RIS AI

Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7102013/2026

Höhe der Negativsteuer

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102013/2026vom 07.07.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Susanne Haim in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 11. März 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 4. März 2025 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2024 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Der strittige Einkommensteuerbescheid 2024 wurde am 4.3.2025 erlassen und führte zu einer Gutschrift von € 1159,00. In der Beschwerde vom 11.3.2025 wurden Kilometergelder und Sonderausgaben (eigentlich Werbungskosten) geltend gemacht. In der Beschwerdevorentscheidung vom 15.9.2025 wurde die Beschwerde abgewiesen und dargelegt, dass bereits die maximale Steuerrückerstattung (maximaler Negativsteuerbetrag) erfolgt sei. Mit Vorlageantrag vom 25.9.2025 wurde ausgeführt, die geltend gemachten Aufwendungen könnten eventuell die maximale Negativsteuer positiv beeinflussen. Die Beschwerde wurde dem Bundesfinanzgericht mit Vorlagebericht vom 6.5.2026 vorgelegt. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Der Beschwerdeführer hatte im Jahr 2024 zwei Lohnzettel, die insgesamt (abzüglich Werbungskosten) 7622,11 € an Einkünften ausweisen. Es wurde keine Lohnsteuer einbehalten. Bei der Steuerberechnung wurde weiters ein Verkehrsabsetzbetrag von 1215 € und eine SV-Erstattung in Höhe von 1158,74 € berücksichtigt. Die geltend gemachten Werbungskosten und Sonderausgaben haben keinen Einfluss auf die Steuerberechnung. 2. Beweiswürdigung Die Feststellungen zu der bisher veranlagten Einkommensteuer ergeben sich aus dem Steuerbescheid. Die Feststellungen zu dem Nichtvorliegen eines Einflusses der geltend gemachten Aufwendungen auf die Steuerberechnung ergibt sich aus einer durchgeführten Proberechnung und aus dem Gesetz. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung) § 33 Abs. 8 EStG 1988 lautet: 1. Ergibt sich nach Abs. 1 und 2 eine Einkommensteuer unter null, ist insoweit der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag zu erstatten. 2. Ergibt sich bei Steuerpflichtigen, die Anspruch auf den Verkehrsabsetzbetrag haben, nach Abs. 1 und 2 eine Einkommensteuer unter null, sind 55% der Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 3 lit. a (ausgenommen Betriebsratsumlagen) und des § 16 Abs. 1 Z 4 und 5, höchstens aber 487 Euro jährlich rückzuerstatten (SV-Rückerstattung). Bei Steuerpflichtigen, die Anspruch auf ein Pendlerpauschale gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 haben, sind höchstens 608 Euro rückzuerstatten. Bei Steuerpflichtigen, die Anspruch auf den Zuschlag gemäß Abs. 5 Z 3 haben, ist der maximale Betrag der SV-Rückerstattung um 790 Euro zu erhöhen (SV-Bonus). 3.Ergibt sich bei Steuerpflichtigen, die Anspruch auf den (erhöhten) Pensionistenabsetzbetrag haben, nach Abs. 1 und 2 eine Einkommensteuer unter null, sind 80% der Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 4, höchstens aber 669 Euro jährlich, rückzuerstatten (SV-Rückerstattung). Die Rückerstattung vermindert sich um steuerfreie Zulagen gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 lit. f. 4. Auf Grund zwischenstaatlicher oder anderer völkerrechtlicher Vereinbarungen steuerfreie Einkünfte sind für Zwecke der Berechnung der Einkommensteuer gemäß Z 1 bis 3 wie steuerpflichtige Einkünfte zu behandeln. Der Kinderabsetzbetrag gemäß Abs. 3 bleibt bei der Berechnung außer Ansatz. 5. Die Erstattung erfolgt im Wege der Veranlagung gemäß § 41 und ist mit der nach Abs. 1 und 2 berechneten Einkommensteuer unter null begrenzt. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies folgendes: Der Bf. hat Anspruch auf den Verkehrsabsetzbetrag. Es ergibt sich nach Anwendung des Einkommensteuertarifs und des Familienbonus und der Absetzbeträge eine Einkommensteuer unter null. Somit sind 55 % der folgenden Werbungskosten rückzuerstatten (SV-Rückerstattung): -Pflichtbeiträge zu gesetzlichen Interessenvertretungen auf öffentlich-rechtlicher Grundlage sowie Betriebsratsumlagen und - Beiträge des Versicherten zur Pflichtversicherung in der gesetzlichen Sozialversicherung - von Arbeitnehmern beim Steuerabzug vom Arbeitslohn entrichtete Wohnbauförderungsbeiträge. Andere Werbungskosten und Sonderausgaben sind von der gesetzlichen Bestimmung nicht umfasst. Vom Bf. wurden folgenden laut den übermittelten Lohnzetteln folgende Sozialversicherungsbeiträge bezahlt: | | Lohnzettel 1 1.6.2024-31.12.2024 | Lohnzettel 2 1.1.2024 bis 31.5.2024 | SV Beiträge laufende Bezüge | 1122,89 | 739,15 | SV Beiträge sonstige Bezüge | 244,76 | | Gesamt daher beide Lohnzettel | 2106,80 | Davon 55% = 1158,74 Maximaler Erstattungsbetrag Lt. § 33 Abs. 8 EStG wären für 2024 maximal 463 € rückzuerstatten. Der Bf. hat aber Anspruch auf den Zuschlag gem. § 33 Abs. 5 Z 3 EStG in Höhe von 752 €, da sein Einkommen unter 18.499 € liegt. Daher kann der maximale Erstattungsbetrag in Höhe von € 1158,74 rückerstattet werden. Dieser Betrag wurde im beschwerdegegenständlichen Bescheid bereits als Negativsteuer gutgeschrieben. Eine darüberhinausgehende Steuererstattung ist nicht möglich. Die Beschwerde ist abzuweisen, da sich der Spruch als richtig erweist. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine solche Rechtsfrage liegt nicht vor, die Entscheidung ergibt sich direkt aus dem Gesetzestext. Linz, am 7. Juli 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7102013/2026
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.7102013.2026
Stammnummer
152072
Gültig
07.07.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF