsbescheid enthaltene Feststellungen, die für davon abgeleitete Abgabenbescheide von Bedeutung sind, diesen Bescheiden zugrunde gelegt.
§ 252 Abs. 1 BAO lautet:
"Liegen einem Bescheid Entscheidungen zugrunde, die in einem Feststellungsbescheid getroffen worden sind, so kann der Bescheid nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind."
Also kann ein Bescheid nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die im zugrundeliegenden Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind. Einwendungen gegen im Grundlagenbescheid getroffene Feststellungen können daher nur im Verfahren betreffend den Grundlagenbescheid vorgebracht werden.
Der Beschwerdeführer hat aber im Vorlageantrag und dessen Ergänzung (siehe oben) ausschließlich Argumente vorgebracht, welche sich auf die Feststellung der Höhe der ***1*** KG beziehen.
Werden solche im Rechtsmittel gegen den abgeleiteten Bescheid, nämlich hier dem Einkommensteuerbescheid des Beschwerdeführers, vorgebracht, so ist die Bescheidbeschwerde diesbezüglich als unbegründet abzuweisen (Ritz, BAO8,Bundesabgabenordnung Kommentar, § 252 Tz 3 mit Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, zum Beispiel VwGH 23.3.2000, 2000/15/0001, VwGH 7.7.2004, 2004/13/0069, VwGH 1.12.2025, Ra 2025/15/0006), weswegen die Beschwerde auch für den Beschwerdeführer insofern abzuweisen war.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da sich dieses Erkenntnis auf die unmittelbare Anwendung des Gesetzestextes entsprechend der herrschenden Lehre und Judikatur beschränkt, wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung berührt.
Linz, am 13. Juli 2026
Normen und Schlagworte
- § 188 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 192 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 252 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5100389/2024
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.5100389.2024
- Stammnummer
- 152139
- Gültig
- 13.07.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF