Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RM/7300007/2026
Maßnahmen-Säumnisbeschwerde eines Unvertretenen, der sich gegen alles und jedes wehren will. Ausführungen, weshalb eine Säumnis in Finanzstrafangelegenheiten vorliegen sollte, sind nicht vorgebracht.
geltende FassungMaßnahmenbeschwerde - Einzel - BeschlussRM/7300007/2026vom 02.07.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde setzt die Säumnis der vor dem BFG belangten Behörde voraus, deren Entscheidungspflicht geltend gemacht wird, und somit die Verpflichtung dieser Behörde, über den bei ihr eingebrachten Antrag mittels Bescheides zu entscheiden. Fehlt es an der Säumnis der Behörde, so ist die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen.
Wortlaut laut Findok
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard Groschedl in der Finanzstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die (Maßnahmen-)Säumnisbeschwerde des ***Bf1*** vom 22. Mai 2026 auf "Erlassung des Bescheides und eine Klarstellung der Sachverhalte" zu einem Sachverhalt beim Zollamt Österreich als Finanzstrafbehörde zu den
GZ. 100 000/11 21 46 / 2025 **V1**;
GZ: 100 000/11 21 86 / 2025 und
GZ: 100 000/20 74 87 / 001 / 2025 **V2**
den Beschluss gefasst:
Die Beschwerde vom 22. Mai 2026 wird - soweit finanzstrafrechtliche Agenden betroffen sind - als unzulässig zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
Sachverhalt:
Die Säumnisbeschwerde des ***Bf1*** vom 22. Mai 2026 auf "Erlassung des Bescheides und eine Klarstellung der Sachverhalte" zu einem Sachverhalt beim Zollamt Österreich als Finanzstrafbehörde zu den
GZ. 100 000/11 21 46 / 2025 **V1**;
GZ: 100 000/11 21 86 / 2025 und
GZ: 100 000/20 74 87 / 001 / 2025 **V2**
erschöpft sich in folgender Aussage:
"Die Bescheide wurden am 03.10.2025 ausgestellt und sind nun mehr als 7 Monate, 1 Woche, 5 Tage ausständig, somit mehr als 1 Monat über der Maximaldauer von 6 Monaten.
Mein Begehren ist die Erlassung des Bescheides und eine Klarstellung der Sachverhalte, sowie die Ausforderung meiner Beschlagnahmten Ware zur Sachgemäßen Weiterverarbeitung als CBD Öle (welche noch weiter zulässig sind), bei einem von mir dafür Beauftragten Sachverständigen
Chemiker / Labor.
Anderweitig ist ein Schadensersatz zu leisten."
Zum Sachverhalt wäre zu ergänzen, dass am 3. Oktober 2025 mit Herrn ***Bf1*** am 3. und 4. Oktober 2025 Tatbeschreibungen aufgenommen wegen des Verdachts des vorsätzlichen Eingriffs in Monopolrechte gem § 44 FinStrG im Zusammenhang mit Hanfblüten wurden, die im Zuge der Amtshandlung an diesen Tagen in den Räumlichkeiten bei Gefahr im Verzug gemäß § 89 Abs. 2 FinStrG zur Sicherung des Verfalls und/oder zur Beweissicherung beschlagnahmt wurden.
Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum finanzstrafrechtlichen Vorbringen ergeben sich unbestritten aus dem Parteienvorbringen.
Rechtslage:
§ 152 Abs. 3 FinStrG: Eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) nach Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG ist nur zulässig, wenn über Anträge, die dieses Bundesgesetz im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren vorsieht, innerhalb von sechs Monaten nicht entschieden worden ist. Die Frist läuft von dem Tag, an dem der Antrag bei der zuständigen Finanzstrafbehörde eingelangt ist. Das Bundesfinanzgericht hat der säumigen Finanzstrafbehörde aufzutragen, innerhalb einer Frist bis zu drei Monaten über den Antrag zu entscheiden und dem Bundesfinanzgericht den Bescheid oder die entsprechenden Aktenteile in Kopie vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliegt. Die Frist kann einmal verlängert werden, wenn die Finanzstrafbehörde das Vorliegen von in der Sache gelegenen Gründen nachzuweisen vermag, die eine fristgerechte Erlassung des Bescheides oder Vornahme der Verfahrenshandlung unmöglich machen. Ist die Finanzstrafbehörde innerhalb der gesetzten Frist tätig geworden, ist das Verfahren über die Säumnisbeschwerde einzustellen, andernfalls geht die Zuständigkeit zur Entscheidung über den nicht erledigten Antrag auf das Bundesfinanzgericht über.
§ 124 Abs. 1 FinStrG: Wenn im Zuge des Untersuchungsverfahrens festgestellt wird, daß die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder daß einer der im § 82 Abs. 3 lit. b bis e genannten Gründe vorliegt, so hat die Finanzstrafbehörde das Strafverfahren mit Bescheid einzustellen. Ausfertigungen des Bescheides sind dem Beschuldigten und den gemäß § 122 dem Verfahren zugezogenen Nebenbeteiligten zuzustellen. Gegen diesen Bescheid ist ein Rechtsmittel unzulässig. Der Beschuldigte hat nach Ablauf von sechs Monaten ab der Einleitung des Finanzstrafverfahrens oder der Rechtskraft der Entscheidung über einen solchen Antrag das Recht, die Einstellung des Untersuchungsverfahrens aus den oben genannten Gründen zu beantragen. Die Abweisung dieses Antrags hat mit Bescheid zu erfolgen. Nach Abschluss des Untersuchungsverfahrens noch unerledigte Anträge auf Einstellung oder Beschwerden gegen Abweisungsbescheide sind gegenstandslos.
Rechtliche Würdigung:
Aus dem Akt ist festzuhalten, dass Herr ***Bf1*** am 22. Mai 2026 eine Säumnisbeschwerde zur "Erlassung des Bescheides und eine Klarstellung der Sachverhalte" eingebracht hat.
Der Gesetzgeber hat für das Finanzstrafverfahren im § 152 Abs. 3 FinStrG eine Säumnisbeschwerde nur dafür zulässig erklärt, wenn über Anträge, die das Finanzstrafgesetz im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren vorsieht, innerhalb von sechs Monaten nicht entschieden worden ist.
Die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art 130 Abs 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) dient dem Rechtsschutz wegen Säumnis der Behörden. Zweck dieses Rechtsbehelfes ist es, demjenigen, der durch die Untätigkeit einer Behörde beschwert ist, ein rechtliches Instrument zur Verfügung zu stellen, um eine Entscheidung in seiner Sache zu erlangen. Die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde setzt die Säumnis der vor dem BFG belangten Behörde voraus, deren Entscheidungspflicht geltend gemacht wird, und somit die Verpflichtung dieser Behörde, über den bei ihr eingebrachten Antrag mittels Bescheides zu entscheiden. Fehlt es an der Säumnis der Behörde, so ist die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen. (VwGH 10.12.2018, Ro 2018/12/0017, mwN; VwGH 28.3.2019, Ra 2018/14/0286). Vgl. Köck/Hacker/Kalcher/Schmitt, Finanzstrafgesetz Band 26 (2026) § 152 FinStrG Rz 13.
Soweit es fallgegenständliche Finanzstrafagenden anbelangt, ist festzuhalten, dass nach einer Beschlagnahme bei Gefahr in Verzug eine weitere, allenfalls bescheidmäßige Erledigung über diesen Sachverhalt im Finanzstrafgesetz nicht vorgesehen ist. Über die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme ist von der Finanzstrafbehörde zu entscheiden, sodass es dem Bundesfinanzgericht untersagt ist, darüber mangels Zuständigkeit zu entscheiden.
Als mögliche Antragstellung sieht § 124 Abs. 1 FinStrG das Recht vor, nach Ablauf von sechs Monaten ab der Einleitung des Finanzstrafverfahrens oder der Rechtskraft der Entscheidung über einen solchen Antrag das Recht, die Einstellung des Untersuchungsverfahrens zu beantragen.
Säumig ist eine Finanzstrafbehörde, wenn sie nicht innerhalb von sechs Monaten ab Antragstellung entschieden hat. Ein im Gesetz vorgesehener derartiger Antrag wurde jedoch - soweit ersichtlich - bei der Finanzstrafbehörde nicht eingebracht.
Da somit im Sinne des § 152 Abs. 3 FinStrG noch keine Frist zu laufen begonnen haben kann, liegt kein Grund für eine finanzstrafrechtliche Säumnis vor, sodass die Säumnisbeschwerde als unzulässig zurückzuweisen war.
Abschließend bleibt festzustellen, dass die hier entscheidende Gerichtsabteilung nur für Finanzstrafagenden (nicht auch zollrechtliche Agenden) zuständig ist und eine (finanzstrafrechtliche) Maßnahmenbeschwerde nicht begründet wurde.
Belehrung zur Unzulässigkeit einer Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da der Beschluss nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Rechtsfolge ergibt sich vielmehr aus dem Gesetz. Eine ungelöste Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung war nicht entscheidungsrelevant.
Wien, am 2. Juli 2026
Normen und Schlagworte
- § 89 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 152 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 44 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Maßnahmenbeschwerde - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- RM/7300007/2026
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RM.7300007.2026
- Stammnummer
- 152049
- Gültig
- 02.07.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF