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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5100215/2024

Keine Berücksichtigung von Diätpauschalbeträgen mangels Nachweis der Krankendiätverpflegung sowie Unzulässigkeit des Rückzugs der Arbeitnehmerveranlagung bei Pflichtveranlagung gemäß § 41 Abs. 1 EStG 1988

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100215/2024vom 25.02.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***1*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 31. März 2023 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 31. März 2023 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2022 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Verfahrensgang Der Beschwerdeführer (BF) beantragte in seiner Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2022 außergewöhnliche Belastungen im Zusammenhang mit einer Krankendiätverpflegung. Im Formular L1 wurden die Positionen "Diät-Magen", "Diät-Zucker" und "Diät-Galle" mit "JA" gekennzeichnet. Laut Mitteilung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) ist beim BF ein Grad der Behinderung von 90 % festgestellt. Der Behindertenpass enthält jedoch keine Eintragung über das Erfordernis einer Krankendiätverpflegung. Mit Einkommensteuerbescheid 2022 vom 31.03.2023 wurden die beantragten Pauschbeträge für Krankendiätverpflegung nicht berücksichtigt. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde brachte der BF vor, dass die Nachforderung auf eine fehlerhafte Lohnsteuerberechnung der pensionsauszahlenden Stelle zurückzuführen sei. Zudem habe er keinen Antrag auf Berücksichtigung einer Diätverpflegung gestellt. Im Nachtrag vom 03.04.2023 verwies der BF darauf, dass in seinem Behindertenpass vermerkt sei: "Inhaber des Passes ist Diabetiker". Das Finanzamt wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 19.09.2023 ab und führte aus, dass aufgrund eines berücksichtigten Freibetrages nach § 63 EStG 1988 eine Pflichtveranlagung vorliege. Ein Rückzug der Arbeitnehmerveranlagung sei daher ausgeschlossen. Mit Vorlageantrag vom 03.10.2023 hielt der BF sein Begehren aufrecht und legte eine Kopie des Behindertenpasses vor. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: Sachverhalt Der Beschwerdeführer (BF) reichte für das Jahr 2022 eine Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung ein. In dieser Erklärung wurden im Formular L1 außergewöhnliche Belastungen im Zusammenhang mit einer Krankendiätverpflegung geltend gemacht, indem die Positionen "Diät-Magen", "Diät-Zucker" und "Diät-Galle" jeweils mit "JA" gekennzeichnet wurden. Laut Mitteilung des Sozialministeriumservice ist beim BF ein Grad der Behinderung von 90 % festgestellt. Der Behindertenpass enthält jedoch keine Eintragung darüber, dass eine Krankendiätverpflegung medizinisch erforderlich ist. Aus dem vom BF im Verfahren vorgelegten Behindertenpass ergibt sich lediglich der Hinweis, dass der BF Diabetiker ist. Mit Einkommensteuerbescheid 2022 vom 31.03.2023 wurden die beantragten Pauschbeträge für Krankendiätverpflegung nicht berücksichtigt. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde und brachte vor, dass die im Bescheid ausgewiesene Nachforderung auf eine fehlerhafte Lohnsteuerberechnung der pensionsauszahlenden Stelle zurückzuführen sei. Zudem führte er aus, keinen Antrag auf Berücksichtigung einer Krankendiätverpflegung gestellt zu haben. In einem ergänzenden Schreiben vom 03.04.2023 verwies der BF darauf, dass in seinem Behindertenpass vermerkt sei, dass er Diabetiker ist. Das Finanzamt wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 19.09.2023 als unbegründet ab und führte aus, dass aufgrund eines berücksichtigten Freibetrages gemäß § 63 EStG 1988 eine Pflichtveranlagung vorliege, weshalb ein Zurückziehen der Arbeitnehmerveranlagung nicht möglich sei. Beweiswürdigung Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2022, dem Einkommensteuerbescheid vom 31.03.2023, der dagegen erhobenen Beschwerde samt Ergänzung, der Beschwerdevorentscheidung vom 19.09.2023, dem Vorlageantrag vom 03.10.2023 sowie aus der im Akt einliegenden Mitteilung des Sozialministeriumservice und der vorgelegten Kopie des Behindertenpasses. Rechtliche Beurteilung Gemäß § 34 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988) sind außergewöhnliche Belastungen bei der Ermittlung des Einkommens abzuziehen, wenn sie außergewöhnlich sind, zwangsläufig erwachsen und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen. Nach § 34 Abs. 6 EStG 1988 können bestimmte außergewöhnliche Belastungen ohne Berücksichtigung eines Selbstbehaltes geltend gemacht werden, soweit dies in Verordnungen des Bundesministers für Finanzen vorgesehen ist. Eine solche Regelung enthält die Verordnung über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996 idgF. Gemäß § 2 dieser Verordnung sind Mehraufwendungen aus dem Titel der Krankendiätverpflegung ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten in Form von Pauschbeträgen zu berücksichtigen, sofern eine entsprechende Krankheit vorliegt und die Diätverpflegung medizinisch erforderlich ist. Voraussetzung für die Berücksichtigung dieser Pauschbeträge ist jedoch der Nachweis der Notwendigkeit der Diätverpflegung. Dieser Nachweis hat grundsätzlich durch eine ärztliche Bescheinigung oder - bei Vorliegen einer Behinderung - durch eine entsprechende Eintragung im Behindertenpass zu erfolgen. Im vorliegenden Fall steht fest, dass beim Beschwerdeführer ein Grad der Behinderung von 90 % vorliegt. Der Behindertenpass enthält jedoch keine Eintragung über das Erfordernis einer Krankendiätverpflegung. Der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Hinweis im Behindertenpass, wonach er Diabetiker ist, ersetzt diesen Nachweis nicht. Eine bloße Diagnose stellt für sich genommen noch keinen ausreichenden Beleg dafür dar, dass eine Krankendiätverpflegung im Sinne der genannten Verordnung medizinisch erforderlich ist. Da somit der gesetzlich geforderte Nachweis für das Vorliegen einer krankheitsbedingten Diätverpflegung nicht erbracht wurde, konnten die geltend gemachten Pauschbeträge nicht berücksichtigt werden. Das Finanzamt hat daher zu Recht die entsprechenden außergewöhnlichen Belastungen nicht anerkannt. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er habe keinen Antrag auf Berücksichtigung einer Krankendiätverpflegung gestellt, ist darauf hinzuweisen, dass in der eingereichten Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung die entsprechenden Positionen im Formular L1 ausdrücklich als zutreffend ("JA") gekennzeichnet wurden. Diese Angaben sind als Anbringen im Sinne der Bundesabgabenordnung (BAO) zu werten und der Veranlagung zugrunde zu legen. Ein nachträgliches Bestreiten dieses Anbringens ändert nichts daran, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berücksichtigung der beantragten Begünstigungen im Zeitpunkt der Bescheiderlassung zu prüfen sind. Hinsichtlich des Begehrens, die Arbeitnehmerveranlagung zurückzuziehen, ist auszuführen, dass gemäß § 41 Abs. 1 EStG 1988 eine Pflichtveranlagung insbesondere dann durchzuführen ist, wenn im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten sind und bestimmte Tatbestände erfüllt sind. Dazu zählt auch der Fall, dass bei der laufenden Lohnverrechnung ein Freibetrag gemäß § 63 EStG 1988 berücksichtigt wurde. Liegt ein Pflichtveranlagungstatbestand vor, ist die Abgabenbehörde verpflichtet, eine Veranlagung durchzuführen. In einem solchen Fall besteht keine Dispositionsbefugnis des Steuerpflichtigen über die Durchführung der Veranlagung. Ein Zurückziehen der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung ist daher rechtlich unbeachtlich. Da im gegenständlichen Fall - wie vom Finanzamt zutreffend festgestellt - ein Freibetrag gemäß § 63 EStG 1988 berücksichtigt wurde, liegt eine Pflichtveranlagung vor. Die Durchführung der Veranlagung war somit zwingend, unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer dies begehrt oder nicht. Das Vorbringen, die Nachforderung resultiere aus einer fehlerhaften Lohnsteuerberechnung der pensionsauszahlenden Stelle, vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Die Veranlagung dient der endgültigen Festsetzung der Einkommensteuer und ist von den laufenden Lohnsteuerabzügen unabhängig. Zusammenfassend war festzustellen, dass weder die Voraussetzungen für die Berücksichtigung der beantragten Pauschbeträge für Krankendiätverpflegung vorliegen noch ein Rückzug der Arbeitnehmerveranlagung zulässig ist. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall war die Rechtslage durch Gesetz, Verordnung und ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eindeutig geklärt. Es liegt daher keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor. Linz, am 25. Februar 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5100215/2024
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.5100215.2024
Stammnummer
152112
Gültig
25.02.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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