RIS AI

Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7500285/2026

Parkometerabgabe; Elektrofahrzeug - Ausnahme § 54 Abs. 5 lit. m StVO nur während des Ladevorganges, Ladevorgang wurde schon beendet, damit müsste spätestens 15 Minuten später die E-Tankstelle verlassen werden

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7500285/2026vom 09.07.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht erkennt durch den Richter Mag. Gerhard Groschedl in der Verwaltungsstrafsache gegen Herrn ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, idF LGBl. für Wien Nr.71/2018, über die Beschwerde des Beschuldigten vom 5. Mai 2026 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 15. April 2026, Zahl: MA67/***1***/2025, zu Recht: I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien bestätigt. II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG i. V. m. § 24 Abs. 1 BFGG und § 5 WAOR hat die beschwerdeführende Partei einen Beitrag zu den Kosten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens in Höhe von € 15,00 zu leisten. III. Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG wird der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde bestimmt. IV. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe Mit Strafverfügung vom 04. Februar 2026, GZ. MA67/***1***/2025, des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, wurde dem Beschwerdeführer (kurz Bf.) zur Last gelegt, das mehrspurige Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ***W*** (A) am 03. Dezember 2025 um 21:37 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1200 Wien, Donaueschingenstraße 28, abgestellt zu haben, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Der Bf. habe demnach die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt. Wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe in Höhe von EUR 75,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden verhängt. Im fristgerechten Einspruch vom 18. Februar 2026 brachte der Bf. vor, dass er das Fahrzeug am Tattag um 20:03 Uhr zum Laden an einer Wien Energie Tanksäule abgestellt und den Ladevorgang erfolgreich gestartet habe. Der Vorgang sei vom System aber abgebrochen worden, was der Bf. erst ca. 2 Stunden später bemerkt habe, als er zum Fahrzeug zurückgekehrt sei. Er sei danach aufgrund des weiterhin niedrigen Akkustandes zu einer anderen Tanksäule gefahren, wo das Laden auch funktioniert habe. Er habe nicht wissen können, dass der Ladevorgang in der Zwischenzeit unterbrochen worden sei, da er sich vom Fahrzeug entfernt habe. Ihn träfe daher kein Verschulden. Dem Einspruch wurden Screenshots in Zusammenhang mit dem Ladevorgang angeschlossen. Der Bf. wurde im Verwaltungsstrafverfahren zur Zahl MA67/256701574295/2025 von der Behörde aufgefordert, die Detailübersicht der Energie-GmbH zum besagten Ladevorgang vorzulegen. Dieser Aufforderung kam der Bf. am 02. April 2026 nach und wurde seine Beantwortung auch im Verwaltungsakt zur Zahl MA67/***1***/2025 aufgenommen. Mit Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 15. April 2026, Zahl: MA67/***1***/2025, wurde dem Bf. zur Last gelegt, das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ***W*** (A) am 03. Dezember 2025 um 21:37 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1200 Wien, Donaueschingerstraße 28, abgestellt zu haben, ohne dieses mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder einen elektronischen Parkschein aktiviert zu haben. Der Bf. habe demnach die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt. Wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe in Höhe von EUR 75,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden verhängt. Zudem wurde dem Bf. gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) ein Betrag von EUR 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt, wodurch sich der zu zahlende Gesamtbetrag auf EUR 85,00 belief. Begründend wurde ausgeführt, dass das verfahrensgegenständliche Fahrzeug innerhalb eines ordnungsgemäß kundgemachten Kurzparkzonenbereiches sowie eines Halte- und Parkverbotes mit dem Zusatz "v. 8-22h, ausgen. Elektrofahrzeuge während des Ladevorganges" ohne gültigen Parkschein abgestellt worden war, obwohl der Ladevorgang des Fahrzeugs bereits abgeschlossen gewesen sei. Das rote Leuchten der LED-Zeile sei bereits aktiviert gewesen und sei somit das Fahrzeug vorschriftswidrig in der beschriebenen Zone über die erlaubte Ladezeit hinaus abgestellt worden. Dem Analyseblatt der Wien Energie könne entnommen werden, dass eine Fehlfunktion an den Systemen des Ladestellenbetreibers ausgeschlossen werden könne. Aufgrund des beendeten Ladevorgangs habe die Verpflichtung zur Entrichtung der Parkometerabgabe bestanden. Zur Strafbemessung wurde ausgeführt, dass unter Bedachtnahme auf die Strafzumessungsgründe gemäß § 19 VStG und den bis zu EUR 365,00 reichenden Strafsatz, den Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden die verhängte Geldstrafe selbst bei ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen, durchaus angemessen und keineswegs zu hoch sei. In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde vom 5. Mai 2026 wird ausdrücklich nur das Strafausmaß angefochten. Die Strafe sei nicht angemessen, da über den Bf. zwei Strafen für den gleichen Vorfall in Höhe von insgesamt knapp EUR 200,00 verhängt worden seien. Er ersuche daher das Strafausmaß im gegenständlichen Verfahren nochmal zu überdenken. Die Strafe zur GZ. MA67/256701574295/2025 habe er bereits überwiesen. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor. Über die Beschwerde wurde erwogen: Bekämpft ein Beschwerdeführer nur den Ausspruch über die Strafe, ist Gegenstand des Beschwerdeverfahrens nur die Frage der Strafbemessung. Hinsichtlich der Frage der Strafbarkeit ist diesfalls Teilrechtskraft eingetreten (vgl. VwGH 24. Oktober 2002, 99/15/0172; VwGH 25. April 2002, 2000/15/0084; VwGH 20. September 2013, 2013/17/0305). Da der Bf. in seiner Beschwerde lediglich das Strafausmaß bekämpft hat, ist der Schuldspruch des Straferkenntnisses somit rechtskräftig geworden; das Straferkenntnis ist hinsichtlich des Schuldspruches in Teilrechtskraft erwachsen (vgl. Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG3, § 44 VwGVG Rz 7). Dem Bundesfinanzgericht obliegt daher in diesem Verfahren nur die Überprüfung der Höhe der verhängten Strafe. Soweit durch einen Sachverhalt mehrere Delikte verwirklicht werden: Eine "Doppelbestrafung", einerseits nach ParkometerG, andererseits nach StVO ist zulässig, nachdem es sich bei den Delikten um zwei Delikte mit unterschiedlichen Tatbestandsvoraussetzungen handelt (vgl. VwGH 23.10.1985, 84/17/0076). Es wäre am Bf. gelegen, durch Beachtung der Möglichkeiten der Wien Energie App - die der Bf. nach eignen Angaben nutzt - die Push-Benachrichtigungen zu aktivieren, um über das Ende eines Ladevorgangs informiert zu werden. Bei Beachtung dieser Benachrichtigung wäre ihm die Unterbrechung des Ladevorgangs schon früher aufgefallen und er hätte das Fahrzeug umstellen können. Der Vollständigkeit halber bleibt festzuhalten, dass dem Analyseblatt Parkstrafe vom 26. März 2026 zu entnehmen ist: "Zeitpunkt, an dem der Ladevorgang beendet wurde (Stromfluss wurde beendet): 04.12.2025 | 08:01:14 Zeitpunkt, an dem die Parkwarnleuchte aktiviert wurde: 04.12.2025 | 08:16:08 Erläuterung: Während Ihr Fahrzeug lädt, können Sie den Parkplatz nutzen. Sobald der Ladevorgang abgeschlossen ist, haben Sie noch 15 Minuten Zeit, den Parkplatz zu verlassen. Danach aktiviert sich die Parkwarnleuchte- erkennbar an der roten LED an der Ladestation. Ab diesem Zeitpunkt kann eine Parkstrafe anfallen. Zeitpunkt, an dem das Ladekabel von der Ladestation abgesteckt wurde: 04.12.2025 | 11:12:36 Zeitraum, während die Parkwarnleuchte aktiv war: 04.12.2025 | 08:16:08 - 11:12:40 Das ist auch der Zeitraum, in dem Parkstrafen der Stadt Wien anfallen können." Wie diesem Analyseblatt Parkstrafe zu entnehmen ist, wurde am 4.12.2025 zwischen 9.00 Uhr bis 11.12 Uhr noch eine weitere Verwaltungsübertretung begangen, die allerdings nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens ist. Zur Strafbemessung: § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung normiert: "(1) Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen." § 19 VStG normiert: "(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. (2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen." Die Bemessung der Strafe ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist, allerdings muss die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheinen (vgl. VwGH 06.04.2005, 2003/04/0031; VwGH 17.02.2015, Ra 2015/09/0008). Bei der Strafbemessung war gemäß § 19 VStG zu berücksichtigen, dass ein öffentliches Interesse an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Abgabenentrichtung besteht. Die der Bestrafung zu Grunde liegende Verwaltungsübertretung schädigte in nicht unerheblichem Maße das als sehr bedeutend einzustufende öffentliche Interesse an der Bewirtschaftung des ohnehin knappen städtischen Parkraumes sowie an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Entrichtung der Parkometerabgabe. Der objektive Unrechtsgehalt der fahrlässigen Abgabenverkürzung kann daher, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, keineswegs als gering angesehen werden (vgl. VwGH 25. November 2003, 2003/17/0222, mwN, sowie VwGH 16. Mai 2011, 2011/17/0053, mwN). Das Ausmaß des Verschuldens war im beschwerdegegenständlichen Fall in Anbetracht der Außerachtlassung der objektiv gebotenen und dem Bf. zumutbaren Sorgfalt nicht als geringfügig zu werten: Der Bf. hat in seinem Vorbringen ausgeführt, dass er die Wien Energie App nutzt und hat entsprechende Screenshots aus den dokumentierten Ladevorgängen übermittelt. Durch die Wien Energie App kann auch jederzeit der Fortschritt eines Ladevorgangs eingesehen werden und wird dem Nutzer bei Aktivierung der Push-Benachrichtigungen das Ende eines Ladevorgangs angezeigt. Durch die Nutzung dieses Services wäre es dem Bf. zu jedem Zeitpunkt möglich gewesen, die Unterbrechung des Ladevorgangs zu bemerken und das Fahrzeug unverzüglich vom Abstellort zu entfernen. Als Lenker des Fahrzeuges ist er selbst dafür verantwortlich sein Fahrzeug bei Beendigung des Ladevorgangs zu entfernen. Da der Bf. durch die Nutzung einfacher Hilfsmittel verhindern hätte können, dass sein Fahrzeug über den Ladevorgang hinaus am besagten Abstellort verbleibt, ist ihm sorgfaltswidriges Verhalten vorzuwerfen. Da der Bf. keine Angaben zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen gemacht hat, war von durchschnittlichen Verhältnissen auszugehen. Etwaige Sorgepflichtigen wurden nicht bekanntgegeben, daher konnten diese nicht berücksichtigt werden. Wegen einer verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkung (§ 5 Abs. 2 Parkometerabgabe-VO, Beginn der fünfjährigen Tilgungsfrist 25.2.2023) kommt dem Bf. der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht zugute. Diese Bestrafung ist zwar nur eine einzige, stellt aber einen Erschwerungsgrund dar, wenn auch mit geringerem Gewicht als der nachfolgende Milderungsgrund. Weitere Milderungsgründe sind nicht hervorgekommen. Das Bundesfinanzgericht erachtet daher unter Zugrundelegung der obig angeführten Strafzumessungsgründe die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe in Höhe von EUR 75,00 (17 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) - auch im Hinblick auf den bis zu EUR 365,00 reichenden Strafrahmen - als tat- und schuldangemessen. Eine Herabsetzung kam aus general- und spezialpräventiven Gründen nicht in Betracht. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: § 44 VwGVG normiert: "(3) Das Verwaltungsgericht kann von einer Verhandlung absehen, wenn 3. im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde […] und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat." Es konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da eine solche nicht beantragt und im angefochtenen Straferkenntnis eine EUR 500,00 nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde. Kostenentscheidung Da die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 64 VStG in Höhe von 10% der Strafen, mindestens jedoch mit EUR 10,00 festzusetzen sind, wurden sie somit in Höhe von EUR 10,00 korrekt festgesetzt. Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen. Die beschwerdeführende Partei hat daher gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG weitere EUR 15,00 als Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten. Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen. Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat. Hier erweist sich der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich BFG 13. 5. 2014, RV/7500356/2014 sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6). Zur Unzulässigkeit der Revision Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Entscheidung folgt vielmehr der dargestellten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Wien, am 9. Juli 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7500285/2026
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.7500285.2026
Stammnummer
152100
Gültig
09.07.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF