Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/1100107/2026
Besteuerungsrecht hinsichtlich einer von einer eigenständigen privatrechtlichen Pensionskasse ausbezahlten Invalidenrente? Höhe des Werbungskostenabzuges von Krankenversicherungsbeiträgen?
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/1100107/2026vom 16.07.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. W im Beisein der Schriftführerin C in der Beschwerdesache Bf., N-Straße-xx, Gde X, vertreten durch Mag. NH, L-Straße-yy, GDe Y, über die Beschwerde vom 15. März 2026 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich, Postfach 260, 1000 Wien, vom 16. Februar 2026 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2024 (Steuernummer aa-bbb/ddcc) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 279 BAO abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die die Höhe der festgesetzten Abgabe betragen:
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Die Einkommensteuer für das Jahr 2024 wird festgesetzt mit:
Das Einkommen im Jahr 2024 beträgt:
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5.360,00 €
39.219,46 €
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Berechnung der Einkommensteuer:
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Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit:
Einkünfte ohne inländischen Steuerabzug
Pendlerpauschale laut Lohnzettel
Pendlerpauschale laut Veranlagung
Sonstige Werbungskosten ohne Anrechnung auf den Pauschalbetrag
Pauschbetrag für Werbungskosten
Gewerkschaftsbeiträge laut Veranlagung
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55.510,63 €
0,00 €
- 3.672,00 €
- 11.155,29 €
- 132,00 €
- 555,88 €
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39.995,46 €
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Gesamtbetrag der Einkünfte
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39.995,46 €
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Außergewöhnliche Belastungen:
Freibetrag wegen eigener Behinderung (§ 35 (3) EStG 1988)
Pauschbeträge nach der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen wegen eigener Behinderung
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- 164,00 €
- 612,00 €
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Einkommen
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39.219,46 €
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Die Einkommensteuer gem. § 33 Abs. 1 EStG 1988 beträgt:
0% für die ersten 12.816,00
20% für die weiteren 8.002,00
30% für die weiteren 13.695,00
40% für die restlichen 4.706,46
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0,00 €
1.600,40 €
4.108,50 €
1.882,58 €
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Steuer vor Abzug der Absetzbeträge
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7.591,48 €
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Verkehrsabsetzbetrag
Pendlereuro
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- 463,00 €
- 190,00 €
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Steuer nach Abzug der Absetzbeträge
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6.938,48 €
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Die Steuer für die sonstigen Bezüge beträgt:
0% für die ersten 620,00
6% für die restlichen 3.950,47
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0,00 €
237,03 €
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Einkommensteuer
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7.175,51 €
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Ausländische Steuer
Rundung gem. § 39 Abs. 3 EStG 1988
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- 1.815,26 €
- 0,25 €
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Festgesetzte Einkommensteuer
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5.360,00 €
Ein Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.
Entscheidungsgründe
Der Beschwerdeführer (in der Folge kurz: Bf.) bezog im Streitjahr als Grenzgänger nach der Schweiz aus seiner ganzjährigen Beschäftigung bei der XY AG auch von der Pensionskasse Xy eine jährliche Invalidenrente iHv 15.679,00 CHF (16.212,27 €), für welche in der Schweiz Quellensteuer iHv 1.568,20 CHF (1.621,54 €) einbehalten wurde.
Mit der am 4. Februar 2026 elektronisch eingelangten Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2024 samt Beilagen (Aufstellung der Einkünfte als Grenzgänger, Aufstellung der Bezüge, Lohnausweis samt Zusatzblatt, Bestätigung der KV-Prämienvorschreibung, Aufstellung der Progressionseinkünfte, Rentenausweis der Pensionskasse Xy) beantragte er unter Verweis auf die Zuteilung des Besteuerungsrechts gemäß Art. 19 DBA-Schweiz, diese Invalidenrente (zur Gänze) steuerfrei zu stellen und nur im Wege des Progressionsvorbehaltes zu berücksichtigen. Außerdem wurde auch beantragt, im Beschwerdejahr bezahlte Krankenversicherungsbeiträge iHv 4.652,20 € als Werbungskosten zu berücksichtigen.
Mit Bescheid vom 16. Februar 2026 wurde der Bf. zur Einkommensteuer für das Jahr 2024 veranlagt. Dabei unterzog die Abgabenbehörde die als steuerbefreite Progressionseinkünfte erklärte, von der Pensionskasse Xy ausbezahlte Invalidenrente zur Gänze der Einkommensteuer. Die als Werbungskosten iHv 4.652,20 € geltend gemachten Krankenversicherungsbeiträge fanden Berücksichtigung.
In der gegen den obgenannten Einkommensteuerbescheid 2024 vom 16. Februar 2026 erhobenen Beschwerde vom 15. März 2026 begehrte der steuerliche Vertreter im Namen und Auftrag des Bf., den Einkommensteuerbescheid 2024 wieder aufzuheben und die von der Xy-Pensionskasse bezogene Invalidenrente erklärungsgemäß, nämlich mit dem Betrag von 14.017,13 € als Progressionseinkünfte (anstatt als Einkünfte, für die das Besteuerungsrecht Österreich zusteht) zu berücksichtigen, weil die vom Finanzamt vertretene Auffassung zur Anwendbarkeit des Art. 19 DBA-Schweiz ihres Erachtens verfehlt sei. Gleichzeitig beantragte sie, die Beschwerde unmittelbar, also ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung, an das Bundesfinanzgericht vorzulegen, weiters eine Entscheidung durch den Senat und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Begründend wurde dazu im Wesentlichen noch Nachstehendes (wörtlich) ausgeführt:
""Die Frage der Steuerpflicht dieser Rentenbezüge in Österreich ist bereits Gegenstand von Verfahren beim Bundesfinanzgericht, und zwar betreffend die Jahre 2021, 2022 und 2023, in denen die Rente auch schon bezogen worden ist. Wir gehen davon aus, dass das Finanzamt hinsichtlich der Steuerpflicht dieser Rente denselben Standpunkt wie in der Begründung zum Einkommensteuerbescheid 2021 vertritt und diese Begründung daher auch für den Einkommensteuerbescheid 2023 gilt. Wir beziehen uns daher in den nachfolgenden Ausführungen auf die Begründung des Finanzamtes zum Einkommensteuerbescheid bzw. der Beschwerdevorentscheidung zum Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2021.
Die Behandlung der von Xy Pensionskasse bezogenen Renten als in Österreich steuerpflichtige Bezüge ist im Einkommensteuerbescheid 2021 damit begründet worden, dass nach dem Wortlaut des Art. 19 Abs. 1 DBA-Schweiz sowohl der die Dienstleistungen empfangende (ehemalige) Arbeitgeber als auch die auszahlende Stelle unter Art. 19 Abs. 1 DBA fallen müssen. Diese Voraussetzung sei bei einer Stiftung des privaten Rechts als auszahlender Stelle nicht erfüllt.
Die Pensionskasse der Xy sei eine Stiftung privaten Rechts. Diese Pensionszahlungen seien daher ausschließlich in Österreich steuerpflichtig. Die in der Schweiz zu Unrecht einbehaltene Quellensteuer sei nicht anrechenbar.
Wie bereits im Verfahren betreffend den Einkommensteuerbescheid 2021 ausgeführt, entspricht der vom Finanzamt hinsichtlich der Zuteilung des Besteuerungsrechtes an den strittigen Bezügen vertretene Standpunkt unseres Erachtens nicht dem Wortlaut des DBA-Schweiz, und zwar aus den folgenden Gründen:
Herr Bf. hat im Jahr 2024 (wie in den Vorjahren 2021, 2022 und 2023) eine IV-Ersatzrente von der Xy-Pensionskasse erhalten, für die das Besteuerungsrecht nach der "Kassenstaatsregel" des Art. 19 DBA-Schweiz ausschließlich der Schweiz zugewiesen wird. Die Republik Österreich als Ansässigkeitsstaat hat diese Bezüge, die als "Ruhegehälter" zu qualifizieren sind, gem. Art. 23 DBA-Schweiz steuerfrei zu stellen und darf diese im Rahmen des Progressionsvorbehaltes berücksichtigen.
Artikel 19 des zwischen der Schweiz und Österreich abgeschlossenen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA-Schweiz) lautet wie folgt:
Artikel 19
1. Vergütungen, einschließlich der Ruhegehälter, die ein Vertragstaat für ihm erbrachte, gegenwärtige oder frühere Dienstleistungen oder Arbeitsleistungen auszahlt, dürfen in diesem Staat besteuert werden. Dies gilt auch dann, wenn solche Vergütungen von einem Land, von einem Kanton, von einer Gemeinde, einem Gemeindeverband oder einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts eines der beiden Staaten gewährt werden.
2. Ob eine juristische Person eine solche des öffentlichen Rechts sei, wird nach den Gesetzen des Staates entschieden, in dem sie errichtet ist.
Das Finanzamt bezieht sich in seiner Begründung auf den Wortlaut des Abkommenstextes. Richtig ist, dass sich die Schweiz für eine wörtliche Auslegung der Bestimmung des Art. 19 ausgesprochen hat.
Das Finanzamt unterstellt der Bestimmung des Art. 19 in der Begründung zum Bescheid allerdings einen Inhalt, der dieser nicht zukommt, nämlich, dass sie das kumulative Vorliegen zweier Voraussetzungen, fordert. Eine solche Sichtweise lässt sich allerdings dem Text dieser Bestimmung nicht entnehmen und ist daher unseres Erachtens verfehlt.
Die Bestimmung des Art. 19 DBA-Schweiz ist nämlich nicht in Form einer Aufzählung aufgebaut und lautet ganz einfach: "Vergütungen, (...), die ein Vertragsstaat für ihm erbrachte (...) Arbeitsleistungen auszahlt, dürfen in diesem Staat besteuert werden." Dieser Satz enthält kein Bindewort wie z.B. "und", der auf die Notwendigkeit des kumulativen Vorliegens zweier Voraussetzungen schließen lassen würde.
Beim Begriff "auszahlt" handelt es sich einfach nur um das Verb, das die Gewährung bzw. den Erhalt einer Pension aus einer vormaligen Tätigkeit im öffentlichen Dienst beschreibt. Ohne Verb wäre dieser Satz unvollständig. Es wäre jedoch unseres Erachtens verfehlt, aus dem Vorhandensein dieses Verbs das Erfordernis eines zusätzlichen und kumulativ vorliegenden Kriteriums abzuleiten.
Bei richtiger Interpretation des Wortlauts des Art. 19 DBA-Schweiz kommt dem Akt der "Auszahlung" nicht die Bedeutung eines eigeständigen Kriteriums zu. Es ist hier ausschließlich die wirtschaftliche Veranlassung entscheidend, sodass umgekehrt keine öffentlichen Ruhegehälter vorliegen, wenn der Staat bloß Zahlstelle ist. Konsequenterweise unterfallen Sozialversicherungspensionen aus früherer unselbständiger Arbeit in der Privatwirtschaft daher nicht der Verteilungsnorm für den öffentlichen Dienst, selbst wenn die Sozialversicherung dem Staat zugehörig ist.
Das Finanzamt bezeichnet die gewählte Interpretation des Art. 19 als "wörtliche" Interpretation. "Gemäß Wortlaut von Art. 19 Abs. 1 (...) müssen (...)." Wie oben dargestellt, entspricht diese Form der Interpretation jedoch nicht einer wörtlichen Interpretation, weil es in diesem Satz gar kein Bindewort "und" gibt. Es geht nur um den Erhalt einer Pension, die aus einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst resultiert. Eine wörtliche Interpretation würde die vom Finanzamt vertretene Ansicht sogar ausschließen.
Auch die nunmehrige Leiterin der Abteilung Internationales Steuerrecht im BMF, Frau Dr. Schdijell-Dommes hat in der Frage der Anwendbarkeit des Art. 19 auf Ruhebezüge stets eine wirtschaftliche Betrachtungsweise vertreten, wenn diese in ihrer Monographie "Pensionen im Recht der Doppelbesteuerungsabkommen (2012)" ausführt: "Wenn der frühere Arbeitgeber die wirtschaftliche Last für ein Ruhegehalt eines früheren Arbeitnehmers getragen hat und er die Beiträge direkt, ohne die zwischenzeitliche Verfügungsmacht des Arbeitnehmers, an eine zwischengeschaltete Institution bezahlt hat, liegen jedenfalls Ruhegehälter für frühere unselbständige Tätigkeit vor. Die Veranlassung der Pensionszahlung liegt in den vom Arbeitgeber aufgebrachten Beiträgen" (S. 52).
In der Begründung der Beschwerdevorentscheidung fasst das Finanzamt die Tatbestandsmerkmale des Art. 19 DBA-Schweiz - unseres Erachtens verfehlt - in Aufzählungsform dar, indem es ausführt:
(…) Tatbestandsmäßig setzt Art. 19 Abs. 1 DBA-Schweiz entsprechend den obigen Ausführungen voraus, dass 1. die Dienstleistungen oder Arbeitsleistungen dem Vertragstaat, dem Land, dem Kanton, der Gemeinde, dem Gemeindeverband oder einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts erbracht wurden und (Hervorhebung durch uns) 2. dass die Zahler der Vergütungen bzw. der Ruhegehälter auch dem genannten Kreis zugehören [siehe dazu auch Loukota/Jirousek, Internationales Steuerrecht I/1 Z 19 Rz 82 (Stand 01.01.2016, rdb.at)].
Die dabei angeführte Kommentarmeinung bezieht sich ausdrücklich auf die in den EAS 1355 und EAS 3366 vertretenen Rechtsmeinungen (vgl. dazu den ausdrücklichen Hinweis im Originaltext der Kommentierung), zu denen wie folgt anzumerken ist:
Die in der EAS 1355 vertretene Rechtsmeinung betrifft die Steuerpflicht einer AHV-Rente, die an ehemalige schweizerische Angestellte privater Arbeitgeber gezahlt worden ist. Für diese ist in dieser EAS verständlicherweise die Anwendbarkeit des Art. 19 DBA-Schweiz ausgeschlossen worden, weil es sich um Vergütungen aus einem privaten Arbeitsverhältnis gehandelt hat.
Zu der in der EAS 3360 vertretenen Rechtsansicht haben wir bereits in unserer Beschwerde gegen den Erstbescheid Stellung genommen. Sie trägt den Leitsatz: "Schweizerische Ruhebezüge auf Grund einer 2. überobligatorischen Säule". Der zweite Absatz beginnt mit der Aussage: "Wird daher ein auf Grund einer überobligatorischen 2. Säule erworbener Pensionsanspruch (…) ausbezahlt, (…)". Wie aus der expliziten Beschränkung dieser Auskunft auf überobligatorische Leistungen ersichtlich ist, kann sich diese Rechtsmeinung ausschließlich auf Pensionen beziehen, die auf vertraglicher Basis, etwa in Form von Firmen- oder Zusatzpensionen eingeräumt worden sind.
Im vorliegenden Fall liegt jedoch eine Vergütung aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis vor und handelt es sich dabei um eine Leistung aus der gesetzlichen Sozialversicherung, die aus obligatorischen Beiträgen gespeist worden ist. Insofern sind die in den beiden oben angeführten EAS vertretenen Rechtsmeinungen für das vorliegende Verfahren nicht von Bedeutung.
Bei richtiger Interpretation des Art. 19 DBA-Schweiz ist der Begriff "Auszahlung" nicht als eigenständiges Kriterium zu sehen. Die Begriffe "Kassen eines Vertragstaates oder seiner Gebietskörperschaften" sind als "Staat" im Sinne der wirtschaftlichen Aufbringung der Beitragsleistung (als Gegenleistung für diesem erbrachte Arbeitsleistung) zu sehen.
In der Schweiz ist von der IV-Ersatzrente für das Jahr 2021 Quellensteuer in Höhe von CHF 770,40 einbehalten worden. Diese Quellensteuer ist vom Finanzamt Österreich nicht als anrechenbare Quellensteuer angerechnet worden. Da die Republik Österreich nach den obigen Ausführungen unter Anwendung des Progressionsvorbehaltes steuerfrei zu stellen hat, ist eine Anrechnung auch nicht vorgesehen.
Wir haben beim Kantonalen Steueramt in Bern die Erstattung der Quellensteuer beantragt. Von Seiten des Kantonalen Steueramtes ist eine Erstattung der Quellensteuer versagt worden.""
Mit Vorlagebericht vom 15. April 2025 legte das Finanzamt - wie dem Bf. mitgeteilt wurde - die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2022 vom 30. April 2024 dem Bundesfinanzgericht ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung mit dem Hinweis zur Entscheidung vor, dass Art. 19 DBA-CH nicht anwendbar sei.
In der am 2. Juli 2026 abgehaltenen mündlichen Verhandlung zog die steuerliche Vertretung nach Absprache mit dem Bf. den Antrag auf Entscheidung durch den Senat zurück. In weiterer Folge erläuterten die Parteien des finanzgerichtlichen Verfahrens ihre Standpunkte; diesbezüglich wird auf die entsprechende Verhandlungsniederschrift verwiesen. Soweit die Ausführungen der Parteien in der mündlichen Verhandlung ausschlaggebendes Gewicht für die getroffene Entscheidung haben und über die in der Folge dargelegten Standpunkte in rechtlicher oder sachverhaltsmäßiger Hinsicht hinausgehen, finden sie Eingang in die nachfolgenden Überlegungen.
Das Bundesfinanzgericht (BFG) hat über die Beschwerde erwogen:
Aufgrund der Aktenlage wird der Entscheidung folgender (unstrittiger) Sachverhalt als entscheidungswesentlich zugrundgelegt:
Der am aa.bb.dddd geborene Bf. ist österreichischer Staatsbürger und hatte seinen Wohnsitz im Beschwerdejahr unstrittig in Österreich; außer Streit stand in diesem Zusammenhang, dass er im Inland ansässig war.
Er bezog im Streitjahr als Grenzgänger nach der Schweiz aus seiner ganzjährigen Beschäftigung bei der XY AG (Dienstort: D-Straße-xy, GDE Z; die Xy AG ist seit 1. Jänner 1999 eine spezialgesetzliche Aktiengesellschaft des öffentlichen Rechts, deren Aktien sich vollumfänglich im Eigentum der Schweizerischen Eidgenossenschaft befinden) nichtselbständige Einkünfte; außerdem erhielt er auch von der Pensionskasse Xy eine jährliche Invalidenrente iHv 15.679,00 CHF (16.212,27 €), für welche in der Schweiz Quellensteuer iHv 1.568,20 CHF (1.621,54 €) einbehalten wurde.
Die Pensionskasse Xy wurde xxxx von der Xy als Pensions- und Hilfskasse gegründet und ist seit 1. Jänner 1999 eine im Handelsregister (Nr. CH-xxx.y.zzz.aaa-e) eingetragene, privatrechtliche Stiftung im Sinne von Art. 80 ff ZGB, Art. 331 OR sowie Art. 48 Abs. 2 und Art. 49 Abs. 2 BVG mit Sitz in Bern.
Die Kasse hat zum Zweck, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Stifterin (der Xy) gegen die wirtschaftlichen Folgen des Alters, der Invalidität und des Todes zu schützen. Die versicherten Leistungen werden reglementarisch festgehalten; sie kann überdies im Rahmen des Stiftungszweckes freiwillige Leistungen ausrichten, insbesondere Unterstützungsleistungen in Notlagen (vgl. Art. 1 ff der Stiftungsurkunde; siehe unter https://www.pkXy.ch/images/downloads/1-allgemein/a-Stiftungsurkunde_D.pdf).
Nebst dem Personal der Xy AG wird auch dasjenige von Lémanis SA, LB, AR AG, RA SA, Xy Cargo AG, Xy Historic, ST AG, SV, TS AG, CT-S, O-S, sowie die Mitarbeitenden der Kasse betreut (vgl. auch unter https://www.pkXy.ch/de/ueber-uns/portrait).
Ein entsprechender Antrag auf Rückerstattung der Quellensteuer wurde von Seiten der Steuerverwaltung des Kantons Bern mit der Begründung abgelehnt, dass das Besteuerungsrecht für die strittige Invalidenrente der Schweiz bzw. dem Kanton Bern zugewiesen sei und damit der Antrag des Bf. auf Befreiung von bzw. Rückerstattung der Quellensteuer nicht befürwortet werde.
Der. Bf. hat im Beschwerdejahr Beiträge zur Krankenversicherung iHv 6.072,60 € bezahlt (vgl. entsprechende Bestätigung der AB Versicherung AG vom 7.1.2025).
Streit besteht im konkreten Fall darüber,
ob die von der schweizerischen betrieblichen Pensionskasse Xy im Streitjahr ausbezahlte Invalidenrente - wie von Seiten des Bf. vertreten wird - von der österreichischen Besteuerung (unter Progressionsvorbehalt) freizustellen oder ob die in Rede stehende Invalidenrente - wie die Abgabenbehörde der Ansicht ist - zur Gänze (exklusiv) im Inland steuerpflichtig ist.
Rechtlich ergibt sich daraus Folgendes:
Besteuerungsrecht - Invalidenrente der Pensionskasse Xy (2. Säule):
Mit Erkenntnis vom selben Tag, RV/1100086/2025, betreffend Bescheidaufhebung gemäß § 299 BAO hinsichtlich Einkommensteuer für das Jahr 2021 und Einkommensteuer für das Jahr 2021 hat das Bundesfinanzgericht über diese hier strittige Frage bereits für das genannte Beschwerdejahr entschieden; dabei ging der erkennende Richter unter Verweis auf zahlreiche (rechtskräftige) BFG-Entscheidungen (vgl. zB BFG 4.2.2019, RV/1100241/2017; BFG 7.3.2019, RV/1100564/2016; BFG 31.5.2021, RV/1100027/2019, BFG 20.9.2022, RV/2100603/2021; BFG 12.7.2023, RV/1100132/2019; BFG 14.1.2026, RV/1100090/2019) davon aus, dass die Anwendbarkeit der Kassenstaatsregelung im Falle der Auszahlung von Pensionskassenleistungen durch einen eigenständigen privatrechtlichen Rechtsträger ausgeschlossen ist.
Nach dem Abkommenswortlaut fallen unter Art. 19 Abs. 1 DBA-Schweiz Vergütungen (Ruhegehälter), die ein Vertragsstaat für ihm erbrachte Arbeitsleistungen auszahlt, wobei gleiches gilt, wenn solche Vergütungen von einem Land, von einem Kanton, von einer Gemeinde, einem Gemeindeverband oder einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts eines der beiden Staaten gewährt werden. Damit ist jedenfalls auch eine Auszahlung aus einer öffentlichen Kasse erforderlich und somit sowohl die formelle als auch die wirtschaftliche Tragung durch eine der genannten Körperschaften öffentlichen Rechts. Nicht unter Art. 19 DBA-Schweiz fallen damit aber Vergütungen (Ruhegehälter) von privatwirtschaftlich organisierten, rechtlich verselbständigten Körperschaften.
Eine von einer in der Rechtsform einer privatrechtlichen Stiftung im Sinne der Art. 80 ff des Schweizer Zivilgesetzbuchs (ZGB) geführten Pensionskasse geleistete Rente fällt daher - auch wenn die Dienste einer der in Art. 19 Abs. 1 DBA-Schweiz angeführten Körperschaften öffentlichen Rechts erbracht wurden - unter Art. 18 DBA-Schweiz und kommt das Besteuerungsrecht sohin dem Ansässigkeitsstaat (Österreich) zu.
Damit kommt auch eine Anrechnung der in der Schweiz bezahlten Steuer nicht in Frage, zumal Anwendungsvoraussetzung für Art. 23 Abs. 2 DBA-Schweiz der Bezug von unter Art. 10, 15 und 19 des Abkommens fallenden Einkünften ist, die "nach diesem Abkommen in der Schweiz und in Österreich" und somit in beiden Vertragstaaten besteuert werden dürfen (vgl. VwGH 12.5.2022, Ra 2021/13/0042). Nachdem nun die in Rede stehende Vergütung unter Art. 18 DBA-Schweiz fällt und das Besteuerungsrecht diesbezüglich ausschließlich Österreich zusteht, kommt Art. 23 Abs. 2 DBA-Schweiz nicht zur Anwendung und ist damit auch eine Anrechnung der nicht abkommenskonform einbehaltenen Steuer ausgeschlossen.
Angesichts dieser Ausführungen war auch dem gegenständlichen Beschwerdebegehren kein Erfolg beschieden, zumal sich in sachverhaltsbezogener Hinsicht gegenüber dem vom Bundesfinanzgericht beurteilten, das Jahr 2021 betreffenden Sachverhalt nichts Ausschlaggebendes geändert hat.
An dieser Stelle wird auf die umfangreich begründenden Ausführungen in der oben bezeichneten Beschwerdeentscheidung des Bundesfinanzgerichtes vom selben Tag verwiesen, welche insoweit auch einen integrierenden Bestandteil dieser Entscheidung bilden.
Krankenversicherungsbeiträge - Werbungskosten:
Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.
Gemäß § 16 Abs. 1 Z 4 lit. g EStG 1988 zählen Beiträge von Grenzgängern zu einer inländischen oder ausländischen gesetzlichen Krankenversicherung zu den Werbungskosten.
Werbungskosten sind gemäß § 16 Abs. 1 Z 4 lit. e EStG 1988 auch Beiträge zu einer Krankenversicherung auf Grund einer in- oder ausländischen gesetzlichen Versicherungspflicht; diese Beiträge sind nur insoweit abzugsfähig, als sie der Höhe nach insgesamt Pflichtbeiträgen in der gesetzlichen Sozialversicherung entsprechen.
Der Bf. unterlag auf Grund seiner Erwerbstätigkeit in der Schweiz (vorrangig) der Schweizer Krankenversicherungspflicht. Sowohl der Schweizer Aktivbezug als auch die gegenständliche Schweizer Pensionskassenleistung waren krankenversicherungspflichtig. Der Bf. konnte sich von der vorgeschriebenen Krankenversicherung in der Schweiz mittels Optionsrecht befreien lassen, indem er nachweislich einen gleichwertigen Versicherungsschutz in Österreich hatte (private österreichische Krankenversicherung).
Im gegenständlichen Fall hat sich der Bf. für eine Pflichtversicherung bei einer privaten inländischen Krankenversicherung (AB Versicherung AG) entschieden. Dementsprechend leistete er im Jahr 2024 - entsprechend der vorgelegten Bestätigung - Krankenversicherungsprämien für sich in Höhe von gesamt 6.072,60 €.
Diese Beiträge können - wie oben aufgezeigt - nur insoweit als Werbungskosten berücksichtigt werden, als sie - wie im konkreten Fall vorliegend - auf Grund einer in- oder ausländischen gesetzlichen Versicherungspflicht geleistet worden sind und der Höhe nach insgesamt Pflichtbeiträgen in der gesetzlichen Sozialversicherung entsprechen (vgl. VwGH 21.11.2018, Ra 2017/13/0042).
Die aufgezeigte Abzugsbeschränkung ist so zu verstehen, als die Pflichtversicherungsbeiträge die Grenze (den Vergleichsmaßstab) des Abzugsfähigen bilden. Werden höhere Beiträge geleistet, können sie nicht mehr als Werbungskosten abgezogen werden. Werden geringere Beiträge geleistet, sind nur die tatsächlich geleisteten Beiträge abzugsfähig. Die vom Gesetzgeber intendierte Gleichstellung, welche mit der Formulierung "insoweit sie der Höhe nach Pflichtbeiträgen in der gesetzlichen Sozialversicherung entsprechen" zum Ausdruck kommt, ist dann erreicht, wenn auf Grund einer ausländischen Versicherungspflicht an ein privates Unternehmen geleistete Krankenversicherungsbeiträge im Umfang von Pflichtversicherungsbeiträgen, die für die Bezüge im Inland zu entrichten gewesen wären, als Werbungskosten abzugsfähig sind. Dies bedeutet, dass der Beitragssatz zur Krankenversicherung solange vom Bruttobezug zu berechnen ist, bis die Höchstbeitragsgrundlage erreicht ist. Liegt der Bruttobezug darüber, ist die Berechnung von der Höchstbeitragsgrundlage vorzunehmen.
Bei einem gleichzeitigen Bezug einer Rente und einem Erwerbseinkommen wird der Krankenversicherungsbeitrag grundsätzlich getrennt voneinander ermittelt. Beide Einkünfte bilden eigenständige Beitragsgrundlagen, für welche jeweils individuelle Beitragssätze gelten.
Beide Parteien gehen im konkreten Fall im Hinblick auf die Erwerbseinkünfte zutreffend davon aus, den für 2024 gültigen (auf der Homepage des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger abfragbaren) Beitragssatz für Arbeitnehmer (7,65%) auf den Bruttobezug (zur Ermittlung der Pflichtversicherungsbeiträge als Grenze des Abzugsfähigen) anzuwenden und ermitteln diesbezüglich sohin einen maximal abzugsfähigen Betrag iHv 3.411,96 € (= 44.600,82 € x 7,65%).
§ 73 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) regelt die (Pflicht-)Beiträge zur Krankenversicherung ua. für Pensionisten. Er legt fest, dass von der Bruttopension (inklusive Sonderzahlungen) ein prozentueller Abzug für die Krankenversicherung zu leisten ist. Der Krankenversicherungsbeitrag für Pensionisten betrug im Jahr 2024 5,1% der monatlichen Bruttopension (siehe dazu beitragsrechtliche Werte in der Sozialversicherung 2024 auf der Homepage des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger).
Dieser nach Ansicht des erkennenden Richters richtigerweise auf die gegenständliche Pensionskassenleistung (Invalidenrente) anzusetzende Beitragssatz (zur Ermittlung der Pflichtversicherungsbeiträge als Grenze des Abzugsfähigen) ergibt einen diesbezüglich maximal abzugsfähigen Betrag iHv 826,83 € (= 16.212,27 € x 5,1%) und damit einen im konkreten Fall maximal abzugsfähigen Gesamtbetrag von 4.238,79 € (statt 4.652,20 € wie vom Bf. beantragt und statt 6.072,60 € wie von der Abgabenbehörde im angefochtenen Bescheid berücksichtigt).
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung haben beide Parteien der oben beschriebenen Vorgehensweise zugestimmt und sohin die Berücksichtigung von Krankenversicherungsbeiträgen iHv 4.238,79 € als Werbungskosten sowohl dem Grund als auch der Höhe nach außer Streit gestellt.
Diese waren ausschließlich von den laufenden bzw. mit dem Steuertarif nach § 33 EStG 1988 zu versteuernden Bezügen als Werbungskosten abzuziehen.
Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes uneinheitlich beantwortet wird.
Mit der im Beschwerdefall strittigen Frage, ob die Anwendbarkeit der Kassenstaatsregelung im Falle der Auszahlung von Pensionskassenleistungen durch eine privatwirtschaftlich organisierte, rechtlich verselbständigte Körperschaft ausgeschlossen ist, hat sich der Verwaltungsgerichtshof bisher - soweit erkennbar - noch nicht befasst. Insoweit ist eine ordentliche Revision zulässig.
Gesamthaft war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Feldkirch, am 16. Juli 2026
Normen und Schlagworte
- Art. 18 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
- Art. 19 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
- Art. 23 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
- § 1 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 4 lit. e EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 73 ASVG, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/1100107/2026
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.1100107.2026
- Stammnummer
- 152134
- Gültig
- 16.07.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF