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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7102497/2025

Vorbereitung auf ein Maturafach iVm Vorbereitung auf den Eignungstest für den polizeilichen Dienst als Berufsausbildung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102497/2025vom 08.07.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 16. März 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 18. Februar 2025 betreffend die Abweisung des Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe für das Kind, ***S***, im Zeitraum vom 1. November 2024 bis zum 28. Februar 2025, ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Die Bf. brachte am 18.02.2025 einen Antrag auf Weitergewährung der Familienbeihilfe für ihren volljährigen Sohn, ***S***, für den Zeitraum November 2024 bis Februar 2025. Mit Bescheid vom 18.02.2025 wurde der Antrag mit der Begründung, dass keine ernsthafte und zielstrebige Berufsausbildung vorliege, abgewiesen. Die belangte Behörde führte weiterhin aus, dass der Sohn der Bf. im Oktober 2024 und im Jänner/Februar 2025 jeweils nur noch in einem Gegenstand zur Matura angetreten sei. Am 16.03.2025 erhob die Bf. die Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid. Die Bf. brachte vor, dass ihr Sohn nicht nur zur Matura angetreten sei, sondern sich auch auf das Aufnahmeverfahren für die Polizeigrundausbildung habe vorbereiten müssen. Mit Ergänzungsersuchen vom 09.04.2025 wurde die Bf. aufgefordert, die Nachweise über sämtliche Vorbereitungstage vorzulegen, die im Rahmen des Aufnahmeverfahrens zur Polizeiausbildung erforderlich waren. Am 29.04.2025 übermittelte die Bf. die Unterlagen und ein Begleitschreiben, in dem sie vorbrachte, dass sich ihr Sohn von Oktober 2024 bis einschließlich Februar 2025 in einer berufsqualifizierenden Übergangsphase befunden habe. Weiters brachte die Bf. vor, dass sich ihr Sohn in diesem Zeitraum parallel auf die mündliche Matura im Kombinationsfach Wirtschaft und Recht sowie intensiv auf das mehrstufige Aufnahmeverfahren der ***LPD*** vorbereitet habe. Im Einzelnen führte die Bf. aus: "Im Einzelnen stellt sich der Ablauf wie folgt dar: -Ab Sommer 2024: Informationsgespräche mit einem pensionierten Polizeiinspektor sowie Erstellung und Einreichung der Bewerbungsunterlagen über das offizielle Jobportal der Polizei. -18.09.2024: Teilnahme am ersten schriftlichen Eignungstest (12:50-17:30 Uhr). Für dieses hat sich mein Sohn wochenlang vorbereitet. -23.09.2024: Einladung zum psychologischen Gespräch. - Vor dem 18.10.2024: Vorbereitung durch mehrere persönliche und telefonische Beratungstermine mit einem externen Psychologen. -18.10.2024: Psychologisches Gespräch bei der Polizei. - 21.-22.10.2024: Einholung und Upload zusätzlicher Unterlagen (z. B. Statusblatt, dies musste mit extremen Mühen eingeholt werden, mein Sohn war mehrmals ohne Ergebnis bei der Musterungsstelle und hat etliche Male telefonisch urgiert). - 29.10.2024: Erste chefärztliche Untersuchung, teilweise nicht vollständig aufgrund des noch immer ausstehenden Status Blattes, welches mein Sohn erst Ende November 2024 per Post erhielt. - November 2024-Jänner 2025: Einholung medizinischer Befunde (Blutbefunde, MRT, Lungenröntgen, Augenarzt, Kardiologe, Neurologe, Orthopäde, Lungenfacharzt, Ergometrie) mit insgesamt 11 Terminen. -13.01.2025: Zweite chefärztliche Untersuchung (07:45-12:00 Uhr). - 27.01.2025: Einladung zur Teilnahme am polizeilichen Sporttag am 20.02.2025 (15:00- 19:00 Uhr). - 28.01.2025: Erhalt der verbindlichen Zusage für einen Ausbildungsplatz bei der Polizei Wien. -12.02.2025: mündliche Matura in Recht und Betriebswirtschaft. - 03.03.2025: Beginn der Polizeiausbildung." Mit der Beschwerdevorentscheidung vom 04.07.2025 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen, da der Sohn der Bf. nur in einem Fach zur Wiederholungsprüfung angetreten sei, das Aufnahmeverfahren könne nicht als Berufsausbildung gewertet werden, da hier nur einzelne Termine wahrzunehmen gewesen seien. Daraufhin stelle die Bf. am 31.07.2025 den Antrag, ihre Beschwerde dem Bundesfinanzgericht vorzulegen. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Der Sohn der Bf. ist am ***Geb.Dat.*** geboren und vollendete somit am ***Geb.Dat.*** das 18. Lebensjahr. Der Sohn der Bf. trat im Juni 2024 zur Reifeprüfung an und absolvierte sämtliche Prüfungsgebiete mit Ausnahme des Fachkolloquiums im Fach Recht, Betriebswirtschaft und Projektmanagement positiv. Der Wiederholungsantritt im Oktober 2024 in diesem Fach verlief erneut negativ. Die Matura wurde schließlich im Februar 2025 erfolgreich abgeschlossen. Im selben Zeitraum bereitete sich der Sohn der Bf. seit dem Sommer 2024 intensiv auf das Aufnahmeverfahren für die Polizeiausbildung vor und nahm an mehreren Vorbereitungsterminen sowie an den im Rahmen des Aufnahmeverfahrens vorgesehenen Tests teil. Schließlich erhielt der Sohn der Bf. mit Wirkung vom 28.01.2025 die verbindliche Zusage für einen Ausbildungsplatz bei der ***LPD***. 2. Beweiswürdigung Obiger Sachverhalt ist unstrittig und basiert dieser auf der Aktenlage sowie den Parteienvorbringen. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung) Strittig ist, ob die Vorbereitung auf die Absolvierung des Faches Recht, Betriebswirtschaft und Projektmanagement sowie das Aufnahmeverfahren als Polizeischüler eine Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 darstellt. Die Bf. vertritt die Auffassung, dass ihr für ihren Sohn ein Beihilfenanspruch zukommt. Begriff "Berufsausbildung" iSd § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) - Kriterien des Verwaltungsgerichtshofes Das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) enthält keine Definition des Begriffes "Berufsausbildung". Der Verwaltungsgerichtshof hat daher in ständiger Rechtsprechung in Auslegung des Beihilfentatbestandes nach § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 (außerhalb der Sonderbestimmungen dieses Tatbestandes betreffend Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen) Kriterien entwickelt, wann eine Berufsausbildung vorliegt (siehe z.B. VwGH 18.11.2008, 2007/15/0050; VwGH 08.07.2009, 2009/15/0089; VwGH 18.11.2009, 2008/13/0015; VwGH 26.05.2011, 2011/16/0077; VwGH 22.12.2011, 2009/16/0315; VwGH 27.09.2012, 2010/16/0013; VwGH 14.12.2015, Ro 2015/16/0005). Nur nach diesen Regeln ist zu beurteilen, ob eine bestimmte Tätigkeit als Berufsausbildung iSd FLAG 1967 anzusehen ist (VwGH 18.12.2018, Ra 2018/16/0203). Nach der ständigen Judikatur des VwGH fallen unter den Begriff "Berufsausbildung" alle Arten schulischer und kursmäßiger Ausbildung, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz für das künftige Berufsleben erforderliches Wissen vermittelt wird (vgl. z.B. VwGH 27.08.2008, 2006/15/0080; VwGH 18.11.2008, 2007/15/0050; VwGH 15.12.2009, 2007/13/0125; VwGH 30.03.2017, Ra 2017/16/0030; VwGH 18.12.2018, Ra 2018/16/0203). Ziel einer Berufsausbildung iSd FLAG 1967 ist es, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen (vgl. VwGH 18.12.2018, Ra 2018/16/0203). Das Kind muss durch den Abschluss dieser Ausbildung zur Ausübung eines konkreten Berufes befähigt werden (vgl. u.a. VwGH 18.11.2008, 2007/15/0050; VwGH 08.07.2009, 2009/15/0089; VwGH 18.11.2009, 2008/13/0015). In Auslegung des Beihilfentatbestandes nach § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 (außerhalb der Sonderbestimmungen dieses Tatbestandes betreffend Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen) hat der Verwaltungsgerichtshof die Rechtsprechung entwickelt, dass ein ernstliches, zielstrebiges und nach außen erkennbares Bemühen um einen Ausbildungserfolg erforderlich ist, um von einer Berufsausbildung sprechen zu können. Ein solches Bemühen manifestiere sich insbesondere im Antreten zu Prüfungen (VwGH 21.01.2004, 2003/13/0157). Zwar sei nicht der Prüfungserfolg ausschlaggebend; das Kind müsse aber durch Prüfungsantritte innerhalb angemessener Zeit versuchen, die Voraussetzungen für den erfolgreichen Abschluss der Berufsausbildung zu erfüllen (VwGH 18.12.1996, 94/15/0170). Berufsausbildung liegt daher vor, wenn die Absicht zur erfolgreichen Ablegung der vorgeschriebenen Prüfungen gegeben ist (vgl. VwGH 15.12.1987, 86/14/0059, und VwGH 16.11.1993, 90/14/0108; VwGH 26.05.2011, 2011/16/0077; VwGH 27.09.2012, 2010/16/0013; VwGH 18.12.2018, Ra 2018/16/0203). Darüber hinaus kommt es auf die Art der Ausbildung und deren Rahmen und den Lehrinhalt an (vgl. VwGH 08.07.2009, 2009/15/0089; VwGH 18.12.2018, Ra 2018/16/0203). Es kommt für die Qualifikation als Berufsausbildung aber nicht darauf an, ob die schulische oder kursmäßige Ausbildung berufsbegleitend organisiert ist, und ob sie in Form von Blockveranstaltungen oder in laufenden Vorträgen organisiert ist. Wesentlich ist vielmehr, dass durch den lehrgangsmäßigen Kurs die tatsächliche Ausbildung für einen Beruf erfolgt. Maßgeblich ist auch der erforderliche zeitliche Einsatz der schulischen Ausbildung, der - soll eine Berufsausbildung vorliegen - so beschaffen sein muss, dass die "volle Zeit" des Kindes in Anspruch genommen wird (vgl. VwGH 15.12.2009, 2007/13/0125; VwGH 23.02.2011, 2009/13/0127; VwGH 14.12.2015, Ro 2015/16/0005; vgl. auch Lenneis in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 2 Rz 36). Nach der Judikatur des VwGH kommt der zeitlichen Gestaltung und Verteilung einer Ausbildung einschließlich der erforderlichen Vorbereitungs- und Lernzeit Indizwirkung für die zeitliche Inanspruchnahme zu (vgl. VwGH 08.07.2009, 2009/15/0089; VwGH 27.09.2012, 2010/16/0013). Betreffend dieses quantitative Erfordernis kann in Übereinstimmung mit der in der Literatur vertretenen Ansicht ein dem Begriff der Berufsausbildung iSd § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 genügender Zeitaufwand generell nur dann vorliegen, wenn ein wöchentlicher Zeitaufwand für Kurse und Vorbereitungszeit von mindestens 30 Stunden anfällt (vgl. Lenneis in Csazar/Lenneis/Wanke [Hrsg], FLAG § 2 Rz 40; vgl. auch UFS 24.05.2013, RV/0706-I/12; BFG 16.03.2015, RV/7103821/2014; BFG 12.11.2018, RV/7103779/2018). Bei kursmäßigen Veranstaltungen kommt es zur Frage der Berufsausbildung darauf an, dass sich die Ausbildung in quantitativer Hinsicht vom Besuch von Lehrveranstaltungen oder Kursen aus privaten Interessen unterscheidet (vgl. VwGH 22.12.2011, 2009/16/0315; VwGH 27.09.2012, 2010/16/0013). Auswahlverfahren für die Aufnahme aus Polizeischüler Auf der Internetseite http://www.polizeikarriere.gv.at/ablauf_des_auswahlverfahrens.html finden sich zum Auswahlverfahren folgende Informationen: "Das Auswahlverfahren wird an zwei Testtagen innerhalb kurzer Zeit absolviert. Psychologische Eignungsdiagnostik Diese umfasst unterschiedliche Aufgabengruppen wie: Rechtschreib- und Grammatiktest, kognitive Fähigkeitstests sowie einen Persönlichkeitsfragebogen. Zur Überprüfung deiner Rechtschreib- und Grammatikfähigkeiten werden unterschiedliche Bereiche der aktuellen österreichischen Rechtschreibung sowie der Grammatik erfasst. Du hast nach einer Erklärung am Computer und vorangehender Übungsbeispiele unterschiedliche Aufgaben im Multiple-Choice-Format zu bearbeiten. … Hast du die Mindestkriterien bei der kognitiven Testung erreicht, wirst du unmittelbar nach Absolvierung des Persönlichkeitsfragebogens in das klinisch-psychiatrische Testverfahren übergeleitet. •Klinisch psychiatrisches Testverfahren Dieses Screeningverfahren besteht aus drei Testteilen und dient unter anderem dazu, Persönlichkeitsmerkmale und Risikoverhalten abzubilden. Sollten im Rahmen des klinisch-psychiatrischen Screenings Auffälligkeiten festgestellt werden, so wirst du von der jeweiligen Landespolizeidirektion in Kenntnis gesetzt, ein Gutachten eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie oder eines klinischen Psychologen, beizubringen. Das Auswahlverfahren setzt du weiterhin fort. Erst dann, wenn die klinisch-psychiatrische Auffälligkeit per Gutachten widerlegt wurde, in weiterer Folge dieses Gutachten vom Polizeiarzt einer Sichtung und Beurteilung unterzogen wird, kannst du für eine mögliche Aufnahme in den Exekutivdienst berücksichtigt werden. … •Sporttest Das Formular "Ärztliche Freigabe für den Sporttest" musst du im Zuge deiner Bewerbung uploaden. Dies gewährleistet eine Zulassung zur sportlichen Überprüfung…. Der Sporttest besteht aus folgenden, in dieser Reihenfolge durchzuführenden Disziplinen: Achterlauf, Liegestütze, Pendellauf Vor der Prüfung solltest du dich unbedingt gezielt auf diesen Test vorbereiten. Du findest hierzu Tipps und Videos auf unserer Homepage, die dich zum gezielten Training anleiten, um die geforderten körperlichen Leistungen zu erbringen. Damit du eine positive Absolvierung der sportlichen Überprüfung erreichst, musst du in jeder Disziplin mindestens die Limits der Grundstufe erreichen: Achterlauf, Liegestütz, Pendellauf … Erst wenn dein Sporttest positiv absolviert wurde, wirst du zum Testtag 2 zugelassen. Tag 2 besteht aus: Ärztliche Untersuchung … Bei der klinischen Untersuchung werden die gesundheitliche und somit die körperliche Eignung für den Exekutivdienst durchgeführt: Harnabgabe, Seh-und Hörtest, Größen-und Gewichtsmessung, EKG, Spirometrie und Fahrradergometrie sowie die abschließende klinische Untersuchung. Eignungsinterview Das Eignungsinterview dient zur Erhebung der Persönlichkeitsmerkmale durch persönliche Vorstellung und standardisierte Fragestellungen durch eine 3er Kommission." Die Bf. vertritt die Auffassung, dass die Vorbereitung ihres Sohnes auf die angestrebte Aufnahme als Exekutivbedienstete anspruchsbegründend für die Familienbeihilfe ist. Laut Angaben der Bf. bereitete sich ihr Sohn seit einige Wochen vor dem ersten schriftlichen Eignungstest am 18.09.2024 auf die angestrebte Aufnahme als Exekutivbedienstete bei der ***LPD*** vor. Das Gespräch mit dem Psychologen fand am 18.10.2024 statt. Am 29.10.2024 absolvierte der Sohn der Bf. die erste chefärztliche Untersuchung, am 13.01.2025 die zweite. Mit Schreiben vom 28.01.2025 erhielt er schließlich die verbindliche Zusage für einen Ausbildungsplatz bei der Polizei. Am 03.03.2025 begann der Sohn der Bf. die Polizeiausbildung. Vom Beginn der Vorbereitungszeit (September 2024) bis zum Dienstantritt (März 2019) vergingen somit rund 5 Monate. Die Vorbereitungszeit für die Aufnahmeprüfung als Exekutivbeamter stellt - wie sich aus den nachstehenden Ausführungen ergibt - keine Berufsausbildung iSd § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 dar: In qualitativer Hinsicht kann auf Grund des in Kursen angebotenen Lerninhaltes (Rechtschreibung und Grammatik, Erfahrung und Übung im Umgang mit Intelligenztests, Auftritt und Selbstbewusstsein in der Prüfungssituation, Vorbereitung in Form von Koordinations- und Fitnessübungen und praktischen Tipps für das individuelle Training) nicht davon ausgegangen werden, dass durch die Vorbereitung für die Aufnahmeprüfung über die Schulausbildung hinausgehende neue Kenntnisse erlangt wurden, wodurch keine Ausbildung für die Ausübung des angestrebten Berufes und somit keine Berufsausbildung iSd FLAG 1967 vorlag. In quantitativer Hinsicht ist davon auszugehen, dass die Vorbereitung auf die Aufnahmeprüfung bei einem Zeitraum von 5 Monaten keinesfalls die volle Zeit des Sohnes der Bf. in Anspruch genommen hat. Die Vorbereitung auf die Matura im Fach Recht, Betriebswirtschaft und Projektmanagement Unstrittig ist, dass die Vorbereitung auf die Reifeprüfung grundsätzlich Berufsausbildung ist, wenn sie ein bestimmtes Maß an zeitlicher Intensität erreicht. Eine Berufsausbildung i. S. d. FLAG 1967 liegt in zeitlicher Hinsicht nur vor, wenn ein wöchentlicher Zeitaufwand von etwa 30 Stunden für Kurse und Vorbereitung auf eine Prüfung entfällt (vgl. BFG 14.6.2016, RV/7101100/2016; BFG 12.10.2017, RV/7104176/2017, u. v. a.). Ist das Ziel der Ausbildung die Ablegung der Matura, ist als Vergleichsmaßstab regelmäßig der für den Besuch einer AHS oder BHS erforderliche Zeitaufwand heranzuziehen, also ebenfalls mindestens 30 Wochenstunden (Hebenstreit/Lenneis/Reinalter in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG, 2. Aufl. 2020 § 2 Rz 40). Vor diesem rechtlichen Hintergrund müsste auch in den hier strittigen Zeiträumen die für die Annahme einer Berufsausbildung erforderliche zeitliche Auslastung von 30 Wochenstunden erreicht worden sein. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzgerichtes kann jedoch nicht angenommen werden, dass für die Vorbereitung zu einer Wiederholungsprüfung in lediglich einem Fach ein Zeitaufwand von rund 30 Wochenstunden über mehrere Monate erforderlich ist (BFG 29.6.2020, RV/5100523/2020). Der Sohn der Bf. ist zum Hauptmaturatermin (Juni 2024) im Fach Recht, Betriebswirtschaft und Projektmanagement angetreten, hat aber das Fach nicht positiv absolviert. Zum 1. Nebentermin im Oktober 2024 ist er wieder angetreten, aber das Fach nicht bestanden; erst zum 2. Nebentermin im Februar 2025 hat der Sohn der Bf. die Prüfung bestanden. Eine Berufsausbildung nach § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 ist vor dem Hintergrund obiger Ausführungen in den streitgegenständlichen Zeiträumen nicht anzunehmen, weil bei dieser Sachlage (ein Maturafach im achtmonatigen Zeitraum Juni 2024 - Februar 2025) der für eine solche Annahme erforderliche Einsatz in quantitativer Hinsicht im Sinne einer Inanspruchnahme der vollen Zeit des Kindes nicht erreicht wurde (vgl. etwa auch BFG 12.11.2018, RV/7103779/2018, zum Lernen für eine Nachprüfung in einem Gegenstand der Reifeprüfung). Angesichts der o.a. Rechtsprechung, kann nicht angenommen werden, dass für die Vorbereitung zu einer Wiederholungsprüfung in lediglich einem Fach ein Zeitaufwand von rund 30 Wochenstunden über mehrere Monate erforderlich ist. Es ist somit nicht als rechtswidrig anzusehen, wenn das Finanzamt bei dieser Sachlage in freier Beweiswürdigung davon ausgegangen ist, dass in den Monaten November 2024 bis Februar 2025 keine Berufsausbildung im Sinne des FLAG vorgelegen ist. Demzufolge war wie im Spruch zu befinden. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das vorliegende Erkenntnis beruht im Wesentlichen auf der Beweiswürdigung, ob beim Sohn der Bf. eine Berufsausbildung vorlag. Das Erkenntnis orientiert sich an der Rechtsprechung des VwGH. Es liegen im gegenständlichen Beschwerdeverfahren keine Rechtsfragen vor, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Eine (ordentliche) Revision ist daher nicht zuzulassen. Wien, am 8. Juli 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7102497/2025
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.7102497.2025
Stammnummer
152074
Gültig
08.07.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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BFG RV/7102497/2025 — Vorbereitung auf ein Maturafach iVm Vorbereitung auf den Eignungstest für den polizeilichen Dienst als Berufsausbildung · RIS AI