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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/3100249/2024

Familienbeihilfenanspruch und Grundsicherungsbezug

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/3100249/2024vom 16.07.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 13. März 2024 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 29. Februar 2024 betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum Juli 2022 bis Dezember 2023, SV-Nummer [XXX], zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. II. Der Spruch des Bescheides wird insoweit abgeändert, als der Name des am [Datum] geborenen Kindes [Kind1] lautet. III. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Mit Bescheid vom 29. Feber 2024 wurde vom Beihilfenbezieher die an ihn für fünf Kinder für den Zeitraum Juli 2022 bis Dezember 2023 ausbezahlte Familienbeihilfe samt Kinderabsetzbeträgen (bei einem Kind mit Ausnahme der Monate März sowie September und Oktober 2023) zurückgefordert. Das Finanzamt begründete diese Rückforderung damit, dass der subsidiär schutzberechtige Beihilfenbezieher Leistungen aus der Grundversorgung für seine Kinder bezogen habe. In der Beschwerde gegen diesen Bescheid legte der Beihilfenbezieher dar, dass er im strittigen Zeitraum in einem Vollzeitdienstverhältnis gestanden sei und zusätzlich geringfügig gearbeitet habe. Auf den Umstand des Bezuges von Grundversorgungsleistungen wurde nicht eingegangen. Die abweisende Beschwerdevorentscheidung begründete das Finanzamt damit, dass der Beihilfenbezieher zwar unselbständig erwerbstätig gewesen sei, aber für namentlich angeführte Kinder in kindesbezogen konkret angeführten Zeiträumen Leistungen aus der Grundversorgung bezogen worden seien. Daraufhin beantragte der Beihilfenbezieher die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht. Er habe zwar Leistungen aus der Grundversorgung für seine Kinder erhalten, nicht aber für sich selbst. Aus diesem Grund habe er Anspruch auf Familienbeihilfe. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Dem Beschwerdeführer und seinen Kindern wurde der Status als subsidiär Schutzberechtigte zuerkannt. Der Beschwerdeführer war im streitgegenständlichen Zeitraum als Arbeiter nichtselbständig beschäftigt. Der Beschwerdeführer hat im streitgegenständlichen Zeitraum aus der Grundversorgung für sich keine Leistungen erhalten, wohl aber wurden aus der Grundversorgung Leistungen für die Kinder - [Kind1] (von Juli 2022 bis Feber 2023 sowie von April bis August und ab November 2023), - [Kind2], [Kind3], [Kind4] und [Kind5] (jeweils ab Juli 2022) bezogen. 2. Beweiswürdigung Der oben dargestellte Sachverhalt ergibt sich unbestritten aus dem Verwaltungsakt. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. Nach § 3 Abs 1 FLAG 1967 haben Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie sich nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl I Nr 100/2005, oder nach § 54 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl I Nr 100/2005 idF BGBl I Nr 87/2012, rechtmäßig in Österreich aufhalten. Abs 2 der genannten Bestimmung normiert, dass Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder besteht, die nicht österreichische Staatsbürger sind, sofern sie sich nach §§ 8 und 9 NAG oder nach § 54 AsylG 2005 rechtmäßig in Österreich aufhalten. Abweichend von Abs 1 haben nach Abs 4 Personen, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 zuerkannt wurde, Anspruch auf Familienbeihilfe, sofern sie keine Leistungen aus der Grundversorgung erhalten und unselbständig oder selbständig erwerbstätig sind. Anspruch besteht auch für Kinder, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 zuerkannt wurde. Entsprechend § 26 FLAG 1967 hat, wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen. Im Erkenntnis VwGH 29.4.2013, 2011/16/0173, hat der Gerichtshof - aufbauend auf seine bisherige Rechtsprechung zu Fällen der Leistung des Grundwehrdienstes und des Zivildienstes in den Erkenntnissen VwGH 21.9.2006, 2004/15/0103, und VwGH 29.9.2010, 2007/13/0120 - für ein die Strafhaft verbüßendes Kind ausgesprochen, dass in Konstellationen, bei denen typischer Unterhalt der Kinder durch die öffentliche Hand gedeckt ist, kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht. Dabei wurde auf die Wertungsentscheidung des § 3 Abs 4 FLAG 1967 Bezug genommen, wonach der Anspruch auf Familienbeihilfe von Personen, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 zuerkannt wurde, voraussetzt, dass sie keine Leistungen aus der Grundversorgung erhalten. Es wurde darauf hingewiesen, dass darin der Gesetzgeber ausgedrückt hat, dass die Deckung der typischen Unterhaltsansprüche durch die öffentliche Hand den Anspruch auf Familienbeihilfe ausschließt. Damit kam der Verwaltungsgerichtshof zum Ergebnis, dass in teleologischer Reduktion des § 2 Abs 1 lit a und b FLAG 1967 bei den genannten Sachverhaltsgestaltungen kein Anspruch auf Familienbeihilfe gegeben ist. Der Beschwerdeführer stützt sich im vorliegenden Fall darauf, dass in seiner Person alle Voraussetzungen für den Anspruch auf Familienbeihilfe gegeben seien und dass die Kinder die Voraussetzung des § 3 Abs 4 zweiter Satz FLAG 1967 erfüllen würden. Dazu stellte der Verwaltungsgerichtshof (vgl VwGH 25.2.2016, Ra 2014/16/0014) klar, dass der Anspruch auf Familienbeihilfe einerseits verlangt, dass die Person des Anspruchsberechtigten die im Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG 1967) gestellten Voraussetzungen - soweit nicht unionsrechtlich verdrängt - erfüllt (zB den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet - § 2 Abs 1 FLAG 1967, die Haushaltszugehörigkeit oder subsidiär die überwiegende Tragung der Unterhaltskosten - § 2 Abs 2 FLAG 1967, den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet - § 2 Abs 8 FLAG 1967, für Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, eine näher festgelegte Aufenthaltsberechtigung - § 3 Abs 1 und Abs 3 erster Satz und Abs 4 erster Satz FLAG 1967). Zudem muss aber auch das Kind, für welches ein Anspruch auf Familienbeihilfe geltend gemacht wird, die für dieses im FLAG 1967 gestellten Voraussetzungen - soweit nicht unionsrechtlich verdrängt - erfüllen (zB bei Volljährigen die Voraussetzungen des § 2 Abs 1 lit b bis l FLAG 1967, bei Kindern, die nicht österreichische Staatsbürger sind, eine näher festgelegte Aufenthaltsberechtigung - § 3 Abs 2, Abs 3 zweiter Satz und eben - wie gegenständlich - Abs 4 zweiter Satz FLAG 1967). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem oben bereits erwähnten Erkenntnis vom 29. April 2013, auf dessen Gründe zu verwiesen ist, in teleologischer Reduktion der Bestimmung des § 2 Abs 1 lit a FLAG 1967 über die Voraussetzung für den Anspruch für ein Kind den Anspruch auf Familienbeihilfe verneint, wenn die Deckung der typischen Unterhaltsansprüche für das Kind durch die öffentliche Hand erfolgt ist. Im Erkenntnis VwGH 26.11.2025, Ra 2024/16/0082, hat der Gerichtshof aufbauend auf die oben zitierte Judikatur weiter ausgeführt, dass sich weder aus dem Gesetzeswortlaut, noch aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, dass mit der den Familienbeihilfenanspruch nach § 3 Abs 4 FLAG 1967 ausschließenden, durch den Anspruchsberechtigten bezogenen Grundversorgung, die vollständige Deckung des typischen Lebensunterhalts des Kindes erfolgen muss. In diesem Sinne wurde ua auch im Erkenntnis VwGH 29.9.2011, 2011/16/0065, judiziert und ein Beihilfenanspruch nach § 3 Abs 4 FLAG 1967 ausgeschlossen, obwohl nur Teilleistungen aus der Grundversorgung zugeflossen sind. Zusammengefasst ergibt sich somit nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, dass auch in Fällen, in welchen ein subsidiär Schutzberechtigter zwar einer beruflichen Tätigkeit nachgeht und für sich selbst keine Leistungen aus der Grundversorgung erhält, sehr wohl aber (Teil-) Leistungen aus der Grundversorgung für die anspruchsvermittelnden Kinder zufließen, ein Anspruch auf Familienbeihilfe nach § 3 Abs 4 FLAG 1967 ausgeschlossen ist. Anzumerken ist, dass in dieser Entscheidung auf eine allfällig geänderte Rechtslage aufgrund der Verordnung(EU) 2024/1347 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 nicht näher einzugehen ist, da diese keine Rückwirkung für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum entfaltet (vgl nochmals VwGH 26.11.2025, Ra 2024/16/0082). Im vorliegenden Fall wurde seitens des Beschwerdeführers nicht nur nicht bestritten, sondern im Vorlageantrag sogar ausdrücklich zugestanden, dass - mit Ausnahme von drei Monaten hinsichtlich des Kindes [Kind1] - für seine Kinder, die zwar die Voraussetzung der Aufenthaltsberechtigung des § 3 Abs 4 zweiter Satz FLAG 1967 erfüllen, Leistungen aus der Grundversorgung bezogen wurden. Damit bestand entsprechend der oben angeführten Judikatur für die entsprechenden Kinder und die entsprechenden Monate kein Anspruch auf Familienbeihilfe. Mit dem bekämpften Bescheid wurde die ausbezahlte Familienbeihilfe zurückgefordert. Zur Erläuterung ist anzuführen, dass für das Kind [Kind1] eine Rückforderung des Grundbetrages an Familienbeihilfe für die Monate März, September und Oktober 2023 nicht erfolgt ist. Rückgefordert wurde aber - wegen des Wegfalls des Anspruches für die anderen Kinder in diesen Monaten - der Erhöhungsbetrag nach § 8 Abs 3 FLAG 1967, weshalb im bekämpften Bescheid auch hinsichtlich dieses Kindes als Zeitraum der Rückforderung "Juli 2022 - Dez. 2023" angeführt ist. Nach § 33 Abs 3 EStG 1988 in den für die Jahre 2022 und 2023 gültigen Fassungen steht Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich € 58,40 (im Jahr 2022) bzw € 61,80 (im Jahr 2023) für jedes Kind zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 anzuwenden. Nach den im vorliegenden Fall getroffenen Sachverhaltsfeststellungen ergibt sich, dass aufgrund des Bezuges von Leistungen aus der Grundversorgung die Familienbeihilfe - mit Ausnahme des für das Kind [Kind1] bezogenen Grundbetrages an Familienbeihilfe - zurückzufordern ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes führt die Rückforderung der zu Unrecht bezogenen (gesamten) Familienbeihilfe automatisch dazu, dass auch der - damit ebenfalls zu Unrecht bezogene - Kinderabsetzbetrag zurückzufordern ist, weil der Rückforderungstatbestand nach § 26 Abs 1 FLAG 1967 - der nach § 33 Abs 3 EStG 1988 auch auf den Kinderabsetzbetrag anzuwenden ist. Eine bereits ausgezahlte Familienbeihilfe, die - mangels Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen - nachträglich zur Gänze zurückgefordert wurde, wurde im entsprechenden Zeitraum demnach nicht im Sinne des § 33 Abs 3 EStG 1988 "gewährt" (VwGH 5.9.2024, Ra 2022/16/0017). Von der Rückforderung nicht betroffen sind die für das Kind [Kind1] für die Monate März, September und Oktober 2023 ausbezahlten Kinderabsetzbeträge. Die entsprechende Rückforderung liegt nicht im Ermessen des Finanzamtes oder des Bundesfinanzgerichtes, sondern stellt nur auf die objektive Unrechtmäßigkeit des Bezuges der Familienbeihilfe ab (vgl VwGH 29.4.2024, Ra 2024/16/0020, VwGH 19.12.2013, 2012/16/0047, VwGH 29.9.2010, 2007/13/0120, jeweils mwN). Die Korrektur des Namens eines Kindes (Spruchpunkt II.) konnte im Rahmen dieser Entscheidung erfolgen, da es sich offensichtlich um einen reinen Schreibfehler handelt. Es bestand während des Verfahrens - auch wegen der Anführung der entsprechenden Sozialversicherungsnummer im Bescheid - keinerlei Unsicherheit, um welches Kind es sich handelt. Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im gegenständlichen Fall hat das Bundesfinanzgericht entsprechend der einheitlichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entschieden, weshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu klären war. Innsbruck, am 16. Juli 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/3100249/2024
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.3100249.2024
Stammnummer
152114
Gültig
16.07.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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