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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5101101/2025

Familienbonus Plus, wenn der Kindesvater den vollen Unterhaltsabsetzbetrag erhält

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5101101/2025vom 15.07.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 5. März 2025 gegen den Bescheid des ***FA*** vom 20. Februar 2025 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2024 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Im Weg des FinanzOnline brachte die Beschwerdeführerin am 18. Februar 2025 ihre Erklärung zur Arbeitnehmerinnenveranlagung 2024 ein. Darin machte die Beschwerdeführerin für ihre beiden Kinder den gesamten Familienbonus Plus geltend. Der Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerinnenveranlagung) 2024 datiert vom 20. Februar 2025 wich insofern von der Abgabenerklärung ab, als nur der halbe Familienbonus Plus berücksichtigt wurde. Dies wurde damit begründet, dass der Unterhaltszahler die andere Hälfte geltend gemacht habe. Dagegen wandte sich die Beschwerdeführerin der Beschwerde vom 5. März 2025 und brachte vor, dass der Kindesvater keinen Unterhalt bezahle und sie für die Kinder ein Unterhaltsvorschuss des Landes ***1*** erhalte. Die Beschwerdeführerin müsse alle Kosten für die Kinder wie Gesundheitskosten oder die Beiträge für die Privatschule der Tochter selbst tragen. Am 2. Mai 2025 teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin in einem Ersuchen um Ergänzung mit, dass eine amtliche Bestätigung benötigt würde, welches nachweist, dass der Kindesvater seinen Unterhaltsverpflichtungen nicht nachkomme. Die Abweisung der Beschwerde wurde in der Beschwerdevorentscheidung datiert vom 26. August 2025 damit begründet, dass die Beschwerdeführerin die im Vorhalt vom 2. Mai 2025 geforderten Unterlagen nicht beigebracht habe. Im Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht vom 27. August 2025 erklärte die Beschwerdeführerin, dass das Land ***1*** den Unterhalt ihrer Kinder bestreite, da der Kindesvater dies nicht leiste. Allerdings würde dieser jedes Jahr den Familienbonus Plus zur Hälfte beantragen, obwohl die Beschwerdeführerin schon mehrmals darauf hingewiesen habe, dass er keinen Unterhalt leiste. Dem Vorlageantrag beigelegt waren zwei Beschlüsse des Bezirksgerichtes ***2*** aus dem Jahr 2024. Aus dem Beschluss betreffend die Tochter der Beschwerdeführerin vom 19. Dezember 2024 geht hervor, dass diese vom 13. Juli 2021 bis 31. Januar 2025 einen Unterhaltsvorschuss von monatlich € 380,00 erhalten hat. Im zweiten Beschluss vom 4. Oktober 2024 wird festgehalten, dass der Sohn der Beschwerdeführerin Unterhaltsvorschüsse vom 1. September 2025 bis zum 30. August 2024 in Höhe von € 156,00 erhalten hat. Dieser Betrag wurde aufgrund eigener Einkünfte des Sohnes ab 1. Oktober 2024 bis 31. August 2025 auf € 65,00 herabgesetzt. Im neuerlichen Vorhalt der belangten Behörde datiert vom 2. September 2025 wurde die Beschwerdeführerin erneut aufgefordert, eine Bestätigung des Familiengerichts beziehungsweise der Jugendhilfe vorzulegen, dass der Kindesvater keinen Unterhalt leiste. Für den Fall, dass der Kindesvater an die Jugendhilfe oder das Familiengericht den Unterhalt zahle, solle dargestellt werden, welche Zeiträume dadurch abgedeckt würden oder ob der Unterhaltsverpflichtete in Verzug sei. Die Beschwerdeführerin solle Kontoauszüge vorlegen, aus welchen hervorgehe, von welchem Konto die Zahlungen erfolgt seien. Als Antwort darauf legte die Beschwerdeführerin am 15. September 2025 erneut die oben beschriebenen Beschlüsse des Familiengerichts vor. Im weiteren Ersuchen um Ergänzung datiert vom 14. Oktober 2025 wurde die Beschwerdeführerin ein weiteres mal aufgefordert die schon im Vorhalt vom 2. September 2025 aufgezählten Unterlagen beizubringen. Dieser Vorhalt wurde nicht beantwortet. Der Bericht über die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht vom 29. Dezember 2025 wurde auch der Beschwerdeführerin übermittelt und ist insofern ebenso als Vorhalt zu werten. Darin beantragte das Finanzamt die Abweisung der Beschwerde, stellte die betroffenen Normen dar und wies darauf hin, dass die Beschwerdeführerin ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei, da sie trotz mehrfacher Aufforderung keinen Nachweis erbracht habe, dass der Kindesvater im Jahr 2024 seiner Unterhaltspflicht nicht nachgekommen sei. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Aufgrund von Gerichtsbeschlüssen hat die Beschwerdeführerin im Jahr 2024 Unterhaltsvorschüsse des Landes ***1*** für ihre beiden Kinder erhalten. Die Beschwerdeführerin hat für diese Kinder im Jahr 2024 Familienbeihilfe bezogen. Nachweise darüber, dass der Kindesvater den den Kindern zustehenden Unterhalt weder an die Jugendhilfe, das Gericht oder an die Kinder bezahlt hat, hat die Beschwerdeführerin trotz mehrfacher Aufforderung nicht beigebracht. Im Einkommensteuerbescheid 2024 datiert vom 24. Februar 2025 des Kindesvaters und Unterhaltsverpflichteten wurde der Unterhaltsabsetzbetrag für beide Kinder in voller Höhe berücksichtigt, da der Kindesvater erklärt hatte im Jahr 2024 € 1.872,00 und € 4.560,00 an Unterhalt für die Kinder der Beschwerdeführerin geleistet zu haben. Dieser Bescheid ist mangels Rechtsmittel am 24. März 2025 in Rechtskraft erwachsen. 2. Beweiswürdigung Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem übereinstimmenden Parteienvorbringen, den vorgelegten Dokumenten und dem Einblick in die Datenbanken der Finanzverwaltung. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung/Abänderung/Stattgabe) § 33 Abs. 3a EStG 1988 in der Fassung für das Jahr 2024 lautet auszugsweise: "(3a) Für ein Kind, für das Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 gewährt wird und das sich ständig in einem Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhält, steht auf Antrag ein Familienbonus Plus nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu: 1. Der Familienbonus Plus beträgt a) bis zum Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, für jeden Kalendermonat 166,68 Euro, b) nach Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, für jeden Kalendermonat 58,34Euro. … 3. Der Familienbonus Plus ist in der Veranlagung entsprechend der Antragstellung durch den Steuerpflichtigen wie folgt zu berücksichtigen: a) Für ein Kind, für das im jeweiligen Monat kein Unterhaltsabsetzbetrag nach Abs. 4 Z 3 zusteht: - Beim Familienbeihilfenberechtigten oder dessen (Ehe-)Partner der nach Z 1 oder Z 2 zustehende Betrag oder - beim Familienbeihilfenberechtigten und dessen (Ehe-)Partner jeweils die Hälfte des nach Z 1 oder Z 2 zustehenden Betrages. b) Für ein Kind, für das im jeweiligen Monat ein Unterhaltsabsetzbetrag nach Abs. 4 Z 3 zusteht: - Beim Familienbeihilfenberechtigten oder vom Steuerpflichtigen, dem für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, der nach Z 1 oder Z 2 zustehende Betrag oder - beim Familienbeihilfenberechtigten und dem Steuerpflichtigen, dem für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, jeweils die Hälfte des nach Z 1 oder Z 2 zustehenden Betrages. Für einen Monat, für den kein Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, steht dem Unterhaltsverpflichteten kein Familienbonus Plus zu. c) Die Aufteilung des Familienbonus Plus gemäß lit. a und b ist bei gleichbleibenden Verhältnissen für das gesamte Kalenderjahr einheitlich zu beantragen. Wird von den Anspruchsberechtigten die Berücksichtigung in einer Höhe beantragt, die insgesamt über das nach Z 1 oder Z 2 zustehende Ausmaß hinausgeht, ist jeweils die Hälfte des monatlich zustehenden Betrages zu berücksichtigen. …" § 33 Abs. 4 EStG 1988 lautet: "Darüber hinaus stehen folgende Absetzbeträge zu, wenn sich das Kind ständig in einem Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhält: … 3. Steuerpflichtigen, die für ein Kind den gesetzlichen Unterhalt leisten, steht ein Unterhaltsabsetzbetrag von 35 Euro monatlich zu. Dabei gilt a) Der Unterhaltsabsetzbetrag steht zu, wenn das Kind nicht dem Haushalt des Steuerpflichtigen zugehört (§ 2 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967) und weder ihm noch seinem von ihm nicht dauernd getrennt lebenden (Ehe-)Partner Familienbeihilfe für das Kind gewährt wird. b) Leistet ein Steuerpflichtiger für mehr als ein nicht haushaltszugehöriges Kind den gesetzlichen Unterhalt, steht für das zweite Kind ein Absetzbetrag von 52 Euro und für jedes weitere Kind ein Absetzbetrag von jeweils 69 Euro monatlich zu." Aus der Zusammenschau dieser beiden Normen im konkreten Fall lässt sich erkennen, dass dem Kindesvater und der Beschwerdeführerin jeweils Anspruch auf den Familienbonus Plus haben, soweit dem Kindesvater im jeweiligen Monat Anspruch auf den Unterhaltsabsetzbetrag hat (siehe VwGH 19.10.2023, 2023/13/0017). Der Unterhaltsabsetzbetrag steht nach § 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988 zu, wenn der unterhaltsverpflichtete Steuerpflichtige in jeweiligen Monat für das betroffene Kind den gesetzlichen Unterhalt geleistet hat. Die Beschwerdeführerin konnte nachweisen, dass sie im Jahr 2024 Unterhaltsvorschüsse vom Land ***1*** erhalten hat. Leistet der Unterhaltsverpflichtete den Unterhalt unzureichend oder gar nicht, wird dieser auf Beschluss des zuständigen Bezirksgerichts von der Jugendhilfe ausbezahlt. Die vorgelegten Beschlüsse haben dies für fünf Jahre ab 2020 beziehungsweise ab 2021 so angeordnet und variieren bloß die Höhe des vorausgezahlten Unterhalts aufgrund der geänderten Verhältnisse. Nach § 26 Unterhaltsvorschussgesetz 1985 - BGBl. Nr. 451/1985 hat der Unterhaltsverpflichtete diesen Vorschuss zurückzuzahlen und erfüllt damit seine Unterhaltsverpflichtung. Danach richtet sich der Anspruch auf den Unterhaltsabsetzbetrag (siehe für Viele: Herzog in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG23, § 33 Tz 67). Wird der Unterhalt nicht in vollem Ausmaß geleistet, steht der Unterhaltsabsetzbetrag nur für die Monate zu, für welche sich rechnerisch eine vollständige Leistung ergibt (Herzog aaO. und die dort zitierten Fundstellen). Dass der Kindesvater im Jahr 2024 den vollen Anspruch auf den Unterhaltsabsetzbetrag für beide Kinder der Beschwerdeführerin hatte, wurde in dessen Einkommensteuerbescheid 2024 datiert vom 24. Februar 2025 rechtskräftig festgestellt. Damit wurde diese Vorfrage von der zuständigen Behörde geklärt und ist insofern das Bundesfinanzgericht daran gebunden. Auch hat die Beschwerdeführerin keine Unterlagen vorgelegt, welche einen Eingriff in die Rechtskraft dieses Bescheides (zum Beispiel durch Wiederaufnahme des Verfahrens durch die belangte Behörde) ermöglichen würden. Dem Kindesvater steht daher für das Jahr 2024 nach § 33 Abs. 3a Z 3 lit. b EStG 1988 die von ihm beantragte Hälfte des Familienbonus Plus zu und der Beschwerdeführerin nach § 33 Abs. 3a Z 3 lit. c EStG 1988 die andere Hälfte, weswegen die Beschwerde abzuweisen war. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Dieses Erkenntnis beschränkt sich auf das unmittelbare Anwenden des Gesetzestextes unter Berücksichtigung der herrschenden Lehre und Judikatur, weswegen keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung berührt wurde. Linz, am 15. Juli 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5101101/2025
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.5101101.2025
Stammnummer
152138
Gültig
15.07.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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