Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5100526/2026
Korrekte Berechnung von Anspruchszinsen
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100526/2026vom 02.07.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 20. März 2026 gegen den Bescheid des ***FA*** datiert vom 12. März 2026 betreffend Anspruchszinsen (§ 205 BAO) 2024 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2024 hat der Beschwerdeführer am 30. Juni 2025 in Papier beim Finanzamt eingebracht. Aus dieser ergeben sich neben den Einkünften aus der Pensionsversicherungsanstalt und solchen aus Vermietung und Verpachtung, im Ausland erzielte Einkünfte aus Kapitalvermögen von € 439.09,94, welche einem besonderen Steuersatz unterliegen und auf welche € -156.458,00 an ausländischer Quellensteuer anzurechnen waren.
Mit dem Bescheid datiert vom 12. März 2026 wurde der Beschwerdeführer zur Einkommensteuer 2024 veranlagt und diese mit € 282.625,00 (Vorsoll € 0,00) festgesetzt, welcher in Rechtskraft erwachsen ist.
Infolge der festgestellten Nachzahlung wurde am 12. März 2026 auch ein Bescheid über die Festsetzung von Anspruchzinsen nach § 250 BAO (Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961) verfasst (€ 4.468,58). .
Die am 20. März 2026 zur Post gegebene Beschwerde richtet sich gegen den letztgenannten Anspruchzinsenbescheid für 2024.
Es sei für den Beschwerdeführer nicht erklärlich, dass ab 1. Oktober 2025 bis zum Erlassen des Einkommensteuerbescheides 2024 am 12. März 2026 Anspruchszinsen angefallen sein könnten. Er habe alle Abgabenerklärungen für das Jahr 2024termingerecht eingebracht und auch die Rückfragen fristgerecht erledigt. Aus seiner Sicht bestehe keine Versäumnis und habe der Beschwerdeführer keinen Einfluss auf die Dauer der Erledigung.
Die Beschwerde des Beschwerdeführers wurde in der Beschwerdevorentscheidung datiert vom 7. April 2026 als unbegründet abgewiesen und dies damit begründet, dass das Festsetzen von Anspruchszinsen nicht im Ermessen der Behörde liege, sondern zwingend und verschuldensunabhängig vorzunehmen sei, wenn der entsprechende Tatbestandes erfüllt wäre. Die Zinsen würden sich aus der Differenz der festgesetzten Einkommensteuer zu den Vorauszahlungen oder bisher festgesetzten Abgaben ergeben.
Dagegen richtet sich der am 23. April 2026 der Post übergebene Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht. Der Beschwerdeführer sei davon ausgegangen, dass er sein Einkommen termingerecht erklärt habe und vom Finanzamt veranlagt werden müsse. Es für ihn immer noch nicht schlüssig sei, weshalb ab 1. Oktober 2025 (163 Tage) Anspruchszinsen für die Einkommensteuer 2024 verrechnet worden seien. Er habe sich sogar telefonisch um eine rasche Bearbeitung seiner Abgabenerklärung bemüht. Es sei ihm nicht bekannt, dass eine Vorauszahlung bereits vorab geleistet werden müsse. Fiktive Voranmeldungen von eventuell zu erwartenden Einkünften oder Ausschüttungen seien aus seiner Sicht nicht möglich oder sinnvoll, um eine Vorauszahlung beim Finanzamt zu erwirken.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Für das Einkommen des Jahres 2024 hat der Beschwerdeführer keine Vorauszahlungen geleistet, beziehungsweise wurde bloß für seine nichtselbständigen Einkünfte Lohnsteuer in Höhe von € -3.345,68 mit der monatlichen Auszahlung der Pension in Abzug gebracht.
Für die vom Beschwerdeführer im Ausland erzielten und in Österreich einem besonderem Steuersatz unterliegenden Einkünfte aus Kapitalvermögen (€ 1.756.387,79) sind € 442.429,16 an Einkommensteuer 2024 angefallen, bei welchen ausländische Quellensteuer in Höhe von € -156.458,00 angerechnet wurden. Aus der Summe der Einkünfte ergab sich eine Nachzahlung in Höhe von € 282.625,00.
Im angefochtenen Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen datiert vom 12. März 2026 wurden ausgehend vom Zeitraum 1. September 2025 bis 12. März 2026 (163 Tage) zu einem Tageszinssatz von 0,0097 Anspruchzinsen von € 4.468.58 errechnet
2. Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem übereinstimmenden Vorbringen der Verfahrensparteien, den übermittelten Dokumenten und dem Einblick in die Datenbanken der Finanzverwaltung, insbesondere dem Einkommensteuerbescheid 2024 des Beschwerdeführers.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung/Abänderung/Stattgabe)
§ 205 BAO lautet:
"(1) Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen (Abs. 3), nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, sind für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen (Anspruchszinsen). Dies gilt sinngemäß für Differenzbeträge aus
a) Aufhebungen von Abgabenbescheiden,
b) Bescheiden, die aussprechen, dass eine Veranlagung unterbleibt,
c) auf Grund völkerrechtlicher Verträge oder gemäß § 240 Abs. 3 oder 4 erlassenen Rückzahlungsbescheiden.
(2) Die Anspruchszinsen betragen pro Jahr 2% über dem Basiszinssatz. Anspruchszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Anspruchszinsen sind für einen Zeitraum von höchstens 48 Monaten festzusetzen.
(3) Der Abgabepflichtige kann, auch wiederholt, auf Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer Anzahlungen dem Finanzamt bekannt geben. Anzahlungen sowie Mehrbeträge zu bisher bekannt gegebenen Anzahlungen gelten für die Verrechnung nach § 214 am Tag der jeweiligen Bekanntgabe als fällig. Wird eine Anzahlung in gegenüber der bisher bekannt gegebenen Anzahlung verminderter Höhe bekannt gegeben, so wirkt die hieraus entstehende, auf die bisherige Anzahlung zu verrechnende Gutschrift auf den Tag der Bekanntgabe der verminderten Anzahlung zurück. Entrichtete Anzahlungen sind auf die Einkommensteuer- bzw. Körperschaftsteuerschuld höchstens im Ausmaß der Nachforderung zu verrechnen. Soweit keine solche Verrechnung zu erfolgen hat, sind die Anzahlungen gutzuschreiben; die Gutschrift wird mit Bekanntgabe des im Abs. 1 genannten Bescheides wirksam. Mit Ablauf des Zeitraumes des Abs. 2 dritter Satz sind noch nicht verrechnete und nicht bereits gutgeschriebene Anzahlungen gutzuschreiben.
(4) Die Bemessungsgrundlage für Anspruchszinsen zu Lasten des Abgabepflichtigen (Nachforderungszinsen) wird durch Anzahlungen in ihrer jeweils maßgeblichen Höhe vermindert. Anzahlungen (Abs. 3) mindern die Bemessungsgrundlage für die Anspruchszinsen nur insoweit, als sie entrichtet sind.
(5) Differenzbeträge zu Gunsten des Abgabepflichtigen sind nur insoweit zu verzinsen (Gutschriftszinsen), als die nach Abs. 1 gegenüberzustellenden Beträge entrichtet sind. Bei im Abzugsweg zu erhebenden Steuern findet eine Verzinsung von Gutschriften nur insoweit statt, als die betreffenden Abgaben entrichtet wurden.
(6) Auf Antrag des Abgabepflichtigen sind Nachforderungszinsen insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen,
a) als der Differenzbetrag (Abs. 1) Folge eines rückwirkenden Ereignisses (§ 295a) ist und die Zinsen die Zeit vor Eintritt des Ereignisses betreffen oder
b) als ein Guthaben (§ 215 Abs. 4) auf dem Abgabenkonto bestanden hat."
Fischerlehner hält zum Wesen der Anspruchzinsen in Fischerlehner/Brennsteiner/Leitner/Petrag-Wolf, Abgabenverfahren4 § 205 BAO Folgendes fest und spiegelt damit die herrschende Judikatur und Lehre wieder, was zur Erläuterung hier wiedergegeben wird:
"Anspruchszinsen sind eine objektive Rechtsfolge, um (mögliche) Zinsvorteile oder Zinsnachteile auszugleichen, die sich aus unterschiedlichen Zeitpunkten der Abgabenfestsetzung ergeben (vgl ErläutRV 311 BlgNR 21. GP 196; VwGH 24. 9. 2008, 2007/15/0175). Zinsen nach § 205 sind weder Sanktion noch Druckmittel oder gar Strafe, sondern Ausgleich für die objektive Möglichkeit der Erzielung von Zinsvorteilen (VwGH 13. 9. 2018, Ro 2016/15/0005). …
§ 205 berücksichtigt nicht die Gründe, aus welchen im Einzelfall Differenzbeträge an ESt oder KSt, die sich aus Abgabenbescheiden ergeben, nicht bis 1. 10. des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres entrichtet wurden. Insbesondere kommt es nicht auf ein Verschulden des AbgPfl am Entstehen zinsenrelevanter Nachforderungen an. Damit hat der Gesetzgeber zu erkennen gegeben, dass er die Ursachen, die zur Abgabenentrichtung nach dem dort genannten Zeitpunkt geführt haben, im Anwendungsbereich des § 205 grds als unmaßgeblich erachtet hat (VwGH 24. 9. 2008, 2007/15/0175)."
Das Finanzamt hat entsprechend § 205 Abs. 1 BAO den Differenzbetrag, welcher sich aus dem Einkommensteuerbescheid 2024 des Beschwerdeführers ergeben hat (€ 282.625,00) und den geleisteten Vorauszahlungen (€ 0,00) für den vom Gesetz vorgesehenen Zeitraum vom 10. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruches für die Einkommensteuer 2024, also dem 10. Oktober 2025, bis zur Bekanntgabe des Einkommensteuerbescheides 2024, dem 12. März 2026, für 163 Tage ausgehend vom Tageszinssatz von 0,0097 (siehe § 205 Abs. 2 BAO) berechnet und damit den gesetzlichen Auftrag wortgetreu erfüllt, weswegen die gegenständliche Beschwerde abzuweisen war.
Angemerkt sei, dass es dem Beschwerdeführer, nachdem ihm der Zufluss von ausländischen Kapitaleinkünften bekannt geworden ist, offen gestanden wäre, entsprechende Anzahlungen nach § 205 Abs. 3 BAO zu leisten und so nach § 205 Abs. 4 BAO die möglichen Anspruchzinsen zu mindern.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da sich dieses Erkenntnis auf das unmittelbare Anwenden des Gesetzestextes entsprechend der herrschenden Judikatur und Lehre beschränkt, wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung berührt.
Linz, am 2. Juli 2026
Normen und Schlagworte
- § 205 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 250 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 205 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 205 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5100526/2026
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.5100526.2026
- Stammnummer
- 152062
- Gültig
- 02.07.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF