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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7101982/2024

Praktische Tätigkeit außerhalb eines anerkannten Lehrverhältnisses neben dem Besuch der Berufsschule - Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101982/2024vom 29.06.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Rechtssatz

Wird eine praktische Tätigkeit außerhalb eines anerkannten Lehrverhältnisses ausgeübt, die vorrangig dem Erwerb der für den Lehrberuf erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten dient (vgl. § 53 lit. a BAG) und die gemeinsam mit dem Besuch der Berufsschule notwendig ist, um sich die im angestrebten Lehrberuf erforderliche fachliche Qualifikation anzueignen, sind die Zeiten der praktischen Tätigkeit gesamthaft mit den Zeiten des Berufsschulbesuches zu betrachten. Nehmen Berufsschule und praktische Tätigkeit die volle Zeit des Kindes in Anspruch, liegt eine Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 vor.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf***, vormals ***Name***, ***Bf-Adr***, über die Beschwerde vom 2. Februar 2024 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 16. Jänner 2024 betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für das Kind ***Ki***, vormals ***Name***, geboren am ***Geb***, für den Zeitraum Juli 2022 bis Oktober 2023, Ordnungsbegriff 13 521 446, zu Recht: I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird, soweit er die Monate Dezember 2022 bis Juli 2023 betrifft, ersatzlos aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Anspruchsüberprüfung vom 27.09.2023 Mit Schreiben vom 27.09.2023 erfolgte eine Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen zum Bezug von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für den Sohn der Beschwerdeführerin (Bf.) ***Ki***, vormals ***Name***, geb. am ***Geb***, betreffend die Absolvierung einer Lehre. Antwort vom 20.10.2023 Die Bf. legte Schulbesuchsbestätigungen der Berufsschule für Bürokaufleute, den Lehrvertrag, eine Bestätigung der Auflösung des Lehrverhältnisses, eine Anmeldung zur Lehrabschlussprüfung vom 18.10.2023 sowie eine Stellungnahme ihres Sohnes vor. "… Da ich mehr als die Hälfte der Lehrzeit bereits absolviert hatte, ist es mir gesetzlich erlaubt, auch ohne ordentlichen Lehrplatz meine Lehre abzuschließen. Nach dem 30.06.2022 konnte ich keinen neuen Lehrplatz finden, habe jedoch eine Teilzeitstelle, wo ich Praxis für meine Lehre erlangen konnte, gefunden. Aufgrund der Teilzeit konnte ich somit weiterhin die Berufsschule besuchen. Leider habe ich diese Stelle im Juli aufgrund wirtschaftlicher Gründe verloren. Seit Oktober habe ich wieder eine Stelle gefunden, wo ich auch Praxis für meine Lehre sammeln kann und auch dort wird auf meinen Schulbesuch Rücksicht genommen. Diese besuche ich weiterhin bis zum Ende (Februar 2024) da ich unbedingt die Lehre abschließen möchte! Ich habe bereits um einen Prüfungstermin für die Lehrabschlussprüfung angesucht, jedoch noch keinen genauen Termin erhalten. (Wunschtermin März/April 2024, automatisches Antwortmail der WKO liegt bei) …" Vorhalt vom 12.12.2023 Mit Schreiben vom 12.12.2023 verlangte das Finanzamt die gesamten Unterlagen der Berufsschule inklusive der besuchten Wochenstunden und führte aus, dass, sollte der Sohn weniger als 20 Wochenstunden in der Berufsschule gewesen sein, kein Anspruch auf Familienbeihilfe bestehe. In diesem Fall würde die Familienbeihilfe ab Juli 2022 rückgefordert werden. Antwort vom 02.01.2024 Die Beantwortung des Vorhaltes erfolgte durch die Übermittlung einer Stellungnahme des Sohnes und legte dieser mehrere Unterlagen vor, insbesondere Zeugnisse der Berufsschule Gesetzestext zu § 21 Schulpflichtgesetz - Dauer der Berufsschulpflicht bzw. des Berufsschulbesuches Auszug der Arbeiterkammer bzgl. Anspruchsvoraussetzungen der Familienbeihilfe für Volljährige in Ausbildung Stundentafel für Bürokaufmann Lehrlinge, welche für alle Schüler gelten Bundesgesetzblatt für Bürokaufmann Ausbildungsordnung Der Sohn verwies darauf, dass im zweiten und dritten Lehrjahr die Berufsschule von jedem Lehrling nur für einen Tag pro Woche besucht werde, da es neben der Berufsschule wichtig sei, auch die Theorie in der Praxis umzusetzen. Er habe sich sehr bemüht eine Stelle zu finden, die ihm den Praxiserwerb ermögliche. Anhand der mitgelieferten Unterlagen sei er berechtigt die Familienbeihilfe bis zur Lehrabschlussprüfung zu beziehen. Rückforderungsbescheid vom 16.01.2024 Mit Bescheid vom 16.01.2024 forderte das Finanzamt von der Bf. Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für den Sohn für den Zeitraum Juli 2022 bis Oktober 2023 zurück. Zur Begründung führte das Finanzamt aus, dass für ein volljähriges Kind die Familienbeihilfe während einer Berufsausbildung bzw. -fortbildung zustehe. Diese Voraussetzung treffe nicht zu (§ 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967). Das österreichische duale Lehrlingsausbildungssystem sehe eine Kombination aus praktischer Ausbildung in einem Betrieb im Rahmen eines Lehrverhältnisses und aus schulischer Ausbildung an einer Berufsschule vor. Die Lehrausbildung in einem gesetzlich anerkannten Lehrverhältnis stelle eine Berufsausbildung iSd § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 dar. Es folgten Ausführungen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) und BFG zum quantitativen Element einer anzuerkennenden Berufsausbildung. Keine Berufsausbildung liege vor, wenn das Lehrverhältnis vorzeitig gelöst und die Berufsschule nur einmal wöchentlich besucht werde (BFG 20.06.2014, RV/7101194/2014). Beschwerde vom 02.02.2024 Die Bf. erhob Beschwerde mit Datum 01.02.2024, beim Finanzamt eingebracht am 02.02.2024, mit welcher sie auf die schriftlichen Darstellungen ihres Sohnes verwies. Sie legte eine Schulbesuchsbestätigung für den Zeitraum 08.02.2021 bis 11.02.2024 sowie das Abschlusszeugnis vom ***2024*** der Berufsschule für Bürokaufleute vor. Der Beschwerde fehlte die Unterschrift. Vorhalt vom 14.02.2024 Mit Schreiben vom 14.02.2024 übermittelte das Finanzamt folgende Fragen und verlangte folgende Unterlagen: Wieso wurde keine überbetriebliche Lehre begonnen, als kein regulärer Lehrbetrieb gefunden werden konnte? Bitte legen Sie alle Dienstverträge (alle Seiten) ab Juli 2022 vor. Sollte aus dem Dienstvertrag keine Tätigkeitsbeschreibung hervorgehen, legen Sie zusätzlich auch eine Bestätigung vom Arbeitgeber über das Tätigkeitsfeld vor. Vorhaltsbeantwortung vom 19.03.2024 Die Bf. führte wie folgt aus: "… Bezugnehmend auf Ihre Frage, warum keine überbetriebliche Lehre begonnen wurde, kann ich Ihnen mitteilen, dass mein Sohn nach Beendigung der Lehrstelle sich beim Arbeitsmarktservice arbeitslos gemeldet hat. Dort wurde ihm mitgeteilt, dass er sich eine neue Lehrstelle oder eine andere Arbeitsstelle suchen soll. Da es im Bereich Sportadministrator absolut keine Chancen gab, hat ihn die Lehrkraft der Berufsschule darauf aufmerksam gemacht, dass er es nur im Bereich des Bürokaufmannes versuchen sollte. (Bürokaufmann ist gleich wie der Sportadministrator nur ohne einen zusätzlichen Schwerpunkt) Jedoch war auch das nicht einfacher und zusätzliche Hilfe hat er nicht erhalten! Für einen "normalen" Arbeitsplatz war es auch sehr schwierig, da er eben noch keine fertige Ausbildung hatte und wegen des fixen Berufsschultags, 1x pro Woche dies zusätzlich eine Hürde darstellte. Einzig die Firma ***AG2*** war nach langer Suche bereit, meinen Sohn zu unterstützen, er konnte sich den Berufsschultag fix freihalten und die Wochenstunden auf die restlichen Tage aufteilen. Darüber hinaus wurde er herzlich im Team aufgenommen, unterstützt und konnte endlich vieles in der Praxis lernen. Nachdem bekannt wurde, dass leider ein Personalabbau bei ***AG2*** nötig ist, hat sich mein Sohn sofort Gedanken und Sorgen gemacht, wie es weiter geht und ob er wieder etwas finden würde. Bei den ersten Bewerbungsgesprächen musste er wieder die gleichen Erfahrungen wie davor machen, dass die Firmen wegen dem Berufsschulbesuch 1x pro Woche nicht erfreut waren. Bei der Suche hat er vieles probiert und hat sich auch auf ein Inserat von ***AG3*** für ***Bez3*** beworben, worauf er eingeladen wurde und das Auswahlverfahren sehr gut bestanden hat. Auch die ***AG3*** hat ihm zugesichert, dass er den Schultag fix freibekommt, dass er seinen Abschluss nicht gefährdet. Im Oktober 2023 hat er dann seinen Dienst am Flughafen begonnen und auch dort alle Schulungen absolviert und es ist dadurch gesichert, dass er damit einen langfristigen Arbeitsplatz für die Zukunft hat. Auch diese Stelle war ein Gewinn für seine Ausbildung und Weiterentwicklung, was sich im Abschlusszeugnis der Berufsschule wieder spiegelt! Mein Sohn hat jede Hürde auf sich genommen, sich immer sehr bemüht und hat stets das Beste aus der Situation gemacht! Mittlerweile hatte mein Sohn am ***2024*** die schriftliche Lehrabschlussprüfung und am ***2024*** folgt der mündliche Teil, dann ist er komplett mit seiner Ausbildung fertig. …" Die Bf. legte ua ein Dienstzeugnis und zwei Arbeitsverträge vor. Mit Schreiben vom 02.04.2024 legte die Bf. noch das Zeugnis über die Absolvierung der Lehrabschlussprüfung vor. Beschwerdevorentscheidung vom 03.04.2024 Mit Beschwerdevorentscheidung vom 03.04.2024, zugestellt am 04.04.2024, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Der Sohn habe bis zum 30.06.2022 eine reguläre Lehre im dualen System absolviert. Ab Juli 2022 sei das Lehrverhältnis vorzeitig beendet und ausschließlich die Berufsschule besucht worden. Damit sei zwar der theoretische Teil der dualen Lehrausbildung erfüllt, es fehle jedoch die Praxis im Lehrbetrieb. Es werde daher nicht die volle Zeit des Kindes durch die Berufsausbildung beansprucht. Da laut Schulbesuchsbestätigung im zweiten und dritten Abschnitt lediglich neun Wochenstunden Berufsschule vorliegen, könne auch kein Anspruch durch Schulbesuch begründet werden, da hierfür mindestens 20 Wochenstunden Unterricht erforderlich seien. Es seien ab Juli 2022 mehrere Angestelltenverhältnisse begonnen worden, nicht jedoch ein neues Lehrverhältnis und auch keine überbetriebliche Lehre. Ein Angestelltenverhältnis könne nicht als Praxisausbildung dienen, da nicht die Ausbildung im Vordergrund stehe, sondern die Erwerbstätigkeit. Vorlageantrag vom 05.04.2024 Mit Vorlagenantrag vom 05.04.2024 führte die Bf. aus: "Das ursprüngliche Lehrverhältnis vom ***Lehrbetrieb*** wurde aufgrund dessen beendet, da mein Sohn dort komplett auf sich allein gestellt war. Es gab im sogenannten "geprüften und zugelassenen Lehrbetrieb" niemanden, der ihn ausgebildet hat, die hatten dort selbst keine Ahnung und es herrschte reinstes Chaos! Nicht ohne Grund hat mein Sohn dies auch an die WKO und AK gemeldet. Dadurch wurde das Lehrverhältnis einvernehmlich aufgelöst. In den nachfolgenden Betrieben erlangte mein Sohn somit mehr Praxisbezug als ursprünglich, auch deshalb, weil sich die Tätigkeitsbereiche im umfangreichen Spektrum des Bürokaufmannes befanden. Er hat sehr wohl die Zeit neben der Berufsschule für seine Ausbildung genutzt, denn er hat praktische Erfahrung in den Betrieben gesammelt. Nur so hat er es geschafft, die Berufsschule mit ausgezeichnetem und die Lehrabschlussprüfung mit gutem Erfolg abzuschließen, weil ihm endlich in der Praxis etwas gelehrt wurde, obwohl er keinen neunen Lehrplatz in dem Sinne gefunden hat. Weder über das AMS noch über die Jugendberatungsstelle wurde ihm geholfen, eine neue Lehrstelle bzw. eine überbetriebliche Lehre zu bekommen. Bei der Jugendberatungsstelle hat er ein Bewerbungstraining erhalten nur für "normale" Arbeitsstellen! Gemäß dem beiliegenden Bescheid vom ***2024*** der Wirtschaftskammer Wien wurde mein Sohn zur Lehrabschlussprüfung zugelassen, welche er am ***2024*** mit gutem Erfolg bestanden hat. …" Die Bf. beantragte die mündliche Verhandlung und die Anhörung ihres Sohnes. Beschwerdevorlage vom 14.06.2024 Am 14.06.2024 legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Das Finanzamt legte einen Versicherungsdatenauszug vor und verwies auf die Entscheidung BFG 06.12.2023, RV/7101725/2023. Mängelbehebungsauftrag vom 13.01.2026 Mit Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom 13.01.2026 wurde der Bf. gemäß § 85 Abs. 2 BAO iVm § 2a BAO aufgetragen, folgende Mängel zu beheben: Der Beschwerde vom 02.02.2024 fehlt die Unterschrift (§ 85 Abs. 2 BAO). Dem Mängelbehebungsauftrag kam die Bf. fristgerecht nach und reichte die unterschriebene Beschwerde ein. Mündliche Verhandlung vom 18.03.2026 Am 18.03.2026 fand die mündliche Verhandlung statt. Die Bf. war anwesend, legte eine Vollmacht vor und ließ sich in der Verhandlung von ***Vetr***, ***Vetr-Adr***, vertreten. Die Vertreterin brachte vor, dass der Sohn der Bf. intensiv nach einem neuen Lehrplatz gesucht habe, dass ihm die Ausbildung sehr wichtig gewesen sei und er Praxis in den Betrieben für die Lehrabschlussprüfung erwerben wollte. Der Praxiserwerb sei notwendig gewesen, um die Lehre erfolgreich abschließen zu können. Sie habe dem Sohn der Bf. auch geholfen die Stelle bei ***AG2*** zu erlangen, weil sie selbst dort arbeite. Es sei nicht selbstverständlich einen Job zu bekommen, wenn man nebenbei die Berufsschule besuchen müsse. Im Zuge der mündlichen Verhandlung erfolgte die Einvernahme des Sohnes ***Ki*** als Zeuge. Der Zeuge gab umfassend Auskunft zur Beendigung seines Lehrverhältnisses, zur Suche nach einer neuen Lehrstelle, zu seiner praktischen Tätigkeit bei ***AG2*** und ***AG3*** und zum Berufsschulbesuch. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Der Sohn der Bf. vollendete am tt.mm.2022 das 18. Lebensjahr. Der Sohn stand seit 23.10.2020 in einem Lehr- bzw. Ausbildungsverhältnis mit ***Lehrbetrieb*** für den Lehrberuf Sportadministrator. Seine Tätigkeiten umfassten insbesondere Mitgliedsbeiträge und Buchhaltung. Das Lehrverhältnis wurde mit Ablauf des 30.06.2022 einvernehmlich aufgelöst. Die ursprünglich festgesetzte Lehrzeit für den Lehrberuf Sportadministrator hätte bis 22.10.2023 gedauert. Nach Beendigung des Lehrverhältnisses im Lehrbetrieb ***Lehrbetrieb*** besuchte der Sohn weiterhin die Berufsschule für Bürokaufleute. Dies war möglich, weil er bereits mehr als die Hälfte der Lehrzeit im Lehrbetrieb absolviert hatte. Das zweite Schuljahr dauerte von 13.02.2022 bis 03.02.2023, das dritte Schuljahr dauerte von 13.02.2023 bis 02.02.2024. Der Sohn schloss beide Klassen mit ausgezeichnetem Erfolg ab. In der zweiten und dritten Berufsschulklasse betrug die Anzahl der Unterrichtsstunden 9 Unterrichtseinheiten pro Woche. Der Schulbesuch fand einmal pro Woche statt, mit Ausnahme der Ferienzeit. Es gab Hausaufgaben. Im Mai und Dezember gab es Schularbeiten. Nach der Arbeit bzw. am Wochenende investierte der Sohn ein paar Stunden pro Woche in die Vorbereitung auf die Berufsschule bzw. die Schularbeiten. Während des zweiten Schuljahres wechselte der Sohn vom Lehrberuf Sportadministrator zum Lehrberuf Bürokaufmann. Beide Lehrberufe wurden in derselben Klasse unterrichtet. Der Sohn besuchte die Berufsschule mit dem Ziel nach Beendigung der Berufsschule die Lehrabschlussprüfung zu absolvieren. Nach Beendigung des Lehrverhältnisses im Lehrbetrieb versuchte der Sohn eine neue Lehrstelle zu finden. Er fand jedoch keine Lehrstelle, weder für den Lehrberuf Sportadministrator noch für den Lehrberuf Bürokaufmann. Mit 08.07.2022 meldete sich der Sohn beim AMS arbeitssuchend, er bezog kein Arbeitslosengeld. Von 16.08.2022 bis 13.09.2022 war der Sohn bei ***AG1*** in der Modebranche als Angestellter tätig. Die praktische Tätigkeit diente nicht der Vorbereitung auf die Lehrabschlussprüfung oder den späteren Lehrberuf. Von 01.12.2022 bis 15.07.2023 war der Sohn bei ***AG2*** als ***Bez2*** angestellt. Der Sohn leistete die Tätigkeit als Praxiserwerb für seine Ausbildung an der Berufsschule. Er arbeitete 20 Stunden pro Woche und konnte sich den Berufsschultag für den Schulbesuch freihalten. Die Stelle fand er durch Beziehungen. Er hatte nicht die erforderliche Ausbildung für die Stelle. Ein Lehrverhältnis wurde nicht begründet, weil ***AG2*** keine Lehrlinge ausbildet. Das monatliche Bruttogehalt betrug 1.000 €. Der Sohn war für Kundenserviceprozesse verantwortlich. Er berichtete an die Teamleitung des ***Bez2*** und wurde von dieser auch eingeschult. Seine Aufgaben umfassten Beantwortung schriftlicher Kundinnen- und Kundenanfragen im ersten und zweiten Level gemäß der Service Level Agreement - Vorgaben, Durchführung des telefonischen Kundinnen- und Kundenservices von definierten Produkten, Bearbeitung von Beschwerden, Fachliche Unterstützung bei Sonderaufgaben und Projekten, Administrative Tätigkeiten wie Verwaltung des Postein- und -ausgangs, Mahn- und Erinnerungswesen sowie Buchhaltung unter Anleitung. Die praktische Tätigkeit bei ***AG2*** bereitete den Sohn auf die Lehrabschlussprüfung vor. Die praktische Tätigkeit diente vorrangig dem Erwerb der im Lehrberuf Bürokaufmann erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse. Die praktische Tätigkeit war gemeinsam mit dem Besuch der Berufsschule notwendig, damit sich der Sohn die im Lehrberuf Bürokaufmann erforderliche fachliche Qualifikation aneignen konnte. Aufgrund einer Restrukturierung wurde die Stelle gestrichen und das Dienstverhältnis aufgelöst. Von 01.08.2023 bis 13.08.2023 und von 21.08.2023 bis 01.10.2023 bezog der Sohn Arbeitslosengeld, ab 21.08.2023 war er arbeitssuchend gemeldet. Ab 02.10.2023 war der Sohn bei ***AG3*** am Flughafen Wien als ***Bez3*** angestellt. Der Sohn wurde aufgenommen, obwohl ihm Matura bzw. abgeschlossene Berufsausbildung und abgeleisteter Präsenzdienst fehlten. Der Sohn arbeitete 38,5 Stunden pro Woche und erhielt ein Grundgehalt von 2.000 € brutto. Aufgrund der flexiblen Arbeitszeiten im Schicht- und Wechseldienst, konnte er sich den Berufsschultag für den Schulbesuch freihalten. Aufgabe war unter anderem die Betreuung der Fluggäste am Terminal und im Abflugsbereich. Die praktische Tätigkeit bei ***AG3*** diente nur im geringen Maße der Vorbereitung auf die Lehrabschlussprüfung und dem Erwerb der im Lehrberuf Bürokaufmann erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse. Die Erwerbstätigkeit stand im Vordergrund. In weiterer Folge schloss der Sohn die Berufsschule am ***2024*** ab. Der Sohn wurde gemäß § 23 Abs. 5 lit. a Berufsausbildungsgesetz (BAG) am ***2024*** zur Lehrabschlussprüfung zugelassen. Er absolvierte im März und April 2024 die Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Bürokaufmann und bestand diese am ***2024*** mit gutem Erfolg. 2. Beweiswürdigung Gemäß § 167 Abs. 2 BAO hat das Bundesfinanzgericht unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Unter Berücksichtigung dieses Grundsatzes ist betreffend den vorliegenden Beschwerdefall wie folgt auszuführen: Die Angaben zum Lehrverhältnis mit ***Lehrbetrieb*** sind dem vorgelegten Lehrvertrag und der einvernehmlichen Auflösungserklärung entnommen. Zum Besuch der Berufsschule liegen Schulbesuchsbestätigungen und Zeugnisse vor, die Auskunft über die Intensität des Unterrichts und den erfolgreichen Abschluss aller Klassen geben. Dass der Berufsschulbesuch auch ohne Lehrverhältnis möglich ist, ergibt sich auch aus den vom Bf. vorgelegten gesetzlichen Grundlagen nach § 21 Abs. 3 Schulpflichtgesetz 1985. Demnach sind Berufsschüler, deren Lehrverhältnis oder Ausbildungsverhältnis während eines Schuljahres geendet hat, berechtigt, bis zum Ende dieses Schuljahres die Berufsschule zu besuchen, sofern sie nicht die letzte lehrplanmäßig vorgesehene Schulstufe erfolgreich abgeschlossen haben. Ferner sind Lehrlinge, die die Zurücklegung von mindestens der Hälfte der für den Lehrberuf festgesetzten Lehrzeit nachweisen und glaubhaft machen, dass sie einen Lehrvertrag für die für den Lehrberuf festgesetzte Dauer der Lehrzeit nicht abschließen können, berechtigt, die Berufsschule während jener Zeit zu besuchen, während der sie bei einem aufrechten Lehrverhältnis zum Berufsschulbesuch verpflichtet oder im Sinne des ersten Satzes berechtigt wären. Die Ausführungen zur Vorbereitungszeit, zu den Ferienzeiten und zum Wechsel des Lehrberufes basieren auf den glaubhaften Aussagen des Sohnes als Zeuge. Im Zuge der mündlichen Verhandlung gab der Sohn Auskunft über die vergebliche Suche nach einer neuen Lehrstelle. Die Aussagen werden als glaubhaft und nachvollziehbar dem Sachverhalt zugrunde gelegt. Die zeitlichen Angaben zu den Meldungen beim AMS und den Beschäftigungsverhältnissen sind dem vom Finanzamt vorgelegten Sozialversicherungsdatenauszug entnommen. Der Sohn gab als Zeuge umfassend Auskunft zu seiner praktischen Tätigkeit bei den verschiedenen im Sachverhalt angeführten Unternehmen. Dass die Tätigkeit bei ***AG1*** keinen Bezug zum Lehrberuf Bürokaufmann hatte, ergibt sich aus der Aussage des Sohnes. Zur praktischen Tätigkeit bei der ***AG2*** liegen ein umfassendes Dienstzeugnis vom 18.03.2024, die Aussage des Sohnes sowie die Angaben der Vertreterin der Bf. vor. Die Vertreterin gab offen zu, dem Sohn der Bf. durch ihre Beziehungen geholfen zu haben die Stelle bei ***AG2*** zu erlangen. Dies bestätigte auch der Sohn. Dieser gab umfassend Auskunft zu seiner Tätigkeit bei ***AG2***. Die Ausführungen decken sich mit den Angaben im Dienstzeugnis. Die Aussagen des Sohnes werden auch deshalb als glaubhaft eingestuft, weil er auch für ihn nachteilige Gegebenheiten nicht verschwieg. So sagte der Sohn aus, dass es für seinen Prüfungsantritt zur Lehrabschlussprüfung relevant gewesen sei, dass er die Mindestzeit im Lehrbetrieb und die Berufsschule absolviert habe. Im Umkehrschluss wäre eine einschlägige praktische Tätigkeit demnach für die Zulassung und Ablegung zur Lehrabschlussprüfung nicht zwingend erforderlich gewesen. Dabei übersieht der Sohn der Bf., dass er nach der vorgelegten Zulassung zur Lehrabschlussprüfung nach § 23 Abs. 5 lit. a BAG und nicht nach lit. b zur Prüfung zugelassen wurde. § 23 Abs. 5 BAG lautet: Nach Wahl des Antragstellers hat die nach dem Arbeitsort oder dem Wohnort örtlich zuständige Lehrlingsstelle ausnahmsweise einen Prüfungswerber auch ohne Nachweis der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 und Abs. 3 lit. a und b zur Lehrabschlussprüfung zuzulassen, a) wenn dieser das 18. Lebensjahr vollendet hat und glaubhaft macht, dass er auf eine andere Weise die im betreffenden Lehrberuf erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse, beispielsweise durch eine entsprechend lange und einschlägige Anlerntätigkeit oder sonstige praktische Tätigkeit oder durch den Besuch entsprechender Kursveranstaltungen erworben hat; oder b) wenn dieser die Zurücklegung von mindestens der Hälfte der für den Lehrberuf festgesetzten Lehrzeit, allenfalls unter Berücksichtigung eines Lehrzeitersatzes, nachweist und für ihn keine Möglichkeit besteht, einen Lehrvertrag für die auf die im Lehrberuf festgesetzte Dauer der Lehrzeit fehlende Zeit abzuschließen. Aus welchem Grund der Sohn letztlich zur Lehrabschlussprüfung zugelassen wurde, ist jedoch für die Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes nicht bedeutsam. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Zulassung zur Lehrabschlussprüfung tatsächlich aufgrund der angeführten Tätigkeit oder etwa aufgrund des Besuches entsprechender Kursveranstaltungen erfolgte oder ob die Zulassung auch aufgrund der Zurücklegung von mindestens der Hälfte der für den Lehrberuf festgesetzten Lehrzeit (lit b.) möglich gewesen wäre. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung wird vielmehr berücksichtigt, dass auch die einschlägigen Bestimmungen des BAG eine Zulassung zur Lehrabschlussprüfung und damit die spätere Ausübung des Lehrberufes ermöglichen, wenn der Prüfungswerber die erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse durch eine sonstige praktische Tätigkeit erworben hat. Vergleicht man die im Sachverhalt angeführten Tätigkeiten des Sohnes bei der ***AG2*** mit der Bürokaufmann/Bürokauffrau-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 51/2020, die von der Bf. in Zuge der Vorhaltsbeantwortung vom 02.01.2024 vorgelegt wurde, zeigt sich, dass mit den Aufgaben bei der ***AG2*** vier der fünf in der Ausbildungsordnung näher beschriebenen fachlichen Kompetenzbereiche abgedeckt werden, etwa Office-Management durch die Beantwortung von Kundenanfragen und die Verwaltung des Postein- und -ausgangs, Beschaffung durch die Tätigkeit im Mahn- und Erinnerungswesen, Betriebliches Leistungsangebot durch telefonisches Kundenservice und Bearbeitung von Beschwerden sowie Betriebliches Rechnungswesen durch die Mitwirkung an der Buchhaltung. Der Bereich Marketing ist nicht ausdrücklich angeführt, wird aber durch die Tätigkeit im Kundenservice ebenfalls angesprochen. Auch alle laut Ausbildungsordnung vorgesehenen fächerübergreifenden Kompetenzbereiche, und zwar Arbeiten im betrieblichen und beruflichen Umfeld, Qualitätsorientiertes, sicheres und nachhaltiges Arbeiten sowie Digitales Arbeiten, werden von der praktischen Tätigkeit angesprochen. Aus diesem hohen Übereinstimmungsgrad der Tätigkeit mit der Ausbildungsordnung leitet sich ab, dass die praktische Tätigkeit den Sohn auf die Lehrabschlussprüfung vorbereitete und dass er dort die im Lehrberuf Bürokaufmann erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse erwarb. Die Erwerbstätigkeit trat in den Hintergrund. Im konkreten Fall ist überdies zu beachten, dass der Sohn erst nach Beendigung seines Lehrverhältnisses den Lehrberuf von Sportadministrator auf Bürokaufmann wechselte. Der Schwerpunkt seiner Tätigkeit im Lehrbetrieb ***Lehrbetrieb*** lag - wie vom Sohn glaubhaft dargelegt - auf Mitgliedsbeiträgen und Buchhaltung. Damit ist nur ein Teil der Ausbildungsinhalte des Lehrberufes abgedeckt. Auch dieser Umstand führt dazu, dass die einschlägige Tätigkeit gemeinsam mit dem Besuch der Berufsschule notwendig war, um die für den Lehrberuf Bürokaufmann erforderliche fachliche Qualifikation zu erwerben. Die Angaben zu den Einstellungskriterien und zur Tätigkeit bei der ***AG3*** sind den vorgelegten Unterlagen sowie der Aussage des Sohnes entnommen. Mit dieser Tätigkeit werden nicht alle Kompetenzbereiche der Bürokaufmann/Bürokauffrau-Ausbildungsordnung abgedeckt, es fehlen etwa Office-Management, Beschaffung, Marketing und Betriebliches Rechnungswesen. Daraus folgt, dass die praktische Tätigkeit nur im geringen Maße der Vorbereitung auf die Lehrabschlussprüfung oder auf den späteren Lehrberuf diente. Ferner wurde das Tätigkeitsausmaß von 38,5 Stunden berücksichtigt. Das Freihalten des Berufsschultages war aufgrund des Wechsel- und Schichtdienstes möglich. Im Ergebnis stand die Erwerbstätigkeit im Vordergrund. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Teilweise Stattgabe) Einleitend ist festzuhalten, dass die Frage, ob für einen bestimmten Anspruchszeitraum Familienbeihilfe zusteht, anhand der rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten im Anspruchszeitraum zu beantworten ist. Der gesetzlich festgelegte Anspruchszeitraum ist der Monat (vgl. § 10 Abs. 2 FLAG 1967). Das Bestehen des Familienbeihilfenanspruches für ein Kind kann somit von Monat zu Monat anders zu beurteilen sein (VwGH 26.04.2018, Ra 2018/16/0003). Beschwerdegegenständlich ist der Rückforderungszeitraum von Juli 2022 bis Oktober 2023. Für volljährige Kinder wird Familienbeihilfe grundsätzlich nur für die Monate gewährt, in denen sich das Kind in Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 befindet. Gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 hat derjenige, der Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen. Gleiches gilt für zu Unrecht bezogene und gemeinsam mit der Familienbeihilfe ausbezahlte Kinderabsetzbeträge (§ 33 Abs. 3 EStG 1988 iVm § 26 FLAG 1967). Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH fallen unter den im Gesetz nicht definierten Begriff der Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 jedenfalls alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildungen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird (VwGH 12.02.2026, Ra 2025/16/0034, mwN). Eine anzuerkennende Berufsausbildung weist ein qualitatives und ein quantitatives Element auf, sowohl die Art der Ausbildung als auch deren zeitlicher Umfang sind zu prüfen (VwGH 12.02.2026, Ra 2025/16/0034). Zur Qualifikation als Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 kommt es nicht nur auf das "ernstliche und zielstrebige Bemühen um den Studienfortgang" an, sondern es muss die Berufsausbildung auch in quantitativer Hinsicht die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehmen (VwGH 12.02.2026, Ra 2025/16/0034, mwN). Nach der Rechtsprechung des VwGH kommt es entscheidend auf den Inhalt der Tätigkeit im Rahmen der in Rede stehenden Ausbildung an (VwGH 25.03.2021, Ra 2018/16/0164, mwN). Ziel einer Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 ist es, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen (VwGH 29.06.2020, Ra 2020/16/0001, VwGH 26.05.2011, 2011/16/0077). Dazu gehört regelmäßig auch der Nachweis der Qualifikation (VwGH 24.09.2009, 2009/16/0088, mwN). Wie sich auch aus § 5 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 ergibt, fällt unter eine Berufsausbildung auch ein "duales System" der Ausbildung zu einem anerkannten Lehrberuf (VwGH 20.02.2025, Ra 2023/16/0114, mwN). Die Berufsausbildung im Lehrberuf erstreckt sich jedenfalls auf die Dauer eines Lehrverhältnisses und des Berufsschulbesuches (VwGH 26.05.2011, 2011/16/0077, VwGH 22.12.2011, 2009/16/0315). Feststellungen zum Vorliegen der quantitativen Anforderungen an eine anzuerkennende Berufsausbildung (vgl. Hebenstreit/Lenneis/Reinalter in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG², § 2 FLAG Rz 45, ABC der Berufsausbildung "Lehrausbildung", wonach die praktische Ausbildung im Betrieb in der Regel 75 bis 80 Prozent der Lehre ausmacht) sind erforderlich (VwGH 24.10.2024, Ra 2024/16/0025). Bis zur Beendigung des Lehrverhältnisses stand die Familienbeihilfe für den Sohn unstrittig zu. Nach der Beendigung des anerkannten Lehrverhältnisses war der Sohn in mehreren Angestelltenverhältnissen tätig. Die Berufsschule besuchte er weiterhin. Bei vorzeitiger Beendigung des Lehrverhältnisses zum Lehrbetrieb besteht für den Prüfungswerber nach § 23 Abs. 5 lit. a BAG die Möglichkeit zur Lehrabschlussprüfung zugelassen zu werden, sofern er glaubhaft macht, dass er auf eine andere Weise die im betreffenden Lehrberuf erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse erworben hat. Dies bedingt jedoch nicht, dass sämtliche Zeiten, welche zum Erwerb der Praxis- und Theoriekenntnisse dienten, automatisch eine Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 darstellen. Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes ist jedoch eine Prüfung im Einzelfall möglich. Dem Vorbringen der belangten Behörde, dass ein Angestelltenverhältnis nicht als Praxisausbildung dienen könne, weil nicht die Ausbildung im Vordergrund stehe, sondern die Erwerbstätigkeit, wird nicht gefolgt. Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes ist es möglich, dass eine praktische Tätigkeit außerhalb eines anerkannten Lehrverhältnisses neben dem Besuch der Berufsschule dazu dienen kann, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Lehrberufes zu erlangen. Der oben zitierten Rechtsprechung des VwGH folgend wurden der Inhalt der praktischen Tätigkeit und die fachliche Qualifikation, die die praktische Tätigkeit vermittelt, in die Beurteilung einbezogen. Richtig ist, dass sich die Tätigkeit des Sohnes bei der ***AG2*** auch auf die spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz erstreckte, wie die Durchführung des telefonischen Kundinnen- und Kundenservices von definierten Produkten der ***AG2***. Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes ist dabei zu bedenken, dass auch im Zuge der "dualen" Ausbildung die praktische Ausbildung in einem konkreten Lehrbetrieb stattfindet. Die konkrete Tätigkeit eines Lehrlings im Lehrbetrieb ist abhängig vom betrieblichen Leistungsangebot. Ebenso sprach der VwGH in einem anderen Fall aus (VwGH 22.12.2011, 2009/16/0315), dass das Zusammenspiel zwischen Kursen am WIFI und dem die praktischen Kenntnisse vermittelnden Praktikum als Ausbildung zu werten ist. Im Beschwerdefall war die Frage der zeitlichen Beanspruchung genauso wenig auf die reinen am WIFI verbrachten Stunden zu reduzieren wie bei einem anerkannten Lehrverhältnis auf die an der Berufsschule verbrachten Zeiten. Die Stunden des Ausbildungslehrganges, allenfalls erforderliche Vorbereitungszeiten und die Zeiten des Praktikums waren gesamthaft zu betrachten. Wie festgestellt diente die praktische Tätigkeit bei ***AG2*** vorrangig dem Erwerb der im Lehrberuf Bürokaufmann erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse. Die praktische Tätigkeit war gemeinsam mit dem Besuch der Berufsschule notwendig, um sich die im angestrebten Lehrberuf erforderliche fachliche Qualifikation anzueignen. In einem solchen Fall tritt die Erwerbstätigkeit in den Hintergrund. Zu einem Überschreiten der Einkommensgrenze nach § 5 Abs. 1 FLAG 1967 kam es aufgrund der Höhe des festgestellten Verdienstes nicht (vgl. VwGH 20.04.2023, Ro 2021/16/0003). Damit sind die Stunden des Berufsschulbesuches, die Vorbereitungszeit und die Zeiten der praktischen Tätigkeit gesamthaft zu betrachten. Im Zeitraum von Dezember 2022 bis Juli 2023 ist neben dem Besuch der Berufsschule im Ausmaß von 9 Unterrichtseinheiten pro Woche plus Vorbereitungszeit auch der Praxiserwerb im Ausmaß von 20 Stunden pro Woche als Teil der Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 zu werten. In Summe nahm die Berufsausbildung des Kindes im Zeitraum Dezember 2022 bis Juli 2023 die volle Zeit des Kindes in Anspruch. Damit erfolgte die Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum Dezember 2022 bis Juli 2023 zu Unrecht. In jenen Monaten, in denen der Sohn nur die Berufsschule im festgestellten Ausmaß besuchte und arbeitssuchend gemeldet war, nahm die Berufsausbildung nicht die volle Zeit des Kindes in Anspruch. Die Suche nach einer neuen Lehrstelle reicht nicht aus, um für diesen Zeitraum einen Anspruch auf Familienbeihilfe zu begründen. Die Tätigkeit des Kindes bei ***AG1*** von 16.08.2022 bis 13.09.2022 diente nicht der Vorbereitung auf die Lehrabschlussprüfung oder auf den späteren Lehrberuf. Eine gesamthafte Betrachtung mit dem Besuch der Berufsschule ist daher nicht angezeigt. Die Berufsausbildung des Kindes nahm in diesem Zeitraum nicht die volle Zeit des Kindes in Anspruch. Auch für die Tätigkeit bei der ***AG3*** konnte nicht jener enge Bezug zur Vorbereitung auf die Lehrabschlussprüfung und die spätere Ausübung des Lehrberufes festgestellt werden, wie bei der ***AG2***. Da die Erwerbstätigkeit im Vordergrund stand, ist eine gesamthafte Betrachtung mit dem Besuch der Berufsschule für den Zeitraum Oktober 2023 nicht angezeigt. Die Berufsausbildung nahm im Oktober 2023 nicht die volle Zeit des Kindes in Anspruch. Die Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für die Monate Juli 2022 bis November 2022 sowie August 2023 bis Oktober 2023 durch die belangte Behörde erfolgte zu Recht. Daher war spruchgemäß zu entscheiden. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das Erkenntnis folgt der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den qualitativen und quantitativen Elementen einer Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967. Jedoch fehlt Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Rechtsfrage, ob eine praktische Tätigkeit außerhalb eines anerkannten Lehrverhältnisses, die vorrangig dem Erwerb der für den Lehrberuf erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten dient und die gemeinsam mit dem Besuch der Berufsschule notwendig ist, um sich die im angestrebten Lehrberuf erforderliche fachliche Qualifikation anzueignen, Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 darstellt und gesamthaft mit den Zeiten des Berufsschulbesuches zu betrachten ist. Daher war die ordentliche Revision zuzulassen. Wien, am 29. Juni 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7101982/2024
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.7101982.2024
Stammnummer
152088
Gültig
29.06.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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