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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7100604/2025

Gegenstandsloserklärung der Beschwerden gegen die Sachbescheide, nachdem die Abgabenbehörde den Beschwerden gegen die Wiederaufnahmebescheide entsprochen hat.

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7100604/2025vom 15.05.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Albert Salzmann in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend die Beschwerden vom 23.12.2024 gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich vom 27.11.2024 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2018, 2019 und 2020 zur Steuernummer ***BF1StNr1*** beschlossen: I. Die Beschwerden vom 23.12.2024, insoweit sich diese gegen die Einkommensteuerbescheide 2018, 2019 und 2020 richten, werden gemäß § 261 Abs 2 BAO als gegenstandslos erklärt. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt. II. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art 133 Abs 4 iVm Abs 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Begründung Verfahrensverlauf: Mit Bescheiden vom 27.11.2024 hat das Finanzamt Österreich (FA) die Verfahren betreffend Einkommensteuer 2018, 2019 und 2020 wiederaufgenommen und neue Sachbescheide erlassen. Mit Beschwerdeschriftsätzen vom 23.12.2024 hat die beschwerdeführende Partei (bP) Beschwerden gegen die og Bescheide erhoben, auf die Erlassung von Beschwerdevor-entscheidungen gem § 262 Abs 2 BAO verzichtet und die Direktvorlage der Beschwerden an das Bundesfinanzgericht angeregt. Mit Vorlagebericht vom 20.2.2025 hat das FA die Beschwerden gegen die Einkommen-steuerbescheide 2018, 2019 und 2020 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt. Mit Beschluss vom 7.5.2026 hat das Bundesfinanzgericht die Verfahrensparteien davon in Kenntnis gesetzt, dass hinsichtlich der vom FA dem Bundesfinanzgericht vorgelegten Beschwerden vom 23.12.2024 gegen die Einkommensteuerbescheide 2018, 2019 und 2020 noch Beschwerdevorentscheidungen zu den bisher dem Bundesfinanzgericht nicht vorgelegten Beschwerden gegen die Bescheide über die Wiederaufnahme der Verfahren betreffend Einkommensteuer 2018, 2019 und 2020 zu erlassen sind. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 12.5.2026 hat das FA den Beschwerden gegen die Bescheide über die Wiederaufnahme der Verfahren betreffend Einkommensteuer 2018, 2019 und 2020 stattgegeben und diese aufgehoben. Sachverhalt: Nach erfolgter Vorlage der Beschwerden gegen die Sachbescheide hat das FA den Beschwerden gegen die Wiederaufnahmebescheide stattgegeben und diese aufgehoben. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den vorgelegten Akten, insbesondere aus den angefochtenen Bescheiden, den Beschwerdeschriftsätzen, dem Vorlagebericht und den Beschwerdevorentscheidungen. Rechtliche Würdigung: § 261 Abs 2 BAO idgF lautet: "Wird einer Bescheidbeschwerde gegen einen gemäß § 299 Abs 1 oder § 300 Abs 1 auf-hebenden Bescheid oder gegen einen die Wiederaufnahme des Verfahrens bewilligenden oder verfügenden Bescheid (§ 307 Abs 1) entsprochen, so ist eine gegen den den aufgehobenen Bescheid ersetzenden Bescheid (§ 299 Abs 2 bzw § 300 Abs 3) oder eine gegen die Sachent-scheidung (§ 307 Abs 1) gerichtete Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären." Da das FA den Beschwerden gegen die Bescheide über die Wiederaufnahme der Verfahren betreffend Einkommensteuer 2018, 2019 und 2020 entsprochen hat, waren die Beschwerden gegen die Einkommensteuerbescheide 2018, 2019 und 2020 gem § 261 Abs 2 BAO als gegenstandslos zu erklären und das Beschwerdeverfahren einzustellen. Zur Unzulässigkeit einer Revision Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Rechtsfolge der Gegenstandsloserklärung ergibt sich zweifelsfrei aus dem Gesetzestext, sodass eine (ordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zuzulassen war. Salzburg, am 15. Mai 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RV/7100604/2025
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.7100604.2025
Stammnummer
152046
Gültig
15.05.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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