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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7102778/2025

Antrag auf Aufhebung eines Mängelbehebungsauftrages und einer Zurücknahmeerklärung gemäß § 299 BAO

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7102778/2025vom 06.07.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch Ri in der Rechtssache R, vertreten durch Steuerberater V1, Adresse, betreffend den Antrag vom 28.08.2025, 1. den Beschluss vom 19.03.2025, GZ (Mängelbehebungsauftrag), und 2. den Beschluss vom 02.06.2025, GZ (Zurücknahmeerklärung), gemäß § 299 BAO aufzuheben, beschlossen: Der Antrag nach § 299 BAO vom 28.08.2025 wird als nicht zulässig zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Begründung Sachverhalt Der Beschwerdeführer (Bf.) wurde mit dem Bescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom 07.11.2019 gemäß § 9 BAO als Haftungspflichtiger für aushaftende Abgabenverbindlichkeiten der X.GmbH herangezogen. Gegen diesen Bescheid brachte der Bf. durch seinen steuerlichen Vertreter V2 nach mehrmaligen Fristverlängerungsanträgen am 14.07.2020 das Rechtsmittel der Beschwerde ein. Das Finanzamt Österreich wies die Beschwerde mit der Beschwerdevorentscheidung vom 15.05.2024, als verspätet zurück. Im Schriftsatz vom 09.07.2024 stellte V1 den Vorlageantrag an das BFG ("Ich stelle für meinen Mandanten …"). Daraufhin erging am 19.03.2025 seitens des BFG ein Mängelbehebungsauftrag, da eine Vollmacht des V1 nicht vorlag und sich dieser im Schriftsatz nicht gemäß § 77 Abs. 11 WTBG 2017 auf die ihm erteilte Vollmacht berufen hatte. Im daraufhin von V1 eingebrachten Mängelbehebung vom 14.04.2025 berief sich dieser nunmehr auf die ihm vom Bf. erteilte Vollmacht. Dem Schriftsatz fehlte es allerdings an einer Unterschrift, weshalb das BFG den Vorlageantrag mit dem Beschluss vom 02.06.2025 gemäß § 278 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 85 Abs. 2 BAO als zurückgenommen erklärte. In den Schriftsätzen vom 28.08.2025 beantragte der Bf. die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Verletzung der Mängelbehebungsfrist und beantragte die Aufhebung des Mängelbehebungsauftrages vom 19.03.2025 und des Zurückweisungsbeschlusses (gemeint offensichtlich: der Zurücknahmeerklärung) vom 02.06.2025 gemäß § 299 BAO. Begründend führte der Vertreter des Bf. aus, die beiden Beschlüsse seien qualifiziert fehlerhaft abgefasst, weshalb sich deren Spruch "als nicht richtig erweise". § 299 BAO gelte als rein prozessuale Norm für alle laufenden Fälle. Legistisch sei mit § 2a BAO klargestellt, dass § 299 BAO auch für das BFG und damit auch in diesem konkreten Fall anzuwenden sei. Auf die Begründung des parallel eingebrachten Antrages auf Wiedereinsetzung wurde verwiesen. Ergänzend wurde weiters auf § 93a BAO verwiesen, der die sinngemäße Anwendung des § 299 BAO auf Erkenntnisse des BFG nicht nur ermögliche, sondern explizit anordne. Dass die Bestimmung des § 299 im Klammerausdruck des § 93a BAO unerwähnt bleibe, sei nicht weiter bedeutsam, weil die Aufzählung nur demonstrativ sei, § 299 nicht die einzige Bestimmung sei, die in § 93a nicht erwähnt werde, ein Ausschluss des § 299 für Erledigungen des BFG explizit angeführt hätte werden müssen und es in der BAO keine Bestimmung gebe, die die Anwendung des § 299 auf Entscheidungen des BFG verbiete. Auch § 269 Abs. 1 BAO spreche für den Bf., weil § 299 "im Katalog der für das BFG gesperrten Normen des § 269 BAO nicht vorkomme". Der Gesetzgeber habe daher "gleich zweimal in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise" zu verstehen gegeben, dass auch Entscheidungen des BFG aufhebbar sein sollen. Für das BFG sei das ernüchternde Ergebnis, dass seine Erledigungen von § 299 BAO nicht verschont bleiben und Gegenstand einer Aufhebung sein können. Rechtsgrundlagen § 299 Abs. 1 BAO: Die Abgabenbehörde kann auf Antrag der Partei oder von Amts wegen einen Bescheid der Abgabenbehörde aufheben, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweist. … § 2a BAO: Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren der belangten Abgabenbehörde gelten. … § 93a BAO: Die für Bescheide geltenden Bestimmungen (insbesondere die §§ 198 Abs. 2, 200 Abs. 2, 210, 295, 295a, 303 BAO) sind, soweit nicht anderes angeordnet ist, sinngemäß auf Erkenntnisse und Beschlüsse der Verwaltungsgerichte sowie auf in der Sache selbst ergangene Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs anzuwenden. Maßnahmen gemäß den §§ 200 Abs. 2, 294, 295, 295a und 303 BAO obliegen auch dann der Abgabenbehörde, wenn sie solche Erkenntnisse, Beschlüsse oder Entscheidungen betreffen. § 269 Abs. 1 BAO: Im Beschwerdeverfahren haben die Verwaltungsgerichte die Obliegenheiten und Befugnisse, die den Abgabenbehörden auferlegt und eingeräumt sind. Dies gilt nicht für: a) § 245 Abs. 3 BAO (Verlängerung der Beschwerdefrist), b) §§ 262 und 263 BAO (Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung), c) §§ 278 Abs. 3 und 279 Abs. 3 BAO (Bindung an die für den aufhebenden Beschluss bzw. für das Erkenntnis maßgebliche Rechtsanschauung). § 49 BAO: Die Bundesfinanzverwaltung besteht aus 1. den Abgabenbehörden des Bundes, nämlich: a) dem Bundesminister für Finanzen, b) den Finanzämtern, und zwar - dem Finanzamt Österreich und - dem Finanzamt für Großbetriebe und c) dem Zollamt Österreich; 2. dem Amt für Betrugsbekämpfung, 3. den Zentralen Services und 4. dem Prüfdienst für Lohnabgaben und Beiträge. § 289 BAO (Klaglosstellung): (1) Das Verwaltungsgericht kann Erkenntnisse und Beschlüsse nur aufheben, wenn sie beim Verwaltungsgerichtshof mit Revision oder beim Verfassungsgerichtshof mit Beschwerde angefochten sind, und zwar a) wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes, oder b) wenn sie von einem unzuständigen Verwaltungsgericht, von einem hiezu nicht berufenen Organ oder von einem nicht richtig zusammengesetzten Senat erlassen wurden, oder c) wenn der ihnen zugrunde gelegte Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt unrichtig festgestellt oder aktenwidrig angenommen wurde, oder d) wenn Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen wurden, bei deren Einhaltung ein anders lautendes Erkenntnis oder ein anders lautender Beschluss hätte erlassen werden können. (2) Eine Aufhebung (Abs. 1) darf in jedem Beschwerdeverfahren nur einmal erfolgen. Sie ist bis zum Ablauf von fünf Jahren ab Bekanntgabe (§ 97) des angefochtenen Erkenntnisses bzw. Beschlusses zulässig. (3) Durch die Aufhebung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Erkenntnisses bzw. Beschlusses befunden hat. Erwägungen Bis zur Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 (BGBl I 2012/51) waren die "Abgabenbehörden erster Instanz" zur Aufhebung der von ihnen erlassenen Bescheide nach § 299 BAO befugt. Die Wortfolge "erster Instanz" wurde - mangels Weiterbestehens eines behördlichen Instanzenzuges aufgrund der Ersetzung der UFS/UVS durch Verwaltungsgerichte - durch das FVwGG 2012 (BGBl I 2013/14) aufgehoben. Seit Inkrafttreten des FORG (BGBl I 2019/104) mit 01.01.2021 sind im Bereich der Bundesfinanzverwaltung die Abgabenbehörden im Sinne des § 49 Z 1 BAO zur Aufhebung der von ihnen erlassenen Bescheid zuständig. Neben den beiden Finanzämtern und dem Zollamt Österreich kommt auch dem Bundesminister für Finanzen die Kompetenz zur Aufhebung von ihm erlassener Bescheide zu. Die Möglichkeit zur Aufhebung von Erkenntnissen und Beschlüssen des BFG ist gesondert im § 289 BAO geregelt. Aus § 289 Abs. 1 BAO ("Das Verwaltungsgericht kann Erkenntnisse und Beschlüsse nur aufheben, …") ergibt sich bereits, dass dem BFG andere Möglichkeiten zur Aufhebung rechtswidriger Erledigungen nicht zur Verfügung stehen und eine analoge Anwendung des § 299 BAO nicht in Frage kommt. Die vom Vertreter des Bf. vertretene Rechtsansicht, § 93a BAO ordne die sinngemäße Anwendung auch des § 299 auf Erkenntnisse des BFG explizit an, wird nicht geteilt. Zwar ist die Aufzählung der sinngemäß auch auf Erkenntnisse und Beschlüsse der Verwaltungsgerichte geltenden Bestimmungen im § 93a BAO nur demonstrativ, daraus abzuleiten, die nicht erwähnte Bestimmung des § 299 BAO sei damit explizit mitgemeint, ist angesichts der andere Aufhebungsmöglichkeiten ausschließenden Bestimmung des § 289 BAO nicht nachvollziehbar. § 269 BAO betrifft Ermittlungen im Beschwerdeverfahren und stellt klar, dass den Verwaltungsgerichten angesichts des im Rechtsmittelverfahren nicht geltenden Neuerungsverbotes bei der Sachverhaltsermittlung die Obliegenheiten und Befugnisse zukommen, die den Abgabenbehörden auferlegt und eingeräumt sind. Eine Verbindung zu § 299 BAO ist nicht zu erkennen. Auch aus § 2a BAO (sinngemäße Anwendung der BAO im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten) kann - aufgrund der spezielleren Regelung des § 289 BAO - keine Anwendung des § 299 BAO durch die Verwaltungsgerichte abgeleitet werden (Brennsteiner in Fischerlehner/Brennsteiner, Abgabenverfahren I3, § 299 Rz 1; Fiala in Rzeszut/Tanzer/Unger begründet von Gerold Stoll, BAO Kommentar, § 299 Rz 11). § 289 BAO ist daher lex specialis zu § 93a BAO und schließt somit die Anwendung von § 299 BAO auf Entscheidungen der Verwaltungsgerichte aus. Dem Bundesfinanzgericht steht als rechtskraftdurchbrechendes Instrument (wesentlich eingeschränkt) nur die Klaglosstellung nach § 289 Abs. 1 BAO offen (nähere Begründung siehe Tanzer/Unger, Einführung in das Recht der Bundesabgabenordnung7, Seite 310 ff). Auf den Beschluss des VfGH vom 02.03.2026, E 1970/2025-6, wird verwiesen. In diesem führte der VfGH wörtlich aus: "Der Gleichheitsgrundsatz gebietet dem Gesetzgeber nicht, für Verwaltungsgerichte eine dem § 299 Abs. 1 BAO vergleichbare Regelung vorzusehen (vgl. VfSlg. 4986/1965; VfGH 30.11.2023, E 1801/2022). Da somit Verwaltungsgerichte nicht zur Aufhebung ihrer eigenen Entscheidungen nach § 299 BAO befugt sind, war der Antrag als unzulässig zurückzuweisen. Zulässigkeit einer Revision Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Aus der Bestimmung des § 289 Abs. 1 BAO ergibt sich eindeutig, dass dem Bundesfinanzgericht zur Aufhebung der eigenen Bescheide nur die Klaglosstellung nach § 289 Abs. 1 BAO offen steht. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor. Graz, am 6. Juli 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RV/7102778/2025
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.7102778.2025
Stammnummer
152133
Gültig
06.07.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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