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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5100089/2026

Pendlerpauschale und Pendlereuro

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100089/2026vom 09.07.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin Peherstorfer P LL.M in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 27.3.2024 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 20.3.2024 betreffend Einkommensteuer 2023 zu Recht erkannt: I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben. Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem dem Ende der Entscheidungsgründe als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Der Beschwerdeführer erzielte im Jahr 2023 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit von zwei Arbeitgebern sowie der BUAK. Im Antrag auf Durchführung einer ArbeitnehmerInnenveranlagung vom 8.3.2024 wurde ein Pendlerpauschale in Höhe von 372,00 € und ein Pendlereuro in Höhe von 18,00 € beantragt. Mit Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2023 vom 20.3.2024 wurde ein Pendlerpauschale in Höhe von 372,00 € und ein Pendlereuro in Höhe von 18,00 € berücksichtigt. Mit Schreiben vom 27.3.2024 wurde Beschwerde eingereicht gegen den gegenständlichen Bescheid mit folgender Begründung: Bei seinen Angaben zum Pendlerpauschale sei ihm ein Fehler unterlaufen. Mit Schreiben vom 19.12.2024 wurden zwei Ausdrucke aus dem Pendlerrechner übermittelt. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 21.2.2025 wurde der Beschwerde stattgegeben und ein Pendlerpauschale in Höhe von 1.242,00 € sowie ein Pendlereuro in Höhe von 38,49 € anerkannt. Mit Schreiben vom 28.2.2025 wurde ein Antrag auf Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung an das Bundesfinanzgericht gestellt und auf erhöhte Werbungskosten und eine Überprüfung des Bescheides betreffend "BUAK Lohnsteuer" verwiesen. Mit Vorlagebericht vom 28.1.2026 wurde die gegenständliche Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt und unter anderem wie folgt ausgeführt: Es werde beantragt, der Beschwerde im Sinne der Beschwerdevorentscheidung stattzugeben. Für die Abgabenbehörde sei nicht erkennbar, dass ein Fehler beim Lohnzettel der BUAK vorliege. Aus der Begründung des Vorlageantrages gehe nicht hervor, welche Änderungen der Beschwerdeführer beantrage. Die BUAK hätte einen Lohnzettel der Art 21 (Lohnzettel der Bauarbeiterurlaubskasse, Abfindungen gemäß § 19 BUAG) für den Zeitraum 1.4.2023 bis 1.5.2023 der Abgabenbehörde übermittelt. Gemäß §§ 8 bis 10 BUAG hätten Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaubsentgelt und Urlaubsabfindung gegenüber der Urlaubs- und Abfertigungskasse. Nach § 67 Abs. 5 EStG 1988 gelte für Arbeitnehmer, die dem BUAG unterliegen würden, folgendes: Von dem Urlaubsentgelt, der Urlaubsersatzleistung oder der Abfindung gemäß den §§ 8 und 10 BUAG und der Überbrückungsabgeltung gemäß § 13m Abs. 1 und 3 BUAG sei die Hälfte als sonstiger Bezug zu behandeln und mit 6 % zu besteuern. Für von der BUAK ausbezahlte Urlaubsabfindungen gemäß § 10 BUAG und die Überbrückungsabgeltung gemäß § 13m Abs. 1 und Abs. 3 BUAG gelte folgendes: - Der als sonstiger Bezug zu behandelnde Teil sei mit 6 % zu versteuern. - Die Versteuerung des laufenden Bezuges hätte gemäß § 67 Abs. 10 EStG 1988 zu erfolgen und es sei ein monatlicher Lohnzahlungszeitraum zu unterstellen. - Von der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse sei ein Lohnzettel auszustellen, wobei als Zeitraum der Beschäftigung der Kalendermonat der Auszahlung (erster bis letzter Tag des Kalendermonats) anzugeben sei. Der übermittelte Lohnzettel sei nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen korrekt. An 30.4.2026 wurde an den Beschwerdeführer folgender Ergänzungsvorhalt abgefertigt: "1. Mit Schreiben vom 28.2.2025 wurde der Antrag auf Vorlage der gegenständlichen Beschwerde zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht gestellt. Begründet wurde mit erhöhten Werbungskosten, mit der Bitte um Überprüfung (BUAK Lohnsteuer). Welche Änderungen werden von Ihnen beantragt? Begründen Sie Ihren Vorlageantrag. 2. Den Einwendungen in gegenständlicher Beschwerde wurde mit der Beschwerdevorentscheidung vom 21.2.2025 Rechnung getragen. Sie werden aufgefordert, bekannt zu geben, ob der Vorlageantrag aufrecht bleibt." Der Ergänzungsvorhalt wurde nicht beantwortet. Mit Ergänzungsvorhalt vom 24.6.2026 wurde die Amtspartei aufgefordert, darzulegen, wie sich das Pendlerpauschale laut Veranlagung laut Beschwerdevorentscheidung in Höhe von 1.242,00 € errechne. Mit Schreiben vom 2.7.2026 wurde wie folgt geantwortet: "Mit Beschwerdevorentscheidung vom 21.2.2025 wurde der Beschwerde stattgegeben und das Pendlerpauschale in der vom Beschwerdeführer beantragten Höhe berücksichtigt. Den Betrag in Höhe von 1.242,00 € hat der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeeingabe selbst errechnet und angegeben. Nach nunmehriger Überprüfung und Berechnung durch das FAÖ wird beantragt, ein Pendlerpauschale in Höhe von 1.288,50 € und einen Pendlereuro in Höhe von 126,99 € zu Gunsten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. Berechnung Pendlerpauschale: Der Beschwerdeführer war laut vorgelegtem Pendlerrechnerauszug von Jänner bis März 2023 in der Arbeitsstätte in ***1*** beschäftigt: 214,00 € + 107,00 € (Erhöhungsbetrag) = 321,00 € monatlich x 3 = 963,00 €. Dieser Betrag wurde auch im Lohnzettel berücksichtigt. Von April bis Dezember war der Beschwerdeführer in ***2*** beschäftigt: 31,00 € monatlich x 9 = 279,00 € Erhöhungsbetrag 15,50 € monatlich x 3 (April bis Juni) = 46,50 € + 279,00 € = 325,50 € Pendlerpauschale: 963,00 € + 325,50 € = 1.288,50 € Berechnung Pendlereuro: Arbeitsstätte ***1*** 8,33 € + 25,00 € = 33,33 € monatlich x 3 = 99,99 € 1 Arbeitsstätte in ***2*** 1,50 € monatlich x 9 = 13,50 € + (4,50 € monatlich x 3 = 13,50 €) = 27,00 € Pendlereuro: 99,99 € + 27,00 € = 126,99 € Abschließend wird seitens des FAÖ auf die Stellungnahme im Vorlagebericht verwiesen und beantragt, der Beschwerde stattzugeben." Mit Ergänzungsvorhalt vom 2.7.2026 an den Beschwerdeführer wurden die oben angeführten Ermittlungsergebnisse übersendet und wie folgt ausgeführt: "1. Die beiliegenden Ermittlungsergebnisse werden im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt. Es wird davon ausgegangen, dass das Pendlerpauschale und der Pendlereuro im Sinne der Stellungnahme des Finanzamtes festzusetzen sind. Nehmen Sie dazu Stellung! 2. Der Ergänzungsvorhalt vom 30.4.2026 wurde von Ihnen nicht beantwortet. Sie werden aufgefordert, das nachzuholen." Mit E-Mail vom 2.7.2026 wurde durch den Beschwerdeführer wie folgt geantwortet: "Es gab dann schon einen abgeänderten Einkommensteuerbescheid, in dem ich "nur mehr" 485,00 € zu bezahlen hatte. Der Mitarbeiter des Finanzamtes konnte mir jedoch nicht erklären, weshalb diese Kosten waren und händigte mir diesen Antrag aus und kreuzte Werbungskosten mit der Bitte um Überprüfung BUAK Lohnsteuer an und sagte, ich soll meine Daten ausfüllen und es in die Box im Foyer werfen. Der Betrag der neuen Arbeitnehmerveranlagung, was sich im späteren Verlauf telefonisch durch eine Bekannte meiner Schwester heraus stellte, war daran geschuldet, dass ich 1 Monat lang von meiner neuen Arbeitsstelle und von der Bauarbeiterurlaubskasse meine restlichen 30 Tage Urlaub ausbezahlt und somit dort auch noch gemeldet war, dadurch hat sich dann meine Frage beantwortet und ich habe die 485,00 € auch gleich an das Finanzamt überwiesen. Somit dachte ich, es hat sich alles erledigt und der Vorlageantrag sei somit meinerseits auch nicht mehr aufrecht." II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Der Beschwerdeführer erzielte im Jahr 2023 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit von zwei Arbeitgebern sowie erhielt Zahlungen der BUAK und war in ***3*** wohnhaft. Unstrittig ist ein Pendlerpauschale in Höhe von 1.288,50 € und ein Pendlereuro in Höhe von 126,99 € zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer war laut vorgelegtem Pendlerrechnerauszug von Jänner bis März 2023 in der Arbeitsstätte in ***1*** beschäftigt: 214,00 € + 107,00 € (Erhöhungsbetrag) = 321,00 € monatlich x 3 = 963,00 €. Dieser Betrag wurde im Lohnzettel berücksichtigt. Von April bis Dezember war der Beschwerdeführer in ***2*** beschäftigt: 31,00 € monatlich x 9 = 279,00 € Erhöhungsbetrag 15,50 € monatlich x 3 (April bis Juni) = 46,50 € + 279,00 € = 325,50 € Pendlerpauschale: 963,00 € + 325,50 € = 1.288,50 € Berechnung Pendlereuro: Arbeitsstätte ***1*** 8,33 € + 25,00 € = 33,33 € monatlich x 3 = 99,99 € Arbeitsstätte in ***2*** 1,50 € monatlich x 9 = 13,50 € + (4,50 € monatlich x 3 = 13,50 €) = 27,00 € Pendlereuro: 99,99 € + 27,00 € = 126,99 € 2. Beweiswürdigung Der Sachverhalt ergibt sich unstrittig aus den Angaben des Beschwerdeführers und den Berechnungen der Amtspartei. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Nach § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 sind Werbungskosten auch Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte wie folgt: Für die Berücksichtigung dieser Aufwendungen gilt: "lit. a Diese Ausgaben sind durch den Verkehrsabsetzbetrag (§ 33 Abs. 5 Z 1) abgegolten. Nach Maßgabe der lit. b bis j steht zusätzlich ein Pendlerpauschale sowie nach Maßgabe des § 33 Abs. 5 Z 4 ein Pendlereuro zu. Mit dem Verkehrsabsetzbetrag, dem Pendlerpauschale und dem Pendlereuro sind alle Ausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abgegolten. lit. b Wird dem Arbeitnehmer ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zur Verfügung gestellt, steht kein Pendlerpauschale zu; dies gilt nicht wenn ein arbeitgebereigenes Fahrrad oder Elektrofahrrad zur Verfügung gestellt wird. lit. c Beträgt die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mindestens 20 km und ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar, beträgt das Pendlerpauschale: | Bei mindestens 20 km bis 40 km | 696 Euro jährlich, | bei mehr als 40 km bis 60 km | 1.356 Euro jährlich, | bei mehr als 60 km | 2.016 Euro jährlich. | | lit. d Ist dem Arbeitnehmer die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben Entfernung nicht zumutbar, beträgt das Pendlerpauschale abweichend von lit. c: | Bei mindestens 2 km bis 20 km | 372 Euro jährlich, | bei mehr als 20 km bis 40 km | 1.476 Euro jährlich, | bei mehr als 40 km bis 60 km | 2.568 Euro jährlich, | bei mehr als 60 km | 3.672 Euro jährlich. " Nach § 33 Abs. 5 EStG 1988 steht bei Einkünften aus einem bestehenden Dienstverhältnis auch folgender Absetzbetrag zu: "Z 4 Ein Pendlereuro in Höhe von jährlich zwei Euro pro Kilometer der einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, wenn der Arbeitnehmer Anspruch auf ein Pendlerpauschale gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 hat. Für die Berücksichtigung des Pendlereuros gelten die Bestimmungen des § 16 Abs. 1 Z 6 lit. b und lit. e bis j entsprechend." Nach § 124b Z 395 EStG 1988 stehen zusätzlich folgende Beträge zu: "lit. b Zur Abgeltung der erhöhten Treibstoffkosten sind im Zeitraum Mai 2022 bis Juni 2023 zusätzlich zu den Pauschbeträgen gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 lit. d folgende Pauschbeträge nach Maßgabe der Bestimmungen des § 16 Abs. 1 Z 6 lit. e bis j zu berücksichtigen: Bei einer einfachen Fahrtstrecke von | mindestens 2 km bis 20 km | 15,50 Euro monatlich | mehr als 20 km bis 40 km | 61,50 Euro monatlich | mehr als 40 km bis 60 km | 107 Euro monatlich | mehr als 60 km | 153 Euro monatlich lit c Im Zeitraum Mai 2022 bis Juni 2023 steht zusätzlich ein Pendlereuro gemäß § 33 Abs. 5 Z 4 von 0,50 Euro monatlich pro Kilometer der einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu. Für die Berücksichtigung des zusätzlichen Pendlereuros gelten die Bestimmungen des § 16 Abs. 1 Z 6 lit. b und lit. e bis j entsprechend." Unstrittig waren das Pendlerpauschale und der Pendlereuro in Höhe von 1.288,50 € bzw. 126,99 € im Sinne der zitierten gesetzlichen Grundlagen zu berücksichtigen. Der Beschwerde war daher Folge zu geben. 3.2. Zu Spruchpunkt II. Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Ob und in welcher Höhe das Pendlerpauschale sowie der Pendlereuro zustehen, sind auf Ebene der Sachverhaltsermittlung und Beweiswürdigung zu lösende Tatfragen, die zu keiner Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung führen. Eine Revision war daher nicht zuzulassen. Linz, am 9. Juli 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5100089/2026
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.5100089.2026
Stammnummer
152084
Gültig
09.07.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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