Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0648-W/04
Rechtzeitigkeit der Geltendmachung einer Investitionszuwachsprämie 2002
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0648-W/04vom 05.04.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Im vorliegenden Fall vermittelte die Vorlage eines korrigierten Verzeichnisses keinen Rechtsanspruch auf Gutschrift der Prämie, da laut Aktenlage ursprünglich kein Verzeichnis mit der Einkommensteuererklärung eingereicht worden war.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., in W., vertreten durch Stb., vom
22. März 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 6/7/15 vom
3. März 2004 betreffend Investitionszuwachsprämie
gemäß
§ 108e EStG 1988 für 2002 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Am 29. Oktober 2003 reichte die Berufungswerberin
(Bw.) die Umsatz- und die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2002
samt Einnahmen-Ausgaben-Rechnung und Anlagenverzeichnis beim Finanzamt ein.
Dieses erließ in der Folge die Steuerbescheide vom 16. Jänner
2004.
Gegen den Einkommensteuerbescheid wurde mit Schriftsatz vom
20. Jänner 2004, beim Finanzamt eingelangt am 22. Jänner
2004, unter Beilage einer korrigierten Einnahmen-Ausgaben-Rechnung und
nochmaligem Anschluss des Anlagenverzeichnisses Berufung erhoben. In dieser
Berufung wurde auch die Erhöhung der Geltendmachung einer
Investitionszuwachsprämie erwähnt. Ebenfalls am
22. Jänner 2004 wurde die Beilage zur Einkommensteuererklärung
für 2002 zur Geltendmachung einer Investitionszuwachsprämie mit dem
Verzeichnis der Wirtschaftsgüter (Formular E108e) übermittelt, mit der
eine Investitionszuwachsprämie in Höhe von € 2.827,00
beantragt wurde. Auf dieser Beilage wurde der handschriftliche Vermerk
"korrigierte" angebracht.
Mit stattgebender Berufungsvorentscheidung vom
3. März 2004 erkannte das Finanzamt die mit der Berufung geltend
gemachten Betriebsausgaben an.
Das Ansuchen betreffend Geltendmachung einer
Investitionszuwachsprämie für 2002 wies das Finanzamt mit Bescheid vom
3. März 2004 ab. In der Bescheidbegründung wird ausgeführt,
das Verzeichnis zur Geltendmachung der Investitionszuwachsprämie müsse
gleichzeitig mit der Erklärung bzw. spätestens mit Ergehen des
Einkommensteuerbescheides vorgelegt werden. Da das Verzeichnis erst am
22. Jänner 2004 eingelangt sei, könne die
Investitionszuwachsprämie nicht mehr geltend gemacht werden.
Gegen diesen Abweisungsbescheid wurde fristgerecht Berufung
mit folgender Begründung erhoben:
"Die am 22.01.2004 bei Ihnen eingelangte Beilage zur
Einkommensteuer- / Körperschaftsteuer- oder Feststellungserklärung
2002 zur Geltendmachung einer Investitionszuwachsprämie gemäß
§ 108e müsste die bereits korrigierte und als solche auch
gekennzeichnete Beilage gewesen sein, in der eine Korrektur zu der, unseres
Erachtens, am 29.10.2003 mit den übrigen Unterlagen, das Jahr 2002
betreffend, eingereichten, ursprünglichen, Beilage zur
Einkommensteuererklärung (wohl zu ergänzen: enthalten ist).
Wir erlauben uns Ihnen nochmals beide Beilagen, bei denen
zugegebenermaßen leider kein Datum angegeben ist, mit den
dazugehörenden Postaufgabescheinen in Kopie beizulegen und ersuchen, den
genannten Formfehler unberücksichtigt gelassen, unseren Antrag auf
Geltendmachung einer Investitionszuwachsprämie gemäß
§ 108e
in Höhe von € 2.827,00 statt zu geben."
Dieser Berufung waren in Kopie zwei ausgefüllte,
undatierte Formulare E108e angeschlossen. Im ersten wurde eine Prämie in
Höhe von € 2.777,00 geltend gemacht; das zweite entsprach der
Eingabe vom 22. Jänner 2004. Weiters wurden ein Postaufgabeschein
über eine eingeschriebene Briefsendung an das Finanzamt für den 6., 7.
und 15. Bezirk vom 29. Oktober 2003 und einer vom 21. Jänner
2004 übermittelt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist, ob gleichzeitig mit Einreichung der
Einkommensteuererklärung eine Investitionszuwachsprämie durch Abgabe
des entsprechenden Verzeichnisses beantragt wurde (Standpunkt der Bw.) oder
nicht (Standpunkt des Finanzamtes) und ob folglich ein Rechtsanspruch auf
Gutschrift einer Prämie entstanden ist.
Für den Investitionszuwachs bei
prämienbegünstigten Wirtschaftsgütern kann nach § 108e
EStG 1988 eine Investitionszuwachsprämie von 10% geltend gemacht
werden.
Zu diesem Zweck ist der Steuererklärung ein
Verzeichnis der Investitionszuwachsprämie des betreffenden Jahres
anzuschließen. Das Verzeichnis hat die Ermittlung der Bemessungsgrundlage
sowie die daraus ermittelte Investitionszuwachsprämie zu enthalten und gilt
als Abgabenerklärung (§ 108e Abs. 4 EStG 1988 in der
für das Streitjahr geltenden Fassung des BGB. I Nr. 155/2002).
Im gegenständlichen Fall ergibt sich anhand der
objektiv vorliegenden Aktenlage, dass beim Finanzamt am 29.Oktober 2003 (vgl.
den Eingangsstempel des Finanzamtes) die Umsatz- und die
Einkommensteuererklärung für das Jahr 2002 samt
Einnahmen-Ausgaben-Rechnung und Anlagenverzeichnis für 2002 eingelangt
sind.
Erst nach dem Ergehen der Jahresbescheide vom
16. Jänner 2004 gelangte nach dem Akteninhalt gleichzeitig mit der
Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid am 22. Jänner 2004 das
Formular E108e (Beilage zur Einkommensteuer- / Körperschaftsteuer- oder
Feststellungserklärung für 2002 zur Geltendmachung einer
Investitionszuwachsprämie gemäß
§ 108e EStG 1988)
mit dem Verzeichnis der 2002 angeschafften Wirtschaftsgüter, denen der
Investitionszuwachs zugeordnet wurde, dem Finanzamt zur Kenntnis. Das Formular
E108e trägt - wie die Berufungsschrift - den
Eingangsstempel des Finanzamtes vom 22. Jänner 2004. Folglich
behandelte das Finanzamt den eingebrachten Antrag auf
Investitionszuwachsprämie als verspätet.
Der steuerliche Vertreter der Bw. bringt demgegenüber
in der Berufung gegen den angefochtenen Bescheid vor, die Beilage zur
Einkommensteuererklärung zur Geltendmachung einer
Investitionszuwachsprämie sei ursprünglich mit den übrigen das
Jahr 2002 betreffenden Unterlagen am 29. Oktober 2003 eingereicht worden. Die am
22. Jänner 2004 im Zuge der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid
übermittelte Beilage enthalte einen Antrag auf Berichtigung der
Investitionszuwachsprämie.
Als Abgabenerklärung ist nur die erste Erklärung
und nicht auch eine diese später berichtigende Eingabe zu verstehen (vgl.
Ritz, BAO, Kommentar, 2. Auflage, Tz. 6 zu § 133 und die
dort zitierte Judikatur). Somit ist mit der Steuererklärung, die im ersten
Satz des § 108e Abs. 4 EStG 1988 genannt wird, im
vorliegenden Fall jene am 29. Oktober 2003 eingereichte
Einkommensteuererklärung gemeint. Im Zeitpunkt der Einreichung der
Einkommensteuererklärung für den Streitzeitraum, also am
29. Oktober 2003, wurde nach der Aktenlage aber weder eine Beilage zur
Einkommensteuererklärung noch ein Verzeichnis zur Geltendmachung einer
Investitionszuwachsprämie für 2002 übermittelt.
Im Übrigen finden sich im Veranlagungsakt auch keine
Indizien, dass eine Investitionszuwachsprämie bereits mit Abgabe dieser
Steuererklärung geltend gemacht worden wäre. Aus den mit der Berufung
in Kopie vorgelegten Postaufgabescheinen kann nicht ersehen werden, was der
Inhalt der jeweiligen eingeschriebene Briefsendung war. Auch aus den
unterschiedlichen Unterschriften auf den am 29. Oktober 2003 eingereichten
Steuererklärungen (vgl. Aktenseite 9 und 13/2002) einerseits und der am
24. März 2004 übermittelten Beilage zur
Einkommensteuererklärung, in welcher eine Investitionszuwachsprämie in
Höhe von € 2.777,00 beantragt wird (vgl. Aktenseite 30/2002),
andererseits kann ein Hinweis auf eine mögliche gemeinsame Übersendung
der angeführten Unterlagen nicht gewonnen werden. Schließlich ist
auch in dem Umstand, dass in der Beilage kein Unterfertigungsdatum angegeben
ist, keine Stütze für den Standpunkt der Bw. zu finden.
Damit bietet sich aber kein Anhaltspunkt dafür, dass
dem Finanzamt der Antrag auf Geltendmachung einer Investitionszuwachsprämie
für 2002 vor dem 22. Jänner 2004 zur Kenntnis gelangt wäre.
Somit ist in dem dem Finanzamt am 22. Jänner 2004 übermittelten
Formular E108e der erstmalige Antrag zu sehen.
Die maßgebliche gesetzliche Regelung, dass der
Steuererklärung ein Verzeichnis der Investitionszuwachsprämie des
betreffenden Jahres anzuschließen ist (§ 108e Abs. 4 EStG
1988), ist eindeutig und klar. Der Gesetzgeber koppelte das Verfahren betreffend
Geltendmachung der Prämie, die nach dem Gesetzeswortlaut lediglich zu
Lasten der veranlagten Einkommensteuer zu berücksichtigen ist, damit aber
selbst weder Einkommensteuer noch eine Sonderform derselben darstellt, vom
Veranlagungsverfahren und damit auch vom Einkommensteuerbescheid klar ab (vgl.
§ 108e Abs. 5 erster Satz EStG 1988), befristete allerdings
explizit die Einreichung des Verzeichnisses mit dem Zeitpunkt der Einreichung
der Einkommensteuererklärung (in dem der Steuerpflichtige das Ausmaß
seiner Investitionen ja spätestens kennt). In diesem Sinne wird die
zitierte Regelung auch von der Lehre verstanden. Hofstätter/Reichel (Die
Einkommensteuer - Kommentar, Tz 7 zu § 108e) halten zu dieser
Frage fest: "Die Geltendmachung hat somit gleichzeitig mit der Einreichung der
Steuererklärung beim Finanzamt zu erfolgen." Letztlich bestätigen auch
Denk und Gaedke (SWK 20/21/2003, S 496) die Richtigkeit dieser
Auslegung in ihrer rechtspolitisch kritischen Arbeit. Denn sonst würden sie
diese nicht mit dem Wunsch nach einer Toleranzregelung abschließen. Diesem
Wunsch ist das Bundesministerium für Finanzen zwischenzeitig nachgekommen,
indem es den Erklärungsvordruck ergänzt hat und den Finanzämtern
mitteilte, dass keine Bedenken bestünden, wenn die Prämien jeweils bis
zum Ergehen (Zustellung) des das jeweilige Jahr betreffenden Einkommensteuer-,
Körperschaftsteuer- oder Feststellungsbescheides geltend gemacht werden
(vgl. SWK 22/2003, S 545).
Mittlerweile hat auch der Gesetzgeber auf die
rechtspolitisch kritischen Ausführungen reagiert. Durch das
Steuerreformgesetz 2005, BGBl. I Nr. 57/2004, wurde
§ 108e Abs. 4 EStG 1988 geändert. Die Neuregelung
lässt die Geltendmachung der Prämien bis zum Eintritt der formellen
Rechtskraft des jeweiligen Jahresbescheides zu, sie ist allerdings
gemäß der maßgeblichen Inkrafttretensbestimmung
(§ 124b Z 105 EStG 1988) erstmals für Prämien
anzuwenden, die das Kalenderjahr 2004 betreffen. Auf den gegenständlichen
Fall (betreffend das Jahr 2002) ist die Neuregelung nicht anwendbar.
Da im vorliegenden Fall die den Antrag auf
Prämiengutschrift enthaltende Beilage zur Einkommensteuererklärung mit
dem darin enthaltenen erforderlichen Verzeichnis (laut Aktenlage Eingangsstempel
22. Jänner 2004) erst nach der Einkommensteuererklärung
(Erklärungsabgabe am 29. Oktober 2003), aber auch nach Ergehen des
Einkommensteuerbescheides vom 16. Jänner 2004 dem Finanzamt zur
Kenntnis gelangt ist, hat das Finanzamt den auf § 201 BAO
fußenden Bescheid vom 3. März 2004 betreffend die
Investitionszuwachsprämie zu Recht erlassen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 5.
April 2005
Normen und Schlagworte
- § 108e Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 201 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0648-W/04
- Stammnummer
- 15205
- Gültig
- 05.04.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF