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BFG RV/7103941/2025
Zurücknahmeerklärung einer Beschwerde infolge eines nicht befolgten Mängelbehebungsauftrages
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7103941/2025vom 10.07.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschluss
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Peter Steurer in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Bf-Adr***, bezüglich der Beschwerde gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 5. Mai 2025 betreffend Einkommensteuer 2023, Steuernummer ***Bf-StNr***, beschlossen:
Die Beschwerde gilt gemäß § 85 Abs. 2 BAO als zurückgenommen.
Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Der Beschwerdeführer erklärte für das Jahr 2023 den Bezug von der inländischen Besteuerung unterliegenden Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (10.508,00 €) sowie dem Progressionsvorbehalt unterliegende ausländische Einkünfte (23.053,00 €).
2. Nach zunächst erklärungsgemäßer Festsetzung der Einkommensteuer 2023 mit Bescheid vom 17. Juni 2024 teilte der Beschwerdeführer auf Vorhalt des Finanzamtes vom 23. Jänner 2025 unter Anschluss eines Jahresrentenausweises sowie einer Bescheinigung der niederländischen Steuerbehörde mit, dass er nur eine niederländische Rente beziehe und diese zu 68,69 % in den Niederlanden und zu 31,31 % in Österreich zu besteuern sei.
3. Mit Bescheid vom 5. Mai 2025 hob das Finanzamt den Einkommensteuerbescheid 2023 vom 17. Juni 2024 gemäß § 299 BAO auf und erließ unter einem einen geänderten Einkommensteuerbescheid. Begründend wurde ausgeführt, dass aufgrund des ausschließlichen Bezuges von Pensionseinkünften der Verkehrsabsetzbetrag und das Werbungskostenpauschale zu Unrecht berücksichtigt worden seien. Da die sich somit ergebende inhaltliche Rechtswidrigkeit eine nicht bloß geringfügige Auswirkung habe, sei die Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 2023 von Amts wegen zu verfügen gewesen.
4. Gegen den Einkommensteuerbescheid 2023 vom 5. Mai 2025 erhob der Beschwerdeführer hinweisend darauf, dass seine Pension der angeschlossenen Bescheinigung der niederländi-schen Steuerbehörde entsprechend zu 68,69 % in den Niederlanden versteuert werde und in Österreich daher 31,31 % erfasst werden dürften, Beschwerde.
5. Mit Mängelbehebungsauftrag gemäß § 85 Abs. 2 BAO vom 12. Juni 2025 forderte das Finanzamt den Beschwerdeführer auf, die der Beschwerde anhaftenden Mängel (fehlende Angabe der angefochtenen Teile des Bescheides sowie der beantragten Änderungen, fehlende Begründung) bis zum 24. Juli 2025 zu beheben und wies darauf hin, dass das Anbringen bei Versäumung dieser Frist als zurückgenommen gelte.
6. Eine Behebung der genannten Mängel erfolgte innerhalb der festgesetzten Frist nicht.
7. Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) vom 13. August 2025 erklärte das Finanzamt die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2023 vom 5. Mai 2025 mit der Begründung, dass die im Mängelbehebungsauftrag vom 12. Juni 2025 angeführten Mängel nicht behoben worden seien, als zurückgenommen.
8. Mit als Vorlageantrag gewertetem, als Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2023 bezeichnetem Schreiben vom 2. September 2025 brachte der Beschwerdeführer vor, er beziehe eine niederländische Pension. Diese werde anteilig in den Niederlanden (68,69 %) und in Österreich (31,31 %) besteuert. In den Niederlanden müsse er für jeden Euro Steuer zahlen, in Österreich falle bei einem Einkommen von weniger als 11.000,00 € hingegen keine Steuer an. Aufgrund des unter diesem Betrag liegenden Einkommens müsse er in Österreich daher keine Einkommensteuer zahlen.
II. Rechtliche Würdigung:
Gemäß § 250 Abs. 1 BAO hat eine Bescheidbeschwerde zu enthalten:
a) die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richtet;
b) die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird;
c) die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden;
d) eine Begründung.
Gemäß § 85 Abs. 2 BAO berechtigen Mängel von Eingaben (Formgebrechen, inhaltliche Mängel, Fehlen einer Unterschrift) die Abgabenbehörde nicht zur Zurückweisung; inhaltliche Mängel liegen nur dann vor, wenn in einer Eingabe gesetzlich geforderte inhaltliche Angaben fehlen. Sie hat dem Einschreiter die Behebung dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt; werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht.
Wird einem berechtigten behördlichen Auftrag zur Mängelbehebung überhaupt nicht, nicht zeitgerecht oder zwar innerhalb der gesetzten Frist, aber - gemessen an dem sich an den Vorschriften des § 250 Abs. 1 BAO orientierten Mängelbehebungsauftrag - unzureichend entsprochen, gilt die Bescheidbeschwerde kraft Gesetzes als zurückgenommen; der Eintritt dieser Folge kann daher auch durch nach Fristablauf vorgenommene (verspätete) Mängelbehebungen nicht mehr beseitigt werden (vgl. VwGH 23.2.2023, Ra 2022/15/0083, mwN). Ebenso kommt es nicht darauf an, aus welchem Grund einem Mängelbehebungsauftrag nicht fristgerecht Folge geleistet wurde.
Gilt die Beschwerde aufgrund eines als nicht erfüllt anzusehenden Mängelbehebungsauftrages als zurückgenommen, ist sie gemäß § 256 Abs. 3 BAO von der Behörde mit Beschwerdevorentscheidung oder vom Verwaltungsgericht mit Beschluss als zurückgenommen zu erklären (vgl. VwGH 25.3.2026, Ra 2024/15/0079, mwN). Liegt dem Verwaltungsgericht keine den Erfordernissen des § 250 BAO entsprechende Beschwerde vor, ist dieses zu einer Sachentscheidung nicht zuständig (vgl. VwGH 18.12.2025, Ro 2024/15/0026).
In der Beschwerde wurde lediglich vorgebracht, die niederländische Rente sei zu 68,69 % in den Niederlanden und zu 31,31 % in Österreich steuerpflichtig. Diesem Vorbringen kann aber weder entnommen werden, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird, noch welche Unrichtigkeit der Beschwerdeführer dem Bescheid anlastet und beseitigt wissen will, noch geht aus diesem hervor, aus welchen in Konnex mit einem konkreten Begehren stehenden Gründen der Beschwerdeführer die Beschwerde für erfolgversprechend hält, womit er also seinen Standpunkt vertreten zu können glaubt. Dies umso mehr, als im angefochtenen Bescheid ohnedies nur der vom Beschwerdeführer als in Österreich steuerpflichtig erklärte Anteil der Rente erfasst wurde und der der niederländischen Besteuerung unterliegende Anteil - wie auch in der Erklärung angegeben - im Wege des Progressionsvorbehaltes berücksichtigt wurde. Dass die Beschwerde die im Mängelbehebungsauftrag angeführten Mängel im Sinne des § 250 BAO aufweist, hat schließlich auch der Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt.
Damit war das Finanzamt nach § 85 Abs. 2 BAO verpflichtet, dem Beschwerdeführer die Behebung der der Beschwerde anhaftenden Mängel aufzutragen. Dass die gesetzte Frist von sechs Wochen nicht angemessen gewesen wäre und den Verhältnissen des Beschwerdefalles nicht sachgerecht Rechnung getragen hätte (vgl. VwGH 7.7.2011, 2010/15/0024), ist nicht erkennbar und hat auch der Beschwerdeführer Entsprechendes nicht behauptet.
Nachdem der Beschwerdeführer die Mängel bis zur gesetzten Frist am 24. Juli 2025 unbestritten nicht behoben hat, war die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2023 somit gemäß § 278 Abs. 1 lit. b BAO iVm § 85 Abs. 2 BAO mit Beschluss als zurückgenommen zu erklären. Daran vermögen die Ausführungen im Vorlageantrag vom 2. September 2025 nichts (mehr) zu ändern.
Lediglich ergänzend wird angemerkt, dass die Verfahrensparteien übereinstimmend davon ausgehen, dass das Besteuerungsrecht hinsichtlich der niederländischen Rente des in Österreich ansässigen Beschwerdeführers nach den Bestimmungen des Abkommens zwischen der Republik Österreich und dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (DBA-NL) zu 68,69 % den Niederlanden und zu 31,31 % Österreich zusteht. Nach Art. 24 Abs. 3 DBA-NL nimmt Österreich den nach den abkommensrechtlichen Bestimmungen der niederländischen Besteuerung unterliegenden Teil der Rente von der Besteuerung aus, darf diese Einkünfte aber bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen einbeziehen und auf die in Österreich tatsächlich zu besteuernden Einkünfte daher den unter Berücksichtigung des in den Niederlanden steuerpflichtigen Teiles der Rente ermittelten Steuersatz anwenden. Der Progressionsvorbehalt stellt damit sicher, dass die dem Vertragsstaat für Besteuerungszwecke zugeteilten Einkünfte zwar aus der Bemessungsgrundlage ausscheiden, die befreiten Einkünfte aber nicht ihre Progressionswirkung bezüglich der zur Besteuerung verbliebenen Einkünfte verlieren (vgl. VwGH 26.7.2007, 2006/15/0065, mwN).
Im Beschwerdefall wurde ausgehend von einem Gesamteinkommen in Höhe von 33.561,00 € ein Durchschnittssteuersatz von 17,82 % (für die ersten 11.693,00 € wurde dabei ein Steuersatz von 0 % berücksichtigt) ermittelt. Dieser Steuersatz wurde auf den in Österreich steuerpflichtigen Teil der Rente (10.508,00 €) angewendet und ist eine Rechtswidrigkeit des Einkommensteuerbescheides 2023 insoweit daher nicht erkennbar.
III. Zur Unzulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die im Falle der Nichtbefolgung eines Mängelbehebungsauftrages eintretende Rechtsfolge ergibt sich unmittelbar aus § 85 Abs. 2 BAO. Im Übrigen fußt das Erkenntnis auf der angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133 Abs. 4 B-VG wird dadurch nicht berührt, eine (ordentliche) Revision ist daher nicht zulässig.
Feldkirch, am 10. Juli 2026
Normen und Schlagworte
- § 85 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 250 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- RV/7103941/2025
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.7103941.2025
- Stammnummer
- 152056
- Gültig
- 10.07.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF