Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7500234/2026
Nichterteilung der Lenkerauskunft
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7500234/2026vom 02.06.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
A.
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Regina Vogt in der Verwaltungsstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, wegen der Verwaltungsübertretung nach § 2 Wiener Parkometergesetz 2006, Landesgesetzblatt für Wien Nr. 9/2006, in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 52/2025, über die Beschwerde vom 9. März 2026 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 23. Februar 2026, Zahl: MA67/***GZ***/2026, zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe von € 200,00 auf € 90,00 und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 47 Stunden auf 17 Stunden herabgesetzt wird.
Dementsprechend wird auch der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde gemäß § 64 Abs. 2 VStG auf den Mindestbeitrag von € 10,00 herabgesetzt.
Im Übrigen wird das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
III. Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG wird der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde bestimmt.
IV. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
B.
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Regina Vogt in der Verwaltungsstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** wegen der Verwaltungsübertretung nach § 2 Wiener Parkometergesetz 2006, Landesgesetzblatt für Wien Nr. 9/2006, in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 52/2025, über die Beschwerde vom 9. März 2026 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 23. Februar 2026, Zahl: MA67/***GZ4***/2026, zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe von € 200,00 auf € 90,00 und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 47 Stunden auf 17 Stunden herabgesetzt wird.
Dementsprechend wird auch der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde gemäß § 64 Abs. 2 VStG auf den Mindestbeitrag von € 10,00 herabgesetzt.
Im Übrigen wird das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
III. Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG wird der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde bestimmt.
IV. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
C.
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Regina Vogt in der Verwaltungsstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** wegen der Verwaltungsübertretung nach § 2 Wiener Parkometergesetz 2006, Landesgesetzblatt für Wien Nr. 9/2006, in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 52/2025, über die Beschwerde vom 9. März 2026 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 24. Februar 2026, Zahl: MA67/***GZ2***/2026, zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von € 15,00 zu leisten.
III. Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG wird der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde bestimmt.
IV. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
A.
Mit Straferkenntnis vom 23. Februar 2026, Zahl: MA67/***GZ***/2026, hat der Magistrat der Stadt Wien, als belangte Behörde der beschwerdeführenden Partei ***Bf1*** angelastet, sie habe als Zulassungsbesitzerin des Fahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen ***1*** dem ordnungsgemäß zugestellten schriftlichen Verlangen der Magistratsabteilung 67 vom 11. Dezember 2025, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Auskunft zu geben, wem sie dieses Fahrzeug überlassen gehabt habe, sodass dieses am 27. November 2025 um 16:31 Uhr in 1200 Wien, Allerheiligenplatz 13, gestanden sei, nicht entsprochen.
Dadurch habe die beschwerdeführende Partei die Rechtsvorschrift des § 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, verletzt.
Der Tatbestand der verfahrensgegenständlichen Verwaltungsübertretung sei am 3. Jänner 2026 um 00:00 Uhr (der Ablauf des letzten Tages der zweiwöchigen Frist für die Auskunftserteilung) am Sitz der anfragenden Behörde in 1200 Wien, Dresdner Straße 81-85, verwirklicht worden.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung werde über die beschwerdeführende Partei gemäß § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von € 200,00 sowie im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag und 23 Stunden verhängt.
Ferner habe die beschwerdeführende Partei gemäß § 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG einen Betrag von € 20,00, das seien 10% der Strafe, als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) betrage daher € 220,00.
Das Straferkenntnis wurde folgendermaßen begründet:
"Aufgrund der Aktenlage ergibt sich folgender Sachverhalt:
Mit Schreiben vom 11.12.2025 wurden Sie gemäß § 2 des (Wiener) Parkometergesetzes 2006 als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen ***1*** aufgefordert, der Behörde binnen zwei Wochen ab Zustellung der Anfrage Auskunft darüber zu erteilen, wem Sie das mehrspurige Kraftfahrzeug am am 27.11.2025 um 16:31 Uhr überlassen gehabt haben, sodass es zu diesem Zeitpunkt in 1200 Wien, Allerheiligenplatz 13 gestanden ist.
Dieser Verpflichtung sind Sie jedoch trotz Zustellung am 18.12.2025 nicht nachgekommen.
Innerhalb der zweiwöchigen Frist wurde der Behörde keine Auskunft erteilt, weshalb Ihnen mittels Strafverfügung die gegenständliche Verwaltungsübertretung angelastet wurde.
Im Einspruch gaben Sie an, dass Ihr Sohn […] das Fahrzeug zum angegebenen Zeitpunkt gelenkt habe. Sie ersuchten daher um Übertragung des Verfahrens auf den tatsächlichen Lenker.
Beweis wurde durch Einsichtnahme in den gegenständlichen Verwaltungsstrafakt erhoben.
Rechtlich ist dieser Sachverhalt wie folgt zu beurteilen:
Gemäß § 2 Abs. 1 Gesetz über die Regelung der Benützung von Straßen durch abgestellte mehrspurige Kraftfahrzeuge (Parkometergesetz 2006), LGBl Nr. 09/2006 in der geltenden Fassung, hat der Zulassungsbesitzer und jeder, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges oder die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlässt, für dessen Abstellen gemäß Verordnung des Wiener Gemeinderates eine Parkometerabgabe zu entrichten war, falls das Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone gemäß § 25 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2005, abgestellt war, dem Magistrat darüber Auskunft zu geben, wem er das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen gehabt hat.
§ 2 Abs. 2 leg. cit. zufolge ist die Auskunft, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten muss, unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung, zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen.
Wie der Aktenlage entnommen werden kann, wurde die Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers vom 11.12.2025 am 17.12.2025 in der Abgabeeinrichtung in 1225 Wien hinterlegt, da Ihnen das Schriftstück nicht übergeben werden konnte und lag ab 18.12.2025 zur Abholung bereit.
Die Frist zur Erteilung der Lenkerauskunft begann daher am 18.12.2025 und endete am 02.01.2026. Innerhalb dieser zweiwöchigen Frist wurde der Behörde keine Auskunft erteilt.
Zweck einer Lenkerauskunft besteht darin, den Lenker zur Tatzeit ohne Umstände raschest festzustellen, somit ohne weitere Ermittlungen als identifiziert zu betrachten und zur Verantwortung ziehen zu können.
Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte. Eine Abwesenheit von Ihrer Abgabestelle wurde von Ihnen nicht vorgebracht.
Bei dem Zustellnachweis (Postrückschein) im Sinne des § 22 Zustellgesetz handelt es sich um eine öffentliche Urkunde, die nach § 47 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit § 292 ZPO die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich hat. Diese Vermutung ist widerlegbar, wobei die gegenteilige Behauptung entsprechend zu begründen ist und geeignete Beweise anzuführen sind, welche die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen vermögen. Derartige Beweise wurden von Ihnen jedoch nicht vorgebracht. Auf Grund der Aktenlage ist somit nicht erkennbar, dass der Zustellvorgang nicht gesetzesgemäß erfolgt wäre.
Die Frist zur Erteilung einer Lenkerauskunft ist eine gesetzliche Frist und somit nicht erstreckbar. Die Nennung eines möglichen Fahrzeuglenkers nachdem bereits eine Strafe wegen Nichterteilung einer Lenkerauskunft ausgesprochen wurde, kann nicht als ordnungsgemäße Erteilung der Lenkerauskunft anerkannt werden. Die nachträgliche Bekanntgabe des möglichen Fahrzeuglenkers setzt somit gegenständliche Verwaltungsübertretung nicht außer Kraft.
Innerhalb der gesetzlichen Frist von zwei Wochen wurde kein Lenker bekannt gegeben, somit haben Sie der Verpflichtung gemäß § 2 Parkometergesetz 2006 nicht entsprochen.
Weiters ist Ihrem Einspruchsvorbringen entgegenzuhalten, dass diese Angaben bezüglich des Grunddeliktes nicht Gegenstand des vorliegenden Strafverfahrens sind. Im gegenständlichen Verfahren wird die Nichterteilung der Lenkerauskunft behandelt.
Da zum Tatbestand der Ihnen vorgeworfenen Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört, handelt es sich bei dieser Verwaltungsübertretung um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs.1 VStG 1991. Nach dieser Gesetzesstelle ist Fahrlässigkeit - die im gegenständlichen Fall zur Strafbarkeit genügt - bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgen eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand dieser Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Es besteht daher in solchen Fällen von vornherein die Vermutung eines Verschuldens zumindest in Form fahrlässigen Verhaltens, welche jedoch vom Täter widerlegt werden kann. Es ist Sache des Beschuldigten, initiativ alles darzulegen, was seiner Entlastung dienen kann.
Sie brachten keine Gründe vor, um ihr mangelndes Verschulden darzutun, und es waren auch aus der Aktenlage keine Umstände ersichtlich, dass Sie an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden träfe, weshalb von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen ist.
Somit sind sowohl die objektiven als auch subjektiven Voraussetzungen der Strafbarkeit als erwiesen anzusehen.
Gemäß § 4 Abs. 2 des Parkometergesetzes 2006 sind Übertretungen des § 2 als Verwaltungs-übertretungen mit Geldstrafen bis zu € 365,00 Euro zu bestrafen.
§ 19 Abs. 1 VStG zufolge sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat Grundlage für die Bemessung der Strafe.
Die der Bestrafung zugrundeliegende Handlung schädigte in nicht unerheblichem Maße das Interesse an der raschen Ermittlung der im Verdacht einer Verwaltungsübertretung stehenden Person, dem die Strafdrohung dient, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, nicht gering war.
Die verhängte Geldstrafe soll durch ihre Höhe dazu geeignet sein, Sie wirksam von einer Wiederholung abzuhalten.
Dass die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist auf Grund der Tatumstände nicht anzunehmen und es kann daher Ihr Verschulden nicht als geringfügig angesehen werden.
Bei der Strafbemessung wurden Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten, soweit diese der Behörde bekannt waren, berücksichtigt. Zudem wurde auf eventuell vorhandene verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen Bedacht genommen.
Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den bis zu € 365,00 reichenden Strafsatz, den Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden ist die verhängte Geldstrafe selbst bei Annahme von ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen durchaus angemessen und keineswegs zu hoch, zumal Milderungsgründe nicht hervorgetreten sind.
Die Auferlegung des Beitrages zu den Kosten des Verfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 64 Abs. 2 des VStG 1991."
B.
Mit Straferkenntnis vom 23. Februar 2026, Zahl: MA67/***GZ4***/2026, hat der Magistrat der Stadt Wien, als belangte Behörde der beschwerdeführenden Partei ***Bf1*** angelastet, sie habe als Zulassungsbesitzerin des Fahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen ***1*** dem ordnungsgemäß zugestellten schriftlichen Verlangen der Magistratsabteilung 67 vom 16. Dezember 2025, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Auskunft zu geben, wem sie dieses Fahrzeug überlassen gehabt habe, sodass dieses am 4. Dezember 2025 um 18:50 Uhr in 1200 Wien, Allerheiligenplatz 13, gestanden sei, nicht entsprochen.
Dadurch habe die beschwerdeführende Partei die Rechtsvorschrift des § 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, verletzt.
Der Tatbestand der verfahrensgegenständlichen Verwaltungsübertretung sei am 6. Jänner 2026 um 00:00 Uhr (der Ablauf des letzten Tages der zweiwöchigen Frist für die Auskunftserteilung) am Sitz der anfragenden Behörde in 1200 Wien, Dresdner Straße 81-85, verwirklicht worden.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung werde über die beschwerdeführende Partei gemäß § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von € 200,00 sowie im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag und 23 Stunden verhängt.
Ferner habe die beschwerdeführende Partei gemäß § 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG einen Betrag von € 20,00, das seien 10% der Strafe, als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) betrage daher € 220,00.
Das Straferkenntnis wurde folgendermaßen begründet:
"Aufgrund der Aktenlage ergibt sich folgender Sachverhalt:
Mit Schreiben vom 16.12.2025 wurden Sie gemäß § 2 des (Wiener) Parkometergesetzes 2006 als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen ***1*** aufgefordert, der Behörde binnen zwei Wochen ab Zustellung der Anfrage Auskunft darüber zu erteilen, wem Sie das mehrspurige Kraftfahrzeug am 04.12.2025 um 18:50 Uhr überlassen gehabt haben, sodass es zu diesem Zeitpunkt in 1200 Wien, Allerheiligenplatz 13 gestanden ist.
Dieser Verpflichtung sind Sie jedoch trotz Zustellung am 22.12.2025 nicht nachgekommen.
Innerhalb der zweiwöchigen Frist wurde der Behörde keine Auskunft erteilt, weshalb Ihnen mittels Strafverfügung die gegenständliche Verwaltungsübertretung angelastet wurde.
Im Einspruch gaben Sie an, dass Ihr Sohn […] das Fahrzeug zum angegebenen Zeitpunkt gelenkt habe. Sie ersuchten daher um Übertragung des Verfahrens auf den tatsächlichen Lenker.
Beweis wurde durch Einsichtnahme in den gegenständlichen Verwaltungsstrafakt erhoben.
Rechtlich ist dieser Sachverhalt wie folgt zu beurteilen:
Gemäß § 2 Abs. 1 Gesetz über die Regelung der Benützung von Straßen durch abgestellte mehrspurige Kraftfahrzeuge (Parkometergesetz 2006), LGBl Nr. 09/2006 in der geltenden Fassung, hat der Zulassungsbesitzer und jeder, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges oder die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlässt, für dessen Abstellen gemäß Verordnung des Wiener Gemeinderates eine Parkometerabgabe zu entrichten war, falls das Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone gemäß § 25 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2005, abgestellt war, dem Magistrat darüber Auskunft zu geben, wem er das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen gehabt hat.
§ 2 Abs. 2 leg. cit. zufolge ist die Auskunft, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten muss, unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung, zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen.
Wie der Aktenlage entnommen werden kann, wurde die Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers vom 16.12.2025 am 19.12.2025 in der Abgabeeinrichtung in 1225 Wien hinterlegt, da Ihnen das Schriftstück nicht übergeben werden konnte und lag ab 22.12.2025 zur Abholung bereit.
Die Frist zur Erteilung der Lenkerauskunft begann daher am 22.12.2025 und endete am 05.01.2026. Innerhalb dieser zweiwöchigen Frist wurde der Behörde keine Auskunft erteilt.
Zweck einer Lenkerauskunft besteht darin, den Lenker zur Tatzeit ohne Umstände raschest festzustellen, somit ohne weitere Ermittlungen als identifiziert zu betrachten und zur Verantwortung ziehen zu können.
Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte. Eine Abwesenheit von Ihrer Abgabestelle wurde von Ihnen nicht vorgebracht.
Bei dem Zustellnachweis (Postrückschein) im Sinne des § 22 Zustellgesetz handelt es sich um eine öffentliche Urkunde, die nach § 47 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit § 292 ZPO die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich hat. Diese Vermutung ist widerlegbar, wobei die gegenteilige Behauptung entsprechend zu begründen ist und geeignete Beweise anzuführen sind, welche die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen vermögen. Derartige Beweise wurden von Ihnen jedoch nicht vorgebracht. Auf Grund der Aktenlage ist somit nicht erkennbar, dass der Zustellvorgang nicht gesetzesgemäß erfolgt wäre.
Die Frist zur Erteilung einer Lenkerauskunft ist eine gesetzliche Frist und somit nicht erstreckbar. Die Nennung eines möglichen Fahrzeuglenkers nachdem bereits eine Strafe wegen Nichterteilung einer Lenkerauskunft ausgesprochen wurde, kann nicht als ordnungsgemäße Erteilung der Lenkerauskunft anerkannt werden. Die nachträgliche Bekanntgabe des möglichen Fahrzeuglenkers setzt somit gegenständliche Verwaltungsübertretung nicht außer Kraft.
Innerhalb der gesetzlichen Frist von zwei Wochen wurde kein Lenker bekannt gegeben, somit haben Sie der Verpflichtung gemäß § 2 Parkometergesetz 2006 nicht entsprochen.
Weiters ist Ihrem Einspruchsvorbringen entgegenzuhalten, dass diese Angaben bezüglich des Grunddeliktes nicht Gegenstand des vorliegenden Strafverfahrens sind. Im gegenständlichen Verfahren wird die Nichterteilung der Lenkerauskunft behandelt.
Da zum Tatbestand der Ihnen vorgeworfenen Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört, handelt es sich bei dieser Verwaltungsübertretung um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs.1 VStG 1991. Nach dieser Gesetzesstelle ist Fahrlässigkeit - die im gegenständlichen Fall zur Strafbarkeit genügt - bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgen eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand dieser Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Es besteht daher in solchen Fällen von vornherein die Vermutung eines Verschuldens zumindest in Form fahrlässigen Verhaltens, welche jedoch vom Täter widerlegt werden kann. Es ist Sache des Beschuldigten, initiativ alles darzulegen, was seiner Entlastung dienen kann.
Sie brachten keine Gründe vor, um ihr mangelndes Verschulden darzutun, und es waren auch aus der Aktenlage keine Umstände ersichtlich, dass Sie an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden träfe, weshalb von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen ist.
Somit sind sowohl die objektiven als auch subjektiven Voraussetzungen der Strafbarkeit als erwiesen anzusehen.
Gemäß § 4 Abs. 2 des Parkometergesetzes 2006 sind Übertretungen des § 2 als Verwaltungs-übertretungen mit Geldstrafen bis zu € 365,00 Euro zu bestrafen.
§ 19 Abs. 1 VStG zufolge sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat Grundlage für die Bemessung der Strafe.
Die der Bestrafung zugrundeliegende Handlung schädigte in nicht unerheblichem Maße das Interesse an der raschen Ermittlung der im Verdacht einer Verwaltungsübertretung stehenden Person, dem die Strafdrohung dient, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, nicht gering war.
Die verhängte Geldstrafe soll durch ihre Höhe dazu geeignet sein, Sie wirksam von einer Wiederholung abzuhalten.
Dass die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist auf Grund der Tatumstände nicht anzunehmen und es kann daher Ihr Verschulden nicht als geringfügig angesehen werden.
Bei der Strafbemessung wurden Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten, soweit diese der Behörde bekannt waren, berücksichtigt. Zudem wurde auf eventuell vorhandene verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen Bedacht genommen.
Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den bis zu € 365,00 reichenden Strafsatz, den Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden ist die verhängte Geldstrafe selbst bei Annahme von ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen durchaus angemessen und keineswegs zu hoch, zumal Milderungsgründe nicht hervorgetreten sind.
Die Auferlegung des Beitrages zu den Kosten des Verfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 64 Abs. 2 des VStG 1991."
C.
Mit Straferkenntnis vom 24. Februar 2026, Zahl: MA67/***GZ2***/2026, hat der Magistrat der Stadt Wien, als belangte Behörde der beschwerdeführenden Partei ***Bf1*** angelastet, sie habe als Zulassungsbesitzerin des Fahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen ***1*** dem ordnungsgemäß zugestellten schriftlichen Verlangen der Magistratsabteilung 67 vom 22. Dezember 2025, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Auskunft zu geben, wem sie dieses Fahrzeug überlassen gehabt habe, sodass dieses am 11. Dezember 2025 um 17:20 Uhr in 1200 Wien, Allerheiligenplatz 16, gestanden sei, nicht entsprochen.
Dadurch habe die beschwerdeführende Partei die Rechtsvorschrift des § 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, verletzt.
Der Tatbestand der verfahrensgegenständlichen Verwaltungsübertretung sei am 20. Jänner 2026 am Sitz der anfragenden Behörde in 1200 Wien, Dresdner Straße 81-85, verwirklicht worden.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung werde über die beschwerdeführende Partei gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von € 75,00 sowie im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden verhängt.
Ferner habe die beschwerdeführende Partei gemäß § 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG einen Betrag von € 10,00 als Mindestbeitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) betrage daher € 85,00.
Das Straferkenntnis wurde folgendermaßen begründet:
"Gemäß § 2 Abs. 1 Gesetz über die Regelung der Benützung von Straßen durch abgestellte mehrspurige Kraftfahrzeuge (Parkometergesetz 2006), LGBl. Nr. 09/2006 in der geltenden Fassung, hat der Zulassungsbesitzer und jeder, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges oder die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlässt, für dessen Abstellen gemäß Verordnung des Wiener Gemeinderates eine Parkometerabgabe zu entrichten war, falls das Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone gemäß § 25 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2005, abgestellt war, dem Magistrat darüber Auskunft zu geben, wem er das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen gehabt hat.
Gemäß § 2 Abs. 2 leg. cit. ist die Auskunft, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten muss, unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung, zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen.
Gemäß § 4 Abs. 2 leg. cit. sind Übertretungen des § 2 als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365,00 Euro zu bestrafen.
Wie der Aktenlage entnommen werden kann, wurde die Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers vom 22.12.2025 am 05.01.2026 ordnungsgemäß zugestellt. Die Frist zur Erteilung der Lenkerauskunft begann daher am 05.01.2026 und endete am 19.01.2026. Innerhalb dieser zweiwöchigen Frist wurde der Behörde keine Auskunft erteilt.
Mittels Strafverfügung vom 20.01.2026 wurde Ihnen die gegenständliche Verwaltungsübertretung angelastet.
In dem dagegen erhobenen Einspruch vom 30.01.2026 brachten Sie vor, dass der Lenker des Fahrzeuges Ihr Sohn […] gewesen sei.
Dazu wird Folgendes festgestellt:
Die Frist zur Erteilung einer Lenkerauskunft eine ist gesetzliche Frist und somit nicht erstreckbar.
Die Nennung eines Fahrzeuglenkers, nachdem bereits eine Strafe wegen Nichterteilung einer Lenkerauskunft ausgesprochen wurde (Strafverfügung vom 20.01.2026) kann nicht als ordnungsgemäße Erteilung der Lenkerauskunft anerkannt werden.
Die nachträgliche Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers setzt somit gegenständliche Verwaltungsübertretung nicht außer Kraft.
Zweck einer Lenkerauskunft besteht darin, den Lenker zur Tatzeit ohne Umstände raschest festzustellen, somit ohne weitere Ermittlungen als identifiziert zu betrachten und zur Verantwortung ziehen zu können.
Innerhalb der gesetzlichen Frist von zwei Wochen wurde kein konkreter Lenker bekannt gegeben und somit haben Sie Ihrer Verpflichtung gemäß § 2 Parkometergesetz 2006 nicht entsprochen
Da zum Tatbestand der Ihnen vorgeworfenen Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört, handelt es sich bei dieser Verwaltungsübertretung um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs.1 VStG 1991. Nach dieser Gesetzesstelle ist Fahrlässigkeit - die im gegenständlichen Fall zur Strafbarkeit genügt - bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgen eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand dieser Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Es besteht daher in solchen Fällen von vornherein die Vermutung eines Verschuldens zumindest in Form fahrlässigen Verhaltens, welche jedoch vom Täter widerlegt werden kann. Es ist Sache des Beschuldigten, initiativ alles darzulegen, was seiner Entlastung dienen kann.
Sie brachten keine Gründe vor, um ihr mangelndes Verschulden darzutun, und es waren auch aus der Aktenlage keine Umstände ersichtlich, dass Sie an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden träfe, weshalb von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen ist.
Somit sind sowohl die objektiven als auch subjektiven Voraussetzungen der Strafbarkeit als erwiesen anzusehen.
Gemäß § 19 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat Grundlage für die Bemessung der Strafe.
Die der Bestrafung zugrundeliegende Handlung schädigte in nicht unerheblichem Maße das Interesse an der raschen Ermittlung der im Verdacht einer Verwaltungs-Übertretung stehenden Person, dem die Strafdrohung dient, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, nicht gering war.
Auch bei Annahme ungünstiger Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfälliger Sorgepflichten ist die Strafe nicht überhöht, soll sie doch in ihrer Höhe geeignet sein, Sie von der Begehung weiterer gleichartiger Übertretungen abzuhalten.
Als mildernd wurde Ihre bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit gewertet.
Unter Bedachtnahme auf die Strafzumessungsgründe und den bis zu 365,00 Euro reichenden Strafsatz sowie den Unrechtsgehalt der Tat ist die verhängte Geldstrafe als angemessen zu betrachten.
Der Ausspruch über die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens ist im § 64 VStG begründet."
In der gegen alle drei Straferkenntnisse inhaltlich gleichen Beschwerde vom 9. März 2026 wurde ausgeführt:
"Hiermit schreibe ich erneut Email das die Strafen was auf meinen Namen ***Bf1*** gekommen sind dass Sie die auf mein Sohn weiter leiten und zwar […]. Manche Strafen sind neu dazu gekommen manche sind alte die ich früher schon versucht hatte dass Sie die auf sein Namen schreiben aber nicht dem trotz ist leider grade wieder auf mein Namen gekommen.
Neue Strafen:
GZ MA67/***GZ2***/2026
GZ MA67/***GZ3***/2026
Die alte
MA67/***GZ***/2026
MA67/***GZ4***/2026
Die alte Strafen Sind bei der ich schon mal versucht hatte die auf mein Sohn Namen zu schreiben aber dennoch grade wieder auf mein Namen bekommen habe. Bitte drauf reagieren die alle Strafen auf meinen Sohn Namen schreiben und ihm zuschicken. Adresse […]"
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Rechtslage:
§ 2 Wiener Parkometergesetz 2006 normiert:
"(1) Der Zulassungsbesitzer und jeder, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges oder die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlässt, für dessen Abstellen gemäß Verordnung des Wiener Gemeinderates eine Parkometerabgabe zu entrichten war, hat, falls das Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone gemäß § 25 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2005, abgestellt war, dem Magistrat darüber Auskunft zu geben, wem er das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen gehabt hat.
(2) Die Auskunft, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten muss, ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung, zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen."
Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt zu § 1a Wiener Parkometergesetz, LGBl. Nr. 47/1974 in der Fassung LGBl. Nr. 24/1987, der inhaltlich gleichen Vorgängerregelung des § 2 Wiener Parkometergesetz 2006, ausgesprochen hat, ist es Sinn und Zweck dieser Bestimmung, der Behörde die jederzeitige Feststellung des verantwortlichen Lenkers eines Fahrzeuges ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen zu ermöglichen. Die auf Grund einer behördlichen Anfrage nach § 1a Abs. 1 Wiener Parkometergesetz erteilte Auskunft darf daher weder in sich widersprüchlich noch unklar sein; sie muss vielmehr in solcher Weise richtig und vollständig sein, dass auf Grund dieser Auskunft die Person, der das (Kraft-)Fahrzeug überlassen worden ist bzw. der Lenker des Fahrzeuges ohne weitere Umstände festgestellt und allenfalls zur Verantwortung gezogen werden kann (vgl. VwGH 31. August 2016, Ra 2014/17/0032, mwN).
Die Delikte der Verletzung der Auskunftspflicht iSd § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 einerseits und der Verkürzung der Parkometerabgabe nach § 5 Wiener Parkometerabgabeverordnung andererseits umfassen nicht denselben Tatbestand. Im ersten Fall ist die Nichterteilung einer Auskunft, die es der Behörde erst ermöglichen soll, ohne großen Aufwand den Fahrzeuglenker zu ermitteln, der letztlich als Täter der der behördlichen Anfrage zugrunde liegenden Anlasstat in Frage kommt, sanktioniert, im zweiten Fall die Nichtentrichtung der für das Abstellen eines Kraftfahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone zu bezahlenden Abgabe (das ist die Anlasstat). Abgesehen vom unterschiedlichen Regelungsgegenstand ist Identität der Tathandlung auch mangels Übereinstimmung der Tatzeit zu verneinen, setzt doch ein behördliches Auskunftsbegehren iSd § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 das Vorliegen einer Anlasstat bereits voraus, sodass das Abstellen eines Kraftfahrzeugs in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone der behördlichen Anfrage zwingend zeitlich vorgelagert ist (vgl. VwGH 20. Jänner 2016, 2013/17/0033, mwN).
A.
Mit Schreiben vom 11. Dezember 2025, Zahl: MA67/***GZ6***/2025, wurde die beschwerdeführende Partei aufgefordert innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Auskunft darüber zu erteilen, wem sie als Zulassungsbesitzerin das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ***1*** überlassen gehabt habe, sodass es am 27. November 2025 um 16:31 Uhr in 1200 Wien, Allerheiligenplatz gegenüber 13, gestanden sei.
Aus dem im Verfahrensakt aufliegenden Zustellnachweis geht hervor, dass das Auskunftsbegehren der belangten Behörde am 18. Dezember 2025 zugestellt wurde.
Die rechtmäßige Zustellung wurde nicht bestritten.
Die Frist zur Auskunftserteilung begann am 18. Dezember 2025 und endete mit Ablauf des 2. Jänner 2026, da der letzte Tag der zweiwöchigen Frist ein gesetzlicher Feiertag war.
Innerhalb dieser Zeitspanne wurde der belangten Behörde keine konkrete Person bekanntgegeben, der das verfahrensgegenständliche Fahrzeug zum Abstellzeitpunkt überlassen worden war. Diese Tatsache wurde ebenfalls nicht in Zweifel gezogen.
Da die beschwerdeführende Partei jene Person, der das Fahrzeug zum Abstellzeitpunkt überlassen war, trotz Aufforderung der belangten Behörde nicht binnen zwei Wochen ab Zustellung, sondern erst danach (möglicherweise) bekannt gegeben hat, hat sie den objektiven Tatbestand des § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 verwirklicht.
B.
Mit Schreiben vom 16. Dezember 2025, Zahl: MA67/***GZ7***/2025, wurde die beschwerdeführende Partei aufgefordert innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Auskunft darüber zu erteilen, wem sie als Zulassungsbesitzerin das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ***1*** überlassen gehabt habe, sodass es am 4. Dezember 2025 um 18:50 Uhr in 1200 Wien, Allerheiligenplatz gegenüber 13, gestanden sei.
Aus dem im Verfahrensakt aufliegenden Zustellnachweis geht hervor, dass das Auskunftsbegehren der belangten Behörde am 22. Dezember 2025 zugestellt wurde.
Die rechtmäßige Zustellung wurde nicht bestritten.
Die Frist zur Auskunftserteilung begann am 22. Dezember 2025 und endete mit Ablauf des 5. Jänner 2026.
Innerhalb dieser zweiwöchigen Frist wurde der belangten Behörde keine konkrete Person bekanntgegeben, der das verfahrensgegenständliche Fahrzeug zum Abstellzeitpunkt überlassen worden war. Diese Tatsache wurde ebenfalls nicht in Zweifel gezogen.
Da die beschwerdeführende Partei jene Person, der das Fahrzeug zum Abstellzeitpunkt überlassen war, trotz Aufforderung der belangten Behörde nicht binnen zwei Wochen ab Zustellung, sondern erst danach (möglicherweise) bekannt gegeben hat, hat sie den objektiven Tatbestand des § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 verwirklicht.
C.
Mit Schreiben vom 22. Dezember 2025, Zahl: MA67/***GZ5***/2025, wurde die beschwerdeführende Partei aufgefordert innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Auskunft darüber zu erteilen, wem sie als Zulassungsbesitzerin das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ***1*** überlassen gehabt habe, sodass es am 11. Dezember 2025 um 17:20 Uhr in 1200 Wien, Allerheiligenplatz gegenüber 16, gestanden sei.
Aus dem im Verfahrensakt aufliegenden Zustellnachweis geht hervor, dass das Auskunftsbegehren der belangten Behörde am 5. Jänner 2026 zugestellt wurde.
Die rechtmäßige Zustellung wurde nicht bestritten.
Die Frist zur Auskunftserteilung begann am 5. Jänner 2026 und endete mit Ablauf des 19. Jänner 2026.
Innerhalb dieser zweiwöchigen Frist wurde der belangten Behörde keine konkrete Person bekanntgegeben, der das verfahrensgegenständliche Fahrzeug zum Abstellzeitpunkt überlassen worden war. Diese Tatsache wurde ebenfalls nicht in Zweifel gezogen.
Da die beschwerdeführende Partei jene Person, der das Fahrzeug zum Abstellzeitpunkt überlassen war, trotz Aufforderung der belangten Behörde nicht binnen zwei Wochen ab Zustellung, sondern erst danach (möglicherweise) bekannt gegeben hat, hat sie den objektiven Tatbestand des § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 verwirklicht.
A. - C.
Nochmals wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die beschwerdegegenständlichen Veraltungsstrafverfahren die Nichterteilung der Lenkerauskunft zum Gegenstand haben, welche unabhängig vom jeweils zugrundeliegenden Delikt der fahrlässigen Abgabenverkürzung zu beurteilen und zu sanktionieren ist.
§ 5 VStG normiert:
"(1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
(2) Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte."
Die Verletzung der Auskunftspflicht nach § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 ist ein Ungehorsamsdelikt. Bei Ungehorsamsdelikten hat die Behörde dem Täter nur den objektiven Tatbestand nachzuweisen, weil nach § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG in Verbindung mit § 45 Abs. 1 AVG bei diesen Delikten die Rechtsvermutung für das Verschulden des Täters besteht. Dieser hat glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft und dabei initiativ alles darzutun, was für seine Entlastung spricht, insbesondere, dass er solche Maßnahmen getroffen habe, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten ließen (vgl. VwGH 20. Jänner 2016, 2013/17/0033, und die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II2 zu § 5 VStG, E 125 bis E 127 zitierte höchstgerichtliche Judikatur).
Die beschwerdeführende Partei brachte keine Gründe vor, um ihr mangelndes Verschulden darzutun, und es waren auch aus der Aktenlage keine Umstände ersichtlich, dass sie an der Begehung der drei Verwaltungsübertretungen kein Verschulden träfe, weshalb von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen ist.
Somit sind in den beschwerdegegenständlichen Fällen auch die subjektiven Voraussetzungen der Strafbarkeit als erwiesen anzusehen.
§ 4 Wiener Parkometergesetz 2006 in der Fassung des Landesgesetzblattes LGBl. Für Wien Nr. 52/2025, in Kraft getreten am 1.1. 2026, normiert:
"(2) Übertretungen des § 2 sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 730 Euro zu bestrafen."
§ 19 VStG normiert:
"(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen."
Die der Bestrafung zu Grunde liegenden Verwaltungsübertretungen schädigten in erheblichem Maße das als sehr bedeutend einzustufende öffentliche Interesse an der raschen Ermittlung einer Person, die im Verdacht steht, eine fahrlässige Verkürzung bzw. Hinterziehung der Parkometerabgabe begangen zu haben, wurde doch in den beschwerdegegenständlichen Fällen keine Auskunft erteilt und somit eine Strafverfolgung zumindest erschwert. Der objektive Unrechtsgehalt der angelasteten Taten erweist sich daher keineswegs als gering.
Das Ausmaß des Verschuldens war in den beschwerdegegenständlichen Fällen in Anbetracht der Außerachtlassung der objektiv gebotenen und der beschwerdeführenden Partei zumutbaren Sorgfalt nicht als geringfügig zu werten, da weder hervorgekommen noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen ist, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschriften durch die beschwerdeführende Partei eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Straftatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.
Weil keine rechtskräftigen verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen aktenkundig sind, kommt der beschwerdeführenden Partei der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zugute. Weitere Milderungsgründe sind nicht hervorgekommen.
Für eine ungünstige Einkommens- und Vermögenssituation der beschwerdeführenden Partei besteht nach der Aktenlage kein Anhaltspunkt, sodass von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen auszugehen ist. Sorgepflichten sind ebenfalls nicht bekannt geworden und können daher nicht berücksichtigt werden.
A. - B
Unter Berücksichtigung der angeführten Strafbemessungsgründe und mangels eines nachweisbaren Vorsatzes hinsichtlich der nicht erteilten Lenkerauskünfte sind die verhängten Geldstrafen angesichts des bis € 730,00 reichenden Strafrahmens auf je € 90,00, und die für en Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe auf je 17 Stunden herabzusetzen.
Eine weitere Strafherabsetzung kommt aus general- und spezialpräventiven Erwägungen nicht in Betracht.
C.
Unter Berücksichtigung der angeführten Strafbemessungsgründe sowie aus general- und spezialpräventiven Erwägungen ist die verhängte Geldstrafe in Höhe von € 75,00 angesichts des bis zu € 730,00 reichenden Strafrahmens keinesfalls als überhöht zu betrachten.
§ 44 VwGVG normiert:
"(3) Das Verwaltungsgericht kann von einer Verhandlung absehen, wenn
3. im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde […] und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat."
Es konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da eine solche nicht beantragt und in den angefochtenen Straferkenntnissen eine € 500 nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde.
Kostenentscheidung
A. - B.
Da die Kostenbeiträge der erstinstanzlichen Verfahren gemäß § 64 VStG mit 10% der verhängten Strafen, mindestens jedoch mit € 10,00, zu bemessen sind, waren sie von je € 20,00 auf die Mindestbeiträge von je € 10,00 herabzusetzen.
Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.
Wegen der teilweisen Stattgaben waren hinsichtlich der verwaltungsgerichtlichen Verfahren keine Kostenbeiträge vorzuschreiben.
C.
Da der Kostenbeitrag des erstinstanzlichen Verfahrens gemäß § 64 VStG mit 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit € 10,00, zu bemessen ist, wurde er mit € 10,00 korrekt festgesetzt.
Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.
Die beschwerdeführende Partei hat daher gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG weitere € 15,00 als Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten.
Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.
Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.
Hier erweist sich der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich BFG 13. 5. 2014, RV/7500356/2014 sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).
Zur Unzulässigkeit der Revision
Art. 133 B-VG normiert:
"(4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
(6) Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes kann wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben:
1. wer durch das Erkenntnis in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet;
2. die belangte Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht; […]"
§ 25a VwGG normiert:
"(4) Wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache
1. eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und
2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde,
ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig."
Weil nach § 4 Abs. 2 des Wiener Parkometergesetzes 2006 eine Geldstrafe von bis zu € 730 und keine primäre Freiheitsstrafe verhängt werden darf und die im Erkenntnis verhängten Geldstrafen von € 95 bzw € 100 den Betrag von € 400 nicht überschreiten, ist eine Revision durch die beschwerdeführende Partei unzulässig (vgl. VwGH 01. September 2022, Ra 2022/16/0080, mwN).
Die Revision für die belangte Behörde ist unzulässig, da das Bundesfinanzgericht im vorliegenden Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, sondern dessen Judikaturlinie folgt.
Wien, am 2. Juni 2026
Normen und Schlagworte
- § 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7500234/2026
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.7500234.2026
- Stammnummer
- 152092
- Gültig
- 02.06.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF