Findok · BFG-Entscheidungen
BFG VH/7500010/2026
Verfahrenshilfe in Parkometersachen
geltende FassungVerfahrenshilfe - Einzel - BeschlussVH/7500010/2026vom 30.06.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BESCHLUSS-Verfahrenshilfe
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Martina Salzinger in der Verwaltungsstrafsache ***1***, betreffend die Beschwerde vom 4.6.2026 gegen den Zurückweisungsbescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 5.5.2026, Zahl: ***2***, über den Antrag der Beschuldigten vom 4. Juni 2026 auf Bewilligung der Verfahrenshilfe den Beschluss gefasst:
I. Gemäß § 40 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 des Gesetzes über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen.
II.Eine Revision durch die antragstellende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Begründung
Mit Zurückweisungsbescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, GZ. ***2***, vom 5. Mai 2025 wurde der von der Antragstellerin am 26.3.2026 zur Post gegebene Einspruch gegen die Strafverfügung vom 27.2.2026, GZ. wie oben, gem. § 49 Abs. 1 VStG 1991 als verspätet zurückgewiesen.
Innerhalb offener Frist erhob die Antragstellerin mit Schreiben 4. Juni 2026 Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid und beantragte in einem die Beistellung eines Verfahrenshilfeverteidigers. Eine weitere Darstellung der persönlichen wirtschaftlichen Lage ist dem Antrag nicht zu entnehmen. Sonstige Gründe für eine Beigebung eines Verteidigers wurden nicht vorgebracht.
§ 40 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, in der hier geltenden Fassung, lautet wie folgt:
"(1) Ist ein Beschuldigter außerstande, die Kosten der Verteidigung ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, so hat das Verwaltungsgericht auf Antrag des Beschuldigten zu beschließen, dass diesem ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten der Beschuldigte nicht zu tragen hat, soweit dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich und auf Grund des Art. 6 Abs. 1 und Abs. 3 lit. c der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union geboten ist.
(2) § 8a Abs. 3 bis 10 ist sinngemäß anzuwenden, § 8a Abs. 3 mit der Maßgabe, dass der Antrag auch mündlich gestellt werden kann."
§ 40 VwGVG entspricht weitgehend der Bestimmung des § 51a VStG in der Fassung vor BGBl. I 33/2013 (vgl. VfGH 25.06.2015, G 7/2015, bzw. VwGH 24.09.2015, Ro 2014/07/0068). Nach der zu § 51a VStG ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung der Interessen der Verwaltungsrechtspflege vor allem auf die zweckentsprechende Verteidigung Bedacht zu nehmen. Als Gründe für die Beigebung eines Verteidigers sind besondere Schwierigkeiten der Sach- oder Rechtslage, besondere persönliche Umstände des Beschuldigten und die besondere Tragweite des Rechtsfalles für die Partei (wie etwa die Höhe der dem Beschuldigten drohenden Strafe) zu berücksichtigen, wobei die Beigabe eines Verfahrenshelfers nur dann vorgesehen ist, wenn beide in § 51a Abs. 1 VStG genannten Voraussetzungen (Mittellosigkeit, Interessen der Rechtspflege) kumulativ vorliegen (vgl VwGH 29.09.2005, 2005/11/0094).
Besondere Schwierigkeiten der Sach- und Rechtslage sind anzunehmen, wenn die Ermittlung oder Beurteilung des Sachverhalts auf besondere Schwierigkeiten stößt oder eine besondere rechtliche Komplexität des Sachverhalts gegeben ist. Sind sowohl die Sachverhaltsfragen als auch die Rechtsfragen vergleichsweise einfach, so ist Verfahrenshilfe nicht zu gewähren (vgl. Lewisch/Fister/Weilguni, VStG, § 51a, Rz 3). Dies selbst dann, wenn es sich beim Beschuldigten um eine Person ohne juristische Ausbildung handelt (vgl. VwGH 25.09.2018, Ra 2018/05/0227).
Derartige Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Zurückweisung des Einspruches wegen dessen verspäteter Einbringung können dem von der belangten Behörde dem Bundesfinanzgericht übermittelten Verwaltungsstrafakt nicht entnommen werden. Weiters sind keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass die Antragstellerin nicht in der Lage sein sollte, ihren Standpunkt vor dem Bundesfinanzgericht - allenfalls in einer öffentlichen mündlichen Verhandlung - auch ohne anwaltlichen Beistand darzulegen sowie etwaige Beweisanträge zu stellen.
Im Übrigen gebietet auch die Höhe der Strafe, die der Antragstellerin für die dem Zurückweisungsbescheid zugrundeliegende Verwaltungsübertretung droht, nicht die Beigebung eines Verteidigers.
Da ein Verfahrenshilfeverteidiger im Interesse der Verwaltungsrechtspflege sowie einer zweckentsprechenden Verteidigung nicht erforderlich ist, muss nicht mehr geprüft werden, ob die antragstellende Partei außerstande ist, die Kosten der Verteidigung ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten.
Es war demnach spruchgemäß zu entscheiden.
Wichtiger Hinweis:
Wird gemäß § 40 Abs. 2 VwGVG in Verbindung mit § 8a Abs. 7 VwGVG der rechtzeitig gestellte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei zu laufen.
Zur Unzulässigkeit der Revision
Eine Revision des Antragstellers an den Verwaltungsgerichtshof wegen Verletzung in Rechten ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG absolut unzulässig, da bei Verwaltungsstrafsachen, bei denen eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro verhängt werden darf und im Erkenntnis eine Geldstrafe von nicht mehr als 400 Euro verhängt wurde, eine Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist. Da im gegenständlichen Fall diese beiden Wertgrenzen unterschritten werden und nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl bloß Beschluss vom 24.09.2025, Ra 2025/02/0165) unter den Begriff "Verwaltungsstrafsache" auch rein verfahrensrechtliche Erledigungen wie eben die Abweisung eines Antrags auf Verfahrenshilfe fallen, gilt dieser generelle Revisionsausschluss auch für die vorliegende Entscheidung.
Die (ordentliche) Revision für die belangte Behörde ist unzulässig, da das Bundesfinanzgericht im vorliegenden Beschluss nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, sondern dessen Judikaturlinie folgt.
Wien, am 30. Juni 2026
Normen und Schlagworte
- § 40 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Verfahrenshilfe - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- VH/7500010/2026
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:VH.7500010.2026
- Stammnummer
- 152070
- Gültig
- 30.06.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF