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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7102666/2026

Kosten für Katarakt OP in Privatklinik durch Wahlarzt mangels triftiger medizinischer Gründe keine außergewöhnliche Belastung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102666/2026vom 13.07.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Renate Schohaj in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 30. April 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 22. April 2025 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2022 zu Recht erkannt: I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem Ende der Entscheidungsgründe dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang In ihrer elektronisch eingereichten eingebrachten Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2022 macht die Beschwerdeführerin (Bf.) Krankheitskosten in der Höhe von 6.005,32 Euro als außergewöhnliche Belastung mit Selbstbehalt geltend. Mit Bescheid vom 22. April 2025 wurde die Einkommensteuer 2022 antragsgemäß festgesetzt. In der mit Eingabe vom 30. April 2025 eingebrachten Beschwerde legt die Bf. weitere Rechnungen für den Aufenthalt in der Privatklinik Evangelisches Krankenhaus Wien als Wahlarztpatientin in der Höhe von 1.024 Euro vor, welche von der ÖGK abgelehnt worden seien. Mit Vorhalt vom 28. August 2025 ersuchte die belangte Behörde um Vorlage einer Kostenaufstellung sowie geeigneter Unterlagen (Rechnungen inklusive Zahlungsnachweise, Apothekenjahresabrechnungen, Rechnungen für Heilbehelfe, Arztrechnungen usw.), ärztliche Verordnungen bzw. Behandlungspläne zu den beantragten Kosten. Bei Sonderklassegebühren seien zusätzlich die triftigen medizinische Gründe hierfür nachzuweisen, weil die Kosten für eine Privatklinik als außergewöhnliche Belastung nur dann abzugsfähig seien, wenn bei einer längeren Wartezeit auf einen Platz in einem öffentlichen Krankenhaus mit nachteiligen gesundheitlichen Folgen zu rechnen sei. Im Übrigen wurde darauf hingewiesen, dass eine derartige ärztliche Bestätigung vor der Behandlung ausgestellt habe werden müssen und aus ihr hervorgehen müsse, wann die Behandlungen in einem öffentlichen Krankenhaus durchgeführt worden wäre bzw. dass die Behandlung nicht in einem öffentlichen Krankenhaus habe durchgeführt werden können oder die Behandlung im öffentlichen Krankenhaus zu erheblichen medizinischen Nachteilen geführt hätte. In der Folge legte die Bf. ergänzend zu den Rechnungen für die Kosten der Anstaltspflege in der Höhe von 1.024 Euro Rechnungen inklusive Zahlungsnachweise für die Kosten einer Augenoperation (Katarakt - grauer Star an beiden Augen) in der Privatklinik Evangelisches Krankenhaus Wien bei einem Wahlarzt in der Höhe von insgesamt 4.496 Euro vor, welche laut Schreiben der ÖGK vom 25. Jänner 2024 ebenfalls abgelehnt wurden. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 15. September 2025 änderte die belangte Behörde den angefochtenen Einkommensteuerbescheid 2022 dahingehend ab, als es die Krankheitskosten in der Höhe von 6.005,32 Euro mangels Zwangsläufigkeit nicht berücksichtigte. Im Vorlageantrag vom 24. September 2025 beantragte die Bf. nunmehr die Berücksichtigung von Krankheitskosten in der Höhe von 3.757,32 Euro als außergewöhnliche Belastung, welche sich ua. aus Apothekenrechnungen, medizinischen Untersuchungen, den Kosten für die Katarakt Operation am linken Auge (7. Februar 2022) und Fahrtkosten zu medizinischen Untersuchungen zusammensetzen. In der Beilage befand sich neben den Rechnungen ein Arztbrief des operierenden Augenarztes Prim. Univ. Prof. Dr. ***1*** vom 16. September 2025, der wie folgt ausführt: "Ich bestätige hiermit, dass die Patientin im Dezember 2021 für eine Katarakt Operation in einem öffentlichen Krankenhaus eine Wartezeit von mehr als 8 Monaten gehabt hätte. Aufgrund der starken Blendungssymptomatik war es ihr jedoch damals nicht mehr möglich, sicher Auto zu fahren. Daher wurde die Operation kurzfristig (Jänner 2022) als Selbstzahlerin in einem Belegspital durchgeführt." Mit Vorlagebericht vom 1. Juli 2026 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Die Bf. hat sich am 24. Jänner 2022 bzw. am 7. Februar 2022 jeweils einer Katarakt Operation in der Privatklinik Evangelisches Krankenhaus Wien durch einen Wahlarzt unterzogen und macht hierfür Krankheitskosten in der Höhe von insgesamt 5.520 Euro (2x Katarakt OP 4.496 Euro zuzüglich Aufenthaltskosten in der Privatklinik 1.024 Euro) als außergewöhnliche Belastung mit Selbstbehalt gemäß § 34 EStG geltend. Daneben werden Krankheitskosten in der Höhe von 1.509,32 (siehe Vorlageantrag 3.757,32 Euro abzüglich 2.248 Euro) als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht. Am 16. September 2025 bestätigte der operierende Augenarzt Prim. Univ. Prof. Dr. ***1***, dass die Bf. im Dezember 2021 in einem öffentlichen Krankenhaus eine Wartezeit von mehr als 8 Monaten gehabt hätte und die Operation kurzfristig als Selbstzahlerin durchgeführt worden sei, da es der Bf. nicht mehr möglich gewesen sei, sicher Auto zu fahren. Strittig ist, ob triftige medizinische Gründe für die Durchführung der beiden Katarakt Operationen und der damit verbundenen Kosten in einer Privatklinik in der Höhe von 5.520 Euro vorgelegen sind sowie die Anerkennung der übrigen Krankheitskosten in der Höhe von 1.509,32 Euro als außergewöhnliche Belastung gemäß § 34 EStG. 2. Beweiswürdigung Der festgestellte schlüssige und der Entscheidung zugrunde zu legende Sachverhalt ergibt sich aus dem Inhalt der von der belangten Behörde vorgelegten Aktenteile und den vom Bundesfinanzgericht durchgeführten Ermittlungen. Die Höhe der Kosten der Augenoperationen sowie die übrigen geltend gemachten Krankheitskosten sind durch die vorgelegten Honorarnoten bzw. Rechnungen belegt. Nach ständiger Rechtsprechung (Kalp,/Peyerl, EStG, 14.A, Rz 90 zu § 34, "Krankheitskosten" mit Judikaturhinweisen) erwachsen Krankheitskosten, welche die von der gesetzlichen Krankenversicherung gedeckten Kosten übersteigen, dann zwangsläufig, wenn sie aus triftigen medizinischen Gründen anfallen. Vom Vorliegen triftiger medizinischer Gründe ist nur dann auszugehen, wenn ersthafte gesundheitliche Nachteile feststehen oder sich konkret abzeichnen. Solche drohenden gesundheitlichen Nachteile sind dem vorgelegten Arztbrief vom 16. September 2025 nicht zu entnehmen. Der Umstand, dass es der Bf. nicht mehr möglich war, sicher Auto zu fahren, stellt jedenfalls keinen triftigen medizinischen Grund im steuerlichen Sinne dar. Des Weiteren hat die Bf. weder im verwaltungsbehördlichen noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Unterlagen vorgelegt, die darauf hinweisen, dass die beiden Katarakt Operationen zwangsweise in einer Privatklinik durchgeführt haben werden müssen. Es wurden weder Nachweise über lange Wartezeiten in öffentlichen Spitälern vorgelegt noch wurde dargestellt, dass nicht auch ein anderer Arzt dies Operationen hätte durchführen können. Auch wenn die längeren Wartezeiten in öffentlichen Spitälern dem Grunde nach nicht angezweifelt werden, bleiben sowohl das Vorbringen der Bf. als auch der Arztbrief des operierenden Wahlarztes unkonkret und losgelöst vom konkreten Beschwerdefall. Die Beweislast für das Vorliegen triftiger medizinischer Gründe trägt der Steuerpflichtige (VwGH 15.12.1987, 87/14/0016). Die Bf. hat jedoch nicht einmal behauptet, dass sie einen Termin in einem öffentlichen Spital angestrebt hätte und welche Wartezeit in diesem Fall tatsächlich zu erwarten gewesen wäre. Betreffend die in der Privatklinik Evangelisches Krankenhaus Wien von einem Wahlarzt durchgeführte Katarakt Operationen, für welche Krankheitskosten in der Höhe von 5.520 Euro geltend gemacht wurden, liegen die von der ständigen Rechtsprechung geforderten triftigen medizinischen Gründe somit nicht vor. Die weiteren geltend gemachten Krankheitskosten werden in der Höhe von 1.333,08 Euro als außergewöhnliche Belastungen anerkannt. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abänderung) Gemäß § 34 Abs. 1 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2 EStG 1988) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18 EStG 1988) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss außergewöhnlich sein, sie muss zwangsläufig erwachsen und sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen. Die Erhaltung der Gesundheit gilt immer als zwangsläufig iSd. § 34 Abs. 3 EStG 1988 (vgl. Doralt/Baldauf EStG, 2015, § 34 Tz 42). Aufwendungen, die durch eine Krankheit des Steuerpflichtigen verursacht werden, sind außergewöhnlich. Sie erwachsen aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 13.5.1986, 85/14/0181; VwGH 19.2.1992, 87/14/0116; vgl. auch Jakom/Baldauf EStG, 2015, § 34 Rz 90, Stichwort "Krankheitskosten") können Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen für die eigene medizinische Betreuung erwachsen, auch dann zwangsläufig iSd. § 34 Abs. 3 EStG 1988 anfallen, wenn sie die durch die gesetzliche Krankenversicherung gedeckten Kosten übersteigen, sofern diese höheren Aufwendungen aus triftigen medizinischen Gründen getätigt werden. Die Bf. hat sich am 24. Jänner 2022 bzw. am 7. Februar 2022 jeweils einer Katarakt Operation in der Privatklinik Evangelisches Krankenhaus Wien durch einen Wahlarzt unterzogen. Bei der Wahl des Krankenhauses und des operierenden Arztes handelte es sich um eine freiwillige Entscheidung, wodurch wesentlich höhere Kosten entstanden sind, welche eben nur in medizinisch begründeten Ausnahmefällen als zwangsläufig entstanden angesehen werden können. Bloße Wünsche und Vorstellungen der Betroffenen (laut Vorbringen der Bf.: lange Wartezeiten in öffentlichen Spitälern) über eine bestimmte medizinische Behandlung sowie allgemein gehaltene Befürchtungen bezüglich der vom Träger der gesetzlichen Krankenversicherung finanzierten medizinischen Betreuung stellten noch keine derartigen triftigen medizinischen Gründe dar. Die triftigen medizinischen Gründe müssten vielmehr in feststehenden oder sich konkret abzeichnenden ernsthaften gesundheitlichen Nachteilen bestehen, welche ohne die mit höheren Kosten verbundene medizinische Betreuung eintreten würden (vgl. VwGH 13.5.1986, 85/14/0181, VwGH 4.3.1986, 85/14/0149, VwGH 11.2.2016, 2013/13/0064). Die medizinische Notwendigkeit der Operation in einer Privatklinik ist grundsätzlich durch ärztliche Bestätigung durch den Steuerpflichtigen nachzuweisen, bzw. hätte der Bf. im Zuge des Beschwerdeverfahrens der Nachweis gelingen müssen, dass ausschließlich der behandelnde Arzt über das notwendige Fachwissen und die Erfahrung verfügt hat, den Eingriff durchzuführen (vgl. BFG 26.2.2018, RV/5100307/2017) oder nur spezielle, ausschließlich in der Privatklinik Evangelisches Krankenhaus Wien angewandte Operationsmethoden den erhofften medizinischen Erfolg gebracht hätten. Es wurde nicht behauptet, dass eine Operation in einer öffentlichen Klinik nicht möglich gewesen wäre. Vielmehr wurde seitens der Bf. bzw. dem operierenden Wahlarzt lediglich darauf hingewiesen, dass die Bf. für eine Katarakt Operation in einem öffentlichen Krankenhaus eine Wartezeit von mehr als 8 Monaten gehabt hätte und es der Bf. aufgrund der starken Blendungssymptomatik nicht mehr möglich gewesen sei, sicher Auto zu fahren. Zwangsläufig können diese Aufwendungen allerdings nur sein, wenn sie aus triftigen medizinischen Gründen erwachsen. Das bedeutet, dass ohne die Operation in der Privatklinik ernsthafte gesundheitliche Nachteile entstanden wären. Mit ernsthaften gesundheitlichen Nachteilen ist bei Durchführung der Operation in einer öffentlichen Klinik nicht zu rechnen. Triftige medizinische Gründe müssen in feststehenden oder konkret abzeichnenden ernsthaften gesundheitlichen Nachteilen bestehen. Nachzuweisen sind diese durch ein vor Behandlungsbeginn ausgestelltes ärztliches Gutachten, ein solcher Nachweis wurde von der Beschwerdeführerin nicht erbracht. Den geforderten Nachweis hat die Bf. nicht erbracht, sodass für die geltend gemachten Kosten Zwangsläufigkeit iSd. § 34 Abs. 3 EStG 1988 nicht gegeben ist. Hingegen sind die weiteren geltend gemachten Krankheitskosten in der Höhe von 1.333,08 Euro (siehe Vorlageantrag 3.757,32 Euro abzüglich 2.248 Euro für Katarakt OP am linken Auge, abzüglich 2x Nachkontrolle nach Katarakt OP 152,24 Euro abzüglich Fahrtkosten Katarakt 24 Euro) als außergewöhnliche Belastungen mit Selbstbehalt zu berücksichtigen. Es war daher wie im Spruch zu entscheiden. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Durch die zitierte Rechtsprechung, von der das Bundesfinanzgericht nicht abgewichen ist, ist klargestellt, dass Mehrkosten, die durch einen Wahlarzt und eine Privatklinik entstanden sind, nur dann und insoweit eine außergewöhnliche Belastung darstellen, als hierfür triftige medizinische Gründe vorliegen, für die der Steuerpflichtige konkret behauptungs- und nachweispflichtig ist. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung waren daher nicht zu lösen. Wien, am 13. Juli 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7102666/2026
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.7102666.2026
Stammnummer
152108
Gültig
13.07.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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