Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7400083/2025
Rettungsgebühren
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7400083/2025vom 09.07.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Robert Pernegger in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 28. August 2025 gegen den Bescheid der MA 70, Berufsrettung Wien, Fachbereich Gebühren vom 21. August 2025 betreffend Einsatzgebühr gemäß § 28 Wiener Rettungs- und Krankentransportgesetz nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt :
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
1. Bescheid 21.8.2025
Mit Bescheid vom 21.8.2025 setzte die belangte Behörde gegenüber der Beschwerdeführerin für die am 14.05.2025 erfolgte Inanspruchnahme des öffentlichen Rettungsdienstes gemäß
§§ 28 u. 29 des Wiener Rettungs- und Krankentransportgesetzes, WRKG, LGBI. für Wien Nr. 39/2004, und der hierzu ergangenen Gebührenordnung, kundgemacht im Amtsblatt der Stadt Wien im Zusammenhang mit § 210 Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, in der geltenden Fassung, eine Gebühr in der Höhe von 835,00 Euro fest (Datum des Einsatzes: Mittwoch, 14.5.2025, 7:00 bis 7:53 Uhr).
2. Beschwerde 28.8.2025
Mit E-Mail vom 28.8.2025 bekämpfte die Beschwerdeführerin den Bescheid vom 21.8.2025 und führte aus: "Es handelt sich hier offenbar um ein Missverständnis. Zu besagtem Zeitpunkt hatte ich eine Augen OP, ich kann nicht Euer Patient gewesen sein. Womöglich hat sich jemand anders als ich ausgegeben. Bitte den Bescheid stornieren."
3. E-Mail belangte Behörde 2.9.2025
Mit E-Mail vom 2.9.2025 wies die belangte Behörde die Beschwerdeführerin ua darauf hin, dass im Zuge des Rettungseinsatzes Hauptwohnsitz, Sozialversicherungsnummer, Geburtsdatum, sowie Name der Beschwerdeführerin korrekt angegeben wurden.
4. Beschwerdevorentscheidung 15.9.2025
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 15.9.2025 wies die belangte Behörde die Beschwerde vom 28.8.2025 als unbegründet ab.
5. Vorlageantrag
Mit E-Mail vom 24.9.2025 beantragte die Beschwerdeführerin die Vorlage zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht.
6. Vorlagebericht
Mit Schreiben vom 6.10.2025 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.
7. Beschluss 27.10.2025
Mit Beschluss vom 27.10.2025 richtete das Bundesfinanzgericht Fragen bzw. Anforderungen Verfahrensparteien. Die diesbezügliche Stellungnahme der belangten Behörde erfolgte mit
E-Mail vom 12.11.2025, jene der Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 21.11.2025.
8. Mündliche Verhandlung 8.7.2026
Am 8.7.2026 fand in Anwesenheit beider Verfahrensparteien die mündliche Verhandlung statt.
Im Rahmen dieser Verhandlung erfolgte die Zeugeneinvernahme von Mag. ***1*** ***2***, ***3*** ***4*** und ***5*** ***6***.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Strittig ist die Vorschreibung von Gebühren gegenüber der Beschwerdeführerin für einen Rettungseinsatz am Morgen des 14.5.2025.
Die Beschwerdeführerin, wohnhaft ***7*** ***8***, ***9*** Wien, wurde am Morgen des 14.5.2025 bei offenstehender Tür im Eingang zu Ihrer eigenen Wohnung liegend von Mag. ***1*** ***2*** (einer Nachbarin) vorgefunden. Die Beschwerdeführerin lag am Boden mit dem Oberkörper in ihrer Wohnung und den Beinen außerhalb der Wohnung. Mag. ***1*** ***2*** sprach die Beschwerdeführerin mehrmals an und versuchte von ihr eine Reaktion zu bekommen. Nachdem das erfolglos war, war Mag. ***1*** ***2*** beunruhigt und verständigte daher um 7:00 Uhr die Rettung und informierte den Disponenten über die geschilderten Umstände. Daraufhin veranlasste der Disponent den verfahrensgegenständlichen Rettungseinsatz.
Die Darstellung des Notfalles durch die Nachbarin war objektiv geeignet beim Disponenten der Berufsrettung Wien den Eindruck eines medizinischen Notfalls (eines Berufungsgrundes) entstehen zu lassen, sodass dieser in gerechtfertigter Weise die Ausfahrt eines Rettungsfahrzeuges veranlasste.
In der Folge verbesserte der Zustand der Beschwerdeführerin und sie setzte sich auf. Mag. ***1*** ***2*** sprach mit der Beschwerdeführerin und hatte den Eindruck, sie sei verwirrt und würde sie auch nicht erkennen. Schließlich sagte die Beschwerdeführerin ie würde in ihre Wohnung gehen, was sie dann auch tat. Mag. ***1*** ***2*** wartete vor der Tür der Beschwerdeführerin bis zum Eintreffen der Rettungskräfte.
Als die Rettungskräfte die Einsatzstelle erreichten, gingen sie in die Wohnung der Beschwerdeführerin und untersuchten diese (Atemfrequenz, Puls). Die Beschwerdeführerin gab ihre persönliche Daten bekannt und - da sich der Zustand der Beschwerdeführerin unkritisch darstellte - verließen die Rettungskräfte den Einsatzort. Ein Transport der Beschwerdeführerin ins Krankenhaus fand nicht statt.
Die Beschwerdeführerin ist bei der Österreichischen Gesundheitskasse krankenversichert. Eine Übernahme der von der belangten Behörde zur Verrechnung eingereichten Einsatzgebühren wurde seitens der Österreichischen Gesundheitskasse abgelehnt.
2. Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den seitens der belangte Behörde im Rahmen der Vorlage übermittelten Unterlagen (insbesondere aus dem Einsatzprotokoll und dem Aktenvermerk der belangten Behörde vom 2.10.2025 zum Notrufgespräch am 14.5.2025) und aus den Zeugenaussagen in der mündlichen Verhandlung vom 8.7.2026.
Dass der Rettungseinsatz - entgegen deren Behauptung - für die Beschwerdeführerin erfolgte, ergibt sich insbesondere aus der glaubwürdigen und unter Wahrheitspflicht erfolgten Aussage der Nachbarin, Mag. ***1*** ***2***, die sich auch mit dem Inhalt des Aktenvermerks über das Notrufgespräch deckt. Es entspricht auch der Lebenserfahrung und der Praxis der Berufsrettung Wien, dass bei Rettungseinsätzen die Daten der Person, für die ein Rettungseinsatz erfolgt, aufgenommen werden. Es ist auch schwer vorstellbar, wie und warum die belangte Behörde ansonsten die im Einsatzprotokoll festgehaltenen Daten erhalten hätte. Anzumerken ist, dass die Beschwerdeführerin zu den Aussagen von Mag. ***1*** ***2*** in der mündlichen Verhandlung lediglich angab, dazu nichts sagen zu können, da sie keine Erinnerung habe. Auf Grund dieser Umstände und der dargestellten Überlegungen, war in freier Beweiswürdigung davon, auszugehen, dass der Rettungseinsatz für die Beschwerdeführerin erfolgte.
Aus dem Aktenvermerk der belangten Behörde vom 2.10.2025 zum Notrufgespräch am 14.5.2025 und wiederum aus der mit diesem Aktenvermerk übereinstimmenden Aussage der Nachbarin, Mag. ***1*** ***2***, ist auch ersichtlich, dass die seitens der Nachbarin geschilderte Situation objektiv geeignet war, beim Disponenten der Berufsrettung Wien den Eindruck eines medizinischen Notfalls (eines Berufungsgrundes) entstehen zu lassen, weil die Beschwerdeführerin bei offener Tür im Eingang ihrer Wohnung lag und nicht ansprechbar war (Notrufgespräch: "Die Nachbarin liegt im Eingang zu ihrer eigenen Wohnung"; "Ist sie wach?", Beruferin: "Nein"; Disponent: "Bei Bewusstsein?" Beruferin: "Sie reagiert nicht, wenn ich mit ihr spreche.") Dass daher eine Situation vorlag, die nicht nur bei der helfenden Nachbarin, sondern auch beim Mitarbeiter der Berufsrettung einen Rettungseinsatz erforderlich erscheinen lassen musste, ergibt sich unzweifelhaft aus der Schilderung der Nachbarin gegenüber dem Disponenten der Rettung. Es entspricht der Lebenserfahrung, dass es erforderlich ist, für eine hilflose und am Boden in einem Wohnungseingang liegende Frau, die nicht ansprechbar ist, sofort Hilfe zu rufen. Anders zu handeln war weder für die Nachbarin noch für den Disponenten der Rettung geboten oder zumutbar.
Dass die am Einsatzort anwesende Rettungsmannschaft den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin untersuchten (Herzfrequenz, Atemfrequenz) ergibt sich aus dem Einsatzprotokoll und entspricht im Übrigen der Lebenserfahrung, wonach Rettungskräfte in dieser Weise handeln.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung/Abänderung/Stattgabe)
3.1.1. Rechtlicher Rahmen
Die einschlägigen Bestimmungen des Wiener Rettungs- und Krankentransportgesetz - WRKG, LGBl. Nr. 39/2004 idF LGBl. Nr. 1/2019, lauten:
Rettungsdienst
§ 1. Aufgaben eines Rettungsdienstes sind:
1. Personen, die eine erhebliche Gesundheitsstörung oder erhebliche Verletzung erlitten haben, erste Hilfe zu leisten, sie transportfähig zu machen und sie erforderlichenfalls untersachgerechter Betreuung mit geeigneten Transportmitteln in eine Krankenanstalt zu befördern oder ärztlicher Hilfe zuzuführen;
2. Personen wegen unmittelbarer Lebensgefahr sofortige erste notärztliche Hilfe zu leisten, die anders nicht gewährleistet ist;
3. den Transport von Personen durchzuführen, bei denen lebenswichtige Funktionen ständig überwacht oder aufrecht erhalten werden müssen;
4. akute Blut-, Blutprodukte- oder Organtransporte durchzuführen;
5. Sanitätsdienste zur Behandlung von akuten Erkrankungen oder Verletzungen bei Veranstaltungen mit dem hiefür erforderlichen Personal, den erforderlichen Einrichtungen und erforderlichen Transportmitteln bereit zu stellen;
6. die Bevölkerung in erster Hilfe zu schulen;
7. im zivilen Katastrophenschutz mitzuwirken.
Verständigungspflicht
§ 27. (1) Jedermann, der bei einer Person, die sich in einer das Leben oder die Gesundheit unmittelbar drohenden erheblichen Gefahr befindet, nicht in der Lage ist, Hilfe zu leisten, ist verpflichtet, einen bewilligten Rettungsdienst zu verständigen.
(2) Besitzer von Nachrichtenübermittlungsanlagen sind zur Weiterleitung diesbezüglicher Meldungen verpflichtet.
Gebühr
§ 28. (1) Für die Inanspruchnahme des öffentlichen Rettungsdienstes der Stadt Wien, insbesondere für die Betreuung (Hilfeleistung, Transport), ist eine Gebühr zu entrichten, wenn es zur Ausfahrt eines Einsatzfahrzeuges kommt.
(2) In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann von der Einhebung der Gebühr ganz oder teilweise abgesehen werden.
(3) Der Gemeinderat wird ermächtigt, sofern eine solche Ermächtigung nicht ohnedies bundesgesetzlich eingeräumt ist, die Gebühren in einer Gebührenordnung festzusetzen. Eine Gebührenordnung kann bis zu einem Monat rückwirkend erlassen werden.
Zahlungspflicht
§ 29. (1) Gebührenschuldner ist derjenige, für den der öffentliche Rettungsdienst in Anspruch genommen wurde, und zwar auch dann, wenn die Hilfeleistung oder der Transport wegen des Verhaltens oder der Änderung des Zustandes des Gebührenschuldners unterblieb. Die Gebühr ist auch dann zu entrichten, wenn der öffentliche Rettungsdienst zu Personen gerufen wird, ohne dass die im § 1 Z 1 bis 4 geforderten Voraussetzungen gegeben waren, sofern das Vorliegen dieser Voraussetzungen auf Grund des Zustandsbildes mit gutem Grunde angenommen werden konnte.
Schuldübernahme
§ 30. (1) Mit Zustimmung der Stadt Wien können die hiefür in Betracht kommenden Sozialversicherungsträger oder mit deren Einvernehmen der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger sowie Krankenfürsorgeanstalten öffentlich Bediensteter durch schriftliche Erklärung an Stelle von Gebührenpflichtigen als Gebührenschuldner eintreten. Nach Abgabe dieser Erklärung sind die Sozialversicherungsträger oder Krankenfürsorgenanstalten öffentlich Bediensteter allein die Gebührenpflichtigen (-schuldner).
(2) Wenn jedoch der in Betracht kommende Sozialversicherungsträger oder die Krankenfürsorgeanstalt öffentlich Bediensteter im Einzelfall angibt, dass mangels eines ihm (ihr) gegenüber bestehenden Anspruchs auf Kostenübernahme seine (ihre) Eintrittserklärung keine Anwendung findet, ist die Gebühr dem Gebührenschuldner im Sinne des § 29 Abs. 1 vorzuschreiben.
§ 1 Abs 1 Verordnung des Wiener Gemeinderates betreffend die Festsetzung der Gebühren gemäß §§ 28 Abs. 3 und 29 Abs. 4 Wiener Rettungs- und Krankentransportgesetz - WRKG, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 1/2019, in der im Einsatzzeitpunkt gültigen Fassung lautet:
Für jede Inanspruchnahme des öffentlichen Rettungsdienstes der Stadt Wien innerhalb des Gebietes der Stadt Wien, auch wenn wegen des Verhaltens oder der Änderung des Zustandes desjenigen, für den der öffentliche Rettungsdienst in Anspruch genommen wurde, sowohl eine Hilfeleistung als auch ein Transport unterblieben sind, ist eine Gebühr von 835 Euro zu entrichten.
3.1.2. Gebührenpflicht
Gemäß § 28 Abs 1 WRKG ist für die Inanspruchnahme des öffentlichen Rettungsdienstes der Stadt Wien, insbesondere für die Betreuung (Hilfeleistung, Transport), eine Gebühr zu entrichten, wenn es zur Ausfahrt eines Einsatzfahrzeuges kommt.
Im Beschwerdefall kam es zu einer solchen Inanspruchnahme und zur Ausfahrt eines Einsatzfahrzeuges. Auch eine Hilfeleistung durch den öffentlichen Rettungsdienst, nämlich in Gestalt der Abklärung der Gefährlichkeit der gesundheitlichen Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin, ist erfolgt. Die Voraussetzungen des § 28 Abs 1 WRKG sind daher erfüllt.
Gemäß § 29 Abs 1 WRKG ist derjenige Gebührenschuldner, für den der öffentliche Rettungsdienst in Anspruch genommen wurde.
Somit ist die Beschwerdeführerin die Gebührenschuldnerin, da für sie der öffentliche Rettungsdienst in Anspruch genommen wurde.
Derjenige, für den der öffentliche Rettungsdienst in Anspruch genommen wurde, ist gemäß § 29 Abs 1 WRKG auch dann Gebührenschuldner, wenn die Hilfeleistung oder der Transport wegen des Verhaltens oder der Änderung des Zustandes des Gebührenschuldners unterblieb.
Im Beschwerdefall kam es zu einer Hilfeleistung, nämlich zu einer Abklärung der Gefährlichkeit der gesundheitlichen Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin durch Untersuchung derselben.
Darin liegt eine der Beschwerdeführerin zuteilgewordene Hilfsleistung, die eben auch in einer Beurteilung der medizinischen Lage bestehen kann. Es entspricht dem allgemeinen Verständnis, dass auch die Untersuchung von Patienten allein bereits als medizinische Hilfeleistung anzusehen ist.
Aber auch wenn keine Hilfeleistung erfolgt wäre, hätte dies im Übrigen nichts am Entstehen der Gebührenpflicht geändert. § 29 Abs 1 zweiter Satz WRKG bestimmt, dass eine gebührenpflichtige Inanspruchnahme des öffentlichen Rettungsdienstes oder des öffentlichen Krankenbeförderungsdienstes dann vorliegt, wenn eine Anforderung dieses Dienstes zur Ausfahrt eines Einsatzwagens führt, wobei es nicht darauf ankommt, ob Hilfe oder Beförderung tatsächlich geleistet wurden (vgl VwGH 30.9.1993, 90/17/0421).
Die Gebühr ist auch dann zu entrichten, wenn der öffentliche Rettungsdienst zu Personen gerufen wird, ohne dass die im § 1 WRKG geforderten Voraussetzungen gegeben waren, sofern das Vorliegen dieser Voraussetzungen auf Grund des Zustandsbildes mit gutem Grunde angenommen werden konnte (vgl VwGH 30.9.1993, 90/17/0421, wo es heißt:
"Diese Regelung, gegen die beim Verwaltungsgerichtshof aus Anlaß dieses Beschwerdefalles verfassungsrechtliche Bedenken nicht entstanden sind, wurde dem § 6 Abs. 1 leg. cit. durch die Novelle LGBl. Nr. 47/1983 als zweiter Satz angefügt, wobei der erste Satz bereits vorsah, daß Gebührenschuldner derjenige ist, für den der öffentliche Rettungsdienst oder der öffentliche Krankenbeförderungsdienst in Anspruch genommen wurde, und zwar auch dann, wenn die Hilfeleistung oder Beförderung wegen des Verhaltens oder der ÄNDERUNG des Zustandes des Gebührenschuldners unterblieb. Die getroffene Ergänzung durch den zweiten Satz normiert somit die Gebührenpflicht des Gebührenschuldners bei Herbeirufung der Rettung (insbesondere auch durch einen Dritten), sofern die Voraussetzungen schon URSPRÜNGLICH, also im Zeitpunkt der Herbeirufung, nicht vorlagen, jedoch auf Grund des Zustandsbildes mit gutem Grunde angenommen werden konnten.").
Im Beschwerdefall erfolgte die Herbeirufung des öffentlichen Rettungsdienstes durch eine Nachbarin zu Recht. Ein solches Einschreiten stellt einen für das Rettungswesen typischen Fall des Tätigwerdens eines Dritten für einen handlungsunfähigen oder in seiner Dispositionsfähigkeit eingeschränkten Kranken oder Verletzten (ohne dessen Vollmacht und Auftrag) dar (vgl VwGH 30.9.1993, 90/17/0421).
Aufgrund des im Notrufgespräch geschilderten Sachverhaltes konnte vom Mitarbeiter (Disponenten) des Rettungsdienstes, der die Anforderung entgegengenommen hatte, mit gutem Grund angenommen werden, dass die Voraussetzungen für einen Rettungseinsatz vorlagen.
Es ist auch unerheblich, ob die Mitarbeiter des Rettungsdienstes auf Grund der Umstände, die sich beim Eintreffen ergaben, eine Einlieferung in ein Krankenhaus als geboten erachteten oder nicht (vgl VwGH 13.9.2004, 2000/17/0012).
Die Frage, ob ein Sozialversicherungsträger an Stelle von Gebührenpflichtigen als Gebührenschuldner eintritt, ist für die Frage des Entstehens der Gebührenpflicht nicht maßgeblich.
Somit lagen die Voraussetzungen für die Vorschreibung der Einsatzgebühr vor und es war spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da im Beschwerdefall die Entscheidung anhand der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfolgte, liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor.
Wien, am 9. Juli 2026
Normen und Schlagworte
- § 28 Abs. 1 WRKG, Wiener Rettungs- und Krankentransportgesetz, LGBl. Nr. 39/2004
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7400083/2025
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.7400083.2025
- Stammnummer
- 152071
- Gültig
- 09.07.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF