Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7500290/2026
Parkometer: Verspätete Lenkerauskunft
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7500290/2026vom 02.07.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht erkennt durch den Richter Dr. Sebastian Pfeiffer LL.M. in der Verwaltungsstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, über die Beschwerde des Beschuldigten vom 12. Mai 2026 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 4. Mai 2026, Zahl: MA67/MA-GZ1/2026, zu Recht:
I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien bestätigt.
II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG i. V. m. § 24 Abs. 1 BFGG und § 5 WAOR hat die beschwerdeführende Partei einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von € 17,00 zu leisten.
III. Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG wird der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde bestimmt.
IV. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang:
Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W-Kennz. (A) wurde am 05. November 2025 um 13:08 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1190 Wien, Döblinger Hauptstraße 71 gegenüber, von einem Kontrollorgan der Parkraumüberwachung der Landespolizeidirektion Wien zur Anzeige gebracht, da zum Beanstandungszeitpunkt ein gültiger Parkschein fehlte.
Am 02. Jänner 2026 forderte die Behörde den Bf. als Zulassungsbesitzer des beanstandeten Fahrzeugs auf, bekanntzugeben, wem das Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W-Kennz. (A) am 05. November 2025 um 13:08 Uhr überlassen worden war. In dem am 12. Jänner 2026 zugestellten Schreiben wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Nichterteilen bzw. die unrichtige, unvollständige oder nicht fristgerechte Erteilung dieser Lenker*innenauskunft eine Verwaltungsübertretung darstelle und nach § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006 (PG 2006) mit einer Geldstrafe bis zu € 365 strafbar sei.
Mit Lenkerauskunft vom 15. Jänner 2026, Postaufgabedatum 28. Jänner 2026, gab der Bf. Herrn Lenker1 als Lenker bekannt.
Daraufhin informierte die Behörde Herrn Lenker1 mit Schreiben vom 04. Februar 2026 über das begangene Verkehrsdelikt und dass ihn der Bf. als Lenker des tatgegenständlichen Fahrzeugs bekanntgegeben habe. Gleichzeitig wurde er aufgefordert, den Strafbetrag in Höhe von € 48,00 binnen vier Wochen ab Ausfertigung des Schreibens einzuzahlen.
Mit E-Mail vom 24. Februar 2026 gab der Bf. bekannt, dass ihm bei der Lenkerauskunft ein Fehler passiert sei. Er habe das Fahrzeug zwischenzeitlich jemand anderem geborgt.
In weiterer Folge lastete der Magistrat der Stadt Wien dem Bf. mit Strafverfügung vom 11. März 2026, GZ MA67/MA-GZ1/2026, an, er habe als Zulassungsbesitzer des in Rede stehenden Kraftfahrzeuges dem ordnungsgemäß zugestellten Verlangen der Behörde vom 02. Jänner 2026, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Auskunft zu geben, wem er das genannte Fahrzeug am 05. November 2025 um 13:08 Uhr überlassen hat, sodass dieses in 1190 Wien, Döblinger Hauptstraße gegenüber 71, gestanden ist, nicht entsprochen, da die erteilte Auskunft verspätet gewesen sei.
Wegen Verletzung des § 2 iVm § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 verhängte die Behörde über den Bf. eine Geldstrafe in Höhe € 85,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 20 Stunden).
Gegen die Strafverfügung erhob der Bf. fristgerecht Einspruch und brachte darin vor, dass er bis 16. Jänner 2026 eine Ortsabwesenheit postalisch gemeldet habe. Frau Lenker2 sei mit dem in Rede stehenden Fahrzeug gefahren. Er habe mit keiner Strafverfügung rechnen können.
Mit Schreiben vom 01. April 2026 wurde dem Bf. zur Kenntnis gebracht, dass die am 28. Jänner 2026 eingebrachte Lenkerauskunft verspätet eingebracht worden sei. Sollte er in diesem Zusammenhang einen Zustellmangel geltend machen, könne er diesen durch die Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel glaubhaft machen.
Mit E-Mail vom 23. April 2026 brachte der Bf. vor, dass er am 14. Jänner 2026 nicht in Wien gewesen sei und die Unterschrift auf der Übernahmebestätigung nicht von ihm sein könne. Der Zustellmangel bestehe, da eine postalisch bekannte Ortsabwesenheit bestanden habe.
Mit Straferkenntnis vom 04. Mai 2026, MA67/MA-GZ1/2026, hat der Magistrat der Stadt Wien dem Bf. angelastet, er habe als Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen W-Kennz. (A) dem ordnungsgemäß zugestellten schriftlichen Verlangen der Behörde vom 02. Jänner 2026, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Auskunft zu geben, wem er dieses Fahrzeug überlassen gehabt habe, sodass dieses am 05. November 2025 um 13:08 Uhr in 1190 Wien, Döblinger Hauptstraße gegenüber 71, gestanden ist, nicht entsprochen.
Dadurch habe der Bf. die Rechtsvorschrift des § 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 verletzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von € 85,00 sowie im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Stunden verhängt. Gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wurde ein Betrag von € 10,00 als Mindestbeitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt.
Das Straferkenntnis wurde damit begründet, dass die Lenkerkerhebung zur Zahl MA67/MA-GZ2/2025 am 12. Jänner 2026 zur Abholung bereitgehalten und am 14. Jänner 2026 persönlich übernommen worden sei. Sie sei damit ordnungsgemäß zugestellt worden. Da die Frist zur Erteilung der Lenkerauskunft am 26. Jänner 2026 geendet habe und die Lenkerauskunft erst am 28. Jänner 2026 eingebracht worden sei, sei diese nicht fristgerecht erteilt worden. Ein Zustellmangel habe vom Bf. nicht glaubhaft gemacht werden können, da seine Angaben zur Ortsabwesenheit widersprüchlich seien. Die persönliche Übernahme der Lenkererhebung am 14. Jänner 2026 sei durch die Unterschrift des Bf. bestätigt worden. Beweise für den behaupteten Zustellmangel seien nicht vorgelegt worden. Aufgrund der Aktenlage und des Vorbringens des Bf. seien keine Gründe hervorgekommen, die mangelndes Verschulden an der Verwaltungsübertretung begründen würden, weshalb zumindest von fahrlässigem Verhalten auszugehen sei.
Zur Strafbemessung wurde ausgeführt, dass unter Bedachtnahme auf die Strafzumessungsgründe und den bis zu € 730 reichenden Strafsatz, den Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden, die verhängte Geldstrafe selbst bei Annahme von ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen, durchaus angemessen und keineswegs zu hoch sei, zumal Milderungsgründe nicht hervorgetreten seien.
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde vom 12. Mai 2026 wird vom Bf. neuerlich vorgebracht, dass ihm das Schriftstück zur Lenkererhebung in seiner postalisch gemeldeten Ortsabwesenheit vom 22. Dezember 2025 bis 16. Jänner 2026 zugestellt worden sei. Er habe erst danach antworten können. Zudem nennt er die verantwortliche Lenkerin des beanstandeten Fahrzeuges.
Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.
Mit Vorhalt vom 28. Mai 2026 wurde der Bf. vom Bundesfinanzgericht aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Vorhaltes, entsprechende Beweise für die von ihm behauptete Ortsabwesenheit vorzulegen. Gleichzeitig wurde er darauf hingewiesen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die bloße Behauptung der Ortsabwesenheit ohne konkrete Angabe über Zeitraum und Grund der Abwesenheit und ohne Anbot entsprechender Bescheinigungsmittel nicht ausreiche, eine Unwirksamkeit der durch Hinterlegung erfolgten Zustellung darzutun.
Der Bf. hat auf die Aufforderung des Gerichts nicht reagiert.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Sachverhalt:
Der Bf. ist Zulassungsbesitzer des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen W-Kennz. (A).
Das genannte Fahrzeug wurde am 05. November 2025 um 13:08 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1190 Wien, Döblinger Hauptstraße 71 gegenüber, abgestellt und beanstandet, da zum Beanstandungszeitpunkt ein gültiger Parkschein fehlte.
Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, forderte den Bf. mit Schreiben vom 02. Jänner 2026, GZ. MA67/MA-GZ2/2026, zur Lenkerauskunft gemäß § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens auf (Lenkererhebung).
Die Lenkererhebung enthielt den Hinweis, dass die Auskunft den vollen Namen und die vollständige Anschrift der betreffenden Person enthalten muss und das Nichterteilen bzw. die unrichtige, unvollständige oder nicht fristgerechte Erteilung der Lenkerauskunft als Verwaltungsübertretung strafbar ist.
Die Lenkererhebung wurde verspätet beantwortet.
Beweiswürdigung:
Das Abstellen des Fahrzeuges in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein lässt sich aus der Anzeige des Kontrollorgans der Parkraumüberwachung der Landespolizeidirektion Wien und den zum Beanstandungszeitpunkt aufgenommenen Fotos ersehen.
Das Schreiben vom 02. Jänner 2026 (Lenkererhebung), GZ. MA67/MA-GZ2/2025, und das Datum der Zustellung am 12. Jänner 2026 sind aktenkundig. Die persönliche Übernahme der Lenkererhebung am 14. Jänner 2026 wurde durch die Unterschrift des Bf. bestätigt und es wurde darüber hinaus dokumentiert, dass die Identität des Empfängers geprüft wurde.
Hierzu bringt der Bf. in der Beschwerde vor, er sei vom 12. Dezember 2025 bis 16. Jänner 2026 postalisch ortsabwesend gewesen; die Lenkererhebung habe er erst danach beantworten können. Mit Beschluss vom 28. Mai 2026, dem Bf. mittels Hinterlegung am 3. Juni 2026 zugestellt, wurde der Bf. aufgefordert, die behauptete Ortsabwesenheit zu belegen. Diese Aufforderung blieb unbeantwortet. Das Bundesfinanzgericht geht entsprechend davon aus, dass die Lenkererhebung dem Bf. nachweislich zugestellt wurde.
Dass der Bf. zum Beanstandungszeitpunkt der Zulassungsbesitzer des in Rede stehenden Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen W-Kennz. (A) war, ergibt sich aus der Anzeige des Kontrollorgans der Parkraumüberwachung der Landespolizeidirektion Wien (Akt S. 4).
Zur verspäteten Beantwortung der Lenkererhebung:
Die Lenkererhebung vom 02. Jänner 2026 wurde an den Zulassungsbesitzer (Bf.) gemäß dem aktenkundigen Zustellnachweis am 12. Jänner 2026 ordnungsgemäß zugestellt.
Die zweiwöchige Frist zur Auskunftserteilung begann somit am 12. Jänner 2026 zu laufen und endete am 26. Jänner 2026.
Das Postaufgabedatum der vom Bf. erteilten Lenkerauskunft ist der 28. Jänner 2026. Die Lenkererhebung wurde daher verspätet erteilt.
Für das Bundesfinanzgericht haben sich - in Wahrnehmung seiner amtswegigen Ermittlungspflicht - keine Anhaltspunkte ergeben, an der Richtigkeit des festgestellten Sachverhaltes zu zweifeln. Vor diesem Hintergrund durfte das Bundesfinanzgericht die obigen Sachverhaltsfeststellungen in freier Beweiswürdigung gemäß § 45 Abs. 2 AVG als erwiesen annehmen.
Rechtsgrundlagen und rechtliche Würdigung:
§ 2 Wiener Parkometergesetz 2006 normiert:
"(1) Der Zulassungsbesitzer und jeder, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges oder die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlässt, für dessen Abstellen gemäß Verordnung des Wiener Gemeinderates eine Parkometerabgabe zu entrichten war, hat, falls das Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone gemäß § 25 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2005, abgestellt war, dem Magistrat darüber Auskunft zu geben, wem er das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen gehabt hat.
(2) Die Auskunft, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten muss, ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung, zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen."
Gemäß § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 idgF sind Übertretungen des § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu € 730 zu bestrafen.
§ 2 Wiener Parkometergesetz 2006 entspricht inhaltlich im Wesentlichen dem davor geltenden § 1a Wiener Parkometergesetz 1974. Die zur Vorgängerbestimmung ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes findet daher auch auf § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 Anwendung. Weiters enthält § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 eine tatbestandsmäßig mit § 103 Abs. 2 KFG übereinstimmende Auskunftsverpflichtung, weshalb die Rechtsprechung zu § 103 Abs. 2 KFG ebenfalls auf § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 anwendbar ist.
Sinn und Zweck dieser Bestimmung ist, der Behörde die jederzeitige Feststellung des verantwortlichen Lenkers eines Fahrzeuges ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen zu ermöglichen (vgl. VwGH 15. Dezember 1995, 95/17/0382; VwGH 13. Dezember 2004, 2002/17/0320; VwGH 27. Oktober 2008, 2007/17/0130).
Das objektive Tatbild nach § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 ist bereits erfüllt, wenn eine der beiden geforderten Angaben in der Auskunft - also der Name oder die Adresse - unrichtig sind oder der Auskunftspflichtige die Auskunft nicht fristgerecht erteilt (vgl. VwGH 21. April 1997, 96/17/0097; VwGH 14. Dezember 1988, 88/02/0156; VwGH 20. September 1989, 89/03/0068; VwGH 7. Juli 2016, Ra 2016/02/0141; VwGH 18. Oktober 2018, Ra 2018/02/0292).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Erteilung einer unrichtigen (vgl. VwGH 23. Oktober 1991, 91/02/0073), einer unvollständigen (vgl. VwGH 13. Juni 1990, 89/03/0291), einer unklaren bzw. widersprüchlichen (vgl. VwGH 24. Februar 1997, 95/17/0187), aber auch einer verspäteten Auskunft (vgl. VwGH 16. Oktober 1991, 91/03/0178) der Nichterfüllung einer Auskunft gleichzuhalten.
Bei der Bestimmung des § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 handelt es sich um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG, weil zum Tatbestand dieser Übertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und über das zur Strafbarkeit erforderliche Verschulden nichts bestimmt ist (vgl. VwGH 13. Dezember 2004, 2002/17/0320; VwGH 20. Jänner 2016, 2013/17/0033).
Im Fall eines Ungehorsamsdeliktes tritt insofern eine Umkehrung der Last der Glaubhaftmachung ein, als die belangte Behörde lediglich die Beweislast hinsichtlich der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes trifft, während es Sache des Beschuldigten ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (vgl. VwGH 27. März 1990, 89/04/0226; VwGH 20. Jänner 2016, 2013/17/0033).
Der Bf. ist seiner Auskunftspflicht nicht fristgerecht nachgekommen.
Zur Entkräftung der gesetzlichen Vermutung seines fahrlässigen Handelns hätte der Bf. iSd ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes initiativ alles darzulegen gehabt, was für seine Entlastung spricht. Sein Vorbringen war nicht dazu geeignet, mangelndes Verschulden an der verspäteten Erteilung der Lenkerauskunft darzulegen.
Mit der verspäteten Lenkerauskunft setzte der Bf. ein strafrechtliches Verhalten.
Da er nicht glaubhaft machen konnte, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft, waren die objektiven und subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben.
Zur Strafbemessung:
§ 19 VStG normiert:
"(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen."
Die Bemessung der Strafe ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, die nach dem vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist, allerdings muss die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheinen (vgl. VwGH 17. Februar 2015, Ra 2015/09/0008; VwGH 6. April 2005, 2003/04/0031).
Das strafrechtlich geschützte Rechtsgut liegt im vorliegenden Fall in der Nichterteilung Erteilung einer Lenkerauskunft.
Die der Bestrafung zu Grunde liegende Tat schädigte in erheblichem Maße das Interesse der Allgemeinheit und der Behörde an der raschen Ermittlung der im Verdacht einer fahrlässigen Verkürzung der Parkometerabgabe stehenden Person, da der Bf. keine Lenkerauskunft erteilt hat.
Der objektive Unrechtsgehalt der Tat an sich, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, war somit nicht unbedeutend.
Dass die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist nicht hervorgekommen, noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen, zumal nicht erkennbar ist, dass dem Bf. eine fristgerechte Auskunftserteilung nicht ohne weiteres möglich gewesen wäre. Vielmehr war nach den obigen Ausführungen (zur subjektiven Tatseite) davon auszugehen, dass angesichts des eindeutigen und unmissverständlichen Auskunftsverlangens (welches eingehende Hinweise auf den Inhalt der gesetzlichen und strafbewehrten Auskunftspflicht enthielt) jedenfalls ein erhebliches Verschulden des Bf. vorliegt.
Der Aktenlage nach kommt dem Bf. der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht zu, da bereits zahlreiche einschlägige verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen vorliegen, wobei dieser Umstand von der belangten Behörde bereits in der Strafbemessung berücksichtigt wurde. Weitere Milderungsgründe sind nicht hervorgekommen.
Der Beschwerdeführer hat keine Angaben zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen sowie Sorgepflichten gemacht, es ist daher von durchschnittlichen Verhältnissen auszugehen.
Unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe erscheint dem Bundesfinanzgericht angesichts des bis € 730,00 reichenden Strafrahmens die von der belangten Behörde festgesetzte Geldstrafe von € 85,00 und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Stunden als angemessen und kommt aus general- und spezialpräventiven Erwägungen eine Herabsetzung nicht in Betracht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 44 Abs. 3 Z 3 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung einer Verhandlung absehen, wenn im angefochtenen Bescheid eine € 500 nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat.
Da eine € 500 übersteigende Geldstrafe nicht verhängt und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt wurde, konnte von deren Durchführung abgesehen werden.
Kostenentscheidung
Da die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 64 VStG in Höhe von 10% der Strafe, mindestens jedoch mit € 10,00 festzusetzen sind, wurden sie somit in Höhe von € 10,00 korrekt festgesetzt.
Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.
Die beschwerdeführende Partei hat daher gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG weitere € 17,00 als Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten.
Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.
Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.
Hier erweist sich der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich BFG 13. 5. 2014, RV/7500356/2014 sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).
Zur Unzulässigkeit der Revision
Eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof ist auf der Grundlage des § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes unzulässig, da bei Verwaltungsstrafsachen, bei denen eine Geldstrafe von bis zu € 750 verhängt werden darf und im Erkenntnis eine Geldstrafe von nicht mehr als € 400 verhängt wird, eine Verletzung in subjektiven Rechten ausgeschlossen ist.
Eine ordentliche Revision der belangten Behörde ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da dieses Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Wien, am 2. Juli 2026
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7500290/2026
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.7500290.2026
- Stammnummer
- 152061
- Gültig
- 02.07.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF