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BFG VH/7500004/2026
Beschluss über Verfahrenshilfe Lenkerauskunft
geltende FassungVerfahrenshilfe - Einzel - BeschlussVH/7500004/2026vom 07.05.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BESCHLUSS-Verfahrenshilfe
Das Bundesfinanzgericht fasst durch den Richter Dr. Stanislav Nekrasov in der Verwaltungsstrafsache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach § 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBI. für Wien Nr. 9/2006, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 71/2018, über den Antrag des Beschuldigten vom 2. März 2026 auf Bewilligung der Verfahrenshilfe den Beschluss:
I. Gemäß §§ 28, 31, 40 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen.
II. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Begründung
Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 24. Februar 2026, Zahl: MA67/MA-GZ/2026, wurde über die antragstellende Partei ***Bf1*** wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe von € 75,00 und eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden verhängt sowie ein Verfahrenskostenbeitrag von € 10,00 festgesetzt.
Mit Eingabe vom 02. März 2026 wurde der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gestellt. Eine Darstellung der persönlichen wirtschaftlichen Lage ist dem Antrag nicht zu entnehmen und Gründe für eine Beigebung eines Verteidigers wurden nicht vorgebracht.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
§ 40 VwGVG normiert:
"(1) Ist ein Beschuldigter außerstande, die Kosten der Verteidigung ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, so hat das Verwaltungsgericht auf Antrag des Beschuldigten zu beschließen, dass diesem ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten der Beschuldigte nicht zu tragen hat, soweit dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich und auf Grund des Art. 6 Abs. 1 und Abs. 3 lit. c der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union geboten ist.
(2) § 8a Abs. 3 bis 10 ist sinngemäß anzuwenden, § 8a Abs. 3 mit der Maßgabe, dass der Antrag auch mündlich gestellt werden kann."
§ 40 VwGVG entspricht weitgehend der Bestimmung des § 51a VStG in der Fassung vor BGBl. I 33/2013 (vgl. VfGH vom 25. Juni 2015, G7/2015 und VwGH vom 24. September 2015, Ro 2014/07/0068).
Nach der zu § 51a VStG ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung der Interessen der Verwaltungsrechtspflege vor allem auf die zweckentsprechende Verteidigung Bedacht zu nehmen. Als Gründe für die Beigebung eines Verteidigers sind besondere Schwierigkeiten der Sachlage oder Rechtslage, besondere persönliche Umstände des Beschuldigten und die besondere Tragweite des Rechtsfalles für die Partei (wie etwa die Höhe der dem Beschuldigten drohenden Strafe) zu berücksichtigen, wobei die Beigabe eines Verfahrenshelfers nur dann vorgesehen ist, wenn beide in § 51a Abs. 1 VStG genannten Voraussetzungen (Mittellosigkeit, Interessen der Rechtspflege) kumulativ vorliegen (vgl. VwGH 29. September 2005, 2005/11/0094).
Besondere Schwierigkeiten der Sach- und Rechtslage sind anzunehmen, wenn die Ermittlung oder Beurteilung des Sachverhaltes auf besondere Schwierigkeiten stößt oder eine besondere rechtliche Komplexität des Sachverhaltes gegeben ist. Sind sowohl die Sachverhaltsfragen als auch die Rechtsfragen vergleichsweise einfach, so ist Verfahrenshilfe nicht zu gewähren (vgl. Lewisch/Fister/Weilguni, VStG, § 51a, Rz 3). Dies selbst dann, wenn es sich beim Beschuldigten um eine Person ohne juristische Ausbildung handelt (vgl. VwGH 25.09.2018, Ra 2018/05/0227).
Im vorliegenden Fall wurde dem Antragsteller zur Last gelegt, er habe als Zulassungsbesitzer des Fahrzeugs mit dem behördlichen Kennzeichen ***Kennzeichen*** (A) dem ordnungsgemäß zugestellten Verlangen des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 04. November 2025, zugestellt am 07. November 2025, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Auskunft zu geben, wem er das Fahrzeug überlassen hat, sodass dieses am 11. Juli 2025 um 11:50 Uhr in 1190 Wien, ***Straße***, gestanden ist, nicht entsprochen.
Besondere Schwierigkeiten der Sach- und Rechtslage können dem Akteninhalt nicht entnommen werden und sind für das Bundesfinanzgericht keine Gründe ersichtlich, weshalb der Antragsteller nicht in der Lage sein soll, seinen Standpunkt vor dem Bundesfinanzgericht (allenfalls in einer öffentlichen mündlichen Verhandlung) auch ohne anwaltlichen Beistand darzulegen, sowie etwaige Beweisanträge zu stellen. Auch die Höhe der Strafe, die dem Beschuldigten für das Delikt droht, gebietet nicht die Beigebung eines Verteidigers, darf doch gemäß § 42 VwGVG in einem Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes keine höhere Strafe verhängt werden als im angefochtenen Bescheid.
Da die Beigebung eines Verteidigers im Interesse der Verwaltungsrechtspflege sowie einer zweckentsprechenden Verteidigung nicht erforderlich ist, muss nicht mehr geprüft werden, ob die antragstellende Partei außerstande ist, die Kosten der Verteidigung ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
wichtiger Hinweis:
Wird gemäß § 40 Abs. 2 VwGVG in Verbindung mit § 8a Abs. 7 VwGVG der rechtzeitig gestellte Antrag auf Verfahrenshilfe abgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei zu laufen.
Auf die Rechtsmittelbelehrung des verfahrensgegenständlichen Straferkenntnisses wird verwiesen, ebenso darauf, dass das Bundesfinanzgericht für die Behandlung derartiger Beschwerden gemäß § 5 WAOR zuständig ist.
Zur Unzulässigkeit der Revision
Eine Revision wegen Verletzung in Rechten ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu € 750 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und überdies im Erkenntnis eine Geldstrafe von nicht mehr als € 400 verhängt wurde. Eine Angelegenheit, die einen Antrag zum Gegenstand hat, der mit einem Verwaltungsstrafverfahren untrennbar verbunden ist, stellt eine Verwaltungsstrafsache iSd § 25a Abs. 4 VwGG dar und es kommt daher der Revisionsausschluss zum Tragen.
Diese Voraussetzungen liegen in gegenständlicher Verwaltungsstrafsache vor. Wenn gegen die Verhängung der Geldstrafe eine Revision unzulässig ist, muss dies auch für die Entscheidung über die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers in einem solchen Verfahren gelten, sodass die Revision schon kraft Gesetzes ausgeschlossen ist.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Entscheidung folgt vielmehr der dargestellten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Wien, am 7. Mai 2026
Normen und Schlagworte
- VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Verfahrenshilfe - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- VH/7500004/2026
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:VH.7500004.2026
- Stammnummer
- 152091
- Gültig
- 07.05.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF