Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5100991/2025
Erhöhte Familienbeihilfe - Bindung an Gutachten des Sozialministeriumservice
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100991/2025vom 02.07.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf.***, über die Beschwerde vom 16. Juli 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 14. Juli 2025, Ordnungsbegriff: ***OB***, über die Rückforderung von Familienbeihilfe für die Zeiträume Juni 2025 und Juli 2025 zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Mit Bescheid vom 14. Juli 2025 forderte das Finanzamt unter Verweis auf die Bestimmung des § 26 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) Familienbeihilfe im Ausmaß von 378,40 Euro, welche die Beschwerdeführerin (nachfolgend: Bf.) für ihren minderjährigen Sohn ***K.***, VNR: ********, für die Zeiträume Juni 2025 und Juli 2025 bezogen hatte, zurück. Das Finanzamt führte zur Begründung im Wesentlichen an, dass gemäß § 8 Abs. 5 FLAG 1967 Anspruch auf den Erhöhungsbetrag wegen erheblicher Behinderung nur bestehe, wenn der festgestellte Grad der Behinderung mindestens 50% betrage. Im Sachverständigengutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 3. Juli 2025 sei der Grad der Behinderung mit 40% ab 1. Juni 2025 festgestellt worden, daher müsse der Erhöhungsbetrag für die genannten Zeiträume rückgefordert werden.
Dagegen richtet sich die Beschwerde vom 16. Juli 2025, in der zur Begründung im Wesentlichen vorgebracht wird, dass nunmehr ein weiterer ärztlicher Befund (Fachärztlicher Kurzbericht vom 17. Mai 2023 eines Facharztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie) vorgelegt werde.
Nach Anforderung eines weiteren ärztlichen Sachverständigengutachtens des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen wies das Finanzamt die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 30. Oktober 2025 als unbegründet ab, da sich dem neu angeforderten Sachverständigengutachten vom 14. Oktober 2025 zufolge keine Änderung des Grades der Behinderung von 40 % ab Juni 2025 ergeben habe.
Am 7. November 2025 brachte die Bf. über FinanzOnline einen Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht ein. Im Vorlageantrag wird zur Begründung im Wesentlichen angeführt, dass nunmehr der Bescheid der Bildungsdirektion ***BD*** vom 3. November 2025 über den sonderpädagogischen Förderbedarf für ihren Sohn vorgelegt werde.
Aufgrund der Vorlage dieses Beweismittels beauftragte das Bundesfinanzgericht das Finanzamt gemäß § 269 Abs. 2 Bundesabgabenordnung (BAO), ein die bisherigen Gutachten ergänzendes ärztliches Sachverständigengutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen - Sozialministeriumservice - zur Frage einzuholen, ob und ab welchem Zeitpunkt beim Kind der Bf. eine erhebliche Behinderung iSd § 8 Abs. 5 FLAG 1967 vorliegt.
In der Folge bescheinigte das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen aufgrund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens vom 1. Juni 2026, ***GA3***, dem Sohn der Bf. in Übereinstimmung mit den Vorgutachten wiederum einen Grad der Behinderung von 40 % ab Juni 2025.
Mit Beschluss vom 15. Juni 2026 wurde der beschwerdeführenden Partei im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesfinanzgericht Gelegenheit gegeben, sich zum genannten Sachverständigengutachten vom 1. Juni 2026 zu äußern.
In der daraufhin eingelangten Stellungnahme der Bf. vom 30. Juni 2026 heißt es:
"Hiermit nehme ich Bezug auf Ihr Schreiben GZ. RV/5100991/2025 vom 15.06.2026 bzw. Gutachten ***GA3*** v. 01.06.2026
Um vorab Missverständnisse auszuschließen, geht es im aktuellen Fall um die Rückforderung der erhöhten Familienbeihilfe für meinen Sohn ab dem Zeitraum06/2025 (nicht wie im Schreiben angeführt für den Zeitraum Juni u. Juli/2025).
Mein Sohn ***K.*** wurde mit einer Behinderung v. 50% aufgrund seiner ADHS-Diagnose eingestuft. Für die lfd. Untersuchungen war u.a. der Bescheid des SPF von der Bildungsdirektion nötig.
Zur Vorbereitung der Unterlagen für die Untersuchung im Juni 2025 fragte ich bei der Bildungsdirektion nach, ob es eines aktuellen Bescheides bedarf. Die Dame am Telefon sagte, ein ausgestellter SPF-Bescheid sei dauerhaft gültig und es bedarf keiner Neuausstellung.
Dieser Beleg war Anhang bei der Untersuchung im Juni 2025. Daraufhin wurde die Diagnose auf 40 % eingestuft, da es für die Mittelschule doch einen eigenen SPF-Bescheid gäbe und dieser fehlte. Ich kontaktierte wiederum die Bildungsdirektion, woraufhin mir ein anderer Mitarbeiter erklärte, dass es sehr wohl für die Mittelschule einen eigenen gibt. Dieser wurde mir übermittelt, meinerseits eingereicht und bei der Untersuchung meines Sohnes am 01.06.2026 inkl. aller anderen nochmals aktualisierten Dokumente übergeben.
Ich erhielt abermals eine Absage trotz dem aktuell gültigen vorliegenden Dokument. Ich nahm an, dass bereits alle aufliegenden Dokumente und frühere Kommunikationen der Dokumentation aufliegen.
Anbei möchte ich nochmals Anmerkungen zur Prüfung der Situation darlegen:
Mein Sohn besucht noch immer die Integrationsklasse der MS in ***Ort*** aufgrund seines Verhaltens (ADHS) mit Verhaltensnote, da er nach wie vor Probleme mit dem Umgang seines Körpers hat und diesen teilweise nicht kontrollieren kann.
Da es auch in der Mittelschule (wie damals in der VS) zu Verhaltensauffälligkeiten kommt, musste/muss mein Sohn nach Vorfällen in das Time-Out gehen. Dies teilweise auch GANZTAGS!!
Hier kann er unter Aufsicht einer anderen Person nur vereinzelt Arbeitsblätter ausfüllen und DARF NICHT am regulären Unterricht teilnehmen, woraufhin er natürlich Unterrichtsstoff versäumt und dieser zuhause nachgeholt werden muss.
Es besteht bereits eine sehr lange Liste im Klassenbuch mit den Vorfällen meines Kindes, da er sich teilweise nicht kontrollieren kann.
Bereits vor Jahren ersuchte ich als Mutter Einsicht in das Klassenbuch nehmen zu dürfen, jedoch wurde mir dies immer verwehrt, da dies interne Aufzeichnungen seien. Auch auf Nachfrage bei der Bildungsdirektion wurde mir dies nicht gestattet. Weiters waren/sind gehäuft extreme Aufmerksamkeitsdefizite lt. Aussagen der Lehrkräfte in den Elternsprechtagen zu verzeichnen.
Aus diesem und vorangestelltem Grund hole ich natürlich mit meinem Sohn den noch offenen Schulstoff zuhause nach, um nicht weiter nach hinten zu fallen.
Das Hauptfach Mathematik war und ist nur mittels Nachhilfe möglich und mit einem dementsprechenden finanziellen Aufwand verbunden.
Die aktuelle Medikation (Medikinet 60mg) ist zwar für die ersten paar Stunden anhaltend, um so halbwegs im Unterricht sitzen bleiben zu können, jedoch bleibt hier der Hunger zur Gänze aus und mein Sohn nimmt erst am Nachmittag nach der Schule seine 1. Mahlzeit zu sich. Das Medikament kann sich, wie die letzten Jahre auch, immer wieder nach Wochen/Monaten ändern, da mein Sohn noch im Wachstum ist. Die Medikation davor (Elvanse 80mg) erzeugte enorme Ticks wie spucken, Laute geben, blinzeln, an den Ohren ziehen, ..., woraufhin mein Sohn nicht mehr am Schulalltag sowie im sozialen Bereich teilnehmen wollte, da ihm regelmäßig unkontrollierbare Ticks das Leben schwer machten.
Bei Nachlass der Medikation passieren natürlich Wutanfälle/-ausbrüche ohne Kontrolle (tiefer Wortschatz, gegen Möbel schlagen,…), extreme Vergesslichkeit, keine Konzentration, keine Arbeitsschritte ohne einzelne Schritt-für-Schritt Anweisung selbstständig möglich. Eine Abarbeitung von 3 verschiedenen Aufgaben (zB Geschirr in den Geschirrspüler + Wäsche wegräumen u. Federschachtel in die Schultasche), wird 1 gemacht, der Rest vergessen. Dies war schon in der Volksschule so.
***K.*** beginnt noch heuer seine Lehre. Das Thema Berufsschule wird natürlich sehr sehr herausfordernd werden.
Da es nicht gerade leicht ist, meinen Job mit Unterrichtsstoff nachholen, Hausübungen und lernen nach meiner Arbeitszeit zu vereinbaren, war es für mich als alleinerziehende Mutter bis dato leider nicht möglich einem Vollzeitjob nachzugehen, da mich mein Sohn eben braucht, um die Schule abzuschließen.
Auch eine ev. Beziehung in meinem Leben ist seit nun fast 13 Jahren nicht möglich, da ich 24/7 Mutter war/bin und eben ***K.*** "anders" ist.
Ja, ***K.*** spielt ein Instrument im Musikverein (seit 01/26 bei der Ortskapelle). Da auch ich nun nach dieser sehr langen "Kinderpause" wieder beim Musikverein tätig sein kann, freute es mich sehr, dass auch mein Sohn die Chance dazu bekam. Es fördert dies die Konzentration von ***K.*** und die "Elektronikwelt" ist um diese Zeit gemindert. Seine Krankheit ist im Verein bekannt und mein Sohn verlässt die 2-stündige Probe mehrmals, um sich im Vorraum zu bewegen. Dies ist dem Kapellmeister bekannt und auch OK.
Ja, Kontakt zwischen ***K.*** und seinem Vater besteht. Jedoch seit ca. 3 Jahren leider nur 2-3x im Jahr für ein paar Stunden. Telefonischen Kontakt gibt es nur zum Geburtstag. Davor wurde ***K.*** von seinem Vater (wenn mal nicht alkoholisiert) abgeholt, jedoch IMMER bei Oma abgegeben. Tags darauf von dort wieder zu mir gebracht. Dies wird auch beim 2. Kind des Vaters (andere Mutter) so gemacht.
Ich bitte Sie um nochmalige Prüfung der eingereichten Unterlagen bei der Untersuchung am 01.06.2025 unter Berücksichtigung dieser Stellungnahme
..."
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin (Bf.) hat ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet. Sie bezog für ihren haushaltszugehörigen minderjährigen Sohn, ***K.***, VNR: ********, bis einschließlich Juli 2025 die erhöhte Familienbeihilfe.
Den vorliegenden ärztlichen Sachverständigengutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, BASB Landesstelle OÖ (Sozialministeriumservice) vom 3. Juli 2025, 14. Oktober 2025 und 1. Juni 2026 zufolge liegen beim Sohn Entwicklungseinschränkungen, eine Aufmerksamkeitsdefizit- und Hyperaktivitätsstörung, ADHS sowie eine hyperkinetische Störung des Sozialverhaltens vor.
In Übereinstimmung mit den auf Grund der ärztlichen Sachverständigengutachten ausgestellten Bescheinigungen des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen sieht es das Bundesfinanzgericht als erwiesen an, dass beim Kind der Bf. ein Gesamtgrad der Behinderung im Ausmaß von 40 v. H. ab Juni 2025 vorliegt.
2. Beweiswürdigung
Der Verfahrensgang und der dargestellte Sachverhalt ergeben sich aus den vom Finanzamt vorgelegten Verwaltungsakten, aus den nachstehend angeführten ärztlichen Sachverständigengutachten sowie aus den Angaben und Vorbringen der beschwerdeführenden Partei.
Der Grad der Behinderung (50 % ab April 2018 und 40 % ab Juni 2025) ist vor der Beschwerdevorlage an das Bundesfinanzgericht durch folgende ärztliche Gutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, BASB Landesstelle OÖ (Sozialministeriumservice) festgestellt worden:
Sachverständigengutachten mit Untersuchung vom 3. Juli 2025, ***GA1*** (Erstgutachten), und Sachverständigengutachten vom 14. Oktober 2025, ***GA2*** (Aktengutachten, Zweitgutachten).
Im aktuellen Gutachten (mit Untersuchung) vom 1. Juni 2026, ***GA3*** (Drittgutachten bzw. Letztgutachten), wurde dem Sohn der Bf. in Übereinstimmung mit den Vorgutachten wiederum einen Grad der Behinderung von 40 % ab Juni 2025 bescheinigt.
Im zuletzt angeführten Sachverständigengutachten heißt es (auszugsweise):
"[…]
Anamnese:
Neuansuchen um erhöhte Familienbeihilfe. Alle vorhandenen Befunde wurden eingesehen
und berücksichtigt - maßgebliche Auszüge daraus werden nachstehend aufgelistet.
VGA 4/2019 ***Dr1***, 5/2022 mit 50%: ADHS, 7/2025 ***Dr2*** und 10/2025 ***Dr3*** 40% ADHS
SPF im Verhalten
Derzeitige Beschwerden:
Unter Therapie mit Medikinet hat sich die Konzentrationsfähigkeit gebessert. In der 5. Unterrichtseinheit lässt die Wirkung nach.
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
29.4.2026 ***Dr4***: Medikinet 60mg
Sozialanamnese:
4.Kl. MS, Regelschullehrplan, positiv.
Installationslehre.
Saxophon, Musikverein.
Sozial gut vernetzt.
Lebt bei Mutter, Kontakt zu Vater besteht.
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
3.11.2025 Bildungsdirektion ***BD***: Lehrplan der Mittelschule mit Ergänzungslehrplan der Sondererziehungsschule SPF
Untersuchungsbefund:
[…]
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
[Grafik]
[…]
Punkt 03.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung lautet:
"03.02 Entwicklungseinschränkung bis zum vollendeten 18. Lebensjahr
Erfasst werden umschriebene Entwicklungseinschränkungen des Sprechens und der Sprache, des Kommunikationsvermögens, schulische Fertigkeiten, motorische Funktionen sowie kombinierte umschriebene Entwicklungseinschränkungen und typische Begleiterscheinungen wie emotionale Störungen, Störungen des Sozialverhaltens, ADHS (Aufmerksamkeitsdefizit und Hyperaktivitätsstörung).
[Grafik]
[Grafik]
In den Gutachten wird ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. ab Juni 2025 festgestellt. Der Grad der Behinderung von 40 v.H. ergibt sich aus der Anlage zur Einschätzungsverordnung und bewegt sich innerhalb der unter Position Nr. 03.02.01 angegebenen Bandbreite (Rahmensatz von 10 bis 40 % bei Entwicklungsstörungen leichten Grades).
Eine Einstufung in die Position Nr. 03.02.02 (Rahmensatz von 50% bis 80%) käme bei Entwicklungsstörungen mittleren Grades bei "ernsthafter und durchgängiger sozialer Beeinträchtigung in 1 bis 2 Bereichen", "globalem Unterstützungsbedarf beim Lernen" oder "kombinierter umschriebener Entwicklungsstörung" in Frage.
Solche "Funktionseinschränkungen" konnten jedoch von den ärztlichen Sachverständigen im Rahmen der Begutachtungen bzw. aufgrund der vorgelegten medizinischen Befunde nicht festgestellt werden.
Berücksichtigung fand auch der im Zuge des Beschwerdeverfahrens vorgelegte Bescheid der Bildungsdirektion ***BD*** vom 3. November 2025, GZ. ***1***, demzufolge ein sonderpädagogischer Förderbedarf besteht und der Sohn der Bf. seit dem Schuljahr 2022/23 in allen Unterrichtsgegenständen nach dem Lehrplan der Mittelschulde mit dem Ergänzungslehrplan der Sondererziehungsschule zu unterrichten und zu beurteilen ist.
Bei dieser Sach- und Beweislage, wonach zwar ein sonderpädagogischer Förderbedarf auch in der Mittelschule bestand, der Sohn der Bf. aber nach dem Regelschullehrplan (mit dem Ergänzungslehrplan der Sondererziehungsschule) unterrichtet wurde und somit dem Lehrplan der Mittelschule folgen konnte, ist die Annahme, dass ein "globaler Unterstützungsbedarf beim Lernen" im Sinne der Position Nr. 03.02.02 (Rahmensatz von 50% bis 80%) der Anlage zur Einschätzungsverordnung nicht vorliegt, nicht als unschlüssig anzusehen.
In den Gutachten wurde ausführlich auf die Art des Leidens und das Ausmaß der hieraus resultierenden Funktionseinschränkungen eingegangen. Die getroffene Einschätzung basiert auf den Feststellungen im Rahmen der persönlichen Untersuchungen am 2. Juli 2025 (Erstgutachten) und 1. Juni 2026 (Letztgutachten) sowie auf den von der Bf. vorgelegten medizinischen Befunden (Aktengutachten vom 14. Oktober 2025 - Zweitgutachten) und Unterlagen (SPF-Bescheid). Die Gutachten sind vollständig, schlüssig, nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf.
Die medizinische Beurteilung in den Sachverständigengutachten entspricht den von der höchstgerichtlichen Judikatur aufgestellten und im Beschwerdefall zu beachtenden Erfordernissen, wonach Gutachten eingehend die Art und das Ausmaß der Leiden in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise zu behandeln haben (vgl. z.B. VwGH 21.2.2001, 96/14/0139; VwGH 27.4.2005, 2003/14/0105).
Im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht wurden der beschwerdeführenden Partei mit Beschluss vom 15. Juni 2026 das Letztgutachten vom 1. Juni 2026 zur Kenntnis gebracht und ihr Gelegenheit gegeben, sich dazu zu äußern.
In der Stellungnahme vom 30. Juni 2026 schilderte die Bf. glaubwürdig und nachvollziehbar die für sie herausfordernde Situation. Mit diesem Vorbringen wurde aber nicht aufgezeigt, aufgrund welcher Beweismittel die ärztlichen Sachverständigen des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen zur Annahme hätten gelangen müssen, dass beim Sohn der Bf. eine erhebliche Behinderung im Sinne des § 8 Abs. 5 FLAG 1967 vorliegt.
3. Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. a Familienlastenausgleichsgesetz 1967 - FLAG 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für minderjährige Kinder.
Der einer Person zustehende Betrag an Familienbeihilfe bestimmt sich gemäß § 8 Abs. 1 FLAG 1967 nach der Anzahl und dem Alter der Kinder, für die ihr Familienbeihilfe gewährt wird, und wird danach abgestuft im § 8 Abs. 2 FLAG 1967 näher festgelegt.
Gemäß § 8 Abs. 4 FLAG 1967 erhöht sich die Familienbeihilfe für jedes Kind, das erheblich behindert ist.
Als erheblich behindert gilt ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als sechs Monaten. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 vH betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind § 14 Abs. 3 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung, und die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) vom 18. August 2010, BGBl. II Nr. 261/2010, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens alle fünf Jahre neu festzustellen, wenn nach Art und Umfang eine mögliche Änderung zu erwarten ist (§ 8 Abs. 5 FLAG 1967).
Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) dem Finanzamt Österreich durch eine Bescheinigung auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Die Kosten für dieses ärztliche Sachverständigengutachten sind aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu ersetzen. Das ärztliche Sachverständigengutachten ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) gegen Ersatz der Kosten aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen an die antragstellende Person zu übermitteln, eine Übermittlung des gesamten ärztlichen Sachverständigengutachtens an das Finanzamt Österreich hat nicht zu erfolgen. Der Nachweis des Grades der Behinderung in Form der Bescheinigung entfällt, sofern der Grad der Behinderung durch Übermittlung der anspruchsrelevanten Daten durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) aufgrund des Verfahrens nach § 40 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990, zur Ausstellung eines Behindertenpasses, nachgewiesen wird (§ 8 Abs. 6 FLAG 1967).
Gemäß § 10 Abs. 1 FLAG 1967 wird die Familienbeihilfe, abgesehen von den Fällen des § 10a, nur auf Antrag gewährt; die Erhöhung der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) ist besonders zu beantragen.
Nach Absatz 2 der bezeichneten Gesetzesstelle wird die Familienbeihilfe vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.
Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen (§ 26 Abs. 1 FLAG 1967).
Unter Behinderung im Sinne der Einschätzungsverordnung (Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung vom 18. August 2010, BGBl II 2010/261, zuletzt geändert durch BGBl II 2012/251) ist nach deren § 1 die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Gemäß § 2 Abs. 1 der Einschätzungsverordnung sind die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt.
Strittig ist im Beschwerdefall, ob für die Bf. in den vom angefochtenen Bescheid umfassten Zeiträumen (Juni 2025 und Juli 2025) ein Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe (§ 8 Abs. 4 FLAG 1967) besteht, weil ihr Sohn erheblich behindert im Sinne des § 8 Abs. 5 FLAG 1967 ist.
Voraussetzung für die Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe ist das Vorliegen einer erheblichen Behinderung im Sinne des § 8 Abs. 5 FLAG 1967 mit einem Grad von mindestens 50 v.H.
Durch die Bestimmung des § 8 Abs. 6 FLAG 1967 hat der Gesetzgeber die Feststellung des Grades der Behinderung der eigenständigen Beurteilung der Familienbeihilfenbehörden entzogen und dafür ein qualifiziertes Nachweisverfahren eingeführt, bei dem eine für diese Aufgabenstellung besonders geeignete Institution eingeschaltet wird und der ärztliche Sachverstand die ausschlaggebende Rolle spielt. Die Beihilfenbehörden haben bei ihrer Entscheidung jedenfalls von dieser durch ärztliche Gutachten untermauerten Bescheinigung auszugehen und können von ihr nur nach entsprechend qualifizierter Auseinandersetzung abgehen (VfGH 10.12.2007, B 700/07). Daraus folgt, dass de facto eine Bindung an die Feststellungen der im Wege des Bundessozialamtes (Sozialministeriumservice) erstellten Gutachten gegeben ist. Die Tätigkeit der Behörden hat sich daher im Wesentlichen auf die Frage zu beschränken, ob die Gutachten als schlüssig, vollständig und nicht einander widersprechend anzusehen sind (z.B. VwGH 27.9.2012, 2010/16/0261 mit Hinweis auf VwGH 29.9.2011, 2011/16/0063, und VwGH 22.12.2011, 2009/16/0307; Lenneis in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG2, § 8 Rz 29).
Auch das Bundesfinanzgericht hat somit für seine Entscheidung die ärztlichen Sachverständigengutachten heranzuziehen, sofern diese als vollständig und schlüssig anzusehen sind.
Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen zur Beweiswürdigung (Punkt 2.) ergibt, erachtet das Bundesfinanzgericht nach eingehender Befassung mit den Gutachten die darin getroffenen Feststellungen als vollständig, schlüssig und nachvollziehbar und sieht auch keinen Widerspruch in den Gutachten.
Aus § 26 Abs. 1 FLAG 1967 ergibt sich eine objektive Erstattungspflicht zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe. Subjektive Momente, wie Verschulden, Gutgläubigkeit oder die Verwendung der Familienbeihilfe, sind nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge irrelevant. Entscheidend ist lediglich, ob der Empfänger die Beträge zu Unrecht erhalten hat (vgl. Wanke in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG2, § 26 Rz 12 u. 13, und die dort zitierte Judikatur).
Dem Bundesfinanzgericht ist bei seiner Entscheidung auch kein Ermessen eingeräumt.
Die Beschwerde musste daher als unbegründet abgewiesen werden.
4. Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das Revisionsmodell soll sich nach dem Willen des Verfassungsgesetzgebers an der Revision nach den §§ 500 ff ZPO orientieren (vgl. RV 1618 BlgNR 24. GP, 16). Ausgehend davon ist der Verwaltungsgerichtshof als Rechtsinstanz tätig, zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist er im Allgemeinen nicht berufen. Auch kann einer Rechtsfrage nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt (VwGH 24.4.2014, Ra 2014/01/0010).
Das vorliegende Erkenntnis beruht im Wesentlichen auf der Beweiswürdigung, ob beim Kind der Bf. eine erhebliche Behinderung im Sinne des § 8 Abs. 5 FLAG 1967 vorliegt.
Weder die im Rahmen der freien Beweiswürdigung getroffenen Feststellungen noch die einzelfallbezogene rechtliche Beurteilung weisen eine Bedeutung auf, die über den Beschwerdefall hinausgeht.
Linz, am 2. Juli 2026
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Normen und Schlagworte
- § 26 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5100991/2025
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.5100991.2025
- Stammnummer
- 152069
- Gültig
- 02.07.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF