RIS AI

Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5100490/2021

Arbeitszimmer außerhalb des Wohnungsverbandes zu Fortbildungszwecken - wesentlicher Teil der Arbeitszeit - unbedingte Notwendigkeit

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100490/2021vom 07.07.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***USt*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 08. September 2020 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 12. August 2020 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2019 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt: I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird im Sinne der Beschwerdevorentscheidung vom 07.04.2021 abgeändert. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Der auf Grund der antragslosen Arbeitnehmerveranlagung ergangene Einkommensteuerbescheid 2019 vom 12. August 2020 ergab zunächst eine Gutschrift iHv € 105. Dagegen wurde firstgerecht mit 8. September 2020 Beschwerde erhoben und wie folgt begründet: "S.g. Team AV, beruflich bedingt, auf Grund mangelnder Zeit und auf Grund meines nebenberuflichen Studiums war es mir bis dato nicht möglich die Arbeitnehmerveranlagungen 2018 und 2019 zu machen. Auf Grund der Höhe der Werbungskosten in den vergangenen Jahren muss die Abgabengutschrift mehr als € 105, betragen. Ich möchte meine Arbeitnehmerveranlagungen jährlich nacheinander unverzüglich nachholen, sobald 2017 erledigt ist." In der Vorhaltsbeantwortung vom 29.03.2021 führt der Beschwerdeführer wie folgt aus: "[…] ich bin seit 2004, beschäftigt als Stadtpolizist bei der Stadtgemeinde ***B***. Weil ich mich beruflich verändern bzw. weil ich aufsteigen wollte, um ein höheres Einkommen erwirtschaften zu können, habe ich 2015, ein semivirtuelles nebenberufliches Fernstudium (Masterlehrgang MBA General Management Executive) bei der ASAS (austrian school of applied studies), einem Partner der FH ***C*** begonnen, das Studium endet mit September 2022. Mit 01.07.2019, habe ich dadurch ein Teilziel erreicht und bin seither Dienststellenleiter der Stadtpolizei ***B***. Die in diesem Studium vermittelten Lehrinhalte entsprechen zum größten Teil dem notwendigen Wissen auf mittlerer Führungsebene, im Besonderen im Bereich der Hoheitsverwaltung. Weitere beruflich angestrebte Ziele von mir liegen im Bereich der Politik auf Kommunaler oder Landesebene oder im Bereich einer internationalen Organisation wie Frontex, UNO oder einer anderen internationalen Organisation um gegenüber Mitbewerbern besser geeignet zu sein und zusätzliches Einkommen lukrieren zu können. Ich habe weder von meinem Arbeitgeber noch von etwaigen Förderstellen, Kosten ganz oder teilweise ersetzt bekommen und diese zur Gänze selbst bezahlt. […]" Mit Beschwerdevorentscheidung vom 07. April 2021 wurde der Beschwerde in Höhe der nachgewiesenen Aufwendungen teilweise Folge gegeben. Aus der Begründung: "[…] Kinderbetreuungskosten sind letztmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2018 als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig. Ab 2019 ersetzt der Familienbonus Plus die steuerliche Abzugsfähigkeit der Kinderbetreuungskosten und den Kinderfreibetrag. Trotz Aufforderung haben wir nicht alle Unterlagen erhalten. Daher konnten wir nur die nachgewiesenen Aufwendungen berücksichtigen. Der SPÖ-Beitrag wurde nicht nachgewiesen. Gem. § 16 EStG 1988 sind Werbungskosten eines Arbeitnehmers Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen die beruflich veranlasst sind. Eine berufliche Veranlassung ist gegeben, wenn die Aufwendungen oder Ausgaben objektiv im Zusammenhang mit einer nichtselbständigen Tätigkeit stehen und nicht unter ein steuerliches Abzugsverbot fallen. Aufwendungen oder Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer dürfen gern. § 20 Abs 1 Z 2 lit d EStG 1988 bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden. Dies gilt nicht für ein außerhalb des Wohnungsverbandes gelegenes Arbeitszimmer. Es ist jedoch für die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen das Vorliegen der beruflichen Notwendigkeit maßgeblich. Sie sind als Polizist in ***B*** beschäftigt. Die Beschäftigung in ***B*** bildet auch den Mittelpunkt Ihrer gesamten beruflichen Tätigkeit. Lt. Ihren Angaben benutzen Sie das nicht im Wohnungsverband liegende Arbeitszimmer lediglich für Ihre Fortbildung als "Studierzimmer". Die in dem Zusammenhang beantragten Werbungskosten konnten daher nicht berücksichtigt werden. Die Kosten des Computers/Laptops wurden nach Abzug eines 40%igen Privatanteils auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von 3 Jahren aufgeteilt. Topf-Sonderausgaben z. B. für Wohnraumschaffung und -Sanierung sowie Beiträge für bestimmte Versicherungen können wir nur zu einem Viertel berücksichtigen. Liegt der Gesamtbetrag Ihrer Einkünfte über 36.400 Euro verringert sich der Betrag weiter. Dafür verwenden wir die oben angeführte Formel." Mit Schreiben vom 29.4.2021 wurde die Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht beantragt. Der Vorlageantrag wurde wie folgt begründet: "[…] Ich lebe aktuell, gemeinsam mit meiner Familie, einer Frau und zwei schulpflichtigen Kindern (Alter 10 und 13 Jahre) in einem sehr kleinen Eigenheim in ***Adr. 1***, in diesem auf Hauptwohnsitz gemeldet, auf ca. 1/3 der gesamten Hausfläche. Diese Örtlichkeit lässt es auf Grund der Raumaufteilung sehr schlecht zu, im Beisein meiner Familie, insbesondere den Kindern, ungestört zu lernen. Aus diesem Grund bin und war ich gezwungen, mein Lern- bzw. Studienzimmer aus diesem Haus, an eine andere Örtlichkeit zu verlegen. Seit Jänner 2018 bin ich Eigentümer meines Elternhauses in ***Adr. 2***. Dabei handelt es sich um ein großes Haus (2-3 Familien), dieses wird nur von meinen Eltern bewohnt. Weil ein Teil dieses Hauses leer stand und unbewohnt ist, hat es sich für mich angeboten, den freistehenden Hausteil, für meine Studienzwecke als Lernzimmer zu nützen, wo ich ungestört lernen kann und mich fortbilde. Ich bin beruflich als Polizist ***B*** tätig, und habe diesen Studienbereich nicht als Arbeitszimmer deklariert, weil es beruflich richtigerweise nicht notwendig ist. Ich habe aber die AfA und die anteilsmäßigen Betriebskosten als Werbungskosten geltend gemacht, weil es sich dabei meines Erachtens um für mich notwendige Aufwendungen für Fortbildungsmaßnahmen und um mit der Bildungsmaßnahme zusammenhängende Kosten handelt. Aus diesem Grund ersuche ich um Anerkennung der geltend gemachten Fortbildungskosten oder um Entscheidung durch die nächsthöhere Instanz. Bei den Kosten des Computers wurde der 40%ige Privatanteil bereits durch mich selbst abgezogen und für 2019 statt € 400 nur € 240 geltend gemacht. Bitte um Berücksichtigung bzw. Richtigstellung." Mit Vorlagebericht vom 19.05.2021 wurde der Akt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt. Mit Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom 12. Mai 2026 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert folgende Fragen zu beantworten: 1. Wie groß war Ihr Haus an der Adresse ***Adr. 1*** (Gesamtfläche)? Welche Räume standen grundsätzlich zur Verfügung (Anzahl Zimmer, Größen)? 2. Seit wann nutzen Sie das außerhäusliche Arbeitszimmer (***Adr. 2***) für berufliche Zwecke (Datum Beginn der Nutzung)? Wie groß ist dieses Zimmer? 3. Wie groß ist das Haus an der Adresse ***Adr. 2*** (Gesamtfläche)? Welche Räume standen grundsätzlich zur Verfügung (Anzahl Zimmer, Größen)? 4. Welche konkreten Tätigkeiten verrichten Sie im Arbeitszimmer? 5. An wie vielen Tagen im Jahr nutzen Sie den Raum beruflich? 6. Wie viele Stunden pro Woche verbringen Sie im Arbeitszimmer? 7. Stand Ihnen an Ihrer Dienststelle bis 30.06.2019 ein Arbeitsplatz (Büro, Schreibtisch) dauernd zur Verfügung? 8. Stand Ihnen als Dienststellenleiter der Stadtpolizei ***B*** ab 1.7.2019 dauern ein Arbeitsplatz/Büro zur Verfügung? 9. Um einen belegmäßigen Nachweis der geltend gemachten Afa wird ersucht. 10. Um einen Nachweis des Zahlungsflusses iZm den geltend gemachten Werbungskosten wird ersucht. Diesem Ersuchen ist er mit Schreiben vom 27.05.2026 wie folgt nachtgekommen: "Punkt 1) Das Haus an der Adresse ***Adr. 1*** besteht aus 3 Teilen, wobei von Teil 1 und Teil 2 die Tante meiner Ex-Frau grundbücherliche Eigentümerin ist und von Frau Oma (Großmutter der Exfrau) und von der Tante selbst, Frau ***1*** bewohnt werden. Teil 3, Grundbücherliche Eigentümerin ist meine Ex-Frau, dieser Teil wurde bis ca. 6 Monate vor der Scheidung von meiner jetzigen Ex-Frau, bis ca. September 2022 durch mich, meine Ex-Frau und meine beiden minderjährigen Kinder bewohnt. Dieser Hausteil, unsere Wohnung bestand aus Erdgeschoß mit Eingangsbereich (5,7m2), Bad/WC (7,3m2), Küche (10,3m2) mit Essbereich (3,7m2) und Wohnzimmer (16,9m2) und 1. Stock mit Vorraum (9,4m2), Kinderzimmer (9,9m2), Schlafzimmer (9,7m2) und Wirtschaftsraum (17,2m2) mit einer Gesamtgröße von ca. 92 Quadratmetern plus Terrasse (25m2) und Balkon (4,6m2) Punkt 2) Im Jahr 2015 habe ich ein nebenberufliches semivirtuelles Fernstudium (Masterlehrgang MBA General Management Executive) bei der ASAS (austrian school of applied studies), einem Partner der FH ***C*** begonnen. Seit dieser Zeit nutze ich dieses Zimmer bzw. diesen Hausteil als außerhäusliches Arbeitszimmer (***Adr. 2***). Bei diesem Haus handelt es sich um mein Elternhaus, welches ich am 16.01.2018, von meinen beiden Eltern ***Vater*** und ***Mutter***, übernommen habe und ich seit 2018 Eigentümer bin. Der von mir als Arbeitsbereich benützte Anbau besteht aus folgenden Bereichen: Erdgeschoß - Treppenhaus/Eingangsbereich (22,3m2), Garage (25,6m2) Erster Stock - Treppenhaus (8,4m2) Studienzimmer mit Bad/WC (29,6m2) und Balkon (6,4m2) Gesamt: 92,3m2 Punkt 3) Größe des Hauses ***Straße***, ***Ort*** Alter Teil, gebaut ab 1969: Keller: 3 Kellerräume und Treppenhaus Erdgeschoß: Wohnküche (15m2), Schlafzimmer (18,9m2), Bad/WC (12,8m2), Abstellraum (16,5m2), Treppenhaus (15,7m2) = 78,9m2; Erster Stock: Wohnküche (18,9m2) Kinderzimmer 1 (15m2), Kinderzimmer 2 (10,8m2), Bad/WC (5,3m2), Schlafzimmer/Kabinett (13,2m2) , Treppenhaus (15,7m2) = 78,9m2; Dachboden Neuerer Teil, gebaut ab 1989; Beschreibung erfolgte unter Punkt 2 Punkt 4) Lesen, schreiben, Lernen und Prüfungsvorbereitungen, Computerarbeiten Punkt 5) Unterschiedlich, abhängig vom Lernanfall, ca. 3-7 Tage in der Woche Punkt 6) Unterschiedlich, abhängig vom Lernanfall, ca. 3-6 Stunden am Tag, ergibt zwischen 9 und 42 Stunden in der Woche Punkt 7 und 8) An meiner Dienststelle stand mir bis 30.06.2019 und ab 01.07.2019, für die Dauer der Tätigkeit als Dienststellenleiter ein eigenes Büro während meiner Arbeitszeit zur Verfügung, außerhalb meiner Arbeitszeit wurde das Büro von meinen Stellvertretern bzw. Gruppenleitern im Zuge des Schichtbetriebes benützt. Punkt 9) Das Haus wurde durch meine Eltern vor langer Zeit gebaut, Rechnungen/Belege sind nicht mehr vorhanden. Betreffend die AfA erfolgte eine Ungefähr Schätzung des Gesamtwertes des Hauses mit € 600.000, dieser Betrag wurde auf gedrittelt und durch 50 Jahre geteilt was eine jährliche AfA von €4.000 ergibt. Genauer wäre die AfA mittels Baukostenfaktor für OÖ zu ermitteln gewesen was ich beim Einreichen der AVA 2019 nicht gewusst hatte. Punkt 10) Als Nachweis für den Zahlungsfluss betreffend die Werbungskosten übersende ich als Beilage eine Bestätigung meiner Mutter vom 10.12.2019, über € 1.537,57, die sie von mir erhalten hat. […]" II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Der Beschwerdeführer erzielte im Beschwerdejahr 2019 als Stadtpolizist bei der Stadtgemeinde ***B*** Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. An der Dienststelle stand dem Beschwerdeführer als Dienststellenleiter während seiner Dienstzeit ein eigenes Büro zur Verfügung. Außerhalb seiner Dienstzeit konnte es von seinen Stellvertretern im Zuge des Schichtbetriebes genutzt werden. Er bewohnte mit seiner Gattin und seinen beiden Kindern (10 und 13 Jahre) ein Eigenheim in ***Adr. 1*** im Gesamtausmaß von circa 92 m². Die Ehegattin des Beschwerdeführers übte im Beschwerdezeitraum eine unselbstständige Teilzeitbeschäftigung aus. Er absolvierte ab 2015 ein berufsbegleitendes MBA-Fernstudium (General Management Executive) an der ASAS/FH ***C***. Die Lehrinhalte sind für Führungspositionen - insbesondere in der Hoheitsverwaltung - einschlägig und dienen der beruflichen Fortentwicklung sowie der Qualifizierung für angestrebte Funktionen in der Politik oder bei internationalen Organisationen. Der Abschluss des Studiums war mit September 2022 geplant/bzw. von der FH vorgegeben (E-Mail vom 27.02.2021 an den Bf). Der Masterlehrgang MBA General Management Executive umfasst 90 ECTS und kann in einer Regelstudienzeit von 4 Semestern absolviert werden. 1 ECTS entspricht 25 realen Arbeitsstunden. 90 ECTS x 25 Stunden = 2.250 Stunden/84 Monate (geplante Studiendauer laut Angabe des Beschwerdeführers bzw E-Mail vom 27.02.2021) entspricht 7 Stunden pro Woche. Der Beschwerdeführer machte in der Einkommensteuererklärung 2019 Fortbildungskosten von insgesamt € 6.414,23 geltend. Hiervon entfiel ein Betrag von € 5.806,68 auf Aufwendungen und Ausgaben für ein außerhäusliches Arbeitszimmer ("Studierzimmer"). Bei diesem Zimmer handelt es sich um einen ca. 92 m² großen Anbau an das - seit 2018 im Eigentum des Beschwerdeführers stehende - Elternhaus, welchen er für das Fernstudium nutzte. Im Juni 2019 schaffte der Beschwerdeführer eine PC-Anlage zu Anschaffungskosten von € 1.325,50 an. Unter Berücksichtigung einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von drei Jahren sowie eines privaten Nutzungsanteils von 40 % (berufliche Nutzung: 60 %) beträgt die steuerlich anzuerkennende, anteilige Absetzung für Abnutzung (AfA) für das Streitjahr 2019 € 265,10. 2. Beweiswürdigung Die obigen Sachverhaltsfeststellungen sind allesamt aktenkundig bzw ergeben sich diese aus den nicht der Aktenlage widersprechenden und auch von der belangten Behörde nicht widerlegten Ausführungen des Beschwerdeführers. Den Angaben des Beschwerdeführers, wonach er das Arbeitszimmer im Ausmaß von 9 bis 42 Stunden pro Woche für Studienzwecke genutzt habe, vermag das Bundesfinanzgericht ausfolgenden Erwägungen keinen Glauben zu schenken: Das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich des zeitlichen Nutzungsumfanges steht in Widerspruch zu dem, dem gegenständlichen Studium zugrundeliegenden ECTS-System. Nach den unionsrechtlichen und nationalen universitätsrechtlichen Vorgaben entspricht ein ECTS-Anrechnungspunkt einem definierten Arbeitspensum von 25 Echtstunden. Unter Heranziehung des vom Beschwerdeführer behaupteten durchschnittlichen Zeiteinsatzes von rund 25 Wochenstunden hätte dieser das verfahrensgegenständliche Studium unter Berücksichtigung des Gesamt-ECTS-Ausmaßes bereits nach 4 Semestern erfolgreich abschließen müssen. Da ein solcher Studienerfolg weder aktenkundig ist noch behauptet wurde, erweist sich das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers als unschlüssig und in sich widersprüchlich. Vielmehr hat der Beschwerdeführer das Studium im Jahr 2015 begonnen und war der Abschluss des Studiums im Jahr 2022 geplant. Vor diesem Hintergrund können die obigen Sachverhaltsfeststellungen gemäß § 167 Abs 2 BAO als erwiesen angenommen werden. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (teilweise Stattgabe) Rechtsgrundlage Gemäß § 16 Abs 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Gemäß § 20 Abs 1 Z 2 lit. a EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung nicht abgezogen werden, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen. Gemäß § 20 Abs 1 Z 2 lit d EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung sowie für Einrichtungsgegenstände der Wohnung nicht abgezogen werden. Bildet ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen, sind die darauf entfallenden Aufwendungen und Ausgaben einschließlich der Kosten seiner Einrichtung abzugsfähig. Zunächst ist festzuhalten, dass für ein außerhalb des Wohnungsverbandes gelegenes Arbeitszimmer - wie hier das Studierzimmer im Elternhaus -zwar § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988 nicht unmittelbar gilt, dennoch sind die Aufwendungen nur dann als Werbungskosten nach § 16 Abs. 1 EStG 1988 abzugsfähig, wenn das Arbeitszimmer für die konkrete nichtselbständige Tätigkeit "unbedingt notwendig" ist und (nahezu) ausschließlich beruflich genutzt wird. Der Verwaltungsgerichtshof hält fest, dass ein außerhalb des Wohnungsverbandes gelegener Arbeitsraum nur dann steuerlich berücksichtigt werden kann, wenn er sich unter dem Gesichtspunkt der möglichen privaten Nutzung (Wohnvorsorge, Vermögensanlage) als für die Berufsausübung unbedingt notwendig erweist. Ein bloßer Veranlassungszusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit reicht nicht aus; es muss eine "unbedingte Notwendigkeit" vorliegen (VwGH 16.11.2023, Ra 2023/15/0047; VwGH 16.10.2002, 98/13/0200; VwGH 14.3.1990, 89/13/0102, jeweils mwN). Eine solche Notwendigkeit hat der Verwaltungsgerichtshof etwa bei einer Lehrerin für Deutsch und Englisch mit umfangreichen Korrekturarbeiten angenommen, die einen Teil der Arbeitszeit außerhalb der Schule für Vorbereitungs- und Korrekturarbeiten aufgewendet hat und eine Durchführung der Arbeiten in der Familienwohnung aufgrund sehr beengter Raumverhältnisse nicht zumutbar war. Voraussetzung war, dass der aufgewendete Anteil der Arbeitszeit wesentlich ist, weil es sich nicht um eine bloß geringfügige und an sich entbehrliche berufliche Nutzung des Arbeitsraumes handeln darf (vgl. VwGH 14.3.1990, 89/13/0102). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können Aufwendungen für ein Arbeitszimmer, das mit der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen in Zusammenhang steht, zudem nur dann steuerlich als Abzugsposten berücksichtigt werden, wenn der Teil der Aufwendungen, der auf die ausschließliche betriebliche (berufliche) Nutzung entfällt, sich einwandfrei von den Ausgaben, die der privaten Lebensführung dienen, trennen lässt (vgl. VwGH 24.2.2000, 96/15/0071; VwGH 23.4.1985, 84/14/0119). Nach der Rechtsprechung ist die Notwendigkeit eines (auch außerhäuslichen) Arbeitszimmers nach der Art der Tätigkeit zu beurteilen; sie ist nur zu bejahen, wenn die Nutzung eines solchen Raumes nach dem Urteil gerecht und billig denkender Menschen für diese Erwerbstätigkeit unzweifelhaft sinnvoll ist, insbesondere wenn dem Steuerpflichtigen außerhalb des Wohnungsverbandes kein zweckmäßiger Arbeitsplatz für die konkrete Tätigkeit zur Verfügung steht (VwGH 31.05.2011, 2008/15/0126; vgl. auch BFG 12.06.2017, RV/3100059/2014). Erwägungen Im vorliegenden Fall entfiel auf die vom Beschwerdeführer absolvierte Fortbildung nach den getroffenen Feststellungen ein durchschnittlicher Zeitaufwand von 7 Stunden pro Woche. Ein derartiger Umfang erreicht nach den maßgeblichen Kriterien der Rechtsprechung nicht jenes Gewicht, das die Annahme einer wesentlichen beruflichen Nutzung des Arbeitsraumes rechtfertigen würde. Vielmehr ist von einer bloß untergeordneten und damit entbehrlichen Nutzung auszugehen, zumal nach der Rechtsprechung bereits bei nur geringfügigem zeitlichem Umfang die Unzumutbarkeit der Nutzung der eigenen Wohnung zu verneinen ist (vgl. VwGH 14.03.1990, 89/13/0102; zur untergeordneten Nutzung bei 8 Wochenstunden auch BFG vom 4.11.2021, RV/7102006/2013). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer im Beschwerdejahr 2019 gemeinsam mit seiner Ehegattin und zwei Kindern eine Wohnung mit einer Wohnfläche von rund 92 m² bewohnte. Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, dass die Wohnverhältnisse derart beengt gewesen wären, dass ein zu Studienzwecken erforderlicher Schreibtisch nicht auch in der Familienwohnung hätte untergebracht werden können. Zu berücksichtigen ist ferner, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers berufstätig war und die Kinder schulpflichtig waren, sodass jedenfalls zeitweise ein ungestörtes Arbeiten in der Wohnung möglich gewesen wäre. Aufgrund der spezifischen Dienstplangestaltung des Beschwerdeführers im exekutiven Wechseldienst (Polizeidienst) ergaben sich - bedingt durch die zeitliche Asynchronität zu den Arbeits- und Schulzeiten der übrigen Familienmitglieder - unter der Woche wiederkehrend ungestörte Zeitfenster, die eine häusliche Verrichtung der Fortbildung ermöglichten. Zusammenfassend fehlt es daher nach den vom Verwaltungsgerichtshof entwickelten Kriterien an der unbedingten Notwendigkeit eines außerhalb des Wohnungsverbandes gelegenen Arbeitszimmers. Weder waren die Wohnverhältnisse des Beschwerdeführers derart beengt, dass ein externer Arbeitsplatz erforderlich gewesen wäre, noch erreichte der für die Fortbildung aufgewendete Zeitanteil ein wesentliches Ausmaß. Die geltend gemachten Aufwendungen waren daher nicht als Werbungskosten anzuerkennen. Die Aufwendungen für den PC iHv € 1.325,50 wurden von der belangten Behörde korrekt um einen Privatanteil von 40 % gekürzt und auf die Nutzungsdauer von 3 Jahren (sohin jährlich € 265,10) verteilt. Aufwendungen für Beiträge an politische Parteien sind mangels Vorlage eines geeigneten Belegs verfahrensrechtlich nicht nachgewiesen. Darüber hinaus fehlt es an der steuerrechtlichen Abziehbarkeit als Werbungskosten oder Betriebsausgaben. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die gegenständliche Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt demnach nicht vor. Die Revision war daher nicht zuzulassen. Linz, am 7. Juli 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5100490/2021
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.5100490.2021
Stammnummer
152116
Gültig
07.07.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF