Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7102605/2026
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verspätung
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7102605/2026vom 07.07.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Renate Schohaj in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend die Beschwerde vom 15. Mai 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 17. Oktober 2024 betreffend Einkommensteuervorauszahlungen 2025, beschlossen:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.
II. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang/Sachverhalt
Mit Datum vom 17. Oktober 2024 erließ die belangte Behörde einen an den Beschwerdeführer (Bf.) gerichteten Vorauszahlungsbescheid 2025 und setzte die Vorauszahlungen an Einkommensteuer für das Jahr 2025 und Folgejahre in der Höhe von 1.845,00 Euro fest.
Dieser Bescheid wurde dem Bf. ohne Zustellnachweis zugestellt.
Mit Eingabe vom 15. Mai 2025 erhob der Bf. gegen den Einkommensteuervorauszahlungsbescheid 2025 Beschwerde und wendete ein, dass er im Jahr 2024 seine unselbständige Erwerbstätigkeit verloren habe, ab 1. Mai 2024 beim AMS arbeitssuchend gewesen sei und sich seit 28. Mai 2025 im Krankenstand befinde. Selbst wenn die Vorauszahlungen rechtlich gerechtfertigt wären, sei er objektiv nicht in der Lage, diese zu leisten, weswegen er um eine umfassende Neubewertung seiner individuellen und finanziellen Lage ersuche.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 3.Juni 2025 gab die belangte Behörde der Beschwerde Folge und setzte die Vorauszahlungen an Einkommensteuer für das Jahr 2025 mit Null fest. Die Zustellung der Beschwerdevorentscheidung erfolgte ebenfalls ohne Zustellnachweis.
Mit Datum vom 13. März 2026 brachte der Bf. eine Säumnisbeschwerde gemäß § 284 BAO wegen Untätigkeit der Abgabenbehörde betreffend seine Beschwerde gegen den Einkommensteuervorauszahlungsbescheid 2025 vom 15. Mai 2025 beim Bundesfinanzgericht ein und führt begründend aus, dass ihm keine Beschwerdevorentscheidung zugestellt worden sei.
In der Folge erließ die belangte Behörde eine neuerliche Beschwerdevorentscheidung vom 14. April 2026, mit welcher sie die Beschwerde vom 15. Mai 2025 als nicht fristgerecht eingebracht zurückwies.
Mit Bescheid vom 16. April 2026 wurde die Beschwerdevorentscheidung vom 14. April 2026 im Hinblick auf einen offensichtlichen Schreibfehler (Datum der Beschwerde) gemäß § 293 BAO berichtigt.
Mit Eingabe vom 8. Mai 2026 beantragte der Bf. die Vorlage seiner Beschwerde an das Bundesfinanzgericht.
Mit Vorlagebericht vom 24. Juni 2026 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Mit Eingabe vom 2. Juli 2026 übermittelte der Bf. eine Stellungnahme zum Vorlagebericht an das Bundesfinanzgericht und verweist darin auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.12.2007, 2007/16/0175, wonach bei bestrittenen Zustellungen ohne Zustellnachweis die Behörde die Tatsache der Zustellung nachzuweisen habe, andernfalls die Behauptung der Partei über die nicht erfolgte Zustellung als richtig angenommen werde müsse. Sofern kein konkreter Zustellnachweis für den angefochtenen Einkommensteuervorauszahlungsbescheid 2025 aufliegen sollte, ersuche der Bf. um Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
II. Beweiswürdigung
Die obigen Sachverhaltsfeststellungen sind allesamt aktenkundig. Dagegensprechende Umstände wurden nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich.
Vor diesem Hintergrund durfte das Bundesfinanzgericht die obigen Sachverhaltsfeststellungen gemäß § 167 Abs. 2 BAO als erwiesen annehmen.
III. Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 245 Abs. 1 BAO beträgt die Beschwerdefrist einen Monat.
Gemäß § 260 Abs. 1 BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262 BAO) oder mit Beschluss (§ 278 BAO) zurückzuweisen, wenn sie a) nicht zulässig ist oder b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.
Der angefochtene Bescheid betreffend Einkommensteuervorauszahlungen für das Jahr 2025 vom 17. Oktober 2024 wurde ohne Zustellnachweis zugestellt.
Gemäß § 26 Abs. 2 ZustellG gilt eine Zustellung ohne Zustellnachweis als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung wird nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.
Ausgehend vom Bescheiddatum 17. Oktober 2024 wurde daher die Zustellung des angefochtenen Bescheides am 22.10.2024 (Dienstag) bewirkt und endete die Rechtsmittelfrist von einem Monat daher am 22.11.2024.
Die Aktenlage gibt keinen Anlass zu Zweifeln am Zeitpunkt der Zustellung.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt der Beschwerdevorentscheidung Vorhaltscharakter zu (vgl. VwGH 29.1.2020, Ra 2019/13/0071, VwGH 30.6.2021, Ra 2021/15/0048).
Der Bf. hat trotz Verspätungsvorhalt in der Beschwerdevorentscheidung zu keinem Zeitpunkt behauptet, dass ihm der angefochtene Bescheid nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen sei, noch hat er vorgebracht, zum Zeitpunkt der Zustellung von der Abgabestelle abwesend gewesen zu sein.
Der bloße Einwand, dass ihm eine ordnungsgemäße Zustellung nicht bekanntgegeben worden sei, vermag den Lauf der Beschwerdefrist im Hinblick auf die Zustellfiktion des § 26 Abs. 2 ZustellG nicht zu hemmen.
In diesem Sinne ist auch das seitens des Bf. in seiner Stellungnahme vom 2. Juli 2026 ins Treffen geführte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.12.2007, 2007/16/0175, zu verstehen.
Im gegenständlichen Fall wurde die Beschwerde gegen den Bescheid betreffend Einkommensteuervorauszahlungen für das Jahr 2025 vom 17. Oktober 2024 erst am 15. Mai 2025 und somit fast sechs Monate nach Ablauf der Beschwerdefrist eingebracht und war daher verspätet.
Die Beschwerde ist daher gemäß § 260 Abs. 1 lit. b iVm § 278 BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückzuweisen.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die fristgerechte Einbringung eines Rechtsmittels ist eine auf der Tatsachenseite zu lösende Sachverhaltsfrage. Die Rechtsfolgen bei versäumten Fristen ergeben sich zwingend aus dem Gesetz. Es liegt keine Rechtsfrage iSd. § 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 B-VG vor.
Wien, am 7. Juli 2026
Normen und Schlagworte
- § 260 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- RV/7102605/2026
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.7102605.2026
- Stammnummer
- 152054
- Gültig
- 07.07.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF