RIS AI

Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7104180/2023

Säumniszuschlag- Bestandvertragsgebühr

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7104180/2023vom 14.07.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Diana Sammer in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Rudolf Peter, Esteplatz 3 Tür 9, 1030 Wien, über die Beschwerde vom 5. September 2023 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich Dienststelle Sonderzuständigkeiten vom 9. August 2023 betreffend Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages, Steuernummer ***BF1StNr1***. zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Mit Bescheid der belangten Behörde vom 9.8.2023 wurde über des Bf. ein erster Säumniszuschlag in Höhe 2% von den Gebühren (Bestandsverträge) 05/2023 (€ 4.881,90) sohin von € 97,64 festgesetzt. Dies mit der Begründung, dass die angeführte Abgabenschuldigkeit nicht bis 17.7.2023 entrichtet worden sei. In der dagegen am 5.9.2023 erhobenen Beschwerde wurde ausgeführt, dass die Gebühr 05/2023 in Höhe von € 4.881,90 unter der Steuernummer ***1*** des Parteienvertreters Mag. ***2*** fristgerecht gemeldet und am 7.6.2023 auch an das Finanzamt überwiesen worden sei. Die Gebühr sei jedoch unter der Steuernummer der Bf. - ***BF1StNr1*** als Bestandgeber belastet worden. Es werde vom Parteienvertreter ein Überrechnungsantrag gestellt. Da die Gebühr fristgerecht überwiesen worden sei, werde ersucht von der Festsetzung eines Säumniszuschlages abzusehen. Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 7.11.2023 wurde die Beschwerde des Bf. als unbegründet abgewiesen. Die Begründung lautete wie folgt: "Die Selbstberechnung der Gebühren für den Zeitraum Mai 2023 war am 17.07.2023 fällig. Wird eine Abgabe nicht spätestens bis zum Fälligkeitstag entrichtet, so entsteht mit Ablauf dieses Tages die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages. Gemäß § 211 Abs. 1 BAO ist bei Umbuchungen oder Überrechnungen von Guthaben eines Abgabepflichtigen auf Abgabenschuldigkeiten eines anderen Abgabepflichtigen der Tag der nachweislichen Antragstellung, frühestens jedoch der Tag der Entstehung des Guthabens für den Entrichtungszeitpunkt der Abgabe maßgebend. Da die Anträge bezüglich Berichtigung und Überrechnung von Herrn Mag. ***2*** erst mit 08.09.2023 und 14.9.2023 gestellt wurden, waren diese somit verspätet. Daher besteht der Säumniszuschlag zu Recht und Ihrem Antrag musste der Erfolg versagt werden." Mit Eingabe des Bf. vom 23.10.2023 wurde mitgeteilt, dass laut dem beigelegten FinanzOnline-Ausdruck die eingemahnten Bestandsvertragsgebühren vom Finanzamtskonto des Herrn ***2*** umgebucht worden seien. Der nunmehr eingemahnte Säumniszuschlag in Höhe von EUR 97,64 bestehe zu Unrecht, da die Gebühren rechtzeitig beim Finanzamt eingezahlt worden seien, nur die Zuordnung auf ein anderes Konto erfolgt sei. Es werde daher ersucht, den Bescheid über die Festsetzung eines Säumniszuschlages in Höhe von EUR 97,64 aufzuheben, sodass das Finanzamtskonto sodann einen Saldo von EUR 0,00 ausweise. Dieser Schriftsatz wurde von der belangten Behörde als Antrag auf Nichtfestsetzung des ersten Säumniszuschlages gewertet und mit Bescheid vom 14.11.2023 abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde dazu aus, dass gemäß § 217 Abs. 7 BAO Säumniszuschläge auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen seien, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden treffe. Die in der Eingabe vom 23.10.2023 vorgebrachten Gründe seien nicht geeignet, das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzung des § 217 Abs. 7 BAO (mangelndes grobes Verschulden an der Säumnis) aufzuzeigen. Seitens des Finanzamtes sei die Zahlung vom 5.6.2023 iHv. € 4.881,90 korrekt auf die am Einzahlungsbeleg angeführte Steuernummer verbucht worden. Gemäß § 211 Abs. 1 BAO sei bei Umbuchungen oder Überrechnungen von Guthaben auf ein Abgabenkonto eines anderen Abgabepflichtigen der Tag der Antragstellung für den Entrichtungszeitpunkt der Abgabe maßgebend. Der Umbuchungsantrag sei mit 19.9.2023 gestellt worden und sei daher für die am 17.7.2023 fällige Gebührenschuld verspätet. Missverständnisse bei der Entrichtung und damit verbundene Säumnisfolgen, bedingt durch die vom Bf. dargelegten Gründe, könnten seitens des Finanzamtes nicht bereinigt werden. Dem Antrag habe daher nicht stattgegeben werden können. Hinsichtlich der Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 7.11.2023 betreffend Abweisung der Beschwerde gegen die Festsetzung des Säumniszuschlages brachte der Bf. am 7.12.2023 einen Vorlageantrag ein und beantragte die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht und führte er aus: "Die Beschwerde gegen die Festsetzung des Säumniszuschlag in Höhe von Euro 97,64 wurde mit der Begründung abgewiesen, dass gemäß § 211 Abs 1 BAO bei Umbuchungen von Guthaben eines Abgabepflichtigen auf Abgabenschuldigkeiten eines anderen Abgabepflichtigen der Tag der Antragstellung maßgeblich sei. Der gegenständliche Säumniszuschlag wurde für die verspätete Entrichtung der Bestandvertragsgebühr für 05/2023 festgesetzt - Abgabepflichtiger war der ***Bf1*** als Bestandgeber. Die Gebühr in Höhe von Euro 4.881,90 wurde am 12.06.2023 rechtzeitig auf das Konto des rechtlichen Vertreters des Abgabepflichtigen ***1*** überwiesen und stand damit dem Finanzamt zur Verfügung (siehe Beilage). Auch die Meldung der Gebühr erfolgte rechtzeitig unter der Steuernummer des rechtlichen Vertreters ***1*** (siehe Beilage). Das Finanzamt hat die Gebühr in Höhe von Euro 4.881,90 jedoch - entgegen der Meldung - auf dem Konto des ***Bf1*** mit der Steuernummer ***BF1StNr1*** belastet. Da es sich in diesem Fall um ein und denselben Abgabepflichtigen handelt, nämlich den ***Bf1***, gelten Abgaben gemäß § 211 Abs 1 lit g bei Umbuchungen am Tag der Entstehung des Guthabens als entrichtet. Im Namen und im Auftrag unseres Mandanten beantragen wir daher, den Säumniszuschlag nicht festzusetzen, umso mehr, als den Abgabepflichtigen ***Bf1*** an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft." Der Beschwerde beigelegt waren eine Kopie aus den "Daten des Steuerkontos" des Mag. ***2*** (StNr. ***1***) aus welchem eine Überweisung auf dieses Konto in Höhe von -4.881,90 mit Buchungstag 12.6.2023 ersichtlich ist. Des weiteren das ausgefüllte Formular "Anmeldung über die Selbstberechnung der Gebühren für Bestandverträge" (Formular Geb. 1), auf welchem u.a. die Steuernummer ***1***, Bestandgeber ***Bf1***, Bestandnehmer ***3*** eingetragen ist. Mit Vorlagebericht vom 27.12.2023 wurde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt. In der Stellungnahme führte die belangte Behörde aus: "Die Vorlage der Beschwerde erfolgt unter Bezugnahme auf die Begründung in der Beschwerdevorentscheidung. Verfahrengegenständlich strittig ist, ob die Gebühr fristgerecht am Fälligkeitstag entrichtet wurde oder nicht. Wird eine Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind Säumniszuschläge zu entrichten. Der erste Säumniszuschlag beträgt 2 % des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages (§ 217 Abs 1 und 2 BAO). Abgaben gelten unter anderem als entrichtet: bei Umbuchung oder Überrechnung von Guthaben eines Abgabepflichtigen auf Abgabeschuldigkeiten eines anderen Abgabepflichtigen am Tag der nachweislichen Antragstellung, frühestens jedoch am Tag der Entstehung der Guthaben (§ 211 Abs 1 Z 4 BAO). Entgegen den Ausführungen im Vorlageantrag vom 7.12.2023 handelt es sich beim Abgabepflichtigen mit dem Abgabenkonto ***BF1StNr1*** (***Bf1***) nicht um denselben Abgabepflichtigen wie beim Abgabenkonto ***1*** (Mag. ***2***). Der Fälligkeitstag war der 17.7.2023. Der Umbuchungsantrag wurde mit 19.9.2023 gestellt und war sohin verspätet. Abschließend verweist die belangte Behörde hinsichtlich der Ausführungen im Vorlageantrag zur Nichtfestsetzung des Säumniszuschlags wegen Nichtvorliegens eines groben Verschuldens auf den durch den steuerlichen Vertreter der Abgabenschuldnerin am 23.10.2023 gestellten Antrag sowie auf den Bescheid vom 14.11.2023, mit welchem dieser Antrag betreffend Nichtfestsetzung des ersten Säumniszuschlages mit näherer Begründung abgewiesen wurde. Das Finanzamt stellt den Antrag, das Bundesfinanzgerecht wolle die Beschwerde als unbegründet abweisen." Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht Mit Beschluss des BFG vom 1.6.2026 wurde die belangte Behörde um weitere Informationen ersucht. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 8.7.2026 übermittelte diesen den Einzahlungsbeleg in Kopie und teilte dazu mit, dass dieser Beleg dem Kontoauszug 109/2029 (Beleg Nr. 508) vom 9.6.2023 entstamme. Im Text für Verwendungszweck und im Feld Kundendaten sei die Steuernummer ***1*** angegeben sowie als Einzahler Mag. ***2*** angeführt. Bei diesen Daten handle es sich um solche, die vom Einzahler selbst angegeben werden und keiner Änderung durch die Abgabenbehörde zugänglich seien. Die Steuernummer ***1*** sei jene von Mag. ***2***. Daher sei die Buchung zwingend auf diese angegebene Steuernummer vorzunehmen gewesen. Hinsichtlich des Bescheides der belangten Behörde vom 14.11.2023 wurde mitgeteilt, dass gegen diesen Bescheid kein Rechtsmittel erhoben worden sei und dieser daher in Rechtskraft erwachsen sei. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Mit dem Formular Geb 1 vom 31.5.2023 wurde die Bestandvertragsgebühr (Bestandgeber: ***Bf1***; Bestandnehmerin: ***3***) gemäß § 33 TP 5 GebG für den Zeitraum 05/2023 in Höhe von € 4.881.90 angemeldet und die Steuernummer StNr. ***1*** angeführt. Die selbstberechnete Gebühr wurde durch die belangte Behörde am 16.6.2023 auf dem Abgabenkonto des Bf., StNr. ***BF1StNr1***, als Bestandgeber belastet. Der Fälligkeitstag der Abgabe war der 17.7.2023. Eine Überweisung des Betrages iHv € 4.881,90 erfolgte am 9.6.2023 (Buchungstag 12.6.2023) auf das Abgabenkonto, StNr ***1***. Hierbei handelt es sich um das Abgabenkonto des Parteienvertreters Mag. ***2***. Auf dem Einzahlungsbeleg sind im Feld für den Verwendungszweck die Steuernummer ***1*** sowie Feld Kundendaten "STNR ***1*** RV GEB 5/23" angegeben. Als Einzahler ist Mag. ***2*** ersichtlich. Am 9.8. 2023 erging der Bescheid der belangten Behörde betreffend Festsetzung des ersten Säumniszuschlages iHv € 97,64 (2% von € 4.881,90) da die Abgabenschuld nicht bis 17.7.2023 entrichtet worden sei. Gegen diesen Säumniszuschlagsbescheid wurde fristgerecht mit 5.9.2023 die verfahrensgegenständliche Beschwerde erhoben, dies mit der Begründung, dass die Überweisung der Gebühr fristgerecht erfolgt sei. Die Höhe des Säumniszuschlages blieb im gesamten Verfahren unbestritten. Gegen die abweisende Bechwerdevorentscheidung wurde fristgerecht ein Vorlageantrag gestellt und in diesem auch das Nichtvorliegen eines groben Verschuldens des Beschwerdeführers vorgebracht. Nach einem entsprechenden Antrag von Seiten des Mag. ***2*** erfolgt die beantragte Umbuchung der Bestandvertragsgebühr auf das Konto des Bf. am 19.9.2023. Die Entrichtung der Abgabe zur (richtigen) Steuernummer des Bestandgebers/Beschwerdeführers (StNr. ***BF1StNr1***) war mit 19.9.2023 verspätet. Mit Eingabe vom 23.10.2023 wurde durch den Bf. ein Antrag auf Nichtfestsetzung des ersten Säumniszuschlages gemäß § 217 Abs 7 BAO gestellt. Dieser wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 14.11.2023 abgewiesen. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel eingebracht, er erwuchs in Rechtskraft. 2. Beweiswürdigung Diese Sachverhaltsfeststellungen sowie der dargestellte Verfahrensablauf ergeben sich aus den dem Bundesfinanzgericht von der belangten Behörde elektronisch vorgelegten Aktenteilen, sowie der Einsicht in das Gebührenformular Geb1 und den Einzahlungsbeleg. Sie stehen auch im Einklang mit dem Vorbringen des Bf in seinen Schriftsätzen. Aus diesem Grund wird der Sachverhalt als erwiesen angenommen werden. Wenn der Bf. in der Beschwerde ausführt, dass die Bestandvertragsgebühr 5/2023 unter der Steuernummer des Parteivertreters Mag. ***2*** (***1***) fristgerecht gemeldet und an das Finanzamt überwiesen worden sei, so entspricht dies zwar grundsätzlich den Fakten. Der Bf. übersieht dabei jedoch, dass grundsätzlich der Bestandgeber zur Selbstberechnung und Entrichtung der Gebühr verpflichtet ist. Das Formular Geb1 dient der Selbstberechnung durch den Bestandgeber. Erfolgt die Selbstberechnung durch einen Parteienvertreter gem. § 3 Abs. 4a GebG ist der Vordruck Geb. 2 zu verwenden. Wird einem Parteienvertreter von dem Bestandgeber kein Auftrag zur Selbstberechnung erteilt, ist es zulässig, dass der Parteienvertreter das Formular Geb1 über Auftrag des Bestandgebers erstellt und eine Anmeldung beim Finanzamt vornimmt. Wenn die Zahlung (wie gegenständlich) nicht über FinanzOnline erfolgt, hat der Bestandgeber eine schriftliche Anmeldung (Formular Geb 1) über das Rechtsgeschäft zu übermitteln. Die selbstberechnete Gebühr ist bis zum Ende der Anmeldefrist unter Anführung der Abgabenkontonummer des Bestandgebers zu entrichten (vgl. dazu auch die Erläuterungen zum Formular Geb 1 bzw. Geb 2). Gegenständlich erfolgte die Meldung mittels Formular Geb1 durch den Parteivertreter in seinem eigenen Namen und unter Angabe seiner Steuernummer. Da sohin die Meldung unrichtig war, kann es der belangten Behörde nicht zum Vorwurf gemacht werden, wenn sie eine Korrektur der Meldung dahingehend vornahm, dass sie die Bestandvertragsgebühr dem Abgabenkonto des Bestandgebers (und nicht des Parteivertreters) also des Bf. anlastete. Wenn der Bf. im Vorlageantrag vorbringt, das Finanzamt habe - entgegen der Meldung - die Gebühr iHv € 4.881,90 auf dem Konto des Bf. mit der Steuernummer ***BF1StNr1*** belastet, so ist zu bemerken, dass dies im Hinblick auf die oben bereits getätigten Ausführungen richtig ist, als der Bf. als Bestandgeber (und sohin als Abgabepflichtiger) anzusehen ist (und die Meldung mittels Formular Geb1 erfolgte). Die Feststellungen zum Inhalt des Einzahlungsbeleges und den dort angeführten Angaben ergeben sich aus der Einsicht in diesen. Dass bei Überweisung des Betrages in Höhe von € 4.881,90 am Einzahlungsbeleg die Steuernummer ***1*** angegeben war, wurde auch vom Bf. nicht bestritten. Ebensowenig, dass die belangte Behörde den Betrag auf diese angeführte Steuernummer verbuchte. Den Ausführungen des Bf. im Vorlageantrag, wonach die Gebühr rechtzeitig auf das Konto des Vertreters des Abgabepflichtigen (***1***) überwiesen wurden und damit der Betrag dem Finanzamt zur Verfügung stand, ist entgegenzuhalten, dass gegenständlich die Einzahlung auf das Abgabenkonto des Bf. zu erfolgen gehabt hätte und eben nicht auf jenes des Parteivertreters. Dass der Betrag dem Finanzamt nicht "zur Verfügung stand", zeigt sich auch darin, dass es eines Antrages des Mag. ***2*** bedurfte, um den auf sein Abgabenkonto überwiesenen Betrag auf das Abgabenkonto des Bf. umzubuchen. Daraus folgt, dass die Entrichtung der selbstberechneten Bestandvertragsgebühr für 5/2023 nicht dadurch rechtzeitig wurde, dass eine Überweisung des Betrages iHv € 4.881,90 auf das Abgabenkonto des Parteienvertreters am 9.6.2023 erfolgte. Die Umbuchung des Betrages und damit die Entrichtung der Bestandvertragsgebühr am Abgabenkonto des Bf. erfolgte erst am 19.9.2023 und war damit jedenfalls verspätet, da, wie sich aus den vorgelegten Unterlagen ergibt, Fälligkeitstag der 17.7.2023 war. Das Datum der Fälligkeit wurde auch vom Bf. nicht bestritten. Wenn der Bf. im Vorlageantrag ausführt, dass es sich bei den Abgabenpflichtigen zur Steuernummer ***BF1StNr1*** (***Bf1***) um denselben Abgabepflichtigen wie der Steuernummer ***1*** (Mag. ***2***) handelt, so entspricht dies nicht den Tatsachen und führt damit auch nicht zum Erfolg. Ganz eindeutig ist erstere Steuernummer dem Bf. zuzurechnen, zweitere Steuernummer dem Parteienvertreter Mag. ***2***, eine Identität der Abgabenpflichtigen ist nicht gegeben. Die Höhe des Säumniszuschlages blieb im Verfahren ebenfalls unbestritten. Die Feststellung, dass die belangte Behörde den Antrag des Bf. auf Nichtfestsetzung des ersten Säumniszuschlages gem. § 217 Abs.7 BAO mit Bescheid vom 14.11.2023 abwies und dieser nicht bekämpft wurde, ergibt sich aus dem Akteninhalt. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung) Gemäß § 33 TP 5 Abs 5 Z 1 GebG 1957 ist bei Bestandverträgen die Hundertsatzgebühr vom Bestandgeber, der im Inland einen Wohnsitz, den gewöhnlichen Aufenthalt, seine Geschäftsleitung oder seinen Sitz hat oder eine inländische Betriebsstätte unterhält, selbst zu berechnen und bis zum 15. Tag (Fälligkeitstag) des dem Entstehen der Gebührenschuld zweitfolgenden Monats an das Finanzamt Österreich zu entrichten. Gemäß § 33 TP 5 Abs 5 Z 4 GebG 1957 sind Rechtsanwälte, Notare, Wirtschaftstreuhänder sowie Immobilienmakler und Immobilienverwalter im Sinne der Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, in der jeweils geltenden Fassung, (Parteienvertreter) und gemeinnützige Bauvereinigungen im Sinne der Bestimmungen des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 139, in der jeweils geltenden Fassung, befugt, innerhalb der in der Z 1 angeführten Frist die Gebühr für Rechtsgeschäfte gemäß § 33 Tarifpost 5 als Bevollmächtigte des Bestandgebers selbst zu berechnen und bis zum 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat, in dem die Selbstberechnung erfolgt, zweitfolgenden Monats an das Finanzamt Österreich zu entrichten. Im Übrigen ist § 3 Abs. 4a, 4b und 4c sinngemäß anzuwenden. Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren, nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß § 217 Abs 1 BAO nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten. Der erste Säumniszuschlag beträgt nach Abs 2 leg cit 2 % des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages. Der Säumniszuschlag ist eine objektive Säumnisfolge und ein "Druckmittel" zur rechtzeitigen Erfüllung der Abgabenentrichtungspflicht (VwGH 29.3.2007, 2005/16/0095; VwGH 15.2.2006, 2002/13/0165, vgl Ritz/Koran BAO8, § 211 Tz2 f mit weiteren Judikaturverweisen). Die Gründe, die zum Zahlungsverzug geführt haben, sind grundsätzlich unbeachtlich, ebenso wie die Dauer des Verzuges. Die Verwirkung setzt kein Verschulden des Abgabepflichtigen voraus Ein fehlendes (grobes) Verschulden ist hingegen bedeutsam für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Zahlungsfrist sowie für § 217 Abs. 7 BAO (vgl Ritz/Koran BAO8, § 211 Tz3 mit weiteren Judikaturverweisen). Der erste Säumniszuschlag beträgt 2% des nicht bzw. nicht zeitgerecht entrichteten Betrages. Der Säumniszuschlag sanktioniert Nichtentrichtungen (spätestens) zum Fälligkeitstag (vgl Ritz/Koran BAO8, § 211 Tz8) Gemäß § 211 Abs. 1 Z 4 BAO gelten Abgaben bei Umbuchungen oder Überrechnungen von Guthaben eines Abgabepflichtigen auf Abgabenschuldigkeiten desselben Abgabepflichtigen am Tag der Entstehung des Guthabens, auf Abgabenschuldigkeiten eines anderen Abgabepflichtigen am Tag der nachweislichen Antragstellung, frühestens jedoch am Tag der Entstehung des Guthabens, als entrichtet. Da gegenständlich der Bf. im Hinblick auf den zugrundeliegenden Bestandvertrag der Bestandgeber ist (und eine Meldung mittels Formular Geb1 erfolgte), ist er auch als Abgabenpflichtiger betreffend die Bestandvertragsgebühr anzusehen. Im vorliegenden Fall wäre von diesem bis 17.7.2023 (der 15.7.2023 war ein Samstag) die Bestandvertragsgebühr 5/2023 in Höhe von € 4.881,90 auf dessen Abgabenkonto (***BF1StNr1***) zu entrichten gewesen. Die Abgabenschuldigkeit war zum genannten Fälligkeitstag jedoch nicht auf dem Abgabenkonto des Bf. entrichtet worden. Zum Fälligkeitstag 17.7.2023 bestand laut Kontoabfrage auch kein Guthaben auf dem Abgabenkonto ***BF1StNr1***. Im konkreten Fall bringt der Bf vor, die Gebühr sei rechtzeitig auf das Abgabenkonto des Parteivertreters überwiesen worden und sei sohin dem Finanzamt zur Verfügung gestanden. Wie bereits in der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt, ist gegenständlich der Bf. Abgabenpflichtiger und nicht der Parteivertreter. Die Anmeldung der selbstberechneten Bestandvertragsgebühr erfolgte mittels Formular Geb.1. Eine Entrichtung auf das Abgabenkonto des Parteivertreters - auch wenn diese zeitlich vor dem Fälligkeitstag liegt - ist nicht als rechtzeitige und richtige Entrichtung der Gebühr des Bf. anzusehen. Der Umbuchungsantrag wurde erst nach dem Fälligkeitstag gestellt bzw. der Betrag dem Abgabenkonto des Bf. gutgeschrieben. Am Fälligkeitstag war die Abgabe sohin nicht entrichtet. In Zusammenschau mit den gesetzlichen Bestimmungen, der Judikatur des VwGH und den (auch in der Beweiswürdigung) getätigten Ausführungen, sind die Voraussetzungen für die Verhängung eines ersten Säumniszuschlages aus den genannten Gründen erfüllt. Der angefochtene Abgabenbescheid ist daher zu Recht ergangen. Über den Antrag des Bf. auf Nichtfestsetzung des Säumniszuschlages gem. § 211 Abs. 7 BAO wurde durch die belangte Behörde mit (abweisendem) Bescheid vom 14.11.2023 rechtskräftig entschieden, weshalb dem BFG - auch wenn der Bf. im Vorlageantrag (nochmals) auf kein grobes Verschulden hinweist - eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob gegenständlich gegebenenfalls die Voraussetzungen für die Anwendung des § 217 Abs. 7 BAO vorliegen würden, wegen res iudicata verwehrt ist und damit nicht mehr Sache des gegenständlichen Verfahrens ist bzw. sein kann. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das Erkenntnis folgt der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und ergibt sich die Abweisung der Beschwerde unmittelbar aus den zitierten Rechtsvorschriften, weshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. Eine Revision ist daher nicht zulässig und war spruchgemäß zu entscheiden. Wien, am 14. Juli 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7104180/2023
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.7104180.2023
Stammnummer
152113
Gültig
14.07.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF