Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7500349/2026
Versehentliche Aktivierung eines Handyparkscheines zum falschen Kennzeichen - Ermahnung
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7500349/2026vom 10.07.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Diana Sammer in der Verwaltungsstrafsache gegen Mag. (FH) ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde des Beschuldigten vom 23. Juni 2026 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 vom 8. Juni 2026, GZ. MA67/***1***/2026 wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als gemäß § 45 Abs. 1 VStG von der Verhängung einer Strafe abgesehen und dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens eine Ermahnung erteilt wird.
II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
III. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang:
Das Abstellen des Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen W-***2*** (A) wurde von einem Kontrollorgan der Parkraumüberwachung der Landespolizeidirektion Wien (***8***) am 16.2.2026 um 14:33 Uhr in 1120 Wien, ***3***, beanstandet, da ein gültiger Parkschein fehlte.
Nach Einspruch des Beschwerdeführers (in weiterer Folge: Bf.) gegen die Organstrafverfügung am 27.2.2026 und Mitteilung der belangten Behörde, dass eine Überprüfung des Sachverhaltes vor der Erlassung einer Strafverfügung rechtlich nicht vorgesehen sei, wurde in der Folge - mangels Zahlung der Organstrafverfügung - eine Lenkererhebung durchgeführt.
Mit Strafverfügung des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 7.5.2026, GZ. MA67/***1***/2026, wurde dem Bf. vorgeworfen, er habe das in Rede stehende Kraftfahrzeug zum genannten Zeitpunkt an der genannten Örtlichkeit in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für diesen Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Der Bf. habe demnach die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe in Höhe von € 85,00 verhängt bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Stunden auferlegt.
In dem mit E-Mail vom 8.5.2026 übermittelten Einspruch gegen die Strafverfügung vom 7.5.2026 führte der Bf. aus, dass er am 16.2.2026 das Fahrzeug in der genannten Kurzparkzone abgestellt und umgehend einen Parkschein per Handyparken gebucht habe. Die Buchung sei rechtzeitig vor der Beanstandung erfolgt. Leider habe er dabei eine Ziffer im Kennzeichen falsch eingegeben (Tippfehler). Es handle sich um einen einfachen Bedienungsfehler. Die Parkgebühr sei dennoch bezahlt worden. Es sei daher kein Fall einer beabsichtigten oder bewussten Verkürzung der Parkometerabgabe vorgelegen, sondern ein einmaliger Bedienungsfehler. Die Abgabe sei bezahlt worden; ein Schaden oder eine missbräuchliche Nutzung liege nicht vor. Er beantrage die Aufhebung der Strafverfügung, da ihn kein relevantes Verschulden trifft. Hilfsweise beantrage ich die Einstellung des Verfahrens unter Erteilung einer Ermahnung gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG.
Dem Einspruch war beigelegt:
Screenshot aus der Handyparken-App betreffend Parkscheinbuchung für das Kennzeichen W-***4*** am 16.2.2026 (Beanstandungstag), Parkschein Nummer ***5***, 30 Minuten, Buchungsdaten von 14:15 bis 14:55 (Beanstandung: 14:33).
Auf dieser ist auch eine Parkscheinbuchung am 16.2.2026 mit den Buchungsdaten 12:50 bis 13:05 für das Kennzeichen W-***2***, Parkschein Nummer ***6*** ersichtlich.
Screenshot aus der Handyparken-App betreffend Parkscheinbuchung für das Kennzeichen W-***2*** am 13.2.2026, Parkschein Nummer ***7***, 30 Minuten, Buchungsdaten von 18:45 bis 19:15.
Aktenkundig ist ein Kontoauszug Handy-Parken für den 16.2.2026, aus welchem gültige Buchungen für das Kennzeichen W-***2*** für die Zeiten vor und nach der gegenständlichen Beanstandung ersichtlich sind.
In der Folge erließ die Magistratsabteilung 67 am 8.6.2026 das gegenständlich angefochtene Straferkenntnis, GZ. MA67/***1***/2026, womit über den Bf. eine Geldstrafe von € 85,00 bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Stunden verhängt wurde. Ferner wurde dem Bf. gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) ein Betrag von € 10,00 als (Mindest-)Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt. Der insgesamt vom Bf. zu zahlende Gesamtbetrag wurde mit € 95,00 bestimmt.
In der Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, unbestritten sei sowohl die Lenkereigenschaft des Bf. geblieben als auch der Umstand, dass das gegenständliche Fahrzeug zum Tatzeitpunkt an der in Rede stehenden Örtlichkeit in einer gebührenpflichten Kurzparkzone abgestellt gewesen sei, ohne dass die Parkometerabgabe entrichtet worden sei.
Zum Vorbringen des Bf., wonach die rechtzeitig erfolgte Buchung des Parkscheines per Handyparken einen Tippfehler im Kennzeichen enthalten habe und daher eine Ziffer falsch eingegeben worden sei, werde Folgendes festgestellt:
Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, müsse gem. § 5 Abs. 2 der Wiener Parkometerabgabeverordnung bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten.
Die Abgabe sei mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung bei Verwendung eines elektronischen Parkscheines entrichtet (§ 5 Abs. 1 Parkometerabgabeverordnung kundgemacht im Amtsblatt der Stadt Wien vom 22.12.2005, Heft Nr. 51).
Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Fahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, hätten dafür zu sorgen, dass es während der Dauer seiner Abstellung mit einem richtig angebrachten und richtig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder ein elektronischer Parkschein aktiviert sei (§§ 3 Abs. 1 und 7 Abs. 1 der Kontrolleinrichtungenverordnung, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 33/2008).
Aufgrund der Aktenlage sei festzustellen, dass der Bf. dieser Verpflichtung nicht nachgekommen sei.
Für höchstens fünfzehn Minuten dauernde Abstellungen sei ein kostenloser Fünfzehn- Minuten-Parkschein zu entwerten (aktivieren).
Die vom Bf. vorgebrachten Gründe würden keine Rechtfertigung bzw. Entschuldigung darstellen, welche die Rechtswidrigkeit oder das Verschulden ausschließen.
Im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens seien somit keine Umstände hervorgekommen, die zu deren Einstellung führen hätten können.
Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zur Strafbemessung führte belangte Behörde die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Strafzumessungsgründe an (hier: Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten des Bf. seien, soweit diese der Behörde bekannt gewesen seien, berücksichtigt worden, auf eventuell vorhandene verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen Bedacht sei genommen worden).
Unter Bedachtnahme auf den bis zu € 730,00 reichenden Strafsatz, den Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden sei die verhängte Geldstrafe selbst bei Annahme von ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen durchaus angemessen und keineswegs zu hoch.
Der Bf. erhob gegen das Straferkenntnis binnen der Rechtsmittelfrist mit E-Mail vom 23.6.2026 Beschwerde (und legte wie bereits im Einspruch nochmals die Kopien der Parkscheinbuchungen bei) und brachte folgendermaßen vor:
"Sachverhalt
Am 16.02.2026 um 14:33 Uhr stellte ich mein Fahrzeug mit dem Kennzeichen W-***2*** in der gebührenpflichten Kurzparkzone in 1120 Wien, ***3*** ab. Unmittelbar danach löste ich einen elektronischen Parkschein mittels Handyparken. Dabei unterlief mir ein einmaliger Tippfehler, weil ich versehentlich das Kennzeichen W-***4*** anstelle von W-***2*** eingab. Die Buchung erfolgte rechtzeitig, und die Parkgebühr wurde entrichtet.
Zum Nachweis verweise ich auf den beigefügten Screenshot der Handyparken-Buchung sowie auf die ebenfalls beigefügten Screenshots früherer Buchungen, aus denen hervorgeht, dass das konkrete Kennzeichen W-***2*** regelmäßig zutreffend verwendet wurde.
Rechtliche Beurteilung
Es liegt kein Fall einer bewussten oder beabsichtigten Verkürzung der Parkometerabgabe vor. Vielmehr handelt es sich um einen einzelnen, unbeabsichtigten Eingabefehler bei der Buchung des elektronischen Parkscheins. Der Wille zur ordnungsgemäßen Entrichtung der Parkometerabgabe war eindeutig vorhanden, weil unmittelbar ein Parkschein gelöst und bezahlt wurde.
Nach der Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen eines irrtümlich falsch eingegebenen Kennzeichens beim Handyparken kann ein solcher einmaliger Bedienungsfehler als geringes Verschulden gewertet werden. Jedenfalls liegt hier ein Sachverhalt vor, bei dem die Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG zu prüfen sind. Diese Bestimmung setzt voraus, dass die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts, die Intensität seiner Beeinträchtigung und das Verschulden gering sind; diese Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen, wes hier zutrifft.
Im vorliegenden Fall ist das Verschulden gering, weil lediglich eine Ziffer des Kennzeichens versehentlich falsch eingegeben wurde. Die Beeinträchtigung des geschützten Rechtsgutes ist ebenfalls gering, weil die Parkgebühr tatsächlich entrichtet wurde und somit kein Fall eines bewussten Parkens ohne Zahlung vorliegt. Das Verhalten blieb daher eindeutig hinter jenem typischen Unrechtsgehalt zurück, den die Strafnorm erfassen will.
Die belangte Behörde hat sich in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses nicht erkennbar mit den Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG auseinandergesetzt. Insbesondere fehlt eine konkrete Würdigung des geringen Verschuldens - einmaliger Tippfehler bei sofortiger Buchung - sowie der geringen Beeinträchtigung des geschützten Rechtsgutes durch die tatsächliche Entrichtung der Parkometerabgabe. Die pauschale Feststellung, die vorgebrachten Gründe schlössen das Verschulden nicht aus, ersetzt diese Prüfung nicht.
Die Verhängung der Geldstrafe erweist sich unter diesen Umständen als unverhältnismäßig. Selbst wenn weiterhin von einer tatbestandsmäßigen Verkürzung ausgegangen werden sollte, wäre jedenfalls eine Einstellung oder zumindest eine Ermahnung die angemessene Reaktion."
Der Bf. beantragte das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einstellen, in eventu von der Verhängung einer Strafe abzusehen und eine Ermahnung gem. § 45 Abs. 1 Z 4 VStG zu erteilen, sowie eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
Die Magistratsabteilung 67 legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: 25.6.2026).
Mit Eingabe per E-Mail vom 7.7.2027 zog der Bf. den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurück.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Sachverhalt
Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W-***2*** (A) war am 16.2.2026 um 14:33 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1120 Wien, ***3***, abgestellt.
Für diesen Bereich galt eine ordnungsgemäß kundgemachte flächendeckende Kurzparkzone für die Zeit von Montag bis Freitag (werktags) von 09:00 bis 22:00 Uhr.
Der Bf. war Lenker des tatgegenständlichen Kraftfahrzeuges. Der Tatort und der Beanstandungszeitpunkt werden durch den Bf. nicht bestritten.
Der Bf. aktivierte mit dem Mobiltelefon irrtümlich einen elektronischen 30-Minuten-Gebührenparkschein für das Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W-***4*** (A), gültig am 16.2.2026 von 14:15-14:45 Uhr.
Das kontrollierende Parkraumüberwachungsorgan stellte um 14:33 Uhr fest, dass das Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W-***2*** (A) abgestellt gewesen sei, ohne dass für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt worden sei.
Beweiswürdigung:
Die Sachverhaltsfeststellungen entsprechen dem von der Behörde festgestellten Sachverhalt und dem Vorbringen des Bf.
Für das Bundesfinanzgericht haben sich - in Wahrnehmung seiner amtswegigen Ermittlungspflicht - keine Anhaltspunkte ergeben, an der Richtigkeit des festgestellten Sachverhaltes zu zweifeln. Vor diesem Hintergrund durfte das Bundesfinanzgericht die obigen Sachverhaltsfeststellungen in freier Beweiswürdigung gemäß § 45 Abs. 2 AVG als erwiesen annehmen.
Gesetzliche Grundlagen und Würdigung:
Nach § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO) eine Abgabe zu entrichten.
Nach § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheines (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.
Nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung sind zur Entrichtung der Abgabe der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.
Gemäß § 3 Abs. 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABI. Nr. 29/2013, haben Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, dafür zu sorgen, dass es während der Dauer seiner Abstellung mit einem richtig angebrachten und richtig entwerteten Parkschein gekennzeichnet ist.
Nach § 7 Abs. 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, Abl. Nr. 29/2013, haben Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, dafür zu sorgen, dass während der Dauer seiner Abstellung ein elektronischer Parkschein aktiviert ist.
Gemäß § 7 Abs. 3 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, Abl. Nr. 29/2013, gilt die Abgabe als entrichtet oder darf das mehrspurige Kraftfahrzeug für einen fünfzehn Minuten nicht übersteigenden Zeitraum abgestellt werden, wenn die Abstellanmeldung durch das elektronische System bestätigt wird.
Gemäß § 4 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 730 Euro zu bestrafen.
Nach der oben dargestellten Rechtslage ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen eine Abgabe zu entrichten. Die Abgabepflichtigen haben dafür zu sorgen, dass das Kraftfahrzeug während der Dauer seiner Abstellung entweder mit einem Parkschein gekennzeichnet oder ein elektronischer Parkschein aktiviert worden ist.
Gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind.
Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde gemäß § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG dem Beschuldigten im Falle des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.
Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt gemäß § 5 Abs. 1 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten.
Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Grundlage für die Bemessung der Strafe gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat, wobei nach § 19 Abs. 2 VStG überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen sind und auf das Ausmaß des Verschuldens besonders Bedacht zu nehmen ist. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 Strafgesetzbuch (StGB) sinngemäß anzuwenden.
In Verfahren wegen Hinterziehung oder Verkürzung der Parkometerabgabe kommen als besondere Erschwerungsgründe etwa einschlägige Vorstrafen in Betracht, als besondere Milderungsgründe etwa ein bisheriger ordentlicher Lebenswandel, zu dem die Tat in auffälligem Widerspruch steht, wenn die Tat unter Umständen begangen wurde, die einem Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgrund gleichkommen, wenn die Tat in einem die Schuld nicht ausschließendem Rechtsirrtum begangen wurde, wenn trotz Vollendung der Tat kein Schaden herbeigeführt wurde, wenn eine Schadensgutmachung erfolgt ist, wenn ein reumütiges Geständnis abgelegt oder zur Wahrheitsfindung wesentlich beigetragen wurde oder die Tat vor längerer Zeit begangen wurde und sich der Täter seither wohl verhalten hat.
Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen (vgl. BFG 17.6.2015, RV/7500742/2015).
Voraussetzung für die Anwendung des § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG ist das kumulative Vorliegen beider in dieser Gesetzesstelle genannten Kriterien, nämlich ein geringfügiges Verschulden und lediglich unbedeutende Folgen. Von geringem Verschulden ist nur dann auszugehen, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechtsgehalt und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (vgl. VwGH 10.4.2013, 2011/08/0218 und die dort angeführte Judikatur und Literatur).
Vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtslage und nach den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen hat der Bf. gegenständlich nicht dafür Sorge getragen, dass während der Dauer des Parkens seines Fahrzeuges eine Aktivierung eines elektronischen Parkscheines erfolgte. Dies, weil der Bf. den elektronischen Parkschein unbestrittenermaßen nicht für das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W-***2*** (A) aktiviert hat, sondern für das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen W-***4*** (A).
Der Bf. räumte sowohl im Einspruch gegen die Strafverfügung als auch in der gegenständlichen Beschwerde gegen das Straferkenntnis einen Bedienungsfehler (Tippfehler) seinerseits im Zuge der Aktivierung des Parkscheins ein.
Der Bf. hat daher die ihm von der belangten Behörde zur Last gelegte Verwaltungsübertretung begangen, der objektive Tatbestand ist erfüllt.
Im konkreten Fall ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Bf. den 30-Minuten-Gebührenparkschein, den er mit seinem Mobiltelefon am Beanstandungstag aktivierte, irrtümlich für ein Fahrzeug mit einem nahezu identen Kennzeichen löste. Der Fehler des Bf. bestand lediglich im Eintippen einer falschen Ziffer, nämlich der Ziffer 3 anstelle der Ziffer 2.
Grundsätzlich wäre es am Bf. gelegen, sich bei Benutzung der Handyparken-App bzw. beim Erhalt der Bestätigungs-SMS zu vergewissern, dass die angegebenen Daten (z.B. auch das Kennzeichen) korrekt sind.
Für das BFG steht diesen Einzelfall betreffend jedoch fest, dass das gegenständliche Eintippen einer einzigen falschen Ziffer (und der korrekten Eingabe aller übrigen Ziffern und Buchstabens des Kennzeichens) als Versehen betrachtet werden kann. Dies insbesondere auch, weil die ebenfalls vorliegenden Auszüge aus der Handyparken-App zeigen, dass sämtliche andere Parkscheinbuchungen an diesem Tag (und anderen Tagen) mit dem korrekten Kennzeichen erfolgten, also davon ausgegangen werden kann, dass seitens des Bf. grundsätzlich korrekte Parkscheinbuchungen erfolgen.
Da bei ordnungsgemäßem Aktivieren eines elektronischen 30-Minuten-Parkscheines auch keine höhere Abgabe zu entrichten gewesen wäre, stellen sich auch die Folgen des Verhaltens als lediglich geringfügig dar.
Zudem geht aus dem Akt hervor, dass für den Bf. bisher keine Verwaltungsstrafvormerkungen aufscheinen.
In Anbetracht des vorliegenden Sachverhalts können sowohl der objektive Unrechtsgehalt als auch die Folgen der Tat als gering, respektive unbedeutend, beurteilt werden. Dem Bf. ist angesichts der Umstände des Einzelfalles keine gravierende Übertretung des Parkometergesetzes vorzuwerfen.
Da es sich um ein einmaliges Versehen gehandelt hat und der Grad des Verschuldens gering ist, ist die Verhängung einer Geldstrafe weder aus spezialpräventiven noch aus generalpräventiven Gründen erforderlich.
Da somit die Voraussetzungen für die Anwendung des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG gegeben sind, ist von einer Bestrafung des Bf. abzusehen. Aus spezialpräventiven Gründen, insbesondere um dem Bf. die Rechtswidrigkeit der Angabe eines unrichtigen Kennzeichens vor Augen zu führen und ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten, ist eine Ermahnung auszusprechen.
Es ist daher gemäß § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG von einer Strafe abzusehen und dem Bf. eine Ermahnung zu erteilen.
Kostenentscheidung
Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.
Zur Unzulässigkeit der Revision
Eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof ist auf der Grundlage des § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes unzulässig, da bei Verwaltungsstrafsachen, bei denen eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro verhängt werden darf und im Erkenntnis eine Geldstrafe von nicht mehr als 400 Euro verhängt wird, eine Verletzung in subjektiven Rechten ausgeschlossen ist.
Eine ordentliche Revision der belangten Behörde ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da dieses Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Wien, am 10. Juli 2026
Normen und Schlagworte
- § 45 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
- § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
- § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
- § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
- § 45 Abs. 1 Z 4 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
- § 7 Abs. 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008
- § 4 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7500349/2026
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.7500349.2026
- Stammnummer
- 152068
- Gültig
- 10.07.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF