Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5100988/2025
1. Rückforderung von Familienbeihilfe bei einer ukrainischen Vertriebenen 2. Keine Unterhaltstragung "zur Gänze aus öffentlichen Mitteln" bei Bezug eines Leistungsstipendiums von einer ukrainischen Universität
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100988/2025vom 16.06.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht erkennt durch den Richter ***R*** in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Bf-Adr***, über die Beschwerde vom 1. Juli 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 2. Juni 2025 betreffend die Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum April 2022 bis März 2025 zum Ordnungsbegriff ***OB*** zu Recht:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird insofern abgeändert, als die Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag nur mehr für den Zeitraum September 2024 bis März 2025 aufrecht bleibt. Soweit der angefochtene Bescheid den Zeitraum April 2022 bis August 2024 betrifft, wird er ersatzlos aufgehoben.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
A. Ergänzungsersuchen, Rückforderungsbescheid, Beschwerde
Mit Vorhalt vom 08.05.2025 wurde die Beschwerdeführerin durch das belangte Finanzamt ersucht, eine Aufstellung ihrer Lebenshaltungskosten (zB Miete, Versicherung, Handy, Lebensmittel, etc.) zu übermitteln sowie bekannt zu geben, in welcher Form diese Kosten seit April 2022 finanziert werden. Zudem wurde um Übermittlung eines Einkommensnachweises ab April 2022 bis laufend (Lohnzettel, Stipendium, etc.) gebeten.
Im Rahmen der Beantwortung des Vorhaltes am 28.05.2025 wurden durch die Beschwerdeführerin die Unterlagen betreffend den Bezug des Ernst-Mach-Stipendiums übermittelt.
Mit Bescheid vom 02.06.2025 wurde die Beschwerdeführerin zur Rückzahlung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum 04/2022 bis 03/2025 verpflichtet. Der Rückforderungsbetrag beläuft sich auf EUR 8.838,20 (davon entfallend EUR 6.544,70 auf die Familienbeihilfe und EUR 2.293,50 auf den Kinderabsetzbetrag).
Begründend wurde ausgeführt, dass Kindern laut § 6 Abs. 5 FLAG 1967 in jenen Fällen, in denen ihr Unterhalt nicht zur Gänze aus der öffentlichen Hand finanziert wird, ein Anspruch auf Familienbeihilfe zustehe. Da die Finanzierung des Unterhaltes der Beschwerdeführerin im konkreten Fall durch die Grundversorgung sowie ein Stipendium (und somit die öffentliche Hand) erfolge, werde die Familienbeihilfe für die angeführten Zeiträume zurückgefordert.
Mit Eingabe vom 01.07.2025 wurde durch die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen den angeführten Rückforderungsbescheid erhoben. Begründend wurde - im Wesentlichen - ausgeführt, dass die Feststellung des belangten Finanzamtes, wonach die Beschwerdeführerin ihren Unterhalt "zur Gänze aus öffentlichen Mitteln bestreite", unrichtig sei. Das von ihr bezogene Ernst-Mach-Stipendium sei zu gering, um die monatlichen Lebenshaltungskosten abzudecken, sodass sie ihren Unterhalt auch durch eigene Ersparnisse, familiäre Unterstützung und gelegentliche Nebenbeschäftigungen bestreiten habe müssen.
Der Beschwerde beigelegt waren - unter anderem - ein Studienblatt betreffend das von der Beschwerdeführerin belegte Bachelorstudium an der ***Universität***, Meldebestätigungen, Unterlagen zum bezogenen Ernst-Mach-Stipendium, ein Mietvertrag mit der Akademikerhilfe für den Zeitraum 10/2024 bis 09/2025 sowie Bankauszüge betreffend die Bezahlung der Miete an die Akademikerhilfe für den Zeitraum 06/2024 bis 06/2025.
Mit Vorhalt vom 05.08.2025 wurde die Beschwerdeführerin vom belangten Finanzamt um die Übermittlung von Nachweisen über den Bezug der Grundversorgung seit April 2022 sowie von Nachweisen über die für den Unterhalt herangezogenen Ersparnissen, die Unterhaltsleistungen der Eltern der Beschwerdeführerin sowie etwaige Nebenbeschäftigungen seit April 2022 bis aktuell ersucht.
Im Rahmen der Beantwortung des Vorhaltes am 25.08.2025 wurde durch die Beschwerdeführerin ausgeführt, dass sie seit April 2022 eine begrenzte Unterstützung im Rahmen der Grundversorgung erhalte. Allerdings seien die tatsächlichen Lebenshaltungskosten durchgehend über der Summe aus Grundversorgung und Ernst-Mach-Stipendium gelegen. Die diesbezügliche Differenz sei ausschließlich durch eigene Ersparnisse und freiwillige familiäre Unterstützung abgedeckt worden. Die erwähnten Nachweise betreffend Grundversorgung, Ersparnisse und familiäre Unterstützung wurden - soweit ersichtlich - dem Schreiben nicht tatsächlich beigefügt.
In Beantwortung eines weiteren Vorhaltes vom 29.08.2025 wurde mit Eingabe vom 15.09.2025 eine Bestätigung der Eltern der Beschwerdeführerin übermittelt. Aus dieser Bestätigung geht hervor, dass sie der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Besuche in der Ukraine Bargeld übergeben hätten, wobei sich der Betrag auf etwa EUR 50,00 (umgerechnet) pro Monat belaufen habe. Diese Unterstützung sei etwa alle sechs Monate erfolgt und für Lernmaterialien und kleinere persönliche Aufwendungen verwendet worden.
B. Beschwerdevorentscheidung, Vorlageantrag
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 16.09.2025 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde wie folgt ausgeführt:
Sachverhalt:
Sie leben seit April 2022 in Österreich, und haben einen Ausweis für Vertriebene. Seit dem Sommersemester 2022 absolvieren Sie das Bachelorstudium Artificial Intelligence an der ***Universität***. Ab Juni 2022 wurde Ihnen ein Stipendium von Ernst-Mach bewilligt. Sie gehen keiner Beschäftigung nach. Bis inklusive März 2025 haben Sie bereits die Familienbeihilfe für sich selbst bezogen.
Mit Bescheid vom 02.06.2025 wurde die Familienbeihilfe für den Zeitraum von April 2022 bis März 2025 rückgefordert.
Am 01.07.2025 haben Sie eine Beschwerde gegen den Rückforderungsbescheid eingebracht. In Ihrer Beschwerdebegründung führen Sie aus, dass Ihr Lebensunterhalt neben dem Stipendium, durch Ersparnisse, Unterhaltszahlungen von Ihren Eltern und der Grund Versorgung finanziert wird.
Mit Ergänzungsersuchen vom 05.08.2025 wurden Sie dazu aufgefordert, Nachweise über Ihre Ersparnisse, die Unterhaltszahlungen von Ihren Eltern und den Bezug der Grund Versorgung vorzulegen. Diese Nachweise wurden nicht nachgereicht.
Gesetzliche Grundlagen:
Nach § 6 Abs. 1 FLAG 1967 haben auch minderjährige Vollwaisen Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn
a) sie im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
b) ihnen nicht Unterhalt von ihrem Ehegatten oder ihrem früheren Ehegatten zu leisten ist
und
c) für sie keiner anderen Person Familienbeihilfe zu gewähren ist.
Volljährige Vollwaisen haben nach Abs. 2 lit. a der genannten Gesetzesstelle ua dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a bis c zutreffen und wenn sie das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für einen Beruf ausgebildet werden oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei Kindern, die eine in § 3 Studienförderungsgesetz 1992 genannte Einrichtung als ordentliche Hörer besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten.
Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und deren Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird, haben nach § 6 Abs. 5 FLAG 1967 unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs 1 bis 3).
Gemäß § 115 Bundesabgabenordnung (BAO) haben die Abgabenbehörden die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind.
Laut § 119 BAO sind die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen Umstände vom Abgabepflichtigen nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offenzulegen. Die Offenlegung muss vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen.
Nach § 26 Abs. 1 FLAG 1967 hat, wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.
Würdigung:
Nach der oben genannten Bestimmung des Familienlastenausgleichsgesetzes haben Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten, nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe im Eigenbezug, wenn sie die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen, keine Ausschlussgründe vorliegen und ihr Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird.
Beim Stipendium von Ernst-Mach handelt es sich um öffentliche Mittel, da als Fördergeber die OeAD-GmbH im Auftrag und aus Mitteln des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung (BMBWF) erscheint.
Es ist Sache des Beschwerdewerbers, das Vorliegen der Voraussetzungen für den Anspruch auf Familienbeihilfe nachzuweisen bzw. glaubhaft und nachvollziehbar darzustellen. Die Pflicht zur amtswegigen Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes findet dort ihre Grenze, wo nach Lage des Falles nur die Partei Angaben zum Sachverhalt machen kann (VwGH 25.10.1995, 94/15/0131, 94/15/0181). Nach der Judikatur tritt die amtswegige Ermittlungspflicht gegenüber der Behauptungs- und Mitwirkungspflicht auch dann in den Hintergrund, wenn die Behörde nur auf Antrag - wie es auf den vorliegenden Beschwerdefall zutrifft - tätig wird (VwGH 20.6.1990, 89/13/0107).
Die Beweislast für das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von Familienbeihilfe trifft den Antragsteller (BFG vom 06.04.2017, RV/7106413/2016).
Da Sie trotz Aufforderung keine Nachweise über Ihre Ersparnisse, die Unterhaltszahlungen von Ihren Eltern und den Bezug der Grundversorgung vorgelegt haben, haben Sie Ihre Mitwirkungspflicht verletzt.
Einer Rückforderung steht auch nicht entgegen, wenn der unrechtmäßige Bezug ausschließlich durch das Finanzamt verursacht worden ist (die bei Wanke in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A.2020 §26 Rz 16 zitierte Rechtsprechung).
Ihre Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
Mit Eingabe vom 21.10.2025 wurde durch die Beschwerdeführerin ein Vorlageantrag eingebracht. Begründend wurde im Wesentlichen gleichlautend wie in der Beschwerde sowie den nachfolgenden Eingaben ausgeführt.
C. Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht
Die Beschwerde wurde dem Bundesfinanzgericht am 07.11.2025 zur Entscheidung vorgelegt.
Mit Anschreiben vom 11.11.2025 wurde die Beschwerdeführerin um die Übermittlung von weiteren Informationen/Unterlagen betreffend die Zahlungen aus dem Ernst-Mach-Stipendium sowie der Grundversorgung, die von der Beschwerdeführerin behauptete teilweise Unterhaltstragung durch eigene Ersparnisse im streitgegenständlichen Zeitraum sowie die genaueren Umstände der Zahlungen der Eltern an die Beschwerdeführerin gebeten.
Mit Schreiben vom 02.01.2026 wurde - im Wesentlichen - wie bereits in den bisherigen Eingaben ausgeführt. Zusätzlich wurden - neben den bereits in der Vergangenheit übermittelten Unterlagen etwa zum Ernst-Mach-Stipendium - erstmals Bankauszüge betreffend den streitgegenständlichen Zeitraum übermittelt.
Mit Schreiben vom 15.01.2026 wurde das an die Beschwerdeführerin gerichtete Anschreiben vom 11.11.2025, gemeinsam mit der Rückmeldung der Beschwerdeführerin vom 02.01.2026 (inklusive Beilagen), zur Stellungnahme an das belangte Finanzamt übermittelt.
Mit Eingabe vom 19.01.2026 erfolgte seitens des belangten Finanzamtes eine Stellungnahme zum Schreiben vom 15.01.2026.
Im Rahmen des am 15.04.2026 stattgefundenen Erörterungstermines vor dem Bundesfinanzgericht legt die Beschwerdeführerin dar, dass sie im April und Mai 2022 jeweils Bargeld in Höhe von etwa EUR 350,00 aus dem Titel der Grundversorgung von der Caritas erhalten habe. Im August 2022 sei dieser Betrag - aufgrund einer etwa zweiwöchigen Abwesenheit der Beschwerdeführerin - auf etwa EUR 175,00 reduziert worden, da während eines Auslandsaufenthaltes der Anspruch aus der Grundversorgung ruhe. Zudem wurde durch die Beschwerdeführerin ausgeführt, dass sie auf ihrer Flucht nach Österreich einen Bargeldbetrag von etwa EUR 600,00-700,00 bei sich gehabt habe, den sie von ihren Eltern erhalten habe.
Zusätzlich habe die Beschwerdeführerin von ihren Eltern im Jänner 2024 einen Betrag von EUR 500,00 (Bargeld), im Mai 2024 von EUR 400,00 (Bargeld) sowie in den Monaten September und Dezember 2022 einen Betrag von EUR 675,00 (September 2022) bzw. von EUR 320,00 (Dezember 2022) in Form einer Überweisung auf das ukrainische Bankkonto der Beschwerdeführerin erhalten.
Außerdem wurde durch die Beschwerdeführerin ausgeführt, dass sie auch während ihres Aufenthaltes in Österreich ihr Studium an einer ukrainischen Universität in Online-Form fortgesetzt und schließlich im Juni 2024 erfolgreich abgeschlossen habe. Für dieses Studium habe sie ein Leistungsstipendium in Höhe von zunächst UAH 2.000,00 (bis Juni 2023) bzw. UAH 2.910,00 (ab Juli 2023) erhalten. Je nach Wechselkurs hätten die Beträge zwischen EUR 50,00 und EUR 76,00 pro Monat betragen.
Weiters wurde durch die Beschwerdeführerin eine von ihr erstellte Aufstellung vorgelegt, auf der ihre monatlichen Geldeingänge ersichtlich sind (Beträge in EUR):
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Monthly Income & Expenses Overview - ***Bf***
Period: April 2022 - March 2025
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Monat
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Stipendium - AT
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FB+KAB
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Grundversorgung
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Stipendium - UA
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Eltern
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04/2022
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0,00
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172,90
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350,00
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60,00
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300,00
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05/2022
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0,00
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172,90
|
350,00
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62,00
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300,00
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06/2022
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715,00
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172,90
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0,00
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64,00
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0,00
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07/2022
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715,00
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172,90
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0,00
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69,00
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0,00
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08/2022
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0,00
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172,90
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200,00
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54,00
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0,00
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09/2022
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715,00
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172,90
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0,00
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54,00
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675,00
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10/2022
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715,00
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172,90
|
0,00
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57,00
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0,00
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11/2022
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715,00
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172,90
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0,00
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54,00
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0,00
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12/2022
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715,00
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172,90
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0,00
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51,00
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320,00
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01/2023
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715,00
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236,50
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0,00
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51,00
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0,00
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02/2023
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715,00
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236,50
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0,00
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51,00
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0,00
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03/2023
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715,00
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236,50
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0,00
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51,00
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0,00
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04/2023
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715,00
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236,50
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0,00
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50,00
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0,00
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05/2023
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715,00
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236,50
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0,00
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50,00
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0,00
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06/2023
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715,00
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236,50
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0,00
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51,00
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0,00
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07/2023
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715,00
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236,50
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0,00
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73,00
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0,00
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08/2023
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0,00
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236,50
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0,00
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73,00
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0,00
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09/2023
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715,00
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236,50
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0,00
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74,00
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0,00
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10/2023
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715,00
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236,50
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0,00
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76,00
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0,00
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11/2023
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715,00
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236,50
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0,00
|
76,00
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0,00
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12/2023
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715,00
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236,50
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0,00
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73,00
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0,00
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01/2024
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715,00
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259,40
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0,00
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69,00
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500,00
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02/2024
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715,00
|
259,40
|
0,00
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71,00
|
0,00
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03/2024
|
715,00
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259,40
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0,00
|
69,00
|
0,00
|
04/2024
|
715,00
|
259,40
|
0,00
|
69,00
|
400,00
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05/2024
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715,00
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259,40
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0,00
|
69,00
|
0,00
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06/2024
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715,00
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259,40
|
0,00
|
67,00
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0,00
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07/2024
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0,00
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259,40
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0,00
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0,00
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0,00
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08/2024
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0,00
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259,40
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0,00
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0,00
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0,00
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09/2024
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715,00
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259,40
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0,00
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0,00
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0,00
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10/2024
|
715,00
|
259,40
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0,00
|
0,00
|
0,00
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11/2024
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715,00
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259,40
|
0,00
|
0,00
|
0,00
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12/2024
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715,00
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259,40
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0,00
|
0,00
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0,00
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01/2025
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715,00
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271,30
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0,00
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0,00
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0,00
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02/2025
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715,00
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271,30
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0,00
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0,00
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0,00
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03/2025
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715,00
|
271,30
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0,00
|
0,00
|
0,00
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SUMME
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21.450,00
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8.320,80
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900,00
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1.688,00
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2.495,00
Die auf den Bankauszügen ersichtlichen Einzahlungen auf dem österreichischen Bankkonto konnten durch die Beschwerdeführerin nicht mehr detailliert aufgeschlüsselt werden. Sie vermutet, dass es sich bei den Einzahlungen teilweise um das Geld ihrer Eltern und teilweise um das ukrainische Stipendium handelt. Sämtliche vom ukrainischen Bankkonto behobenen Beträge seien in Österreich in Bar behoben und entweder verwendet oder auf das österreichische Bankkonto eingezahlt worden.
Nach erfolgter Belehrung wurde durch die Beschwerdeführerin ein Antrag auf Nachsicht gemäß § 236 BAO gestellt bzw. die Anwendung des § 26 Abs. 4 FLAG 1967 angeregt.
Im Rahmen des Erörterungstermines wurden von der Beschwerdeführerin - neben der von ihr erstellten Aufstellung - auch noch (beglaubigt übersetzte) Bankauszüge ihres ukrainischen Bankkontos vorgelegt.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin (geboren am ***GebDat***) ist ukrainische Staatsangehörige und seit März 2022 auf Basis eines vorübergehenden Aufenthaltsrechtes für aus der Ukraine vertriebene Personen in Österreich aufhältig. Die Beschwerdeführerin belegt seit dem Sommersemester 2022 (konkret seit dem 28.03.2022) das Bachelorstudium "Artificial Intelligence" an der ***Universität*** und hat als Folge eines Antrages vom 16.08.2024 im Zeitraum April 2022 bis März 2025 Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag in Österreich bezogen.
In den vom streitgegenständlichen Zeitraum (d.h. April 2022 bis März 2025) umfassten Studiensemestern hat die Beschwerdeführerin den folgenden Studienerfolg (in Form von ECTS-Punkten) erzielt:
Sommersemester 2022 - 25,5 ECTS
Wintersemester 2022/23 - 22,0 ECTS
Sommersemester 2023 - 29,5 ECTS
Wintersemester 2023/24 - 20,0 ECTS
Sommersemester 2024 - 27,0 ECTS
Wintersemester 2024/25 - 28,5 ECTS
Sommersemester 2025 - 19,0 ECTS
Mit Rückforderungsbescheid vom 02.06.2025 wurde die Beschwerdeführerin vom belangten Finanzamt zur Rückzahlung der im Zeitraum April 2022 bis März 2025 bezogenen Familienbeihilfe (EUR 6.544,70) sowie des in diesem Zeitraum bezogenen Kinderabsetzbetrages (EUR 2.293,50) verpflichtet. Begründend wurde auf die Bestimmung des § 6 Abs. 5 FLAG 1967 verwiesen und ausgeführt, dass die Finanzierung des Unterhaltes der Beschwerdeführerin zur Gänze durch die öffentliche Hand erfolgt sei und somit im Rückforderungszeitraum weder ein Anspruch auf Familienbeihilfe noch auf Kinderabsetzbetrag zugestanden wäre.
Die Beschwerdeführerin hat in den nachfolgend angeführten Monaten das Ernst-Mach-Stipendium der OeAD-GmbH (Agentur für Bildung und Internationalisierung) im Auftrag und aus Mitteln des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung in der Höhe EUR 715,00 monatlich erhalten:
Juni und Juli 2022 (2 Monate)
September 2022 bis Februar 2023 (6 Monate)
März 2023 bis Juli 2023 (5 Monate)
September 2023 bis Februar 2024 (6 Monate)
März 2024 bis Februar 2025 (10 Monate, da es laut den Bedingungen des Stipendiums im Juli und August 2024 zu keiner Auszahlung kommt) und
März 2025.
In den Monaten April, Mai und August 2022 sowie in den Monaten August 2023 und Juli und August 2024 hat die Beschwerdeführerin somit keine Zahlungen aus dem Ernst-Mach-Stipendium erhalten.
In den Monaten April und Mai 2022 hat die Beschwerdeführerin einen Betrag von je EUR 350,00, im August 2022 - aufgrund einer etwa halbmonatigen Abwesenheit aus Österreich - einen Betrag von etwa EUR 200,00 aus den Titel der Grundversorgung von der Caritas erhalten.
Zusätzlich wurden von der Beschwerdeführerin die folgenden Einzahlungen auf ihr österreichisches Bankkonto nachgewiesen:
EUR 300,00 am 08.06.2022
EUR 300,00 am 29.08.2022
EUR 450,00 am 03.10.2022
EUR 100,00 am 10.07.2023
EUR 100,00 am 05.09.2023
EUR 100,00 am 12.02.2024
EUR 50,00 am 11.03.2024
EUR 500,00 am 22.07.2024
EUR 300,00 am 30.07.2024
EUR 50,00 am 29.08.2024
Die Beschwerdeführerin hat zusätzlich zu dem in Österreich an der ***Universität*** betriebenen Studium noch ihr Studium an einer ukrainischen Universität in Online-Form fortgesetzt und dieses mit Ende Juni 2024 erfolgreich abgeschlossen. Im Zusammenhang mit diesem Studium hat die Beschwerdeführerin in den Monaten April 2022 bis Juni 2024 ein Leistungsstipendium im Ausmaß von UAH 2.000,00 (von April 2022 bis inklusive Juni 2023) bzw. von UAH 2.910,00 (ab Juli 2023) erhalten. Dies entspricht - abhängig vom im jeweiligen Monat anzuwendenden Wechselkurs - einem Betrag von monatlich mindestens EUR 50,00 bis höchstens EUR 76,00 (siehe diesbezüglich die obig unter Punkt "I. C. Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht" enthaltene Tabelle, Spalte "Stipendium - UA"). Diese Beträge wurden von der Beschwerdeführerin zur (teilweisen) Bestreitung ihres Unterhaltes verwendet.
Schließlich hat die Beschwerdeführerin in den folgenden Monaten unterschiedliche Geldbeträge von ihren Eltern erhalten:
September 2022 - Überweisung von UAH 25.000,00 (entspricht etwa EUR 675,00)
Dezember 2022 - Überweisung von UAH 12.500,00 (entspricht etwa EUR 320,00)
Jänner 2024 - EUR 500,00 in der Form von Bargeld
Mai 2024 - EUR 400,00 in der Form von Bargeld
Zusätzlich hat die Beschwerdeführer in bei ihrer Flucht nach Österreich einen Bargeldbetrag von etwa EUR 600,00-700,00 bei sich gehabt.
2. Beweiswürdigung
Die Feststellungen betreffend das Geburtsdatum der Beschwerdeführerin, ihre Staatsangehörigkeit sowie den Aufenthalt in Österreich ergeben sich aus der auf dem angefochtenen Bescheid enthaltenen Sozialversicherungsnummer (Geburtsdatum) sowie den Datenbanken der Finanzverwaltung (Staatsangehörigkeit, Aufenthalt in Österreich), in die vom erkennenden Richter Einsicht genommen wurde.
Die Feststellungen betreffend das von der Beschwerdeführerin in Österreich betriebene Studium (Studienfach, Studienbeginn) ergeben sich aus dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten Studienblatt vom 19.06.2025.
Die Feststellung betreffend das Datum des Antrages auf Gewährung von Familienbeihilfe ergibt sich aus dem Antrag selbst. Die Feststellung betreffend den Bezugs- bzw. Rückforderungszeitraum (April 2022 bis März 2025) ergibt sich aus den Datenbanken der Finanzverwaltung, in die vom erkennenden Richter Einsicht genommen wurde, sowie dem angefochtenen Bescheid selbst.
Die Feststellung betreffend den Studienerfolg in den angeführten Semestern ergibt sich aus den Datenbanken der Finanzverwaltung, in die vom erkennenden Richter Einsicht genommen wurde.
Die Feststellungen zum Rückforderungsbescheid ergeben sich aus dem Bescheid selbst.
Die Feststellungen betreffend das von der Beschwerdeführerin bezogene Ernst-Mach-Stipendium (Höhe des Stipendiums, Monate der Auszahlung) ergeben sich aus den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen zum Stipendium, ausgestellt von der OeAD-GmbH.
Die Feststellung betreffend die von der Beschwerdeführerin aus dem Titel der Grundversorgung von der Caritas erhaltenen Beträge ergeben sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin im Rahmen des Erörterungstermines sowie dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten E-Mail-Verkehr mit der Caritas.
Die Feststellung betreffend die Einzahlungen am Bankkonto ergeben sich aus den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Bankauszügen.
Die Feststellungen betreffend das von der Beschwerdeführerin im Zeitraum von April 2022 bis Juni 2024 an einer ukrainischen Universität betriebene Studium und das für dieses Studium erhaltene Leistungsstipendium ergeben sich aus den völlig unbedenklichen Ausführungen der Beschwerdeführerin im Rahmen des Erörterungstermines sowie den vorliegenden Bankauszügen vom ukrainischen Bankkonto der Beschwerdeführerin, auf denen die monatlichen Überweisungen in Höhe von UAH 2.000 bzw. UAH 2.910 mit der Bezeichnung "academic scholarship" ersichtlich sind. Zwar liegen nur für das Jahr 2024 beglaubigte Übersetzungen der Überweisungstexte vor, es besteht für den erkennenden Richter allerdings kein Anlass daran zu zweifeln, dass die auf den - keinen Überweisungstext zeigenden - beglaubigten Bankauszügen betreffend die Zeiträume vor 2024 ersichtlichen Zahlungseingänge in gleicher Höhe ebenfalls auf das Leistungsstipendium der Beschwerdeführerin zurückzuführen sind. Die Feststellung, wonach die Beschwerdeführerin diese Beträge zur (teilweisen) Bestreitung ihres Unterhaltes verwendet hat, ergibt sich aus den vorliegenden (beglaubigt übersetzten) Bankauszügen, auf denen diverse Zahlungen vom ukrainischen Konto für Einkäufe bei österreichischen Supermärkten, Tankstellen, Fast-Food-Lokalen und sonstigen Geschäften ersichtlich sind. Wie bereits obig ausgeführt, liegen lediglich für das Jahr 2024 beglaubigte Übersetzungen der Überweisungstexte vor. Allerdings besteht auch hier für den erkennenden Richter kein Zweifel daran, dass die auf dem ukrainischen Konto vorhandenen Beträge auch vor 2024 in vergleichbarer Art und Weise (d.h. zur Bestreitung des Unterhalts in Österreich) verwendet worden sind.
Die Feststellung betreffend die von den Eltern erhaltenen Geldbeträge beruhen - soweit es sich um Überweisungen auf das ukrainische Bankkonto der Beschwerdeführerin handelt - auf den auf den Kontoauszügen ersichtlichen Geldeingängen im September und Dezember 2022. Soweit es sich um Bargeldbeträge handelt, beruht die Feststellung auf den unbedenklichen Ausführungen der Beschwerdeführerin im bisherigen Verfahren und insbesondere im Rahmen des Erörterungstermines.
Zusätzlich sind die angeführten Monate (Jänner bzw. Mai 2024) auch insofern plausibel, als die vorgelegten Bankauszüge des österreichischen Kontos der Beschwerdeführerin Ende Jänner/Anfang Februar 2024 und Mitte/Ende Mai 2024 deutliche Lücken aufweisen, in denen keine Buchungen ersichtlich sind. Vergleicht man dies mit den Kontobewegungen in sonstigen Zeiträumen, so lassen diese Lücken durchaus den Schluss zu, dass die Beschwerdeführerin in den genannten Zeiträumen im Ausland (d.h. bei ihren Eltern in der Ukraine) war.
Die Feststellung, wonach die Beschwerdeführerin auf ihrer Flucht nach Österreich einen Bargeldbetrag von EUR 600,00-700,00 bei sich hatte, beruht auf den Ausführungen der Beschwerdeführerin, an denen zu zweifeln wiederum kein Anlass besteht.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abänderung)
A. Anspruch auf Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag
a) Rechtliche Grundlagen
§ 6 FLAG 1967 lautet auszugsweise:
(1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben auch minderjährige Vollwaisen, wenn
a) sie im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
b) ihnen nicht Unterhalt von ihrem Ehegatten oder ihrem früheren Ehegatten zu leisten ist und
c) für sie keiner anderen Person Familienbeihilfe zu gewähren ist.
(2) Volljährige Vollwaisen haben Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a bis c zutreffen und wenn sie
a) das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für einen Beruf ausgebildet werden oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind anzuwenden; oder
[…]
(5) Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und deren Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird, haben unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 bis 3). Erheblich behinderte Kinder im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. c, deren Eltern ihnen nicht überwiegend den Unterhalt leisten und die einen eigenständigen Haushalt führen, haben unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 und 3).
§ 10 FLAG 1967 lautet auszugsweise:
(1) Die Familienbeihilfe wird, abgesehen von den Fällen des § 10a, nur auf Antrag gewährt; die Erhöhung der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) ist besonders zu beantragen.
(2) Die Familienbeihilfe wird vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.
(3) Die Familienbeihilfe und die erhöhte Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) werden höchstens für fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt. In bezug auf geltend gemachte Ansprüche ist § 209 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, anzuwenden.
(4) Für einen Monat gebührt Familienbeihilfe nur einmal.
[…]
§ 26 Abs. 1 FLAG 1967 lautet:
Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.
§ 33 Abs. 3 Z 1 EStG 1988 lautet:
Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, steht im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 58,40 Euro (Anm. 1) für jedes Kind zu. Für Kinder, die sich ständig außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz aufhalten, steht kein Kinderabsetzbetrag zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 anzuwenden.
Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 413/2022 für 2023: 61,8 €
gemäß BGBl. II Nr. 328/2023 für 2024: 67,8 €
gemäß BGBl. II Nr. 314/2024 für 2025: 70,9 €
b) Erwägungen
aa) Allgemeines
Die Frage, ob für einen bestimmten Anspruchszeitraum Familienbeihilfe zusteht, ist anhand der rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten im Anspruchszeitraum zu beantworten. Der gesetzlich festgelegte Anspruchszeitraum ist der Monat. Das Bestehen des Familienbeihilfenanspruchs für ein Kind kann somit von Monat zu Monat anders zu beurteilen sein (VwGH 26.04.2018, Ra 2018/16/0003).
bb) April 2022 bis Juni 2024
Nach den Erläuterungen zum Initiativantrag (386/A 26. GP) sollte durch die Novellierung sichergestellt werden, dass ein Eigenanspruch des Kindes auf Familienbeihilfe auch dann gegeben ist, wenn das Kind selbst aufgrund eines sozialversicherungsrechtlichen Anspruches (z.B. Pflegegeld) oder aufgrund einer eigenen Erwerbstätigkeit regelmäßig zur Deckung der Unterhaltskosten beiträgt. Gleiches soll gelten, sofern die Eltern zwar nicht überwiegend jedoch zumindest teilweise regelmäßig zum Unterhalt ihres Kindes beitragen (Lenneis in Lenneis/Wanke, FLAG², § 6, Rz 20).
Kein Anspruch auf Familienbeihilfe soll - nach der obig zitierten Gesetzesstelle - bestehen, wenn der Unterhalt des Kindes zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder zur Gänze aus Mitteln der öffentlichen Hand getragen wird.
Wie sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt, hat die Beschwerdeführerin in den Monaten April und Mai 2022 einen Betrag von EUR 350,00 und im August 2022 einen Betrag von etwa EUR 200,00 aus dem Titel der Grundversorgung erhalten. Zusätzlich hat die Beschwerdeführerin im Zeitraum April 2022 bis Juni 2024 - abgesehen von den Monaten April 2022, Mai 2022, August 2022 sowie August 2023 - das Ernst-Mach-Stipendium der OeAD GmbH in Höhe von EUR 715,00 pro Monat erhalten.
Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich weiters, dass die Beschwerdeführerin in den Monaten September 2022, Dezember 2022, Jänner 2024 und Mai 2024 Geldbeträge von ihren Eltern erhalten hat, entweder in Form einer Banküberweisung auf das ukrainische Konto der Beschwerdeführerin (September und Dezember 2022) oder in Form von Bargeld (Jänner und Mai 2024).
Schließlich ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt noch, dass die Beschwerdeführerin im gesamten Zeitraum April 2022 bis Juni 2024 ein Leistungsstipendium von einer ukrainischen Universität für ein in diesem Zeitraum in Online-Form weiterbetriebenes Studium von zunächst UAH 2.000,00 (April 2022 bis inklusive Juni 2023) und dann UAH 2.910 (ab Juli 2023 bis Juni 2024) erhalten hat. Abhängig vom jeweiligen Wechselkurs hat dieses Stipendium mindestens (etwa) EUR 50,00 und höchstens (etwa) EUR 76,00 betragen.
Weder die obig zitierte Bestimmung des § 6 Abs. 5 FLAG 1967 noch der ebenfalls zitierte Initiativantrag lassen darauf schließen, dass dem Gesetzgeber betragsmäßige Grenzen oder Mindestbeträge vorgeschwebt wären. Insbesondere ist kein Schwellenwert erkennbar, unter dem ein Beitrag zum monatlichen Unterhalt des Kindes als irrelevant einzustufen wäre (in diesem Sinne auch BFG 18.09.2025, RV/7103243/2024 - in diesem Erkenntnis hat das BFG einen monatlichen Betrag von EUR 10,00 als ausreichend dafür qualifiziert, dass der Unterhalt nicht mehr zur Gänze aus öffentlichen Mitteln getragen wird).
Wie sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt, hat die Beschwerdeführerin in den Monaten April 2022 bis Juni 2024 ein Leistungsstipendium einer ukrainischen Universität für ein dort in Online-Form betriebenes Studium erhalten. Die diesbezüglichen Beträge liegen zwar deutlich unter jenen, die im Rahmen des Ernst-Mach-Stipendiums der OeAD-GmbH ausbezahlt wurden, allerdings sieht das Gesetz - wie dargelegt - keine Schwellenwerte oder Mindestsätze vor, zumal der Gesetzgeber durch die Wendung "zur Gänze" gerade nicht auf ein deutliches Überwiegen oder eine nahezu ausschließliche Tragung der Unterhaltskosten durch die öffentliche Hand abgestellt hat.
Letztlich ist noch darauf zu verweisen, dass sich auch aus der vom belangten Finanzamt angeführten Entscheidung des VwGH vom 31.01.2023, Ro 2020/16/0048 nichts Gegenteiliges ergibt. Im dortigen Erkenntnis hat der VwGH - unter anderem - wie folgt ausgeführt:
Zur Frage, inwieweit ein Beitrag zu den Unterhaltskosten Auswirkungen auf den Eigenanspruch der Kinder haben kann, hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen, dass eine gänzliche Unterhaltstragung durch die öffentliche Hand nicht mehr gegeben ist, wenn das Kind selbst zum eigenen Unterhalt beiträgt (vgl. etwa VwGH 27.11.2003, 2001/15/0075, mwN, zu einem Kind, das Pflegegeld und eine Waisenpension bezogen hatte).
Es ist in keiner Weise ersichtlich, dass mit der Änderung des § 6 Abs. 5 FLAG (mit BGBl. I Nr. 77/2018) eine Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beabsichtigt worden wäre. Nicht nur, dass nach den Gesetzesmaterialien lediglich eine "gesetzliche Präzisierung" - und nicht etwa eine Neuregelung - vorgenommen werden sollte, bewegen sich die darin getätigten weiteren Ausführungen auf dem Boden der dargelegten bisherigen Rechtsprechung (vgl. nochmals zur Voraussetzung der gänzlichen Kostentragung durch die öffentliche Hand VwGH 22.12.2005, 2002/15/0181).
Nach dem Gesagten ist daher auch nicht erkennbar, dass aufgrund der Änderung des § 6 Abs. 5 FLAG in einer Konstellation wie im vorliegenden Revisionsfall - vor dem Hintergrund einer (zumindest vorläufigen) gänzlichen Kostentragungsverpflichtung der öffentlichen Hand aufgrund der übertragenen Obsorge (vgl. vorliegend §§ 30, 32, 35 und 36 Wiener Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013, LGBl. Nr. 51/2013) - der Unterhalt des Kindes nicht mehr als "zur Gänze" durch die öffentliche Hand getragen anzusehen sein soll, wenn Dritte - somit weder das Kind selbst, noch dessen Eltern - Kostenbeiträge zum Unterhalt des Kindes leisten.
Im gegenständlichen Fall hat sich die Beschwerdeführerin die Zahlung des Leistungsstipendiums durch die ukrainische Universität selbst erarbeitet bzw. durch ihre Leistungen aufrechterhalten. Es handelt sich demnach also nicht um Kostenbeiträge von Dritten, sondern um von der Beschwerdeführerin selbst "verdiente" Zahlungen, die sie in Österreich zur (teilweisen) Bestreitung ihres Unterhalts verwendet hat.
Hinsichtlich jener Monate, in denen die Beschwerdeführerin von ihren Eltern Geldbeträge erhalten hat, ist auszuführen, dass es in den betroffenen Monaten durch diese Zahlung nicht zur überwiegenden Tragung des Unterhalts durch die Eltern gekommen ist, da die Beträge sämtlich unter den im Rahmen des Ernst-Mach-Stipendiums in den jeweiligen Monaten ausbezahlten Beträgen gelegen sind.
Im Ergebnis und auf Basis der obigen Ausführungen war der Beschwerde - soweit die Monate April 2022 bis Juni 2024 betroffen sind - somit stattzugeben. Die Beschwerdeführerin hat in diesen Monaten selbst zu ihrem Unterhalt beigetragen, sodass dieser nicht "zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen" wurde. Dass ein monatlicher Beitrag der Beschwerdeführerin zum eigenen Unterhalt erst ab Überschreiten einer gewissen Betragsgrenze relevant sein soll, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen, zumal monatliche Beträge von (mindestens) EUR 50,00 bis (höchstens) EUR 76,00 nicht völlig unerheblich sind.
cc) Juli 2024 bis März 2025
Wie sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt, wurden von der Beschwerdeführerin für die Monate Juli 2024 bis März 2025 weder eigene Einkünfte noch Zahlungen ihrer Eltern behauptet oder nachgewiesen. Wie sich ebenfalls aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt, hat die Beschwerdeführerin in den Monaten September 2024 bis März 2025, nicht jedoch im Juli und August 2024, Zahlungen aus dem Ernst-Mach-Stipendium erhalten.
Wie sich aus der obig zitierten Rechtsprechung des VwGH ergibt, ist der gesetzlich festgelegte Anspruchszeitraum der Monat, sodass das Bestehen des Familienbeihilfenanspruchs für ein Kind somit von Monat zu Monat anders zu beurteilen sein kann. Da die Beschwerdeführerin in den Monaten Juli und August 2024 - wie dargestellt - keine Zahlungen aus dem Ernst-Mach-Stipendium erhalten hat, kann für diese Monate denklogisch nicht davon ausgegangen werden, dass die Tragung des Unterhalts "zur Gänze" aus öffentlichen Mitteln erfolgt ist. Dies umso weniger, als im Juli 2024 Einzahlungen von der Beschwerdeführerin auf ihr österreichisches Bankkonto in Höhe von EUR 800,00 (zusätzlich zu einer Überweisung einer Studienkollegin in Höhe von EUR 500,00) und im August 2024 in Höhe von EUR 50,00 zu verzeichnen sind.
Anderes gilt für den Zeitraum September 2024 bis März 2025, in dem die Beschwerdeführerin durchgehend das Ernst-Mach-Stipendium bezogen hat. Das Vorliegen von sonstigen Einkünften (zB Zahlungen der Eltern) wurde von der Beschwerdeführerin für diesen Zeitraum weder behauptet noch nachgewiesen (siehe diesbezüglich den festgestellten Sachverhalt). Für diesen Zeitraum ist somit davon auszugehen, dass der Unterhalt zur Gänze aus öffentlichen Mitteln getragen wurde, weshalb kein Anspruch auf Familienbeihilfe bestanden hat.
Im Ergebnis und auf Basis der obigen Ausführungen war der Beschwerde somit betreffend die Monate Juli und August 2024 stattzugeben. Hinsichtlich der Monate September 2024 bis März 2025 war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
B. Rückforderung
§ 26 FLAG 1967 normiert eine objektive Erstattungspflicht desjenigen, der die Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat. Die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Geldbezüge ist von subjektiven Momenten unabhängig. Entscheidend ist somit lediglich, ob der Empfänger die Beträge zu Unrecht erhalten hat. Ob und gegebenenfalls wie der Bezieher die erhaltenen Beträge verwendet hat, ist unerheblich (VwGH 08.07.2009, 2009/15/0089).
Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, hat die Beschwerdeführerin in den Monaten September 2024 bis März 2025 die Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen, da ihr Unterhalt in diesen Monaten zur Gänze durch die öffentliche Hand getragen wurde. Somit ist die Rückforderung betreffend diese Zeiträume zu Recht erfolgt.
Gemäß der obig zitierten Vorschrift des § 33 Abs. 3 Z 1 EStG 1988 hängt der Anspruch auf den Bezug des Kinderabsetzbetrages von der Gewährung der Familienbeihilfe ab. Da - gemäß den obigen Ausführungen - der Anspruch auf Familienbeihilfe im Zeitraum September 2024 bis März 2025 nicht bestanden hat, sind auch die in diesem Zeitraum ausgezahlten Kinderabsetzbeträge gemäß § 33 Abs. 3 Z 1 EStG 1988 iVm § 26 FLAG 1967 zurückzufordern.
Über den im Rahmen des Erörterungstermines gestellten Antrag auf Nachsicht gemäß § 236 BAO wird das Finanzamt noch gesondert zu entscheiden haben.
Auf Basis der obigen Ausführungen war somit spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Beschwerdefall lag keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung zukam. Die im Beschwerdefall zu lösenden Rechtsfragen beschränkten sich einerseits auf Rechtsfragen, welche bereits in der bisherigen (oben zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beantwortet wurden. Im Übrigen hing der Beschwerdefall von der Lösung von nicht über den Einzelfall hinausgehenden Sachverhaltsfragen ab.
Linz, am 16. Juni 2026
Normen und Schlagworte
- § 26 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 6 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5100988/2025
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.5100988.2025
- Stammnummer
- 152115
- Gültig
- 16.06.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF