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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5100564/2026

Berechnung des Werbungskostenpauschales eines Berufsjägers

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100564/2026vom 03.07.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerden vom 16. Februar 2026 gegen die Bescheide des ***FA*** vom 9. Februar 2026 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2023 und 2024 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt: I. Die Beschwerden werden gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Der Beschwerdeführer hat seine Abgabenerklärungen 2023 und 2024 am 16. Dezember 2025 elektronisch eingebracht. Im Ersuchen um Ergänzung datiert vom 20. Januar 2026 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert einen Ausdruck aus dem Pendlerrechner und seinen Dienstvertrag samt Bestätigung des Dienstgebers, sowie seine Sonderausgaben zu belegen. In der Antwort vom 6. Februar 2026 gab der Beschwerdeführer bekannt, dass sein Dienstverhältnis entsprechend der Beilagen bis März 2025 geführt worden sei. Weiter beigelegt war eine Bestätigung der Pensionsversicherungsanstalt über eine Rückzahlung im Jahr 2024. In den Einkommensteuerbescheiden 2023 und 2024 datiert vom 9. Februar 2026 wurden pauschale Werbungskosten, gekürzt um die laut Lohnzettel erhaltenen Kostenersätze, einberechnet. Die vom Beschwerdeführer begehrten Sonderausgaben blieben unberücksichtigt. Gegen diese Bescheide richten sich die gegenständlichen im Weg des FinanzOnline am 16. Februar 2026 eingebrachten Beschwerden. Darin brachte der Beschwerdeführer vor, dass seiner Meinung nach die Berechnung des Werbungskostenpauschales nicht nachvollziehbar sei und legte eine eigene Berechnung bei. Dabei ging der Beschwerdeführer von den Bruttobezügen als Jäger aus, kürzte diese um die Bezüge gemäß § 67 Abs. 1 und 2 EStG 1988 (Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988), berechnete davon 5 % kürzte diese um das Hundegeld (2023: € 731,96, 2024: € 787,64), kürzte weiter diesen Betrag auf 11/12 und errechnete so für 2023 € 1.351,82 und für 2024 € 1.459,97. In den Beschwerdevorentscheidungen datiert vom 13. März 2026 wurde das Begehren des Beschwerdeführers abgewiesen und dies damit begründet, dass nach der Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten (WerbungskostenVO, BGBl. II Nr. 382/2001, ohne Nachweis der tatsächlichen Aufwendungen Werbungskosten auf Grund von Erfahrungswerten geltend gemacht werden können. Nach § 1 Z 6 WerbungskostenVO würden unter anderen Berufsjäger im Revierdienst anstelle des Werbungskostenpauschbetrages gemäß § 16 Abs. 3 EStG 1988 5 % der Bemessungsgrundlage, höchstens jedoch € 1.752 jährlich als Werbungskosten für die Dauer des aufrechten Dienstverhältnisses Werbungskostenpauschale zustehen. Nach § 4 WerbungskostenVO seien die jeweiligen Pauschbeträge um Kostenersätze gemäß § 26 EStG 1988 zu kürzen. Solche habe der Beschwerdeführer 2023 in Höhe von € 731,96 und 2024 in Höhe von € 787,64 (Hundegeld) erhalten, weswegen dem Beschwerdeführer 2023 pauschale Werbungskosten 2023 von € 1.020,04 und 2024 von € 964,36 zugestanden seien. Die Anträge auf Vorlage der Beschwerden gegen die Einkommensteuerbescheide (Arbeitnehmerveranlagung) 2023 und 2024 langten im Weg des FinanzOnline am 16. März 2026 beim Finanzamt ein. Darin beschränkte der Beschwerdeführer sein Vorbringen darauf, dass das Finanzamt das Hundegeld unrichtig vom gedeckelten Höchstbetrag und in nicht von den tatsächlichen Werbungskosten (gemeint wohl dem Pauschbetrag, wie vom Beschwerdeführer errechnet) abgezogen habe. Im auch dem Beschwerdeführer übermittelten Vorlagebericht beantragte die belangte Behörde die Abweisung der Beschwerden und stellte die Gesetzeslage und den Inhalt der WerbungskostenVO dar und führte danach aus, dass das Hundegeld als Lohnbestandteil, welcher im Bruttogehalt enthalten sei und der Lohnsteuer unterliege nicht werbungskostenmindernd berücksichtigt worden sei. Vom Höchstbetrag der auf der auf den Beschwerdeführer zutreffenden Werbungskostenpauschale seien die nach dem Lohnzettel gemäß § 26 Z 4 EStG 1988 steuerfrei an den Beschwerdeführer ausbezahlten Summen abgezogen worden. Die Höhe dieser Beträge sei auch vom Beschwerdeführer in seiner eigenen Berechnung herangezogen, jedoch an anderer Stelle der Berechnung berücksichtig worden. Der Wortlaut der WerbungskostenVO lasse keine Berücksichtigung der Kostenersätze vor der Deckelung zu und sei die Berechnung des Finanzamtes korrekt. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Der Beschwerdeführer war in den Jahren 2023 und 2024 Berufsjäger und hat im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung für diese Jahre pauschale Werbungskosten für seinen Beruf nach der WerbungskostenVO geltend gemacht. Er hat in den Jahren 2023 und 2024 laut Lohnzettel nach § 26 Z 4 EStG 1988 (wohl steuerfreie Kostenersätze nach § 26 Z 2 EStG 1988) in der Höhe von € 731,96 und € 787,64 erhalten. 2. Beweiswürdigung Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem übereinstimmenden Vorbringen der Verfahrensparteien und den vorgelegten Dokumenten sowie dem Einblick in die Datenbanken der Finanzverwaltung, insbesondere der Lohnzettel des Beschwerdeführers. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung/Abänderung/Stattgabe) § 16 Abs. 3 erster Satz EStG 1988 lautet : "Für Werbungskosten, die bei nichtselbständigen Einkünften erwachsen, ist ohne besonderen Nachweis ein Pauschbetrag von 132 Euro jährlich abzusetzen." § 17 Abs. 6 EStG 1988 lautet: "Zur Ermittlung von Werbungskosten können vom Bundesminister für Finanzen Durchschnittssätze für Werbungskosten im Verordnungswege für bestimmte Gruppen von Steuerpflichtigen nach den jeweiligen Erfahrungen der Praxis festgelegt werden." Von dieser Ermächtigung hat der Bundesminister mit der WerbungskostenVO Gebrauch gemacht. § 1 WerbungskostenVO lautet auszugsweise: "Für nachstehend genannte Gruppen von Steuerpflichtigen werden nach den jeweiligen Erfahrungen der Praxis anstelle des Werbungskostenpauschbetrages gemäß § 16 Abs. 3 EStG 1988 folgende Werbungskosten auf die Dauer des aufrechten Dienstverhältnisses festgelegt: … 6. Forstarbeiter, Förster im Revierdienst und Berufsjäger im Revierdienst Für Forstarbeiter ohne Motorsäge, Förster im Revierdienst und Berufsjäger im Revierdienst: 5% der Bemessungsgrundlage, höchstens 1 752 Euro jährlich." Das Werbungskostenpauschale für Berufsjäger, wie den Beschwerdeführer, beträgt also maximal € 1.752,00, was einer Bemessungsgrundlage von € 35.040,00 entspricht. § 2 WerbungskostenVO lautet: "Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Pauschbeträge sind die Bruttobezüge abzüglich der steuerfreien Bezüge und abzüglich der sonstigen Bezüge, soweit diese nicht wie ein laufender Bezug nach dem Lohnsteuertarif zu versteuern sind (Bruttobezüge gemäß Kennzahl 210 abzüglich der Bezüge gemäß Kennzahlen 215 und 220 des amtlichen Lohnzettelvordruckes L 16). Bei nicht ganzjähriger Tätigkeit sind die sich aus § 1 ergebenden Beträge anteilig zu berücksichtigen; hiebei gelten angefangene Monate als volle Monate. Die Berücksichtigung der Pauschbeträge erfolgt im Veranlagungsverfahren. Im Rahmen der Lohnverrechnung können die Pauschbeträge nur im Wege eines Freibetragsbescheides gemäß § 63 EStG 1988 berücksichtigt werden; ausgenommen davon ist jener nach § 1 Z 11 (Expatriates)." Selbst der Beschwerdeführer hat in seiner eigenen Berechnung eine Bemessungsgrundlage von 2023 € 44.133,52 und 2024 € 47.606,60 ermittelt. Daraus folgt, dass auf ihn jedenfalls jeweils der Maximalbetrag des Werbungskostenpauschales von € 1.752,00 anzuwenden ist. § 4 Abs. 1 WerbungskostenVO lautet: "Kostenersätze gemäß § 26 EStG 1988, ausgenommen jene nach § 26 Z 9 EStG 1988, kürzen die jeweiligen Pauschbeträge." Genau dies ist in den angefochtenen Bescheiden geschehen. Es wurden die im Lohnzettel ersichtlichen Kostenersätze des Arbeitgebers berücksichtigt (2023:€ 731,96 und 2024: € 787,64), vom Höchstbetrag des Werbungskostenpauschales abgezogen und das jeweilige Werbungskostenpauschale korrekt ermittelt, weswegen die Beschwerden abzuweisen waren. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da sich dieses Erkenntnis auf das unmittelbare Anwenden des Wortlautes des Gesetzes- beziehungsweise Verordnungstextes beschränkt, wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung berührt. Linz, am 3. Juli 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5100564/2026
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.5100564.2026
Stammnummer
152063
Gültig
03.07.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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