RIS AI

Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/2100467/2023

Erasmus+-Auslandspraktika nach erfolgreichem Abschluss des FH-Studiums

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/2100467/2023vom 10.06.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Senatsvorsitzende ***SenV***, die Richterin ***Ri*** sowie die fachkundigen Laienrichter ***SenLR1*** und ***SenLR2*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** SV-Nr. ***1***, über die Beschwerde vom 12. Juli 2023 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 23. Juni 2023 betreffend Rückforderung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages für Kind, geb. xx.xx.2000, für den Zeitraum Oktober 2022 bis März 2023 (incl. Geschwisterstaffel), in Anwesenheit der Schriftführerin ***Sf***, zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Die Beschwerdeführerin (Bf) beantragte am 18.4.2023 über FinanzOnline die Einstellung der Familienbeihilfe für ihre Tochter ***A***, geb. xx.xx.2000, mit 31.03.2023 wegen Abschluss des Studiums. Beigelegt wurden - der Bescheid der FH ***2*** über die Verleihung des akademischen Grades Bachelor of Science in Physiotherapie vom 12.09.2022, - eine Teilnahmebestätigung für das Erasmus+ -"intensive program for higher education learners" von der School of Health Sciences an der ***3*** Universität in ***9*** von 26.09.2022 bis 01.10.2022 mit einem Arbeitspensum von 1,5 ECTS sowie - die Aufenthaltsbestätigungen für das Erasmus+-Praktikum im ***4*** vom 07.11.2022 bis 27.01.2023 und - für das Erasmus+-Praktikum am ***5*** vom 30.01.2023 bis 31.03.2023. Mit Bescheid vom 23.06.2023 wurde die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag für die im Spruch genannte Tochter (incl. Geschwisterstaffel) für die Monate Oktober 2022 bis März 2023 mit folgender Begründung rückgefordert: "Familienbeihilfe steht für volljährige Studierende unter folgenden Voraussetzungen zu: • Das Kind hat das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet • Das Kind besucht eine im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung • Das Kind ist ordentliche Studierende oder ordentlicher Studierender • Das Kind befindet sich innerhalb der vorgesehenen Studienzeit Diese Voraussetzungen treffen bei Ihrem Kind nicht zu (§ 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967). Das Bachelorstudium wurde mit September 2022 abgeschlossen. Ein Familienbeihilfenanspruch für ein Praktikum nach Beendigung des Studiums ist nicht gegeben. Die Familienbeihilfe ist daher rückzufordern." Gegen den Rückforderungsbescheid wurde fristgerecht die Beschwerde erhoben, und damit begründet, dass die Tochter nach dem Studienabschluss an der FH an Erasmus+ Praktika in ***6*** und ***7*** teilgenommen habe. Bei diesen Praktika und dem Erasmus+ Projekt handle es sich um eine Fortsetzung des Studiums, denn Voraussetzung für die Teilnahme sei, dass sich die Studierenden noch in der aktiven Studienzeit direkt an der Hochschule bewerben müssten. Weiters wird angeführt, dass die Tochter das Studium in Mindeststudienzeit, ohne Konsumation von Toleranzsemester, abgeschlossen habe. Aus dem beiliegenden "Learning Agreement Student Mobility for Traineeships", das die Tochter der Bf. mit dem ***5*** vereinbarte, geht hervor, dass sie vom 30.01. bis 31.03.2023 ein unentgeltliches Post-graduate Praktikum in Physiotherapie für 25 - 40 Wochenstunden ohne Vergabe von ECTS absolvierte. Ergänzend wurden von der Bf. noch folgende Unterlagen vorgelegt - die Haftungsfreistellungsvereinbarung zwischen der FH und der Tochter der Bf., dass sich die Tochter um eine Unterstützung im Rahmen des Programmes Erasmus+ beworben habe und die FH sie gegenüber den dafür zuständigen Stellen namhaft machen werde und sie sich verpflichte keinerlei Ansprüche gegen die FH für Schäden und Nachteile, die sie aufgrund der Covid-19-Pandemie im Zuge der Teilnahme an einem Erasmus+ - Programm erleide, und keine Amtshaftungsansprüche gegen die Republik Österreich geltend zu machen, - ein Referenzschreiben der FH an die ***5***, - die Bestätigungen der FH der Bewerbung für ein Erasmus Auslandspraktikum der Tochter für ***6*** und ***7***, - das Annahmeschreiben des ***4*** an die Tochter der Bf., - die bereits oben genannten Aufenthaltsbestätigungen in ***6*** und ***7*** und - die bereits oben genannte Teilnahmebestätigung für "intensive program for higher education learners" von der School of Health Sciences an der ***3*** Universität in ***9***. Die Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 26.07.2023 abgewiesen. In der Begründung wurde ausgeführt: "Für volljährige Kinder steht Familienbeihilfe nur unter bestimmten, im § 2 Abs. 1 lit. b bis e Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) in der ab 1. März 2011 gültigen Fassung genannten Voraussetzungen zu. Als anspruchsbegründend wird Folgendes bestimmt: - Zeiten einer Berufsausbildung bzw. -fortbildung - Zeiten zwischen dem Abschluss einer Schulausbildung und dem frühestmöglichen Beginn bzw. der frühestmöglichen Fortsetzung der Berufsausbildung - Zeiten zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes und dem Beginn bzw. der frühestmöglichen Fortsetzung der Berufsausbildung - das dauernde Unvermögen, sich selbst wegen einer Behinderung Unterhalt zu verschaffen. Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) steht Familienbeihilfe nur dann zu, wenn das Kind in Berufsausbildung steht. Die wesentlichen Merkmale einer Berufsausbildung im Sinne des Gesetzes sind praktischer und theoretischer Unterricht, bei dem fachspezifisches, nicht auf Allgemeinbildung ausgerichtetes Wissen vermittelt wird, eine angemessene Unterrichtsdauer, sowie die Verpflichtung zur Ablegung einer Abschlussprüfung. ***A*** hat das Studium Physiotherapie an der FH ***2*** mit 01.09.2022 abgeschlossen. Das nach Studienende im Anschluss ausgeübte Erasmus+Praktikum in ***6*** von 07.11.2022 - 27.01.2023, sowie in ***7*** von 30.01. - 31.03.2023, erfüllt nicht die Kriterien einer Berufsausbildung gem. FLAG 1967 und somit kann für den Zeitraum von 10/2022 - 03/2023 keine Familienbeihilfe für ***A*** gewährt werden." Daraufhin stellte die Beschwerdeführerin fristgerecht den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde an das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag), verwies auf ihr bisheriges Beschwerdevorbringen und ergänzte folgendermaßen: "Zeitraum 10/2022: Meine Tochter absolvierte über die FH ***2*** Graz, vom 26.09.2022 - 01.10.2023, den Abschluss des Erasmus+ HELPE Project in ***8***. Dieses Projekt wurde im Zuge einer Lehrveranstaltung bereits während ihres Studiums begonnen/durchgeführt. Eine Bestätigung wurde vorgelegt. Die Rückforderung für den Monat 10/2022 besteht daher zu unrecht. Zeitraum 11/2022 - 01/2023 bzw. 03/2023: Bekanntlich können Studierende und kürzlich Graduierte mit Erasmus+ ein oder mehrere geförderte Praktika in Programmländern oder Partnerländern weltweit absolvieren. Das Praktikum soll den Übergang ins Berufsleben erleichtern. Meine Tochter musste sich dafür noch während dem laufenden Studium über die FH ***2*** anmelden und hat diese erfolgreich absolviert. Bestätigungen mit Lerninhalten sind dem Referenzschreiben zu entnehmen. Ich vertrete daher die Auffassung, dass die Rückforderung der Familienbeihilfe, des Kinderabsetzbetrages sowie die Geschwisterstaffel zu unrecht besteht. Ich beantrage die Entscheidung durch den Senat." Im beigelegten Referenzschreiben des ***5*** vom 31.03.2023 wird auszugsweise ausgeführt: "Frau Kind, geboren am xx.xx.2000, hat vom 30.01.2023 bis zum 31.03.2023 in unserem non profit Unternehmen, ***5***, ein Graduiertenpraktikum absolviert. Im Rahmen der Vertiefung ihrer bereits erworbenen Kenntnisse und ihrer praktischen Anwendung bzw. des Erlernens neuer Kenntnisse und Fähigkeiten umfasste ihr Aufgabengebiet insbesondere: • Unterstützung der jeweiligen Abteilung bei organisatorischen und administrativen Abläufen • Mitwirken bei der Vorbereitung und Durchführung von Veranstaltungen, Meetings sowie Kunden- und Patientengesprächen sowie Teilnahme an diesen • Mitwirken an der Erneuerung von Prozessen • Durchführen von Therapien und anderen Behandlungsbereichen, wie z.B. home visits." Nach der Familienbeihilfe-Datenbank der Finanzverwaltung wurde lt. der Datenübermittlung der FH ***2*** das Studium der Tochter am 01.09.2022 abgeschlossen. Auf der Homepage von Erasmus+ (https://erasmus-plus.ec.europa.eu/de/opportunities/individuals/students/traineeships-abroad-for-students) findet man betr. Auslandspraktika für Studierende folgende Informationen: "Erasmus+ unterstützt Praktika (Arbeits- und Ausbildungspraktika) im Ausland für Hochschulstudierende, die derzeit in Programmländern für einen Kurzzeitstudiengang, einen Bachelor, einen Master oder eine Promotion eingeschrieben sind. Auch kürzlich Graduierte kommen dafür in Frage. Mit einem Praktikum im Ausland können Sie Ihr Wissen und Ihre Kompetenzen mit Blick auf den Arbeitsmarkt deutlich verbessern - und jede/r zehnte Erasmus+-Praktikant/in hat sogar ein eigenes Unternehmen gegründet! Ihre Vorteile als Studierende/r und kürzlich Graduierte/r: - Sie entwickeln unternehmerische und kreative Kompetenzen, die künftige Arbeitgeber/innen sehr zu schätzen wissen. - Sie verbessern Ihre Fremdsprachenkenntnisse, Ihre zwischenmenschlichen und interkulturellen Kompetenzen sowie Ihre Teamfähigkeit. - Sie lernen ein anderes Land kennen und tauchen in eine andere Kultur ein. Finanzielle Unterstützung Die Erasmus+-Zuschüsse finden sich im Programmleitfaden Erasmus+. Antragstellung Sie können sich über das Auslandsamt oder das Erasmus+-Büro Ihrer Hochschuleinrichtung bewerben." [Hervorhebungen im Text durch BFG] II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Die Tochter der Beschwerdeführerin, geb. xx.xx.2000, schloss das Bachelorstudium Physiotherapie am 01.09.2022 ab, der akademische Grad Bachelor of Science in Physiotherapie wurde lt. Bescheid der FH ***2*** am 12.09.2022 verliehen. Vom 26.09. bis 01.10.2022 nahm die Tochter am Erasmus+ -"intensive program for higher education learners" an der School of Health Sciences, an der ***3*** Universität in ***9*** (private Universität) teil. Vom 07.11.2022 bis 27.01.2023 absolvierte die Tochter das Erasmus+-Praktikum im ***4*** und vom 30.01.2023 bis 31.03.2023 das Erasmus+-Postgraduierten-Praktikum am ***5*** für 25 - 40 Wochenstunden, unentgeltlich und ohne Vergabe von ECTS. Weder die einwöchige Weiterbildung in ***9*** noch die Praktika in ***6*** und ***7*** stellten Pflichtpraktika oder verpflichtende Lehrveranstaltungen im Rahmen des abgeschlossenen Bachelorstudiums dar. 2. Beweiswürdigung Der festgestellte Sachverhalt stützt sich auf den Inhalt des Verwaltungsaktes, auf die dem Gericht vorgelegten Unterlagen der belangten Behörde bzw. der Beschwerdeführerin sowie auf die Ergebnisse der vom Gericht durchgeführten Ermittlungen. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung) Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) idgF haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird; Gleiches gilt, wenn alle Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase nach § 66 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, erfolgreich absolviert wurden, sofern diese mit mindestens 14 ECTS-Punkten bewertet werden. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß. Nach § 10 Abs. 2 FLAG 1967 wird die Familienbeihilfe vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt. § 26 Abs. 1 FLAG 1967 bestimmt: Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen. Nach § 33 Abs. 3 EStG 1988 idF BGBl. I 118/2015 steht Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag zu. Für Kinder, die sich ständig außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz aufhalten, steht kein Kinderabsetzbetrag zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 anzuwenden. Betreffend Praktika hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass weder dem Umstand des Vorliegens eines arbeitsrechtlichen Dienstverhältnisses noch der Art und Höhe der dem Praktikanten gewährten Entschädigung Bedeutung für die Frage des Vorliegens einer Berufsausbildung zukommt. Vielmehr ist entscheidend auf den Inhalt der Tätigkeit abzustellen (vgl. VwGH 18.11.1987, 87/13/0135 und VwGH 27.8.2008, 2006/15/0080). Nur wenn ein Teil des Studiums im Ausland absolviert wird, erfolgt eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester, wenn das Studium im Ausland - bezogen auf ein Semester - mindestens drei Monate lang absolviert wurde (vgl. Lenneis in Lenneis/Wanke (Hrsg) FLAG2 § 2 Rz 89). Die Zulassung zu einem Bachelorstudium erlischt mit Abschluss des Studiums durch die positive Beurteilung bei der letzten vorgeschriebenen Prüfung (§ 68 Abs. 1 Z 6 UniversitätsG 2002) und wird nach Abschluss des Studiums ein akademischer Grad (hier: Bachelor of Science) verliehen (vgl. VwGH 01.02.2024, Ro 2023/16/0020, VwGH 14.05.2024, Ra 2023/16/0116). Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH fallen unter den im Gesetz nicht definierten Begriff der Berufsausbildung im Sinn des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG jedenfalls alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildungen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird. Zur Qualifikation als Berufsausbildung im Sinn des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG kommt es überdies nicht nur auf das ernstliche, zielstrebige und nach außen erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg an, sondern die Berufsausbildung muss auch in quantitativer Hinsicht die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehmen. Ziel einer Berufsausbildung in diesem Sinn ist es, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen. Das Ablegen von Prüfungen, die in einer Ausbildungsvorschrift vorgesehen sind, ist essenzieller Bestandteil der Berufsausbildung. Diese der Rechtsprechung des VwGH entnehmbare Definition der Berufsausbildung trifft nur auf die Fälle zu, welche außerhalb des in § 2 Abs. 1 lit. b FLAG besonders geregelten Bereichs des Besuchs einer Einrichtung im Sinne des § 3 des StudFG liegen (vgl. zB VwGH 18.5.2020, Ra 2020/16/0017, VwGH 07.09.2022, Ra 2020/16/0116 und VwGH 20.02.2025, Ra 2023/16/0114). Im vorliegenden Fall steht fest, dass die Tochter der Beschwerdeführerin das Bachelorstudium Physiotherapie am 01.09.2022 abgeschlossen hat und danach keine Einrichtung im Sinne des § 3 des StudFG besucht hat. Für den Anspruch auf Familienbeihilfe ist somit zu prüfen, ob die Voraussetzungen einer Berufsausbildung iSd § 2 Abs. 1 lit. b erster Satz FLAG 1967 iSd höchstgerichtlichen Rechtsprechung vorliegen. Grundsätzlich begründet nur das Vorliegen einer Berufsausbildung einen FB-Anspruch; Berufsfortbildung ist nur ausnahmsweise begünstigt, sofern das Kind in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet wird, wenn ihm durch den Schulbesuch die Ausübung seines Berufes nicht möglich ist. Ausländische Bildungseinrichtungen sind zwar keine Fachschulen iSd SchOG. Lehre und Verwaltungspraxis vertreten jedoch die Ansicht, dass der Besuch einer ausländischen Schule dann als Fortbildung an einer Fachschule gewertet werden kann, wenn diese Schule nach Art und Umfang der Wissensvermittlung einer inländischen Fachschule im Sinn des SchOG gleichwertig ist (s Wittmann/Papacek, § 2, 10/10 und P 02.01 Rz 15 DR); (vgl. Lenneis in Lenneis/Wanke (Hrsg) FLAG2 § 2 Rz 46 und 48). Der Begriff "Praktikum" bezeichnet eine auf eine bestimmte Dauer ausgelegte Vertiefung erworbener oder noch zu erwerbender Kenntnisse in praktischer Anwendung oder für das Erlernen neuer Kenntnisse und Fähigkeiten durch Mitarbeit in einer Organisation oder Firma (vgl. http://de.wikipedia.org/wiki/Praktikum). Dies ist für sich keine Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967. Ein Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag vermittelndes Praktikum muss entweder Teil einer insgesamt als Berufsausbildung anzusehenden Ausbildung sein (etwa Pflichtpraktikum im Rahmen einer Schulausbildung wie an berufsbildenden höheren Schulen) oder selbst in Form einer schulischen oder kursmäßigen Ausbildung organisiert sein. Ein Praktikum, das sich auf die praktische Erfahrung auf einem Arbeitsplatz oder auf verschiedenen Arbeitsplätzen in einer Firma beschränkt, ohne dass eine "schulische oder kursmäßige Ausbildung" vorliegt, erfüllt das Kriterium einer Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 nicht (vgl. BFG 9.5.2017, RV/7101655/2017). Zur Ergreifung des Berufes als Physiotherapeutin sind nach Abschluss des Bachelorstudiums die von der Tochter absolvierte Weiterbildung in ***8*** und die Praktika in ***6*** und ***7*** nicht erforderlich, da sie die Qualifikation für das Berufsbild bereits mit dem erfolgreichen Abschluss des Studiums erworben hat. Auch eine Berufsfortbildung iSd FLAG liegt nicht vor, da die Tochter im beschwerdeggst. Zeitraum nicht in einer Fachschule oder gleichwertigen Einrichtung eine Ausbildung absolvierte und darüber hinaus keine Prüfungen abzulegen waren. Mit der Weiterbildung in ***8*** und der Praktika in ***6*** und ***7*** nach Abschluss des Bachelorstudiums Physiotherapie wurde auch keine weitere Berufsausbildung iSd FLAG absolviert, da die Erlangung der fachlichen Qualifikation für die Ausübung eines anderen angestrebten Berufes nicht erkennbar ist. Vielmehr handelt es sich um eine fachpraktische Weiterbildung und eine sinnvolle Ergänzung zum abgeschlossenen Studium, da das im Studium erworbene theoretische Wissen in der Arbeitspraxis angewendet werden kann. Abschlussprüfungen, die neben theoretischen Kenntnissen das im Praktikum vermittelte und erworbene Wissen mitumfassen, waren nicht vorgesehen. Nach der Information von Erasmus+ ist das EU-Programm auch für kürzlich Graduierte zugänglich, die Anmeldung kann nicht nur über die Hochschule, sondern auch über das Auslandsamt erfolgen und dient vor allem der Erlangung von Kompetenzen, um einen Vorteil auf dem Arbeitsmarkt zu haben. Dem Umstand, dass die Anmeldung zu den ggst. Erasmus+-Praktika bereits vor Abschluss des Bachelorstudiums erfolgt ist, kommt in Hinblick auf die bisherigen Ausführungen keine entscheidungswesentliche Bedeutung zu. Auch das Beschwerdevorbringen die Tochter habe das Studium in Mindeststudienzeit, ohne Konsumation von Toleranzsemester, abgeschlossen, ist im vorliegenden Fall nicht relevant. Daraus folgt, dass die Tochter der Beschwerdeführerin nach Abschluss des Bachelorstudiums am 01.09.2022 keine Berufsausbildung iSd § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 absolviert hat und deshalb ein Anspruch auf Familienbeihilfe für den beschwerdeggst. Zeitraum nicht gegeben ist. Aus § 26 Abs. 1 FLAG 1967 ergibt sich eine objektive Erstattungspflicht zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe. Subjektive Momente, wie Verschulden, Gutgläubigkeit oder die Verwendung der Familienbeihilfe, sind nach ständiger Rechtsprechung des VwGH für die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge unerheblich. Entscheidend ist lediglich, ob der Empfänger die Beträge zu Unrecht erhalten hat (s zB VwGH 24.6.2009, 2007/15/0162, und VwGH 19.12.2013, 2012/16/0047). Da die Beschwerdeführerin die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag für die Tochter ***A*** (mit der Geschwisterstaffel) in den Monaten Oktober 2022 bis März 2023 zu Unrecht bezogen hat, sind diese Beträge rückzufordern. Es war wie im Spruch zu entscheiden. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da im vorliegenden Fall eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht vorliegt, weil der vorliegende Sachverhalt in freier Beweiswürdigung beurteilt wurde und das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht (siehe zitierte VwGH-Judikatur), ist eine (ordentliche) Revision nicht zulässig. Graz, am 10. Juni 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/2100467/2023
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.2100467.2023
Stammnummer
152103
Gültig
10.06.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF