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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/3100326/2026

Vorlageantrag ohne Beschwerdevorentscheidung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/3100326/2026vom 07.07.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht beschließt durch die RichterinRi in der Beschwerdesache BF, BF-Adr, vertreten durch Name Vertreter, Adr-Vertreter, als Liquidator betreffend Beschwerde vom 24. Oktober 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 16. Oktober 2025 betreffend über die Haftung zur Abfuhr der Lohnsteuer für den Zeitraum 01/2023 - 12/2023, Steuernummer BFStNr : Der Vorlageantrag wird als nicht zulässig zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Begründung Am 16. Oktober 2025 wurde der Bescheid über die Haftung zur Abfuhr der Lohnsteuer für den Zeitraum 01/2023-12/2023, sowie der Bescheid über die Festsetzung des Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichfonds für Familienbeihilfen für den Zeitraum 01/2023-12/2023 und der Bescheid über die Festsetzung des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag für den Zeitraum 01/2023-12/2023 durch die belangte Behörde erlassen. Mit Schreiben vom 24. Oktober 2025 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Bescheide betreffend Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für den Zeitraum 01-12/2023. Am 3. November 2025 langte ein Schreiben der Beschwerdeführerin ein, das mit Vorlageantrag an das Bundesfinanzgericht bezeichnet war. Unter dem Punkt Betreff wurde angeführt: "Vorlageantrag gemäß § 264 BAO und Antrag auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO gegen die Beschwerdevorentscheidungen des Finanzamtes Wien vom 16. Oktober 2025". Weiters wurde ausgeführt, dass fristgerecht der Antrag gestellt werden, die gegen die Körperschaftssteuerbescheide, Lohnsteuerbescheide, Dienstgeberbeitrag- und Zuschlagsbescheide ergangenen Beschwerden der Beschwerdeführerin dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen. In der Begründung wurde angeführt, dass sich die Beschwerdeführerin seit dem 9. April 2024 rechtskräftig in Liquidation befinde. Der Konkurs sei mangels Masse abgewiesen worden. Die Gesellschaft verfüge über keinerlei Vermögenswerte, keine Bankkonten, keine Umsätze und keine Mitarbeiter. Es bestehe somit keine Steuerquelle und keine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Vorschreibung von Körperschaftssteuer (insbesondere Mindestkörperschaftssteuer), Lohnsteuer, Dienstgeberbeiträgen und Zuschlägen sei daher rechtswidrig. Weiters wurden folgende Anträge gestellt: "1. Aufhebung sämtlicher angefochtener Bescheide seit Liquidationsbeginn, 2. Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bis zur rechtskräftigen Entscheidung, 3. Feststellung, dass mangels wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit keine Abgabepflicht bestehe. Beigelegt wurde eine Eigenerklärung zur Liquidation und Vermögenslosigkeit vom 24. Oktober 2025. Eine Beschwerdevorentscheidung durch die belangte Behörde erfolgte nicht. Mit Vorlagebericht vom 12. Juni 2026 wurde der Akt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Akt sowie der aus dem Verwaltungsakt der belangten Behörde zum Akt genommenen Beschwerde vom 24. Oktober 2025. Gemäß § 264 Abs. 1 BAO kann gegen eine Beschwerdevorentscheidung innerhalb eines Monats ab Bekanntgaben (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag hat die Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung zu enthalten. Laut § 264 Abs. 4 lit. e BAO ist für Vorlageanträge sinngemäß § 260 Abs. 1 (Unzulässigkeit, nicht fristgerechte Einbringung) anzuwenden. Nach § 260 Abs. 1 lit. a BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss zurückzuweisen, wenn sie nicht zulässig ist. Dabei obliegt gemäß § 264 Abs. 5 BAO die Zurückweisung nicht zulässiger oder nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageanträge dem Verwaltungsgericht. Eine Beschwerdevorlage im Falle einer rechtswidrig unterlassenen Beschwerdevorentscheidung stellt eine rechtswidrige Direktvorlage dar und ist vom Verwaltungsgericht nach § 281a BAO zu behandeln (vgl. die Kommentierung bei § 262 Rz 37 ff BAO sowie zu § 281a BAO). Eine Beschwerdevorlage nach rechtmäßiger Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung, ohne dass ein Vorlageantrag eingebracht worden wäre stellt ebenso eine rechtswidrige Vorlage dar, welcher gleichermaßen vom Verwaltungsgericht mit § 281a BAO zu begegnen ist, da auch diese Konstellation ausdrücklich in § 281a genannt wird. Anders ist solch ein Fall der Nichterfüllung der obigen zweiten Bedingung zu beurteilen, in dem zwar ein Vorlageantrag eingebracht wurde, dieser aber nicht zulässig ist (weil zB zu früh, also vor Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung oder von einer hierzu nicht befugten Person eingebracht) oder nicht fristgerecht (also zu spät) eingebracht wurde. Diesfalls wäre ungeachtet eines Bedingungsfehlers eine Vorlage an das Verwaltungsgericht rechtmäßig und geboten, da gemäß § 264 Abs 5 BAO allein dem Verwaltungsgericht die Zurückweisung nicht zulässiger oder nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageanträge obliegt (vgl. die Kommentierung bei § 264 Rz 15 BAO; Tanzer/Unger in Rzeszut/Tanzer/Unger (Hrsg), BAO: Stoll Kommentar - Digital First2.06 (2023) § 265 BAO Rz 3). Wird hingegen ein Vorlageantrag eingebracht, obwohl noch keine Beschwerdevorentscheidung ergangen ist, ist ein solcher Vorlageantrag zurückzuweisen; auch in solchen Fällen ist daher § 281a BAO nicht anwendbar (Thunshirn, Unklarheiten bei der Anwendung des § 281a BAO und Gedanken zum Rechtscharakter der Vorlageerinnerung, AVR 2020, 206; Rzeszut in Rzeszut/Tanzer/Unger (Hrsg), BAO: Stoll Kommentar - Digital First2.06 (2023) § 281a BAO Rz 4). Im gegenständlichen Fall wurde keine Beschwerdevorentscheidung durch die belangte Behörde erlassen. Ein Vorlageantrag setzt jedoch eine davor ergangenen Beschwerdevorentscheidung voraus. Damit ist der eingebrachte Vorlageantrag nicht zulässig. Bezüglich des in der Beschwerde gestellten Antrages auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist auf die Bestimmung des § 274 Abs. 3 Z 1 iVm Abs. 5 BAO zu verweisen, nachdem bei einer Zurückweisung als unzulässig ungeachtet eines Antrages von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden kann. Dies gilt gemäß § 264 Abs. 4 lit. f BAO für Vorlageanträge sinngemäß. Zulässigkeit einer Revision Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im gegenständlichen Fall liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor. Die Entscheidung folgt dem Gesetz. Innsbruck, am 7. Juli 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RV/3100326/2026
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.3100326.2026
Stammnummer
152075
Gültig
07.07.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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