Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7100875/2026
WiEReG - Festsetzung zweite Zwangsstrafe
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100875/2026vom 08.07.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela Fischer in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch LBG Wien Steuerberatung GmbH, Boerhaavegasse 6 Tür 3, 1030 Wien, über die Beschwerde vom 9. Jänner 2026 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 2. Jänner 2026 betreffend Zwangsstrafen 2026 Steuernummer ***BF1StNr1***
zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Gegenständlich war das Beschwerdeverfahren gegen die gemäß § 16 WiEReG iVm § 111 BAO mit Bescheid vom 2.1.2026 erfolgte Festsetzung einer (zweiten) Zwangsstrafe iHv Euro 4.000,00, da durch die Beschwerdeführerin (idF Bf.) verabsäumt worden war innerhalb der festgelegten Nachfristen die Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer durchzuführen.
Verfahrensgang
Mit Erinnerungsschreiben der Behörde vom 6.3.2025 wurde die Bf. aufgefordert die offensichtlich übersehene Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer entsprechend den Bestimmungen des § 5 Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) bis spätestens 28.4.2025 nachzuholen. Für den Fall, dass der Aufforderung nicht Folge geleistet werden sollte, werde gem. § 111 BAO eine Zwangsstrafe iHv Euro 1.000,00 Euro festgesetzt werden. Das Schreiben wurde der Bf. mittels RSb am 10.3.2025 zugestellt. Die Bf. erstattete die Meldung nicht.
In der Folge wurde mit Bescheid vom 3.11.2025 eine Zwangsstrafe iHv Euro 1.000,00 festgesetzt. Gleichzeitig wurde die Bf. aufgefordert die bisher unterlassene Handlung innerhalb neuerlich gesetzter Frist bis 29.12.2025 nachzuholen und wurde für den Fall der Nichterfüllung der Meldepflicht eine weitere Zwangsstrafe iHv Euro 4.000,00 angedroht. Die Zustellung des Bescheides erfolgte am 5.11.2025.
Am 25.11.2025 brachte die Bf. einen "Antrag auf Stilllegung Zwangsstrafe", datiert vom 17.11.2025, ein und nahm darin Bezug auf das Schreiben der Behörde vom 3.11.2025 (Anmerkung Gericht: auf den Festsetzungsbescheid).
Es wurde u.a. um Stornierung der Zwangsstrafe ersucht. Es war angegeben, dass das Schreiben nicht bei der Bf. eingelangt sei und auf Probleme mit der Postzustellung hingewiesen. Hätte die Bf. das Schreiben bekommen, wäre die erforderliche Meldung selbstverständlich erfolgt. Diese werde nach Bestellung eines bevollmächtigten Steuerberaters fristgerecht nachgereicht werden. Das Schreiben war vom Geschäftsführer der Bf., Herrn ***3***, unterzeichnet. Die Behörde wertete das Schreiben als Beschwerde gegen den Bescheid vom 3.11.2025 und erließ mit Datum 12.12.2025 eine abweisende Beschwerdevorentscheidung (BVE). Die Zustellung der BVE erfolgte nachweislich mit RSb am 16.12.2025.
Es wurde diesbezüglich kein Vorlageantrag eingebracht und trat der Festsetzungsbescheid vom 3.11.2025 über die Zwangsstrafe iHv Euro 1.000,00 somit in Rechtskraft.
Mit dem nun verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 2.1.2026 setzte die Behörde die am 3.11.2025 bereits angedrohte weitere Zwangsstrafe iHv Euro 4.000,00 fest.
In der Begründung war angeführt, dass die Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer nicht innerhalb der gesetzten Nachfrist, d.h. bis zum 29.12.2025, erstattet worden sei.
Es waren die gesetzlichen Grundlagen zur Festsetzung einer Zwangsstrafe in Verbindung mit den Bestimmungen des WiEReG enthalten. Neben der Rechtsmittelbelehrung enthielt der Bescheid auch die Information wie man und wer die Meldung an das Register der wirtschaftlichen Eigentümer erstatten könne. Es waren die maßgeblichen Internet-Adressen sowie Hinweise betreffend Hilfestellung zur Erstattung der Meldung enthalten.
Der Bescheid wurde der Bf. am 7.1.2026 nachweislich mit RSb zugestellt.
Mit Schreiben der Bf., datiert 7.1.2026, eingelangt bei der Behörde am 9.1.2026, wurde u.a. auf das Schreiben der Behörde vom 2.1.2026 (Anmerkung Gericht: Bescheid der Behörde über Festsetzung einer Zwangsstrafe) Bezug genommen und auf die "Berufung" vom 17.11.2025 gegen den Bescheid vom 3.11.2025 hingewiesen. Die Bf. ersuchte um Kulanz und um die Möglichkeit die notwendigen Meldungen nachträglich einzureichen. Man habe bedauerlicherweise das Schreiben der Behörde vom 3.11.2025 (Anmerkung Gericht: Bescheid über die erste Zwangsstrafe) nicht erhalten und sei es so nicht möglich gewesen, die gesetzte Meldefrist einzuhalten.
Um die Situation zu klären und allen Verpflichtungen nachkommen zu können, werde um Information ersucht, wie die Meldung ordnungsgemäß durchgeführt werden könne.
Es werde um Überprüfung und Nachlass der Zwangsstrafe gebeten, insbesondere da sich die Bf. in der Gründungsphase befinde und noch nicht wirtschaftlich aktiv sei.
Die Bf. sei bestrebt, die gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen und werde um Verständnis und Unterstützung in der Angelegenheit gebeten. Das Schreiben war vom Geschäftsführer der Bf., Herrn ***3***, gezeichnet.
Dem Schreiben lagen Kopien der "Berufung" vom 17.11.2025 sowie einer nicht näher zuordenbaren Postaufgabebestätigung vom 25.11.2025 bei.
Die Behörde erließ die abweisende Beschwerdevorentscheidung (BVE) mit Datum 21.1.2026 und erfolgte die Zustellung am 23.1.2026 nachweislich mit RSb.
In der Begründung der BVE waren u.a. der bisherige Verfahrensgang, die erfolgten Erinnerungen und Mahnungen zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß § 5 WiEReG angeführt. Da die Meldung auch nach bescheidmäßiger Festsetzung einer Zwangsstrafe iHv Euro 1.000,00 und nach neuerlicher Nachfrist und Androhung einer weiteren Zwangsstrafe, nicht erfolgt sei, sei mit Bescheid vom 02.01.2026 eine weitere Zwangsstrafe, iHv EUR 4.000,00, festgesetzt worden.
Am 09.01.2026 (datiert mit 07.01.2026) habe die Bf. Beschwerde erhoben und die Aufhebung des Bescheides vom 2.1.2026 beantragt. Die Bf. habe vorgebracht, dass sie bedauerlicherweise das Schreiben vom 03.11.2025 nicht erhalten hätte, weshalb es unmöglich gewesen wäre, die gesetzte Meldefrist einzuhalten. Das Unternehmen befände sich derzeit in der Gründungsphase und sei wirtschaftlich noch nicht aktiv.
Die Behörde führte weiter nach Verweis auf die gesetzlichen Bestimmungen aus, dass die Meldeverpflichtung nicht erst durch eine behördliche Aufforderung ausgelöst werde. Gemäß § 5 Abs. 2 WiEReG hat die Meldung der Daten von den Rechtsträgern im elektronischen Wege über das Unternehmensserviceportal (§ 1 USPG) zu erfolgen, wobei eine Übermittlung der Daten durch berufsmäßige Parteienvertreter zulässig ist.
Wird die Meldung gemäß § 5 WiEReG nicht erstattet, könne die Behörde deren Vornahme gemäß § 16 Abs. 1 WiEReG durch Verhängung einer Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO erzwingen.
Das Vorbringen der Bf., wonach sie das Schreiben vom 03.11.2025 nicht erhalten hätte und die Firma sich momentan noch im Gründungsstatus befände, überzeuge nicht. Sowohl das Erinnerungsschreiben (vom 6.3.2025) als auch die Bescheide über die Festsetzung der Zwangsstrafe seien mit Zustellnachweis (inkl. bestätigter Übernahme am 10.03.2025, 05.11.2025 und 07.01.2026) zugestellt worden.
Die Geschäftsführung sei verpflichtet sämtliche Vorschriften und Gesetze zu beachten und sich über die geltende Rechtslage zu informieren. Es wäre der Bf. möglich gewesen, dafür zu sorgen, dass innerhalb des maßgeblichen Zeitraumes von 06.03.2025 bis zum Ablauf der Nachfrist am 29.12.2025 der gesetzlichen Meldepflicht entsprochen werde. Die Meldeverpflichtung bestehe bereits unmittelbar aufgrund gesetzlicher Bestimmungen (Zeitpunkt der Eintragung im Register bzw. Wegfall der Meldebefreiung). Die verlangte Leistung sei daher weder unmöglich noch unzumutbar gewesen.
Die Bf. sei ihrer Meldeverpflichtung trotz Festsetzung einer ersten Zwangsstrafe nicht nachgekommen und sei die Behörde daher befugt gewesen, eine weitere Zwangsstrafe anzudrohen und diese nach fruchtlosem Verstreichen der Frist auch festzusetzen.
Die Festsetzung der Zwangsstrafe liege dem Grunde und der Höhe nach im Ermessen der Abgabenbehörde (vgl. VwGH 26.6.1992, 89/17/0010; VwGH 22.2.2000, 96/14/0079). Angesichts des Zwecks der Meldung gem. § 5 WiEReG - Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung - komme der abgabenrechtlichen Bedeutung der verlangten Meldung hohe Bedeutung zu.
Die Festsetzung der Zwangsstrafe sei auch der Höhe nach rechtmäßig gewesen.
Betreffend die Höhe der Zwangsstrafe bestimme § 111 Abs. 3 BAO, dass die einzelne Zwangsstrafe den Betrag von EUR 5.000,00 nicht übersteigen dürfe. Unter Berücksichtigung der hohen Bedeutung der Meldung, der bereits verhängten Zwangsstrafe und dauerhaften Weigerung, die Meldung durchzuführen, erscheine im Fall der Bf. die Höhe der Zwangsstrafe mit 80% des vorgesehenen Höchstbetrages nicht als unangemessen.
Die Bf. habe trotz ausreichender Frist eine Meldung an das Register bisher nicht durchgeführt.
Der Vorlageantrag vom 23.2.2026 wurde fristgerecht durch die steuerliche Vertretung der Bf. eingebracht und die Entscheidung des Bundesfinanzgerichts (BFG) über die Beschwerde vom 7.1.2026 gegen den Bescheid Festsetzung einer Zwangsstrafe vom 2.1.2026 beantragt.
Im Antrag wurde grundsätzlich auf die in der Beschwerde vom 7.1.2026 angeführte Begründung verwiesen und ergänzend ausgeführt.
Die Bf. habe die steuerliche Vertretung zwischenzeitig mit der Durchführung der Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer an die Registerbehörde beauftragt. Die Meldung sei am 23.2.2026 - Tag des Vorlageantrages - an die Registerbehörde erfolgt.
Die Abgabenbehörde könne gemäß § 16 Abs 1 WiEReG die Vornahme der Meldung gemäß § 5 WiEReG durch Verhängung einer Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO erzwingen. Gemäß § 111 Abs 3 BAO darf die einzelne Zwangsstrafe den Betrag von 5.000,00 Euro nicht übersteigen.
Aus der Formulierung des § 16 Abs 1 Satz 1 WiEReG und des § 111 BAO ergebe sich unzweifelhaft ein Ermessensspielraum der Behörde sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach. Gemäß § 20 BAO müssen sich Ermessensentscheidungen in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen seien Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Die Ermessensübung habe sich vor allem am Zweck der Norm zu orientieren. Die Zwangsstrafe solle keine Bestrafung der Partei, sondern die geforderte Leistung, die Erstattung der Meldung gem. § 5 WiEReG, bewirken.
Nach Ansicht der Bf. lasse der Umstand, dass das Finanzamt Österreich die erste Zwangsstrafe stets bei allen Steuerpflichtigen, mit EUR 1.000,00 und die zweite Zwangsstrafe stets mit EUR 4.000,00 festsetze, eindeutig erkennen, dass keine Ermessensübung vorgenommen werde, zumal es sich um automatisiert erstellte Erinnerungsschreiben mit Zwangsstrafenandrohung handle. Eine Ermessensentscheidung habe stets aufgrund des konkreten Einzelfalls zu erfolgen und nicht aufgrund einer allgemeinen Verwaltungsübung. Zudem seien mit der zweiten Zwangsstrafe bereits 100% der Höchststrafe festgesetzt bzw. das volle Strafausmaß ausgeschöpft worden.
Insbesondere sei bei der Ermittlung der Strafhöhe zu berücksichtigen, dass es sich bei der Bf. um ein im Jahr 2025 neu gegründetes Unternehmen mit rein inländischen Beteiligungsstrukturen und einem Stammkapital von EUR 10.000,00 (davon EUR 5.000,00 einbezahlt) gehandelt habe. Gerade auch aus diesem Grund erscheine die Strafhöhe überschießend und aus wirtschaftlicher Sicht unbillig. Wie vom Geschäftsführer bereits ausgeführt, habe die Gesellschaft noch keinerlei operative Tätigkeiten ausgeübt, sodass durch die Verhängung der Zwangsstrafen bereits das gesamte einbezahlte Stammkapitals aufgezehrt sei.
Die Abgabenbehörde sei der Manuduktionspflicht gemäß § 113 BAO nicht nachgekommen. Die Bf. habe entgegen der Ansicht der Behörde niemals die Absicht gehabt die Meldung zu verweigern. Vielmehr sei in der Beschwerde um Auskunft bzw. Unterstützung ersucht worden, wie die Meldung zu erfolgen habe. Da die Gesellschaft zum damaligen Zeitpunkt nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertreten gewesen sei, sei die Behörde ihrer Manuduktionspflicht nicht nachgekommen bzw. habe sie den Umstand, dass offensichtlich keine absichtliche Nichtmeldung vorlag, in ihrer Ermessensentscheidung nicht ausreichend gewürdigt. Es müsste auch im Interesse der Behörde liegen, dass die Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer korrekt durchgeführt werde und nicht lediglich, wie in diesem Fall, eine Zwangsstrafe verhängt werde.
Es werde daher aus den o.a. Gründen die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides bzw. allenfalls die Herabsetzung der Zwangsstrafe unter Würdigung des obigen Sachverhaltes beantragt.
Mit Vorlagebericht vom 2.3.2026 legte die Behörde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht (BFG) vor. Es wurden die entsprechenden Akten übermittelt und der Sachverhalt angeführt. In ihrer Stellungnahme verwies die Behörde auf die Ausführungen in der BVE und hielt zu den Argumenten der Bf. im Vorlageantrag, insbesondere bezüglich der Ermessensübung und Ausschöpfung des vollen Strafausmaßes, u.a. fest.
Der Bf. habe die Möglichkeit offen gestanden, zumindest ab Erhalt der Androhung mit der WiEReG-Registerbehörde Kontakt aufzunehmen und im USP mittels Nutzung eines einsehbaren Handbuchs die notwendige Meldung rechtzeitig einbringen zu können.
Angesichts des Zwecks der Meldung gem. § 5 WiEReG - Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung - komme der verlangten Meldung hohe Bedeutung zu.
Zum Verschulden der Bf. bzw. zur Ermessensübung werde festgehalten, dass die Bf. die im Verkehr mit Behörden gebotene und ihr zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen habe.
Die Festsetzung der Zwangsstrafe sei auch der Höhe nach rechtmäßig gewesen. In Umsetzung der 4. EU-Geldwäsche-Richtlinie sollen dadurch die hinter Unternehmen und Vermögensmassen stehenden Eigentümer transparent und überprüfbar gemacht werden und somit ein Beitrag zur Vermeidung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung geleistet werden. Bei Abwägung aller Umstände im Beschwerdefall komme die Abgabenbehörde zum Ergebnis, dass die Festsetzung der Zwangsstrafen weder dem Grunde nach noch der Höhe nach unbillig gewesen sei, zumal die Bf. trotz Aufforderung und zwei festgesetzten Zwangsstrafen die Meldung nicht in der vorgesehenen Frist erstattet habe.
Die Abgabenbehörde vertrete die Ansicht, dass auf jeden Fall dem Zweck des WiEReG ein größeres Gewicht zukomme als den von der Bf. vorgebrachten Umständen und dass deshalb die Zwangsstrafe unter Hinweis auf die vom VwGH im Erkenntnis vom 15.12.2022, Ra 2022/13/0023, genannte "Abschreckung" eine entsprechende Höhe erreichen müsse.
Trotz ausreichender Frist sei eine Meldung an das Register erst nach Festsetzung der zweiten Zwangsstrafe im Beschwerdeverfahren am 23.2.2026 (Tag des Vorlageantrags) erfolgt.
Es wurde die Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Vorlagebericht erging auch an die Bf. im Wege des Zustellungsbevollmächtigten, der steuerlichen Vertretung.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Gegenständlich ist das Beschwerdeverfahren gegen die mit Bescheid vom 2.1.2026 gemäß § 16 WiEReG iVm § 111 BAO festgesetzte Zwangsstrafe iHv Euro 4.000,00.
Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin (Bf.) wurde nach erfolgter Erklärung über die Errichtung einer Gesellschaft vom ***1*** am ***2*** ins Firmenbuch eingetragen. Es waren als Geschäftsführer Herr ***3*** und als Gesellschafterin die ***4*** eingetragen.
Mit Erinnerungsschreiben vom 6.3.2025 forderte die Behörde die Bf. auf, die Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer entsprechend den Bestimmungen des § 5 Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) bis spätestens 28.4.2025 vorzunehmen. Für den Fall der Nichtbefolgung wurde die Festsetzung einer Zwangsstrafe in Höhe von 1.000,00 Euro angedroht. Das Erinnerungsschreiben wurde der Bf. mit RSb am 10.3.2025 zugestellt.
Die Meldung wurde nicht erstattet.
Mit Bescheid vom 3.11.2025, zugestellt mit RSb am 5.11.2025, wurde die angedrohte Zwangsstrafe iHv Euro 1.000,00 festgesetzt. Gleichzeitig wurde eine neuerliche Nachfrist bis 29.12.2025 vorgegeben und für den Fall der Unterlassung der Meldung in dieser Frist eine weitere Zwangsstrafe iHv Euro 4.000,00 angedroht.
Über das gegen den Bescheid vom 3.11.2025 eingebrachte Rechtsmittel der Bf. vom 25.11.2025 (datiert 17.11.2025) entschied die Behörde mit abweisender Beschwerdevorentscheidung vom 12.12.2025, zugestellt mit RSb am 16.12.2025.
Es wurde dagegen kein Rechtsmittel erhoben und erwuchs der Bescheid vom 3.11.2025 in Rechtskraft.
Die Meldung wurde auch bis zum Ende der bis 29.12.2025 laufenden Nachfrist nicht erstattet. Die erste Zwangsstrafe iHv Euro 1.000,00 wurde am 9.3.2026 entrichtet.
Die Behörde setzte mit Bescheid vom 2.1.2026, zugestellt mit RSb am 7.1.2026, die bereits angedrohte weitere Zwangsstrafe iHv Euro 4.000,00 fest.
Mit Schreiben der Bf. betreffend "WiEReG Meldung und Zwangsstrafe", datiert vom 7.1.2026, eingelangt bei der Behörde am 9.1.2026, wurde u.a. auf den Bescheid der Behörde vom 2.1.2026 betreffend Festsetzung Zwangsstrafe Bezug genommen und um Überprüfung und Nachlass der Zwangsstrafe ersucht. Der Bescheid lag dem Schreiben in Kopie bei. Es wurde auf die Ausführungen in der "Berufung" vom 17.11.2025 gegen den (ersten) Festsetzungsbescheid vom 3.11.2025 hingewiesen.
Die Behörde verstand das Schreiben als Beschwerde und wies diese mit BVE vom 21.1.2026, zugestellt mit RSb am 23.1.2026, als unbegründet ab.
Dagegen wurde fristgerecht am 23.2.2026 durch die Vertretung der Bf. ein Vorlageantrag eingebracht und die Entscheidung des Bundesfinanzgerichts (BFG) über die Beschwerde vom 7.1.2026 gegen den Bescheid Festsetzung einer Zwangsstrafe vom 2.1.2026 beantragt.
Die Meldung der Daten über die wirtschaftlichen Eigentümer an das Register der wirtschaftlichen Eigentümer war schließlich am Tag des Vorlageantrages, am 23.2.2026, erfolgt.
Infolge dieser Chronologie war durch das Gericht festzustellen, dass die aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen des § 5 WiEReG binnen vier Wochen nach der erstmaligen Eintragung in das Firmenbuch zu erstattende Meldung an die Registerbehörde bis zum 4.3.2025 hätte erstattet werden müssen.
Trotz Erinnerungsschreiben der Behörde vom 6.3.2025, einer Nachfrist von sieben Wochen bis 28.4.2025 sowie einer weiteren Nachfrist bis zum 29.12.2025 nach Festsetzung der ersten Zwangsstrafe und trotz Festsetzung einer weiteren Zwangsstrafe, zuletzt mit Bescheid vom 2.1.2026, erfolgte die Meldung nicht fristgerecht.
Erst mit Einbringung des Vorlageantrages und wie dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer entnommen werden konnte, war die Meldung schließlich am 23.2.2026 erfolgt. Die Meldung war somit erst 11,5 Monate nach der gesetzlich vorgeschriebenen Frist von vier Wochen erstattet worden.
Rechtsgrundlagen
Gemäß § 3 Abs. 1 Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) haben die Rechtsträger (u.a. gem. § 1 Abs. 2 Z 4 WiEReG - Gesellschaften mit beschränkter Haftung) die Identität ihres wirtschaftlichen Eigentümers festzustellen. …
Gem. § 3 Abs. 3 WiEReG haben die Rechtsträger die Sorgfaltspflichten gem. Abs. 1 zumindest jährlich durchzuführen und dabei angemessene, präzise und aktuelle Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer, einschließlich genauer Angaben zum wirtschaftlichen Interesse einzuholen und zu prüfen, ob die an das Register gemeldeten wirtschaftlichen Eigentümer noch aktuell sind.
Gemäß § 5 Abs. 1 WiEReG haben die Rechtsträger näher genannte Daten über ihre wirtschaftlichen Eigentümer an die Bundesanstalt Statistik Österreich als Auftragsverarbeiterin der Registerbehörde zu melden.
Die Rechtsträger haben die Daten binnen vier Wochen nach der erstmaligen Eintragung in das jeweilige Stammregister (z.B. Firmenbuch) oder der Beendigung oder der Kenntnis des Wegfalls einer Meldebefreiung gem. § 6 zu übermitteln. Rechtsträger, die nicht gemäß § 6 WiEReG von der Meldepflicht befreit sind, haben weiters binnen vier Wochen nach der Fälligkeit der jährlichen Überprüfung (§ 3 Abs. 3 WiEReG) die festgestellten Änderungen zu melden oder die gemeldeten Daten zu bestätigen.
Nach § 5 Abs. 2 WiEReG hat die Meldung der Daten von den Rechtsträgern im elektronischen Wege über das Unternehmensserviceportal (§ 1 USPG) zu erfolgen. Eine Übermittlung der Daten durch berufsmäßige Parteienvertreter gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 USPG ist zulässig. Wenn für den Rechtsträger noch keine Meldung von einem berufsmäßigen Parteienvertreter abgegeben wurde, so kann nach § 5 Abs. 6 WiEReG jeder berufsmäßige Parteienvertreter unter Berufung auf die ihm erteilte Vollmacht eine Meldung gemäß diesem Paragrafen abgeben.
Wird eine Meldung gemäß § 5 WiEReG nicht erstattet, so kann nach § 16 Abs. 1 WiEReG das Finanzamt Österreich deren Vornahme durch Verhängung einer Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO erzwingen. Die Androhung der Zwangsstrafe ist mit Setzung einer Frist von sechs Wochen vorzunehmen.
Gemäß § 16 Abs. 2 WiEReG gelten Zwangsstrafen nach Abs. 1 als Abgaben im Sinne des § 213 Abs. 2 BAO. Gemäß § 16 Abs. 3 WiEReG ist die Androhung und Verhängung einer Zwangsstrafe an einen, der Behörde in einem Verfahren betreffend Abgaben gemäß § 213 Abs. 1 BAO bekannt gegebenen Zustellungsbevollmächtigten zuzustellen. Dieser gilt so lange als zur Empfangnahme der Androhung und Verhängung einer Zwangsstrafe ermächtigt, als nicht ein anderer Zustellungsbevollmächtigter für Angelegenheiten dieser Bestimmung namhaft gemacht wird. Fehlt ein solcher Zustellungsbevollmächtigter, so sind die Androhung und Verhängung einer Zwangsstrafe an den Rechtsträger zuzustellen.
ISd § 111 Abs. 1 BAO sind die Abgabenbehörden berechtigt, die Befolgung ihrer auf Grund gesetzlicher Befugnisse getroffenen Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, durch Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen. Zu solchen Leistungen gehört auch die elektronische Übermittlung von Anbringen und Unterlagen; wenn eine diesbezügliche Verpflichtung besteht. Die Festsetzung einer Zwangsstrafe liegt dem Grunde und der Höhe nach im Ermessen. Ermessensentscheidungen sind nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit zu treffen. Insbesondere hat sich die Ermessensübung am Zweck der Norm zu orientieren.
Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung
Der o.a. entscheidungsrelevante Sachverhalt ergab sich aus den Akten der Behörde, den Schriftsätzen der Bf., den ergangenen Bescheiden sowie den Ergebnissen aus der Einsichtnahme in das Firmenbuch und das Register der wirtschaftlichen Eigentümer.
Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Die Bf. war entsprechend der Eintragung in das Firmenbuch mit Erinnerungsschreiben vom 6.3.2025 schriftlich aufgefordert worden die verlangte Meldung nach den Bestimmungen des WiEReG innerhalb einer Nachfrist von sechs Wochen zu erbringen. Gleichzeitig war für den Fall der Unterlassung der Handlung die Festsetzung einer Zwangsstrafe angedroht worden.
Auch nach Festsetzung der (ersten) Zwangsstrafe infolge Verstreichens der Frist, nach Gewährung einer weiteren Frist, nach einem Rechtsmittelverfahren im Zusammenhang mit dieser Zwangsstrafe und Eintritt der Rechtskraft dieses Bescheides sowie nach der Festsetzung einer weiteren Zwangsstrafe, war die Meldung erst nach insgesamt mehr als 11 Monaten am Tag der Einbringung des Vorlageantrages, am 23.2.2026, erfolgt.
Aufgrund des o.a. angeführten Sachverhaltes wurde durch das Gericht festgestellt, dass die Festsetzung der angefochtenen Zwangsstrafe vom 2.1.2026 durch die Behörde nach den gesetzlichen Bestimmungen des WiEReG erfolgt war.
Die nun im gegenständlichen Beschwerdeverfahren betreffend den Bescheid vom 2.1.2026 dahingehend vorgebrachten Argumente der Bf., dass es ihr aufgrund der Unkenntnis von Schreiben der Behörde nicht möglich gewesen wäre, die erforderliche Meldung ordnungsgemäß durchzuführen, konnten der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Aus den Akten der Behörde ging lückenlos hervor, dass von Beginn an, d.h. vom Ergehen des Erinnerungsschreibens am 6.3.2025 an, die Zustellung der Schreiben und Bescheide an die Bf. aufgrund der vorliegenden Zustellungsnachweise nachweislich erfolgt war.
Wenn die Bf. argumentierte, dass ihr das Schreiben der Behörde vom 3.11.2025, Anmerkung: der Bescheid über die Festsetzung einer Zwangsstrafe iHv Euro 1.000,00, nicht zugegangen wäre und damit eine Meldefrist nicht bekannt gewesen wäre, stand dies im Widerspruch zu der dagegen eingebrachten Beschwerde vom 25.11.2025 (datiert mit 17.11.2025).
Da der Bf. somit der Bescheid bekannt war, musste ihr auch die darin angeführte weitere Frist bis zum 29.12.2025 bekannt gewesen sein.
Dem in der gegenständlichen Beschwerde gegen die Festsetzung der Zwangsstrafe vom 2.1.2026 vorgebrachten Argument, dass die Bf. diese Frist nicht gekannt habe, fehlte es daher an der Grundlage.
Wenn weiters argumentiert wurde, dass die Behörde es unterlassen hätte die, bis zur Einbringung des Vorlageantrages nicht durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter vertretene, Bf. darüber zu informieren, wie die Meldung ordnungsgemäß durchgeführt hätte werden sollen und eine Verletzung des § 113 BAO vorliege, war festzuhalten.
Bereits im Erinnerungsschreiben vom 6.3.2025, als auch in den folgenden Festsetzungsbescheiden, war jeweils die konkrete Information darüber enthalten, wie und durch wen die Meldungen an das Register der wirtschaftlichen Eigentümer vorgenommen werden konnten. Es waren die maßgeblichen Internet-Adressen sowie Hinweise betreffend Hilfestellung zur Erstattung der Meldung enthalten. Dem Vorwurf der Verletzung einer Manuduktionspflicht fehlte es daher an jeglicher Grundlage.
Nach der gesetzlichen Bestimmung des WiEReG haben die Rechtsträger die Identität ihrer wirtschaftlichen Eigentümer festzustellen und die Daten entsprechend zu melden. Die Voraussetzungen für eine Meldebefreiung lagen nicht vor, da mit der ***4*** eine juristische Person zu 100% Gesellschafterin der Bf. war.
Im Fall der Bf., einer GmbH, oblagen diese Sorgfaltspflichten den vertretungsbefugten Organen, der Geschäftsführung. Weder das im Verfahren mehrmals vorgebrachte Argument, dass sich die Bf. noch in der Gründungsphase befunden habe, noch das Argument, dass kein bevollmächtigter Steuerberater bestellt gewesen sei, waren geeignet um die Geschäftsführung von den Pflichten zu befreien und die gegebene Nichterfüllung der Meldepflichten zu widerlegen.
Es wurden durch die Bf. keine Nachweise erbracht, dass ihr die Meldung bis zum Zeitpunkt der Verhängung der streitgegenständlichen Zwangsstrafe am 2.1.2026 unmöglich oder unzumutbar gewesen wäre.
Der Geschäftsführer der Bf., als Vertreter nach § 80 Abs. 1 BAO, der diese Funktion auch in weiteren Unternehmen ausübt und daher auch aus diesem Grund von keiner Unzumutbarkeit auszugehen war, hatte die die Bf. treffenden Verpflichtungen zu erfüllen. Aufgrund seiner organschaftlichen Verpflichtung hatte er sich auch mit der Meldepflicht gem. WiEReG auseinanderzusetzen. Das Argument, dass kein steuerlicher Vertreter bzw. Parteienvertreter bestellt gewesen war, befreite den Geschäftsführer nicht von seinen Verpflichtungen.
Die Bf. wurde bereits mit dem Erinnerungsschreiben vom 6.3.2025 konkret auf die bestehende Meldeverpflichtung hingewiesen. Weder die darin gesetzte Frist und die Androhung der Festsetzung einer Zwangsstrafe, die Festsetzung der Zwangsstrafe iHv Euro 1.000,00, das Rechtsmittelverfahren zur ersten Zwangsstrafe, noch die Festsetzung der nunmehr verfahrensgegenständlichen Zwangsstrafe veranlassten die Bf. die Meldung zu erstatten und damit ihrer gesetzlichen Verpflichtung nachzukommen.
Die erst am Tag des Vorlageantrages, am 23.2.2026 erstattete verspätete Meldung, erfolgte jedenfalls nicht aufgrund eines einfachen Versehens, vielmehr war davon auszugehen, dass durch die Bf. die bestehenden Sorgfaltspflichten und damit einhergehende Obliegenheiten nicht eingehalten worden waren.
Nach der Beurteilung des Gerichts wurde mit den im Verfahren vorgebrachten Argumenten dem Grunde nach keine Rechtswidrigkeit der Festsetzung der Zwangsstrafe aufgezeigt.
Die Behörde hatte im Verfahren nicht nur die Regelungen des WiEReG, sondern auch die Kriterien des § 111 BAO beachtet.
Es wurde mit dem Vorbringen im Beschwerdeverfahren nicht dargetan, dass die Ermessensübung (§ 20 BAO) der Behörde, nicht nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände getroffen worden war. Die Zwangsstrafe war ordnungsgemäß zur Erzwingung einer auf Grund gesetzlicher Befugnisse, hier nach den Bestimmungen des WiEReG, getroffenen Anordnung angedroht und festgesetzt worden. Die verlangte Leistung war wie oben ausgeführt, weder als unmöglich noch unzumutbar zu beurteilen gewesen, noch war im Zeitpunkt der Festsetzung der Zwangsstrafe die verlangte Leistung, die Meldung nach dem WiEReG bereits erbracht worden.
Die Ermessensübung hat sich vor allem am Zweck der Norm zu orientieren. Der Zweck der Zwangsstrafe liegt im Fall der Bestimmungen des WiEReG darin, die verankerte Meldepflicht hinsichtlich des wirtschaftlichen Eigentümers durchzusetzen. Durch die Meldepflicht sollen die hinter Unternehmen und Vermögensmassen stehenden Eigentümer transparent und überprüfbar gemacht werden. Damit soll ein im öffentlichen Interesse liegender Beitrag zur Vermeidung der Nutzung des Finanzsystems zum Zweck der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung geleistet werden. Das Register liefert nicht nur Abgabenbehörden wichtige Informationen, sondern dient einer Vielzahl von Behörden und Institutionen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben (siehe § 12 WiEReG).
Demzufolge ist das Vorbringen, dass es sich bei der Bf. um ein Unternehmen mit rein inländischen Beteiligungsstrukturen handelt, nicht geeignet im Rahmen der Ermessensübung von einer Zwangsstrafe abzusehen.
Der wirtschaftliche Eigentümer der Bf. war aus dem Firmenbuch nicht (ohne weiteres) ersichtlich, lag doch zu 100% eine juristische Person als Gesellschafterin vor.
Die zentrale Bedeutung, die der Gesetzgeber den ordnungsgemäßen Meldungen gem. § 5 WiEReG beimisst, kommt auch durch die sehr strengen Strafbestimmungen des § 15 WiEReG zum Ausdruck. Demnach sind schuldhafte Meldepflichtverletzungen mit Geldstrafen bis zu Euro 200.000,00 zu ahnden.
Infolge der hohen Bedeutsamkeit ordnungsgemäßer Meldungen war die Verhängung der gegenständlichen Zwangsstrafe als zweckmäßig zur Einhaltung der Regelungen zu beurteilen. Dem Interesse der Bf. durch eine Zwangsstrafe nicht finanziell belastet zu werden, war unter dem Aspekt des Ziels der gesetzlichen Bestimmung eine geringe Bedeutung beizumessen.
Wie schon weiter oben ausgeführt, kam der organschaftliche Vertreter der Bf., der Geschäftsführer, seinen Sorgfalts- und Meldepflichten trotz des bereits laufenden behördlichen Verfahrens erst mehr als 11 Monate nach der gesetzlich vorgeschriebenen Frist nach.
Das Gericht kam daher zum Ergebnis, dass die Bf. jedenfalls ein Verschulden an der Verletzung der Meldepflicht getroffen hat.
Hinsichtlich der Höhe der verhängten Zwangsstrafe war darauf hinzuweisen, dass die gesetzliche Bestimmung zum Ermessen zur Höhe der Zwangsstrafe keine verbindlichen Vorgaben enthält. Die "einzelne" Zwangsstrafe darf nach § 111 Abs. 3 BAO den Betrag von Euro 5.000 nicht übersteigen. Unter einer "einzelnen" Zwangsstrafe ist die Summe aller zur Erzwingung einer bestimmten Leistung festgesetzten Zwangsstrafen zu verstehen (vgl. Ritz/Koran, aaO, § 111 Tz 8, mwN). Mit dem WiEReG wurde u.a. Art. 30 der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates umgesetzt (Art. 1 BGBl. I Nr. 136/2017). Demnach sollen Sanktionen bei Verstößen (u.a.) gegen Meldepflichten "wirksam, verhältnismäßig und abschreckend" (Art. 30 Abs. 1 dieser Richtlinie) sein (vgl. auch VwGH 15.12.2022, Ra 2022/13/0023).
Gegenständlich wurden für die zu erzwingende Leistung Zwangsstrafen iHv insgesamt Euro 5.000,00 (erste Zwangsstrafe 1.000,00 und zweite Zwangsstrafe 4.000,00) festgesetzt.
Wie schon ausgeführt, waren das Verschulden der Bf. an der Versäumnis und der Verletzung der Meldepflichten nicht von der Hand zu weisen. Weder die Androhung der Strafe, die tatsächliche und rechtskräftige Festsetzung einer Strafe iHv Euro 1.000,00, die weitere Nachfrist und die folgende Festsetzung der gegenständlichen Strafe, hatten die Bf. veranlasst die fehlende Meldung durchzuführen. Auch den im Verfahren durch die Bf. selbst vorgebrachten Argumenten, die Meldung fristgerecht nachreichen zu wollen und bestrebt zu sein Fristen und Vorgaben einhalten zu wollen, wurde nicht nachgekommen.
Abgesehen davon, war festzustellen, dass die bereits rechtskräftige, festgesetzte erste Zwangsstrafe iHv Euro 1.000,00 erst am 10.3.2026 (Fälligkeit 18.12.2025) entrichtet wurde.
Unter Bedachtnahme der zu beurteilenden Kriterien im Rahmen der Ermessensübung und des dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer beizumessenden gewichtigen Zweckes, kam das Gericht zum Schluss, dass die Strafhöhe, entgegen der Argumentation der Bf., weder als überschießend noch aus wirtschaftlicher Sicht als unbillig zu beurteilen war.
Die gegenständliche Beschwerde zeigte keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf und war daher wie im Spruch angeführt zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Es liegt keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, zumal sich das Gericht an der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes orientierte.
Die Revision war daher nicht zuzulassen.
Wien, am 8. Juli 2026
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 3 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017
- § 16 Abs. 1 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017
- § 111 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 5 Abs. 2 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017
- § 3 Abs. 1 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017
- § 5 Abs. 1 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7100875/2026
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.7100875.2026
- Stammnummer
- 152058
- Gültig
- 08.07.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF