Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/2100598/2024
Berichtigung einer gemäß § 11 Abs. 12 UStG geschuldeten Umsatzsteuer
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/2100598/2024vom 05.06.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch RSM Austria Steuerberatung GmbH, Bösendoferstr 1, 1010 Wien, über die Beschwerde vom 16. Oktober 2023 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 26. September 2023 über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Umsatzsteuer 2021 sowie gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 26. September 2023 betreffend Umsatzsteuer 2021, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 26. September 2023 über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Umsatzsteuer 2021 wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.
Der angefochtene Wiederaufnahmebescheid wird aufgehoben.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
den Beschluss gefasst:
III. Die Beschwerde gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 26. September 2023 betreffend Umsatzsteuer 2021 wird gemäß § 278 Abs. 1 lit. b iVm. § 261 Abs. 2 BAO als gegenstandslos erklärt.
IV. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Die Beschwerdeführerin (in der Folge: kurz Bf.) ist eine Gesellschaft mit Sitz in Deutschland, die in Österreich umsatzsteuerlich registriert ist.
Die Bf. gab die Umsatzsteuererklärung 2021 ab und nahm darin unter der Kennzahl 090 ("sonstige Berichtigungen") eine Berichtigung iHv. -EUR 119.573,40 vor. Die Umsatzsteuer 2021 wurde mit Bescheid vom 12.10.2022 erklärungsgemäß veranlagt.
Im Jahr 2023 fand eine Außenprüfung gem. § 147 Abs 1 BAO statt (Prüfungszeiträume: Umsatzsteuer 2021 sowie Umsatzsteuernachschau 07-11/2022). Im Bericht über die Außenprüfung vom 25.09.2023 wurde die unter Kz 090 vorgenommene Berichtigung nicht anerkannt.
Mit den am 26.09.2023 erlassenen Bescheiden verfügte das Finanzamt Österreich die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Umsatzsteuer 2021 und erließ einen neuen Umsatzsteuerbescheid 2021 mit einer Nachforderung iHv. EUR 119.573,40.
Mit Schriftsatz vom 16.10.2023 erhob die Bf. Beschwerde gegen beide Bescheide.
Die Bf. habe 2017 und 2019 Werkzeuge für die Automobilproduktion von einem österreichischen Lieferanten erworben und an einen Kunden im Gemeinschaftsgebiet weiterverkauft. Für die Ausstellung der Rechnungen habe die Bf. von ihrem Lieferanten die Auskunft erhalten, dass der Standort der Waren und damit der Lieferort in Österreich sei. Ausgehend davon wurden zwei Rechnungen mit 20% österreichischer USt ausgestellt und in den jeweiligen Umsatzsteuervoranmeldungen gemeldet.
Später habe sich herausgestellt, dass Teile der in Rechnung gestellten Ware zu keinem Zeitpunkt in Österreich gewesen sein, sondern sich zum Zeitpunkt der Verschaffung der Verfügungsmacht an den Empfänger beim Werk des Lieferanten in Slowenien befanden. Die damit zusammenhängenden Umsätze seien somit in Österreich nicht steuerbar. Aufgrund dessen seien am 27.04.2021 zwei Gutschriftsrechnungen (Credit Memo ***1*** und Credit Memo ***2***) ausgestellt worden und in der UVA 04/2021 sei in Kz 090 eine Umsatzsteuer-Berichtigung iHv. EUR 119.573,40 vorgenommen worden.
Mit Beschwerdevorentscheidungen vom 04.04.2024 (betreffend die Wiederaufnahme des Verfahrens) bzw. vom 05.04.2024 (betreffend den Umsatzsteuerbescheid 2021) wies das Finanzamt Österreich die Beschwerden als unbegründet ab.
Mit Schriftsatz vom 12.06.2024 stellte die Bf. den Vorlageantrag und beantragte eine mündliche Verhandlung. Im Vorlageantrag wurden ua. ergänzend eine Bestätigung der österreichischen Lieferanten über den Werkzeugstandort Slowenien samt Aufstellungen der Einzelpositionen übermittelt.
Mit Vorlagebericht vom 26.09.2024 legte das Finanzamt Österreich die verfahrensgegenständlichen Beschwerden dem Bundesfinanzgericht vor. Das Finanzamt Österreich konzedierte, dass die Nämlichkeit der Gegenstände aufgrund der übermittelten Bestätigungen und Aufstellungen seitens der Geschäftspartner der Bf. belegt werden konnte. Dennoch würden weiterhin zahlreiche Unsicherheiten in Bezug auf den tatsächlich verwirklichten Sachverhalt bestehen.
In weiterer Folge richtete das Finanzamt Österreich ein Auskunftsersuchen vom 27.09.2024 an den österreichischen Lieferanten und einen Vorhalt vom 31.10.2024 an die Bf. betreffend die Umsatzsteuer 2018 und 2019. Eine Stellungnahme zur Nachreichung der Ergebnisse der oa. Auskunftsersuchen seitens des Finanzamt Österreich erfolgte am 12.02.2025 an das Bundesfinanzgericht. In der Stellungnahme vom 12.02.2025 gab das Finanzamt Österreich Folgendes bekannt: "Ein Zusammenhang mit dem beim BFG anhängigen Beschwerdeverfahren (Umsatzsteuer 2021) hauptsächlich mittelbar gegeben ist, da Gegenstand des Auskunftsersuchens sowie des Vorhaltes ursprüngliche eingangsseitige Verrechnungen an die Bf. und diesbezügliche Korrekturen bzw. die Umsatzsteuerveranlagungen 2018 und 2019 der Bf. waren. Es handelt sich jedoch um zusammenhängende Sachverhalte, da Ziel beider Ersuchen war, die eingangsseitigen Vorsteuerkorrekturen seitens der Bf. in Zusammenhang mit den verfahrensgegenständlichen ausgangsseitigen Umsatzsteuerberichtigungen zu überprüfen. Zu den von der Bf. übermittelten Unterlagen (insbesondere Einzelsteuernachweisen) kann ausgeführt werden, dass daraus in Zusammenschau mit den von der Firma ***Lieferant 1*** übermittelten Unterlagen erstmals ersichtlich ist, dass offenbar umfangreiche Vorsteuerkorrekturen seitens der Bf. im Jahr 2019 erfolgt sind, die auch tatsächlich in Zusammenhang mit Rechnungsberichtigungen seitens der Firma ***Lieferant 1*** bzw. mit dem gegenständlichen Sachverhalt stehen dürften. Die korrigierten Beträge sowie Rechnungsnummern decken sich mit den seitens der ***Lieferant 1*** als Leistungserbringerin übermittelten Übersichten bzw. Aufstellungen. Allerdings sind die Korrekturen durch die Bf. nicht über die Kennzahl 067 in der Umsatzsteuerveranlagung 2019 erklärt worden, sondern ist offenbar eine kontomäßige Saldierung mit den Vorsteuern erfolgt, sodass ein Nachvollzug vor Übermittlung der Einzelsteuernachweise nicht möglich war".
Mit Schriftsatz vom 20.04.2026 zog die Bf. den Antrag auf mündliche Verhandlung zurück.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Die Bf. ist eine in Deutschland ansässige GmbH, die im Streitjahr 2021 in Österreich umsatzsteuerlich erfasst war. Die Bf. bestellte Werkzeuge bei der ***Lieferant 1***. Die Endkunden der Bf. waren die ***Kunde 1*** bzw. die ***Kunde 2***.
In den Jahren 2017 und 2019 wurden von der Bf. folgende Rechnungen mit Ausweis von 20 % österreichischer Umsatzsteuer ausgestellt:
Rechnung Nr. ***xxx*** vom 20.11.2017:
Rechnungsempfänger: ***Kunde 2***
Nettobetrag iHv. EUR 2.103.920
20 % USt iHv. EUR 420.784
Auf der Rechnung ist vermerkt: "Werkzeugstandort entspricht Warenempfänger"
Als Warenempfänger ist ***Lieferantenadresse in Österreich*** angeführt
Rechnung Nr. ***xxx*** vom 21.11.2019:
Rechnungsempfänger: ***Kunde 1***
Nettobetrag iHv. EUR 700.174
20 % USt iHv. EUR 140.034,80
Auf der Rechnung ist vermerkt: "Standort des Werkzeugs entspricht dem Warenempfänger"
Als Warenempfänger ist ***Lieferantenadresse in Österreich*** angeführt
Die aus den beiden oa. Rechnungen resultierende Umsatzsteuer wurde von der Bf. in den Veranlagungszeiträumen 2017 bzw. 2019 entsprechend erklärt.
Der in diesen Rechnungen ausgewiesene Werkzeugstandort "Österreich" (***Ort in Österreich***) war für einen Anteil der gelieferten Werkzeuge im Gesamtnettowert von EUR 597.867 unrichtig. Die streitgegenständlichen Werkzeuge befanden sich bei den slowenischen Fertigungsstätten des Vorlieferanten (***Slowenisches Unternehmen***) in Slowenien. Die Werkzeuge wurden bei den Werken des Lieferanten in Slowenien übergeben und befanden sich zu keinem Zeitpunkt in Österreich. Die Übernahme der Gegenstände erfolgte durch Freigabe durch den Kunden und die damit verbundene Rechnungslegung. Eine physische Bewegung der Werkzeuge fand nicht statt.
Als der Fehler hinsichtlich der irrtümlichen Annahme eines österreichischen Werkzeugstandorts erkannt wurde, stellte die Bf. zwei entsprechende Gutschriften aus (Credit Memos vom 27.04.2021) und "stornierte" die Bf. die in den ausgangsseitigen Rechnungen ausgewiesene 20 % österreichische USt teilweise wie folgt:
Credit Memo Nr. ***1***:
zu Rechnung ***xxx*** vom 20.11.2017
Nettobetrag iHv. EUR 593.186
20 % USt iHv. EUR 118.637,20
Credit Memo Nr. ***2***:
zu Rechnung ***xxx*** vom 21.11. 2019
Nettobetrag iHv. EUR 4.681
20 % USt iHv. EUR 936,20
Der sich aus den beiden oa. Credit Memos resultierende Nettobetrag beläuft sich in Summe auf EUR 597.867. Der darauf entfallende Umsatzsteuerbetrag beträgt in Summe EUR 119.573,40. Die Stornierung der österreichischen 20%-Umsätze wurde in der Umsatzsteuervoranmeldung 04/2021 unter Kennzahl 090 mit -EUR 119.573,40 erklärt und hat die Bf. diese Berichtigung in die Umsatzsteuerjahreserklärung 2021 übernommen.
Gleichzeitig mit den oa. Credit Memos vom 27.04.2021 stellte die Bf. die ausgangsseitigen Lieferungen umsatzsteuerlich in Slowenien richtig. Die korrigierten Ausgangsrechnungen (Rechnungs-Nummer: ***3*** und ***4***) weisen 22 % slowenische Umsatzsteuer und die slowenische UID-Nummer der Bf. aus. In den beiden Ausgangsrechnungen vom 27.04.2021 ist jeweils als Standort der Werkzeuge "Slowenien" beim Vorlieferanten ***Slowenisches Unternehmen*** angeführt. Als "Leistungsdatum" ist der 20.11.2017 bzw. der 21.11.2019 angeführt.
Die Bf. gab eine slowenische Umsatzsteuervoranmeldung für März 2021 ab, in der die beiden oben angeführten Umsätze nachträglich erklärt wurden. Aufgrund der verspäteten Meldung wurden der Bf. slowenische Säumniszinsen vorgeschrieben.
Die Bf. erhielt von der ***Lieferant 1***, Eingangsrechnungen betreffend die Lieferung der streitgegenständlichen Werkzeuge. Diese Eingangsrechnungen waren ursprünglich - entsprechend der irrtümlichen Annahme eines österreichischen Werkzeugstandorts - ebenfalls mit österreichischer Umsatzsteuer ausgestellt. Die Bf. zog die darin ausgewiesene Vorsteuer in den entsprechenden Voranmeldungs- und Veranlagungszeiträumen 2018 und 2019 ab.
Im August 2019 hat die ***Lieferant 1***, die ursprünglich mit österreichischer Umsatzsteuer ausgestellten Rechnungen storniert. Auf den "Cancellation Invoices" ist jeweils angeführt, dass der Werkzeugstandort nicht in Österreich gelegen ist. Auf Grundlage dieser Stornorechnungen der ***Lieferant 1***, hat die Bf. entsprechende Vorsteuerkorrekturen im Jahr 2019 durchgeführt.
Die daraufhin im Jänner 2020 von ***Lieferant 1***, mit slowenischer Umsatzsteuer gelegten Rechnungen belaufen sich in Summe auf netto EUR 593.186. Dies entspricht in Summe der im Credit Memo Nr. ***1*** der Bf. angeführten Berichtigung des Umsatzes von EUR 593.186.
2. Beweiswürdigung
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Akteninhalt, insbesondere dem Bericht der Außenprüfung vom 25.09.2023, den Auskunftsersuchen samt Beantwortung (***Lieferant 1*** vom 21.10.2024, Bf. vom 04.02.2025), den im Verfahren vorgelegten Rechnungen, Credit Memos, Bestellunterlagen, Abnahmeprotokollen, des Schreibens der ***Lieferant 1*** vom 04.06.2024 sowie der abschließenden Stellungnahme des Finanzamtes Österreich vom 12.02.2025.
Die Feststellung, dass die Bf. ausgangsseitig Lieferungen mit dem "Werkzeugstandort Slowenien" ausgeführt hat, stützt sich auf ein Bündel von Beweismitteln, die in ihrer Gesamtschau ein konsistentes Bild ergeben:
Die Bestätigung der ***Lieferant 1*** vom 04.06.2024 erklärt ausdrücklich, dass sich die Werkzeuge im Gesamtwert von EUR 593.186,00 "zu keinem Zeitpunkt der Übernahme durch die Bf." in Österreich befunden hatten, sondern in den Werken der slowenischen Lieferanten. Dieser Bestätigung kommt erhöhte Beweiskraft zu, weil sie von einem unabhängigen Geschäftspartner stammt, der kein steuerliches Eigeninteresse an der Zuordnung zu unterstellen ist.
Die Bf. hat die betreffenden Umsätze in der slowenischen UVA März 2021 erklärt und Säumniszinsen entrichtet. Diese Tatsache ist ein objektives Indiz dafür, dass die Bf. den slowenischen Lieferort nicht nur behauptet, sondern auch im Verhältnis zur slowenischen Steuerverwaltung effektiv getragen hat.
Aus den Abnahmeprotokollen der slowenischen Lieferanten geht hervor, dass die Übernahme der Werkzeuge durch Freigabe und Rechnungslegung am slowenischen Standort erfolgte, ohne dass eine physische Bewegung stattfand.
Für das Bundesfinanzgericht bestehen keine Zweifel, dass die Nämlichkeit der in den ursprünglichen ausgangsseitigen Rechnungen (Rechnung Nr. ***xxx*** und ***xxx***) und der in den Credit Memos vom 27.04.2021 genannten Gegenstände resp. Werkzeuge gegeben ist. Die Nämlichkeit der Gegenstände wurde im Übrigen auch vom Finanzamt Österreich im Vorlagebericht vom 26.09.2024 ausdrücklich konzediert.
Im Übrigen ist auch auf die abschließende Stellungnahme des Finanzamtes Österreich vom 12.02.2025 hinzuweisen. Darin hat das Finanzamt nach Auswertung der von der Bf. übermittelten Einzelsteuernachweise sowie der von der ***Lieferant 1*** übermittelten Übersichten ausdrücklich eingeräumt, dass im Jahr 2019 umfangreiche eingangsseitige Vorsteuerkorrekturen seitens der Bf. erfolgt sind, die mit den Rechnungsberichtigungen der Leistungserbringerin und dem hier streitgegenständlichen Sachverhalt korrespondieren. Damit hat im Ergebnis auch die belangte Behörde bestätigt, dass die eingangsseitigen Vorsteuerkorrekturen 2019 mit den ausgangsseitigen Berichtigungen durch die Credit Memos vom 27.04.2021 systematisch und betragsmäßig übereinstimmen. Der Umstand, dass die Bf. die eingangsseitigen Korrekturen verbuchungstechnisch nicht über die Kennzahl 067 der Umsatzsteuerveranlagung 2019, sondern im Wege einer kontomäßigen Saldierung mit den Vorsteuern erfasst hat, vermag an der materiellen Richtigkeit der Korrektur nichts zu ändern und bleibt für die hier zu beurteilende ausgangsseitige Berichtigung in ohne Auswirkung.
Zum Einwand des Finanzamtes, die ursprünglichen Rechnungen 2017/2019 und die Credit Memos würden den Werkzeugstandort mit Österreich angeben, ist festzuhalten, dass diese Diskrepanz durch die glaubwürdigen Angaben der Bf. im Verfahren bzw. der vorgelegten Unterlagen der Bf. und der Bestätigung der ***Lieferant 1*** vom 04.06.2024 restlos aufgeklärt wurden.
Zum Einwand des Finanzamtes, es seien keine Transportbelege vorgelegt worden: Dieser Einwand greift schon im Ansatz nicht - die Werkzeuge wurden nach den übereinstimmenden Angaben beider Vertragspartner nie physisch bewegt, sondern sind diese bei den slowenischen Lieferanten verblieben. Bei nicht bewegten Lieferungen kann es schlicht keine Transportbelege geben. Das Fehlen solcher Belege bestätigt vielmehr die Angaben der Bf.
In einer Gesamtschau ergibt sich somit, dass der Standort der verfahrensgegenständlichen Werkzeuge sowohl auf der Eingangs- als auch auf der Ausgangsseite in Slowenien gelegen war.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. und III.
3.1.1. Stattgabe zu Spruchpunkt I.
Lieferort - § 3 Abs. 7 UStG
§ 3 Abs. 7 UStG 1994 lautet: "Eine Lieferung wird dort ausgeführt, wo sich der Gegenstand zur Zeit der Verschaffung der Verfügungsmacht befindet."
§ 3 Abs. 7 UStG 1994 regelt den Lieferort bei sogenannten ruhenden Lieferungen, also bei Lieferungen, bei denen der Gegenstand der Lieferung im Zuge des Umsatzes nicht befördert oder versendet wird. Bei ruhenden Lieferungen ist der Lieferort jener Ort, an dem sich der Gegenstand im Zeitpunkt der Verschaffung der Verfügungsmacht physisch befindet.
Nach den getroffenen Feststellungen befanden sich die streitgegenständlichen Werkzeuge im Gesamtnettowert von EUR 597.867 zum Zeitpunkt der Verschaffung der Verfügungsmacht an die Endkunden durchgehend bei den slowenischen Fertigungsstätten des Vorlieferanten. Es fand zu keinem Zeitpunkt eine physische Bewegung der Werkzeuge statt.
Damit liegen ruhende Lieferungen iSd. § 3 Abs. 7 UStG 1994 vor. Der Lieferort ist jener Ort, an dem sich der Gegenstand der Lieferung im Zeitpunkt der Verschaffung der Verfügungsmacht physisch befindet - im gegenständlichen Fall daher Slowenien. Eine Steuerbarkeit in Österreich ist daher nicht gegeben.
Unrichtiger Steuerausweis - § 11 Abs. 12 UStG
§ 11 Abs. 12 UStG 1994 in der für den Beschwerdezeitraum geltenden Fassung lautet: "Hat der Unternehmer in einer Rechnung für eine Lieferung oder sonstige Leistung einen Steuerbetrag, den er nach diesem Bundesgesetz für den Umsatz nicht schuldet, gesondert ausgewiesen, so schuldet er diesen Betrag auf Grund der Rechnung, wenn er sie nicht gegenüber dem Abnehmer der Lieferung oder dem Empfänger der sonstigen Leistung entsprechend berichtigt. Im Falle der Berichtigung gilt § 16 Abs 1 sinngemäß."
§ 11 Abs. 12 UStG 1994 normiert damit eine Steuerschuld kraft Rechnungslegung für den Fall, dass ein Unternehmer in einer Rechnung über eine tatsächlich ausgeführte Lieferung oder sonstige Leistung einen Steuerbetrag ausweist, den er nach den materiellen Vorschriften des UStG für diesen Umsatz nicht schuldet. Erfasst sind insbesondere Fälle eines unrichtigen Steuersatzes ebenso wie Fälle, in denen für eine nicht steuerbare Auslandleistung (irrtümlich) Umsatzsteuer ausgewiesen wird.
Die Bf. hat in den Rechnungen Nr. ***xxx*** vom 20.11.2017 und Nr. ***xxx*** vom 21.11.2019 - ausgehend von der irrtümlichen Annahme eines österreichischen Werkzeugstandortes - 20 % österreichische Umsatzsteuer im Gesamtbetrag von EUR 119.573,40 (anteilig auf die streitgegenständlichen Lieferungen entfallend) gesondert ausgewiesen, obwohl die Lieferungen in Österreich nicht steuerbar waren. Die Bf. hat damit einen Steuerbetrag iSd. § 11 Abs. 12 UStG 1994 ausgewiesen, den sie nicht schuldet. Die Bf. schuldete diesen Steuerbetrag iHv. EUR 119.573,40 zunächst kraft Rechnungslegung gem. § 11 Abs. 12 UStG 1994.
Berichtigung der kraft Rechnungslegung geschuldeten Steuer
§ 16 Abs. 1 UStG 1994 lautet: "Hat sich die Bemessungsgrundlage für einen steuerpflichtigen Umsatz im Sinne des § 1 Abs 1 Z 1 geändert, so haben
1. der Unternehmer, der diesen Umsatz ausgeführt hat, den dafür geschuldeten Steuerbetrag, und
2. der Unternehmer, an den dieser Umsatz ausgeführt worden ist, den dafür in Anspruch genommenen Vorsteuerabzug entsprechend zu berichtigen. Die Berichtigungen sind für den Veranlagungszeitraum vorzunehmen, in dem die Änderung des Entgelts eingetreten ist."
Der Verweis in § 11 Abs. 12 letzter Satz UStG 1994 bewirkt, dass die zeitliche Wirkung der Berichtigung einer kraft Rechnungslegung geschuldeten Steuer sinngemäß nach § 16 Abs. 1 UStG 1994 zu beurteilen ist: Die Berichtigung wirkt ex nunc im Veranlagungszeitraum, in dem die Rechnungsberichtigung tatsächlich erfolgt ist (vgl. VwGH 15.12.2022, Ro 2019/13/0034).
Mit den Credit Memos Nr. ***1*** und Nr. ***2*** vom 27.04.2021 hat die Bf., die in den ursprünglichen Ausgangsrechnungen ausgewiesene 20 % österreichische Umsatzsteuer im Gesamtbetrag von EUR 119.573,40 wirksam gegenüber den Leistungsempfängern berichtigt. Die Erklärung der Berichtigung in der Umsatzsteuervoranmeldung 04/2021 und in der Umsatzsteuerjahreserklärung 2021 erfolgte zeitlich zutreffend.
Als Ergebnis hält das Bundesfinanzgericht somit fest, dass die unter Kennzahl 090 in der Umsatzsteuervoranmeldung 04/2021 bzw. in der Umsatzsteuerjahreserklärung 2021 vorgenommene ausgangsseitige Berichtigung iHv. -EUR 119.573,40 dem Grunde nach und der Höhe nach für den Veranlagungszeitraum 2021 zulässig und materiell zutreffend war.
Zur Wiederaufnahme des Verfahrens
§ 303 Abs. 1 lit b BAO ermöglicht die Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens, wenn Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anderslautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Die Bestimmung setzt somit kumulativ das Hervorkommen neuer Tatsachen oder Beweismittel und deren Eignung, einen im Spruch anderslautenden Bescheid herbeizuführen voraus. Entscheidend ist, ob die Abgabenbehörde bei Kenntnis der nun bekannten Tatsachen unter Anwendung der zutreffenden rechtlichen Subsumtion zu einem anderslautenden Bescheid hätte gelangen müssen. Nicht schon das Vorliegen eines Wiederaufnahmegrundes, sondern erst der Zusammenhang mit einem anders lautenden Bescheid rechtfertigt die Wiederaufnahme.
Wie dargestellt, war die unter Kennzahl 090 vorgenommene Berichtigung der Bf. berechtigt. Damit fehlt der Wiederaufnahme die Eignung des § 303 Abs. 1 lit b BAO einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeizuführen.
Der Beschwerde gegen den Wiederaufnahmebescheid war daher gemäß § 279 BAO Folge zu geben und der angefochtene Bescheid aufzuheben.
3.1.2. Gegenstandsloserklärung zu Spruchpunkt III.
Wird einer Bescheidbeschwerde gegen einen die Wiederaufnahme des Verfahrens bewilligenden Bescheid entsprochen, so ist eine gegen die Sachentscheidung gerichtete Bescheidbeschwerde gemäß § 261 Abs. 2 BAO mit Beschluss als gegenstandslos zu erklären. Da der Beschwerde gegen den Wiederaufnahmebescheid betreffend der Umsatzsteuer 2021 stattzugeben war, ist die Beschwerde gegen den Bescheid betreffend Umsatzsteuer 2021 mit Beschluss als gegenstandslos zu erklären.
Durch die Aufhebung des Wiederaufnahmebescheides scheidet der auf der Wiederaufnahme beruhende neue Sachbescheid betreffend Umsatzsteuer 2021 vom 26.09.2023 aus dem Rechtsbestand aus. Der ursprüngliche Sachbescheid betreffend Umsatzsteuer 2021 vom 12.10.2022 lebt wieder auf.
3.2. Zu Spruchpunkt II. und IV.
3.2.1. Revisionszulässigkeit zu Spruchpunkt II.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt im gegenständlichen Fall nicht vor. Die Entscheidung folgt vielmehr der dargestellten Judikatur des VwGH. Da im vorliegenden Fall entscheidungswesentlich die in freier Beweiswürdigung vorgenommene Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes war, liegen die Voraussetzungen für eine Revisionszulassung nach Art 133 Abs. 4 B-VG nicht vor (vgl. VwGH 25.2.2016, Ra 2016/16/0006).
3.2.2. Revisionszulässigkeit zu Spruchpunkt IV.
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Gegenstandsloserklärung folgt unmittelbar aus dem Wortlaut der zitierten Normen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt damit nicht vor und ist eine Revision gegen diesen Beschluss an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.
Graz, am 5. Juni 2026
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 7 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 11 Abs. 12 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 16 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 303 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 261 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/2100598/2024
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.2100598.2024
- Stammnummer
- 152119
- Gültig
- 05.06.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF