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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7101208/2026

Wirksame Zustellung in die databox trotz fehlender Verständigung - Beschwerde verspätet

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7101208/2026vom 07.07.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Walter Aiglsdorfer in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend Beschwerde vom 19. Februar 2026 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 15. Jänner 2026 betreffend Antrag auf Wiederaufnahme § 303 BAO / ESt 2019 Steuernummer ***BF1StNr1*** beschlossen: Die Beschwerde wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Begründung 1. Verfahrensgang: Mit Einkommensteuerbescheid 2019 vom 17. März 2023 wurde die Einkommensteuer für das Jahr 2019 mit einer Nachforderung von 1.817,00 € vorläufig festgesetzt. Mit Einkommensteuerbescheid 20019 vom 4. Oktober 2023 wurde die Einkommensteuer für das Jahr 2019 gemäß § 200 Abs. 2 BAO für endgültig erklärt. In der Höhe der festgesetzten Abgabe sei keine Änderung eingetreten. Mit Eingabe vom 31. Dezember 2025 beantragte der Beschwerdeführer via FinanzOnline die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 2029 (Anmerkung Richter: gemeint offensichtlich "2019"). Es werde die Wiederaufnahme und die Neufestsetzung der Einkommensteuer 2019 gemäß beiliegender Steuererklärung beantragt. Gleichzeitig werde eine Covid-19-Rücklage für 2019 beantragt, weil davon auszugehen sei, dass die als nächstes folgende Korrektur der Veranlagung für 2020 einen Verlust ergeben werde. Der Beschwerdeführer hätte angenommen, dass sich die 30% der Rücklage auf die Kennzahl 330 als Basis beziehen würde, er hätte dazu aber keine definitive Angabe dazu finden können. Begründend wurde zur beantragten Wiederaufnahme ausgeführt, dass im Zuge des Insolvenzverfahrens in den Jahren 2022/23 der damalige Masseverwalter am 14.3.2023 eine Einkommensteuererklärung abgegeben hätte, allerdings mit auf der Ausgabenseite unvollständigen Daten. Der daraufhin am 17.3.2023 erlassene vorläufige ESt-Bescheid sei am 4. Oktober 2023 nach Rücksprache mit dem Masseverwalter als endgültig erklärt worden - dessen Vollmacht sei zu diesem Zeitpunkt allerdings bereits über 3 Monate gelöscht gewesen. Der Beschwerdeführer hätte nun endlich alle Unterlagen für 2019 gefunden, wodurch erstmals vollständige Tatsachen über die Betriebsausgaben 2019 hervorgekommen seien, die eine reguläre Festsetzung der Einkommensteuer 2019 ermöglichen würden. Damit sei die Voraussetzung des § 303 Abs. 1 lit. b BAO für eine Wiederaufnahme erfüllt. Gemäß § 304 BAO müsse der Antrag auf Wiederaufnahme vor Eintritt der Verjährung (§§ 207 ff BAO) gestellt werden. Diese würde 5 Jahre betragen und mit dem Ablauf des Jahres beginnen, in dem der Abgabenanspruch entstanden sei (also mit 31.12.2019). Würden innerhalb der Verjährungsfrist Amtshandlungen gesetzt (wie hier zuletzt der Bescheiderlass vom 4.10.2023), würde sich die Frist um ein Jahr auf 6 Jahre verlängern, also im vorliegenden Fall bis genau heute, 31.12.2025, womit der Antrag gerade noch rechtzeitig sei. Mit Bescheid vom 15. Jänner 2026 wurde der Antrag gemäß § 303 Abs. 1 BAO vom 31.12.2025 abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass gemäß § 303 Abs. 1 lit. b BAO ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen wiederaufgenommen werden könne, wenn Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen seien und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Der Verwaltungsgerichtshof hätte in seinem Erkenntnis vom 19.10.2016, Ra 2014/15/0058, ausgeführt, dass das Neuhervorkommen von Tatsachen bei einem Antrag auf Wiederaufnahme aus der Sicht des Antragstellers zu beurteilen sei (vgl. auch VwGH 29.3.2017, Ro 2016/15/0036 und VwGH 26.4.2017, Ro 2015/13/0011). Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 303 BAO sei wie folgt begründet worden: "Ich habe nun endlich alle Unterlagen für 2019 gefunden, wodurch erstmals vollständige Tatsachen über meine Betriebsausgaben 2019 hervorgekommen sind, die eine reguläre Festsetzung der Einkommensteuer 2019 ermöglichen." Für den vorliegenden Fall würde sich aus der angeführten Begründung ergeben, dass sämtliche Belege für eine ordentliche Buchhaltung bereits existiert hätten und daher dem Antragsteller bekannt gewesen seien, auch wenn er diese eine Zeitlang verlegt gehabt hätte. Daher seien keine neuen Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren aus Sicht des Antragstellers neu hervorgekommen. In gleicher Weise würde auch eine nachträglich erstellte Einnahmen-Ausgaben-Rechnung keine neu hervorgekommene Tatsache bilden. Der Antrag sei daher abzuweisen gewesen. Dieser Bescheid wurde am 15. Jänner 2026 um 11:22:02 in der databox zugestellt - gelesen wurde dieser Bescheid am 19. Jänner 2026. Mit Eingabe vom 19. Februar 2026 wurde eine Beschwerde via FinanzOnline eingereicht. Die Beschwerde richte sich gegen den Bescheid des Finanzamts Österreich vom 15. Jänner 2026 (zugestellt am 19. Jänner 2026). Weiters sei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt worden. Zur Rechtzeitigkeit wurde begründend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer - wie auch schon in der Vergangenheit gelegentlich geschehen - keine Verständigung von der elektronischen Zustellung erhalten hätte, sondern das Schriftstück am 19.1.2026 bei der Abholung einer am 16.1. mitgeteilten Zustellung der SVS im Postkorb entdeckt und abgerufen hätte. Nach § 35 Abs. 5 und 6 Zustellgesetz gelte die Zustellung demnach erst mit der tatsächlichen Abholung am 19.1.2026 als bewirkt (zur Glaubhaftmachung siehe Screenshot). Zur Wiederaufnahme führte der Beschwerdeführer aus, dass zwei Wiederaufnahmen (für die Jahre 2017 und 2018) zuvor vom Finanzamt bei quasi derselben Sachlage anstandslos durchgeführt worden seien, sei er bei der diesmaligen Abweisung von vornherein von einer versehentlichen Fehlentscheidung ausgegangen. Ein näherer Blick auf die Begründung hätte diese Annahme bestätigt. Die Bescheidbegründung würde sich auf das VwGH Erkenntnis 19.10.2016, Ra 2014/15/0058 berufen und dort offenbar Rechtssatz 6. Dieser beziehe sich in dem Erkenntnis zugrundeliegenden Fall aber vor allem auf die Pflicht zur Geltendmachung von Wiederaufnahmegründen gem. § 303 Abs. 2 lit. b BAO durch den (RS 5) und aus der Sicht (RS 6) des Antragstellers, und nicht auf die Bewertung derselben. Auch die weiteren Nennungen des RS 6 in anderen Verfahren würden dazu nichts anderes ergeben. Mit der Bewertung des Wiederaufnahmegrundes der "neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismittel" würde sich dieselbe zitierte Entscheidung aber dennoch befassen, nämlich im Rechtsatz 3 (Hervorhebung vom Beschwerdeführer): "Gemäß § 303 Abs. 1 lit. b BAO kann ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Die Wendung "im abgeschlossenen Verfahren" beruht erkennbar auf einem Redaktionsversehen. Zweck der Wiederaufnahme wegen Neuerungen ist - wie schon nach der Regelung vor dem FVwGG 2012 - die Berücksichtigung von bisher unbekannten, aber entscheidungswesentlichen Sachverhaltselementen (Ritz, BA05 § 303 Tz 24). Gemeint sind also Tatsachen, die zwar im Zeitpunkt der Bescheiderlassung "im abgeschlossenen Verfahren" bereits existierten, aber erst danach hervorgekommen sind (vgl. Ritz, aaO Tz 30)." Dem entgegen lautet die Begründung im Bescheid (Hervorhebung vom Beschwerdeführer): "Für den vorliegenden Fall ergibt sich aus der angeführten Begründung, dass sämtliche Belege für eine ordentliche Buchhaltung bereits existierten und daher dem Antragsteller bekannt waren auch wenn er diese eine Zeitlang verlegt hatte. Daher sind keine neuen Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren aus Sicht des Antragstellers neu hervorgekommen." Die Behörde würde hier aus dem Umstand schließen, dass die Belege, wenn sie auch bisher unberücksichtigt blieben, bereits existiert hätten, dass sie im Sinne des § 303 Abs. 1 lit. b BAO nicht "neu hervorgekommen" wären, was das genaue Gegenteil der Aussage des RS 3 der selbst zitierten Entscheidung sei. Dazu sei noch anmerken, dass die Belege deshalb bisher unberücksichtigt geblieben seien, weil die vorherigen Steuererklärungen gar nicht vom Beschwerdeführer, sondern gegen den ausdrücklichen Protest des Beschwerdeführers eben ohne Belege nur nach dem Kontoauszug vom damaligen Insolvenzverwalter erstellt worden seien. Die nun eingereichte Erklärung im Zuge der Wiederaufnahme sei also die erste, die tatsächlich auf Belegen beruhen würde. Es sei im allseitigen Interesse, dass diese an die Stelle der zuvor unvollständigen Erklärung treten würde, wozu der Gesetzgeber unter anderem die Wiederaufnahme im BAO (unter wesentlich geringeren Voraussetzungen als im AVG) vorgesehen hätte. Weiterer Wiederaufnahmegrund: Die vom Insolvenzverwalter eingereichte unvollständige (siehe auch dessen damaligen Begleitbrief) Erklärung sei vorläufig erlassen, und erst am 4.10.2023 unter Berufung auf eine Rücksprache mit dem Insolvenzverwalter für endgültig erklärt worden. Nachdem zu diesem Zeitpunkt der Insolvenzverwalter schon seit Monaten nicht mehr vertretungsbefugt gewesen sei, sei der nun durch die Wiederaufnahme angefochtene Est. Bescheid 2019 zusätzlich mit einem Entstehungsmangel behaftet, was auch dem Finanzamt inzwischen bekannt gewesen sei. Das Zustandekommen des endgültigen Bescheides würde demnach zumindest denkbar mit einer strafrechtlich relevanten Vollmachtsüberschreitung in Verbindung stehen, was einen weiteren Wiederaufnahmegrund nach § 303 Abs. 1 lit. a BAO darstellen würde. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 20. Februar 2026 wurde gegenständliche Beschwerde gemäß § 260 BAO zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass gem. § 260 Abs. 1 lit. b BAO eine Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen sei, wenn sie nicht fristgerecht eingebracht worden sei. Zur Einbringung einer Beschwerde würde ein Monat zustehen, gerechnet ab Zustellung des angefochtenen Bescheides (§ 245 Abs. 1 BAO). Gemäß § 98 Abs. 2 BAO würden elektronisch zugestellte Dokumente als zugestellt gelten, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt seien. Der angefochtene Bescheid sei bereits am 15.01.2026 um 11:22 Uhr elektronisch in die databox des Beschwerdeführers elektronisch zugestellt und am 19.01.2026 um 17:21 Uhr gelesen (Status: gelesen) worden. Daraus würde folgen, dass der angefochtene Bescheid am 15.01.2026 um 11:22 Uhr in den elektronischen Verfügungsbereich des Beschwerdeführers gelangt sei. Mit Eingabe vom 21. Februar 2026 wurde beantragt, gegenständliche Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen (Vorlageantrag). Begründend wurde ausgeführt, dass die Zustellung nach § 35 Abs. 5 Zustellgesetz zu beurteilen sei. Die Beschwerdevorentscheidung sei hierzu leider gar nicht eingegangen. Es würde deshalb keine andere Wahl bleiben, als die Vorlage zu beantragen. Gleichzeitig werde angeregt, das Finanzamt möge sich die Beschwerdegründe bitte ansehen, die überraschende Abweisung des Wiederaufnahmeantrags für die ESt 2019 von Amts wegen noch einmal überdenken und im Sinne der bisherigen gesetzeskonformen Handhabung korrigieren. Mit Vorlagebericht vom 23. März 2026 wurde gegenständliche Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt. Nach Darstellung der zeitlichen Daten von Bescheid, Beschwerde und Zustellung beantragte die belangte Behörde die Zurückweisung der Beschwerde. 2. Sachverhalt: Aus den gegenständlich vorgelegten Unterlagen und Darstellungen geht klar hervor, dass gegenständlich ausschließlich der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 303 BAO betreffend Einkommensteuer 2019 streitgegenständlich ist. Der Antrag wurde vom Beschwerdeführer eingebracht. Dieser Antrag wurde bescheidmäßig erledigt. Anschließend erfolgte diesbezüglich eine Beschwerde, eine Beschwerdevorentscheidung sowie ein Vorlageantrag. Strittig ist gegenständlich, ob die Beschwerde vom 19. Februar 2026 gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 15. Jänner 2026 vom Beschwerdeführer rechtzeitig eingebracht wurde. Nach den vorliegenden unstrittigen Daten erfolgte die Beschwerde verspätet. 3. Beweiswürdigung: Der Antrag auf Wiederaufnahme datiert vom 31. Dezember 2025 und wurde dem zuständigen Gericht im Zuge der Beschwerdevorlage zur Kenntnis gebracht (Beschwerdevorlage vom 23. März 2026). Mit Bescheid vom 15. Jänner 2026 wurde diesem Antrag nicht gefolgt und der Antrag wurde abgewiesen. Auch dieser Bescheid liegt dem Gericht vor. Unstrittig wurde dieser Bescheid dem Beschwerdeführer am 15. Jänner 2026 um 11:22:02 tatsächlich in die databox zugestellt (Ausdruck der Databoxinformationen liegt dem Gericht vor). Darin ist auch ersichtlich, dass der Beschwerdeführer den Bescheid tatsächlich erst am 19. Jänner 2026 gelesen hat. Die folgende Beschwerde wurde nachweislich am 19. Februar 2026 via FinanzOnline der belangten Behörde übermittelt. Dies ist ebenfalls aus den Daten des Finanzamtes ersichtlich und insoweit auch unstrittig. Dem Auszug aus den Finanzanwendungen ist klar zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer FON-Teilnehmer ist (und zum Bescheiddatum auch war) und er der elektronischen Zustellung zugestimmt hat. Diesen Daten folgend ist der Beschwerdeführer bereits seit 17. Mai 2019 FON-Teilnehmer - also jedenfalls auch zum Zeitpunkt der Bescheidzustellung am 15. Jänner 2026. Soweit gegenständlich die Daten der verschiedenen Eingaben maßgeblich sind, liegen klare nachvollziehbare Unterlagen vor und sind insoweit unstrittig. Selbst der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass der Bescheid vom 15. Jänner 2026 tatsächlich bereits am 15. Jänner 2026 in die databox gelangt ist; er hat diesen Bescheid aber mangels Information (E-Mail, ...) erst am 19. Jänner 2026 tatsächlich eingesehen und somit ist seiner Ansicht nach, die Beschwerde vom 19. Februar 2026 jedenfalls rechtzeitig. 4. Rechtliche Würdigung: 4.1. Zu Spruchpunkt I (Zurückweisung): Gemäß § 245 Abs. 1 BAO beträgt die Beschwerdefrist einen Monat. Gemäß § 260 Abs. 1 BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie a) nicht zulässig ist oder b) nicht fristgerecht eingebracht wurde. Gemäß § 274 Abs. 1 BAO hat über die Beschwerde eine mündliche Verhandlung stattzufinden, 1. Wenn es beantragt wird a) in der Beschwerde […] Gemäß § 274 Abs. 3 BAO kann der Senat ungeachtet eines Antrages (Abs. 1 Z 1) von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn die Beschwerde 1. Als unzulässig oder nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen ist (§ 260), […] Gemäß Abs. 5 leg.cit. gilt dies auch für Entscheidungen durch den Einzelrichter. a) Rechtzeitigkeit: Das Gericht hat, bevor es inhaltlich entscheidet, zuerst zu prüfen, ob die Eingabe (Beschwerde bzw. Vorlageantrag) zulässig bzw. rechtzeitig eingebracht wurde. Erst nach dieser Prüfung ist es zulässig, die Beschwerde inhaltlich zu bearbeiten. Obige gesetzliche Bestimmung (§ 260 BAO) lässt hier keinen Spielraum offen. Verspätete Bescheidbeschwerden sind zwingend zurückzuweisen. Nur wenn die Beschwerde weder zurückzuweisen, noch als zurückgenommen oder gegenstandslos zu erklären, noch die Sache nach Aufhebung der angefochtenen Bescheide an die Abgabenbehörde zurückzuweisen ist, hat das Gericht gemäß § 279 in der Sache selbst zu entscheiden. Grundsätzlich ist es Aufgabe der Partei, die Rechtzeitigkeit der Einbringung eines Rechtsmittels nachzuweisen (vgl. VwGH 31.3.1998, 97/13/0160). Gegenständlich in Streit gezogener Bescheid (Bescheid vom 15. Jänner 2026) wurde unzweifelhaft und unstrittig dem Beschwerdeführer tatsächlich auch am 15. Jänner 2026 in die databox zugestellt. Dies hat der Beschwerdeführer selbst in seiner Beschwerde so dargestellt - nur hat er den Bescheid tatsächlich erst am 19. Jänner 2026 gelesen und somit erst mit diesem Datum zur Kenntnis genommen. Die Beschwerdefrist beträgt 1 Monat ab Zustellung des Bescheides. Entscheidend für die Zustellung ist allein der Zeitpunkt, in dem die Daten in der databox einlangen. Die zusätzliche Verständigung des Empfängers beispielsweise per E-Mail ist eine reine Serviceleistung, an die keine Rechtsfolge geknüpft ist. Daher berührt das Ausbleiben einer Mitteilung auch an eine gültige E-Mailadresse des FinanzOnline Teilnehmers nicht die Wirksamkeit einer Zustellung in die databox. Für den Beginn der Beschwerdefrist ist der Tag maßgebend, an dem der Bescheid bekannt gegeben worden ist. Bei schriftlichen Bescheiden beginnt die Frist daher in der Regel am Tag von dessen Zustellung zu laufen. Der Zeitpunkt, an dem die Daten in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind, ist bei FinanzOnline der Zeitpunkt der Einbringung der Daten in die databox, zu der der Empfänger Zugang hat. Auf das tatsächliche Einsehen der in der databox befindlichen elektronischen Dokumente kommt es nicht an (vgl. Ritz/Koran, BAO8 § 98 Tz 4; VwGH 31.7.2013, 2009/13/0105). Die einmonatige Frist zur Einbringung der Beschwerde bzw. eines Fristverlängerungsantrages begann im gegenständlichen Fall gemäß § 245 Abs. 1 BAO unstrittig am 15. Jänner 2026 zu laufen - an diesem Tag gelangte der streitgegenständliche Bescheid in die databox des Beschwerdeführers. Der 15. Jänner 2026 war ein Dienstag - somit endet die Beschwerdefrist einen Monat später am 15. Februar 2026; da dies ein Sonntag war, aber erst am 16. Februar 2026 - die Beschwerde war aber dennoch verspätet. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es nicht erforderlich, dass dem Empfänger stets die volle Frist für die Erhebung eines allfälligen Rechtsmittels zur Verfügung stehen muss. Die Zustellung ist auch dann wirksam, wenn der Empfänger noch rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangt, um das Rechtsmittel einzubringen. Nach der Zustellung am 15. Jänner 2026 und der tatsächlichen Kenntnisnahme am 19. Jänner 2026 hatte der Beschwerdeführer noch ausreichend Zeit die Beschwerde rechtzeitig einzubringen bzw. eine Fristverlängerung zu beantragen. Die Beschwerde wurde via FinanzOnline am 19. Februar 2026 bei der belangten Behörde eingebracht. Vom Verwaltungsgericht sind nicht fristgerecht eingebrachte Beschwerden mit Beschluss zurückzuweisen (§ 260 Abs. 1 lt. b BAO). b) Mündliche Verhandlung: Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde rechtmäßiger Weise die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Wie oben dargestellt, ist gegenständliche Beschwerde als verspätet eingebracht zurückzuweisen, somit kann von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Da gegenständlicher Sachverhalt durch entsprechende Unterlagen (siehe Beweiswürdigung) klar belegt ist und lückenlos vorliegt, wird von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung abgesehen. 4.2. Zu Spruchpunkt II (Revision): Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Bei dem gegebenen Sachverhalt ergibt sich die Zurückweisung schon aus dem Gesetzestext, sodass eine ordentliche Revision nicht zuzulassen war. Wien, am 7. Juli 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RV/7101208/2026
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.7101208.2026
Stammnummer
152073
Gültig
07.07.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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