Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7100662/2026
Anspruch auf Differenzzahlung bei getrenntlebenden Eltern
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100662/2026vom 30.06.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***BE*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 8. September 2022 gegen den Rückforderungsbescheid Anrechnung des Finanzamtes Österreich vom 2. September 2022 betreffend Familienbeihilfe Juli 2020 bis Dezember 2021, OB ***1***, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Mit Bescheid vom 2.9.2022 forderte die belangte Behörde von der Beschwerdeführerin die Familienbeihilfe für ihre minderjährigen Kinder ***2*** und ***3*** für den Zeitraum Juli 2020 bis Dezember 2021 iHv 1.492,06 Euro zurück. Begründend wurde ausgeführt, dass die Anwendung der VO (EG) 883/2004 unter Berücksichtigung der gesamten familiären Situation und unter Heranziehung beider Elternteile erfolge. Die Familienbetrachtungsweise sei auch bei getrenntlebenden Eltern anzuwenden. Vorrangig zuständig sei der Beschäftigungsstaat, in dem das Kind lebe. Der andere Beschäftigungsstaat sei nachrangig zuständig. Die Beschwerdeführerin lebe mit ihrem Kind in Ungarn im gemeinsamen Haushalt und gehe in Österreich einer Beschäftigung nach. Der getrenntlebende leibliche Vater lebe und arbeite in Ungarn. Ungarn sei für die Leistung der Familienbeihilfe der vorrangig zuständige Staat. Österreich als nachrangig zuständiger Staat gewähre eine Differenzzahlung.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 2.9.2022 Beschwerde und vertrat darin die Auffassung, dass sie und ihr Ehemann, der Stiefvater der beiden Kinder, in Österreich erwerbstätig seien und kein Anspruch auf die ungarische Familienbeihilfe bestehe.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 6.3.2023 wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab. Begründend wurde auf die Prioritätsregeln des Art 68 Abs 1 der Verordnung (EG) Nr 883/2004 verwiesen. Die Beschwerdeführerin gehe in Österreich einer Beschäftigung nach, ihre Kinder würden bei ihr in Ungarn wohnen und der getrenntlebende Kindesvater sei in Ungarn erwerbstätig. Für die Auszahlung von Familienleistungen sei daher Ungarn als Wohnstaat der Kinder vorrangig und Österreich lediglich nachrangig für die Ausgleichszahlung zuständig.
Mit Schriftsatz vom 9.3.2023, der beim Finanzamt am 2.4.2023 per Fax eingebracht wurde, stellte die Bf fristgerecht einen Vorlageantrag.
Mit Bescheid vom 10.8.2023 setzte das Finanzamt die Entscheidung über die Beschwerde aus.
Mit Vorhalt des Finanzamtes vom 26.11.2025 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass der Meinungsstreit zwischen Österreich und Ungarn beigelegt worden sei und Ungarn bilateral den getrenntlebenden Elternteil als Familienangehörigen für die Familienbeihilfe anerkenne. Am 6.10.2025 habe Ungarn dem Finanzamt Österreich mitgeteilt, dass der leibliche Vater ihrer Kinder in Ungarn erwerbstätig sei und Ungarn die ungarische Familienbeihilfe bezahle. Die Beschwerdeführerin werde ersucht mitzuteilen, ob sie die Beschwerde weiterhin aufrechterhalte.
Dieser Vorhalt blieb unbeantwortet.
Daraufhin legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht mit dem Antrag auf Abweisung zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin ist im Beschwerdezeitraum in Österreich nichtselbständig beschäftigt.
Sie lebt mit ihren minderjährigen Kindern ***2*** und ***3*** und ihrem ebenfalls in Österreich erwerbstätigen Ehegatten und Stiefvater der Kinder seit April 2020 in einem gemeinsamen Haushalt in Ungarn.
Der leibliche Vater der Kinder wohnt in Ungarn und ist dort nichtselbständig beschäftigt.
Der Beschwerdeführerin wurde im Beschwerdezeitraum Juli 2020 bis Dezember 2021 die Differenzzahlung gewährt.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Unterschiedsbetrag zwischen der zuvor gewährten vollen Familienbeihilfe und der Differenzzahlung zurückgefordert (1.492,06 Euro).
Ungarn stellte die Auszahlung der Familienleistungen mit Bescheid vom 30.4.2020 zunächst ein, da nach Meinung Ungarns der getrenntlebende Vater nicht mehr als Familienangehöriger im Sinne der VO (EG) 883/2004 anzusehen war.
Der Meinungsstreit zwischen Österreich und Ungarn hinsichtlich der Anwendung der VO (EG) 883/2004 in Fällen getrenntlebender Elternteile wurde am 30.6.2024 beigelegt. Ungarn anerkennt Kinder getrenntlebender Eltern wieder als deren Familienangehörige und der getrenntlebende Elternteil wird, unabhängig vom tatsächlich geleisteten Unterhalt, in die Zuständigkeitsprüfung nach der VO (EG) 883/2004 miteinbezogen.
Nach der vom Finanzamt eingeholten Auskunft Ungarns vom 6.10.2025 ist der leibliche Vater der Kinder in Ungarn nichtselbständig beschäftigt und gewährt Ungarn ab Juli 2020 Familienleistungen von monatlich 13.300 Forint pro Kind.
2. Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vom Finanzamt vorgelegten Verwaltungsakt.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Nationales Recht:
Gemäß § 2 Abs 1 lit a FLAG 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für minderjährige Kinder.
Anspruch auf Familienbeihilfe für ein in Abs 1 genanntes Kind hat gemäß § 2 Abs 2 FLAG 1967 die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört.
Gemäß § 2 Abs 3 FLAG 1967 sind im Sinne dieses Abschnitts Kinder einer Person
a) deren Nachkommen,
b) deren Wahlkinder und deren Nachkommen,
c) deren Stiefkinder,
d) deren Pflegekinder (§§ 186 und 186 a des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches).
Gemäß § 5 Abs 3 FLAG 1967 besteht ua kein Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten.
Gemäß § 26 FLAG 1967 hat, wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.
Gemäß § 53 FLAG 1967 sind Staatsbürger von Vertragsparteien des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR), soweit es sich aus dem genannten Übereinkommen ergibt, in diesem Bundesgesetz österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt. Hiebei ist der ständige Aufenthalt eines Kindes in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums nach Maßgabe der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen dem ständigen Aufenthalt eines Kindes in Österreich gleichzuhalten.
Unionsrecht:
Für den Streitzeitraum ist die Verordnung (EG) Nr 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (im Folgenden VO (EG) 883/2004) maßgebend.
Die VO (EG) 883/2004 gilt für alle Rechtsvorschriften über Zweige der sozialen Sicherheit, welche Familienleistungen betreffen (Art 3 Abs. 1 Buchstabe j VO (EG) 883/2004). Die in Rede stehende Familienbeihilfe ist eine Familienleistung.
Nach Art 2 Abs 1 VO (EG) 883/2004 gilt diese Verordnung für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, Staatenlose und Flüchtlinge mit Wohnort in dem Mitgliedstaat, für die die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten, sowie für ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen.
Zu den Familienangehörigen zählt Art 1 Abs 1 Buchstabe i Nummer 1 VO (EG) 883/2004 (Unterbuchstabe i) "jede Person, die in den Rechtsvorschriften, nach denen die Leistungen gewährt werden, als Familienangehöriger bestimmt oder anerkannt oder als Haushaltsangehöriger bezeichnet wird". "Unterscheiden die gemäß Nummer 1 anzuwendenden Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats die Familienangehörigen nicht von anderen Personen, auf die diese Rechtsvorschriften anwendbar sind, so werden der Ehegatte, die minderjährigen Kinder und die unterhaltsberechtigten volljährigen Kinder als Familienangehörige angesehen" (Art 1 Abs 1 Buchstabe i Nummer 2 VO (EG) 883/2004). Wird nach den anzuwendenden nationalen Rechtsvorschriften eine Person nur dann als Familien- oder Haushaltsangehöriger angesehen, wenn sie mit dem Versicherten oder dem Rentner in häuslicher Gemeinschaft lebt, so gilt gemäß Art 1 Abs 1 lit i Z 3 VO (EG) 883/2004 diese Voraussetzung als erfüllt, wenn der Unterhalt der betreffenden Person überwiegend von dem Versicherten oder dem Rentner bestritten wird.
"Familienleistungen" sind alle Sach- oder Geldleistungen zum Ausgleich von Familienlasten, mit Ausnahme von Unterhaltsvorschüssen und besonderen Geburts- und Adoptionsbeihilfen (Art 1 Abs 1 Buchstabe z VO (EG) 883/2004).
Art 4 VO (EG) 883/2004 zufolge haben die Personen, für die diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses Staates.
Personen, für die diese Verordnung gilt, unterliegen nach Art 11 Abs 1 VO (EG) 883/2004 den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats.
Art. 11 VO (EG) 883/2004 lautet:
"Artikel 11
Allgemeine Regelung
(1) Personen, für die diese Verordnung gilt, unterliegen den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats. Welche Rechtsvorschriften dies sind, bestimmt sich nach diesem Titel.
(2) Für die Zwecke dieses Titels wird bei Personen, die aufgrund oder infolge ihrer Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit eine Geldleistung beziehen, davon ausgegangen, dass sie diese Beschäftigung oder Tätigkeit ausüben. Dies gilt nicht für Invaliditäts-, Alters- oder Hinterbliebenenrenten oder für Renten bei Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten oder für Geldleistungen bei Krankheit, die eine Behandlung von unbegrenzter Dauer abdecken.
(3) Vorbehaltlich der Artikel 12 bis 16 gilt Folgendes:
a) eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats;
[…]"
Nach Art 11 Abs 3 Buchstabe a VO (EG) 883/2004 unterliegt daher eine Person, die (nur) in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats.
Nach Art 67 VO (EG) 883/2004 hat eine Person auch für Familienangehörige, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats, als ob die Familienangehörigen in diesem Mitgliedstaat wohnen würden.
Art 68 VO (EG) 883/2004 lautet:
"Prioritätsregeln bei Zusammentreffen von Ansprüchen
(1) Sind für denselben Zeitraum und für dieselben Familienangehörigen Leistungen nach den Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten zu gewähren, so gelten folgende Prioritätsregeln:
a) Sind Leistungen von mehreren Mitgliedstaaten aus unterschiedlichen Gründen zu gewähren, so gilt folgende Rangfolge: an erster Stelle stehen die durch eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgelösten Ansprüche, darauf folgen die durch den Bezug einer Rente ausgelösten Ansprüche und schließlich die durch den Wohnort ausgelösten Ansprüche.
b) Sind Leistungen von mehreren Mitgliedstaaten aus denselben Gründen zu gewähren, so richtet sich die Rangfolge nach den folgenden subsidiären Kriterien:
i) bei Ansprüchen, die durch eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgelöst werden: der Wohnort der Kinder, unter der Voraussetzung, dass dort eine solche Tätigkeit ausgeübt wird, und subsidiär gegebenenfalls die nach den widerstreitenden Rechtsvorschriften zu gewährende höchste Leistung. Im letztgenannten Fall werden die Kosten für die Leistungen nach in der Durchführungsverordnung festgelegten Kriterien aufgeteilt;
[…]
(2) Bei Zusammentreffen von Ansprüchen werden die Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften gewährt, die nach Absatz 1 Vorrang haben. Ansprüche auf Familienleistungen nach anderen widerstreitenden Rechtsvorschriften werden bis zur Höhe des nach den vorrangig geltenden Rechtsvorschriften vorgesehenen Betrags ausgesetzt; erforderlichenfalls ist ein Unterschiedsbetrag in Höhe des darüberhinausgehenden Betrags der Leistungen zu gewähren. Ein derartiger Unterschiedsbetrag muss jedoch nicht für Kinder gewährt werden, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, wenn der entsprechende Leistungsanspruch ausschließlich durch den Wohnort ausgelöst wird."
Die Feststellung der Zuständigkeit für die Gewährung von Familienleistungen erfolgt unter Berücksichtigung der gesamten familiären Situation.
Österreich und Ungarn hatten einen Meinungsstreit über die Anwendung der VO (EG) 883/2004 in Fällen getrenntlebender Eltern.
Der Meinungsstreit wurde am 30.6.2024 beigelegt. Ungarn hat seine Rechtsansicht geändert, demnach werden Kinder getrenntlebender Eltern als deren Familienangehörige nun wieder anerkannt und der getrenntlebende Elternteil wird, unabhängig vom tatsächlich geleisteten Unterhalt, in die Zuständigkeitsprüfung nach der VO (EG) 883/2004 miteinbezogen.
Die Beschwerdeführerin und der Stiefvater der Kinder sind in Österreich unselbständig beschäftigt und unterliegen daher den österreichischen Rechtsvorschriften. Sie wohnen mit den Kindern in einem gemeinsamen Haushalt in Ungarn. Der ebenfalls in Ungarn wohnhafte leibliche Vater der Kinder ist in Ungarn nichtselbständig beschäftigt und unterliegt den ungarischen Rechtsvorschriften.
Nach den Prioritätsregeln des Art 68 Abs 1 lit b VO (EG) 883/2004 ist für die Gewährung der Familienleistungen jener Beschäftigungsstaat vorrangig zuständig, in dem die Kinder wohnen.
Aufgrund des Wohnortes der Kinder der Beschwerdeführerin besteht eine vorrangige Zuständigkeit Ungarns für die Familienleistungen. Ungarn hat die im Beschwerdezeitraum zustehenden ungarischen Familienleistungen auch ausbezahlt. Österreich ist nachrangig zuständig und hat im Beschwerdezeitraum lediglich die Differenzzahlung zu leisten.
Das Finanzamt hat daher mit dem angefochtenen Bescheid zu Recht die Familienbeihilfe zurückgefordert und stattdessen die Differenzzahlung gewährt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung lag im gegenständlichen Fall nicht vor.
Salzburg, am 30. Juni 2026
Normen und Schlagworte
- Art. 1 Abs. 1 Buchstabe i Nr. 1 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom 30.04.2004 S. 1
- Art. 11 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom 30.04.2004 S. 1
- Art. 67 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom 30.04.2004 S. 1
- § 2 Abs. 1 lit. a FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 26 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom 30.04.2004 S. 1
- Art. 68 Abs. 1 lit. b VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom 30.04.2004 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7100662/2026
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.7100662.2026
- Stammnummer
- 152081
- Gültig
- 30.06.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF