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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5100323/2023

Alleinerzieherabsetzbetrag: Meldung im ZMR hat nur Indizwirkung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100323/2023vom 08.07.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht erkennt durch den Richter Mag. Martin Holzapfel in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 3. Februar 2023 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 16. Jänner 2023 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2021, Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht: I. Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 279 BAO abgeändert. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Bisheriger Verfahrensgang Die Beschwerdeführerin ***Bf1*** (im Weiteren BF) brachte am 17. März 2022 einen Antrag auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung 2021 ein. Darin beantragte sie die Berücksichtigung des Alleinverdienerabsetzbetrages und des Kindermehrbetrags für drei Kinder. Mit Bescheid vom 24. März 2022 wurde die Arbeitnehmerveranlagung 2021 antragsgemäß durchgeführt. Mit Bescheid vom 16. Jänner 2023 wurde der Einkommensteuerbescheid 2021 vom 24. März 2022 gemäß § 299 BAO aufgehoben und es erging ein neuer Einkommensteuerbescheid 2021. Die steuerpflichtigen Einkünfte des Partners seien höher als 6.000,00 Euro, weshalb der Alleinverdienerabsetzbetrag nicht zustehe. Gegen den neuen Einkommensteuerbescheid brachte die BF am 3. Februar 2023 eine Beschwerde ein, in der nunmehr der Alleinerzieherabsetzbetrag geltend gemacht wurde. Es sei irrtümlich der falsche Absetzbetrag angekreuzt worden. Das Finanzamt wies diese Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 24. Februar 2023 als unbegründet ab. Alleinerzieher sei eine Person, die mit mindestens einem Kind iSd § 106 Abs. 1 EStG 1988 mehr als sechs Monate nicht in einer Gemeinschaft mit einem (Ehe)Partner lebe. Da die BF von 1. Jänner bis 11. Mai 2021 an der Adresse *Ort 1 (OÖ)*, *Adresse 1* und vom 3. Dezember 2021 bis laufend an der Adresse *Ort 1 (OÖ)*, *Adresse 2* gemeinsam mit ihrem Ehemann gemeldet gewesen sei, stehe ihr der Alleinerzieherabsetzbetrag nicht zu. Mit Eingabe vom 16. März 2023, eingebracht am 20. März 2023, beantragte die BF die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht. Sie lebe seit 12. Mai 2021 alleine mit ihren drei Kindern. Ihr Ehemann habe nur deshalb am 3. Dezember 2021 bei ihr einen Nebenwohnsitz angemeldet, weil er aufgrund der Coronakrise ansonsten die gemeinsamen Kinder von einem anderen Bundesland aus nicht hätte besuchen können. Die BF bekomme für die Kinder monatlich 400,00 Euro Unterhalt und den halben Familienbonus. Das Finanzamt ersuchte die BF am 18. April 2023 zur Vorlage von Unterlagen betreffend Scheidungsverfahren, Unterhaltsvereinbarungen, Besuchsrecht, Zahlungsnachweise sowie einer Bestätigung des Ehemannes über die Trennung. Am 5. Mai 2023 beantwortete die BF das Ergänzungsersuchen. Es gebe keine Unterlagen betreffend eine Scheidung oder das Besuchsrecht, sondern nur mündliche Vereinbarungen. Übermittelt wurde eine von der BF und ihrem Ehemann unterfertigte Bestätigung darüber, dass diese seit 1. Juni 2021 getrennt leben würden. Für die drei Kinder würde ein Unterhalt iHv 400,00 Euro bar bezahlt werden. Weiters wurde eine handschriftliche, von beiden Elternteilen unterfertigte Quittung über mit 15. Juni 2021 beginnende, monatliche Unterhaltszahlungen vorgelegt. Das Finanzamt legte die Beschwerde am 15. Mai 2023 zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht vor. II. Über die Beschwerde wurde erwogen: 1. Sachverhalt Die BF ist verheiratet und hat drei Kinder. Die BF war im Jahr 2021 im ZMR an folgenden Adressen gemeldet: 28.08.2020 - 17.06.2021: *Adresse 1*, *Ort 1 (OÖ)* (Hauptwohnsitz) 17.06.2021 - 03.04.2023: *Adresse 2*, *Ort 1 (OÖ)* (Hauptwohnsitz) Der Ehemann der BF war im Jahr 2021 im ZMR an folgenden Adressen gemeldet: 28.08.2020 - 12.05.2021: *Adresse 1*, *Ort 1 (OÖ)* (Hauptwohnsitz) 12.05.2021 - 12.09.2023: *Adresse 3*, *Ort 2 (NÖ)* (Hauptwohnsitz) 03.12.2021 - 06.06.2023: *Adresse 2*, *Ort 1 (OÖ)* (Nebenwohnsitz) Die BF und ihr Ehemann leben seit 12. Mai 2021 getrennt. 2. Beweiswürdigung Die Feststellungen zum Familienstand und zur Anzahl der Kinder gründen sich auf den Inhalt des elektronischen Veranlagungsakts der BF. Die Feststellungen über die gemeldeten Wohnsitze der BF und ihres Ehemannes gründen sich auf den Inhalt des zentralen Melderegisters. Die Feststellung über die Trennung der BF von ihrem Ehemann gründet sich auf folgende Umstände: Einer polizeilichen An- bzw Abmeldung kommt lediglich Indizwirkung zu (vgl VwGH 26.11.1991, 91/14/0041; 24.1.1996, 95/13/0150; 3.7.2003, 99/15/0104; 27.11.2017, Ra 2015/15/0066 zur Frage des Vorliegens eines Wohnsitzes). Eine Feststellung, dass die BF im Streitjahr weniger als sechs Monate nicht in einer Gemeinschaft mit ihrem Ehemann lebte, kann somit nicht alleine auf die im Dezember 2021 erfolgte Meldung eines Nebenwohnsitzes durch den Ehemann gestützt werden. Vielmehr sind die gesamten offengelegten Umstände zu würdigen. Der Umstand, dass der am 12. Mai 2021 begründete neue Hauptwohnsitz des Ehemannes lediglich 20 Kilometer vom bisherigen Hauptwohnsitz entfernt liegt, deutet eher auf eine Auflösung der Lebensgemeinschaft hin als auf einen Wohnsitzwechsel aus anderen - etwa beruflichen - Gründen. Die von der BF vorgelegte Bestätigung über die Trennung und die Quittung über die geleisteten Unterhaltszahlungen stützen die Behauptungen der BF. Diese Beweismittel wurden vom Finanzamt erst nach Vorlage des restlichen Verfahrensaktes an das Bundesfinanzgericht übermittelt. Eine Stellungnahme wurde dazu nicht abgegeben. Mit der 5. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung, BGBl. II Nr. 475/2021, wurde beginnend mit 22. November 2021 eine zunächst bis 1. Dezember 2021 gültige, allgemeine bundesweite Ausgangssperre angeordnet. Mit der 1. Novelle zur 5. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung, BGBl. II Nr. 511/2021, wurde die Ausgangssperre bis zum Ablauf des 11. Dezember 2021 verlängert. Angesichts der zum Zeitpunkt der Nebenwohnsitzmeldung durch den Ehemann geltenden Ausgangssperre erscheint das Vorbringen, der Nebenwohnsitz sei lediglich zur Sicherung der Möglichkeit des Besuchs der gemeinsamen Kinder angemeldet worden, plausibel und glaubhaft. Gegen eine damit verbundene Wiederaufnahme der Lebensgemeinschaft spricht in diesem Zusammenhang auch, dass lediglich ein Nebenwohnsitz angemeldet und der Hauptwohnsitz in *Ort 2 (NÖ* beibehalten wurde. Nach ständiger Rechtsprechung genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (zB VwGH 23.9.2010, 2010/15/0078; 28.10.2010, 2006/15/0301; 26.5.2011, 2011/16/0011; 20.7.2011, 2009/17/0132). Unter Betrachtung aller zu würdigenden Umstände hält es das Bundesfinanzgericht für erwiesen, dass eine Trennung der Eheleute - und zwar ab dem Tag des Auszugs des Ehemanns lt ZMR - erfolgt war und die Lebensgemeinschaft im Streitjahr auch nicht wieder aufgenommen wurde. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abänderung) Alleinerziehenden steht gemäß § 33 Abs. 4 Z 2 EStG 1988 ein Alleinerzieherabsetzbetrag zu. Alleinerziehende sind Steuerpflichtige, die mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1) mehr als sechs Monate im Kalenderjahr nicht in einer Gemeinschaft mit einem (Ehe)Partner leben. Der Alleinerzieherabsetzbetrag beträgt für das Streitjahr jährlich bei einem Kind (§ 106 Abs. 1) 494,00 Euro, bei zwei Kindern (§ 106 Abs. 1) 669,00 Euro. Dieser Betrag erhöht sich für das dritte und jedes weitere Kind (§ 106 Abs. 1) um jeweils 220,00 Euro jährlich. Da die BF drei Kinder hat und im Streitjahr mehr als sechs Monate nicht in einer Gemeinschaft mit einem (Ehe)Partner lebte, steht ihr ein Alleinerzieherabsetzbetrag iHv 889,00 € zu. Da sich im Streitjahr eine Einkommensteuer vor Abzug der Absetzbeträge von 0,00 Euro ergibt und der BF der Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht, steht ihr gemäß § 33 Abs. 7 EStG 1988 auch ein Kindermehrbetrag iHv 750,00 Euro zu. Aufgrund der obigen Ausführungen war der angefochtene Bescheid abzuändern. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im gegenständlichen Verfahren waren keine Rechtsfragen zu lösen, zu denen es noch an Rechtsprechung des VwGH fehlt, bzw. diese uneinheitlich ist. Die Entscheidung weicht auch nicht von der in der Begründung zitierten Rechtsprechung des VwGH ab. Entscheidungswesentlich waren zudem die Umstände des konkret vorliegenden Einzelfalls. Auch aus diesem Grund kann keine Rechtsfrage von grundsätzliche Bedeutung vorliegen. Wien, am 8. Juli 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5100323/2023
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.5100323.2023
Stammnummer
152096
Gültig
08.07.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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