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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7500351/2026

Vollstreckungsverfügung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7500351/2026vom 06.07.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Robert Pernegger über die Beschwerde des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom 3. Juni 2026 gegen die Vollstreckungsverfügung des Magistrates der Stadt Wien, vom 29. Mai 2026, GZ. MA67/GZ1/2025, betreffend Zwangsvollstreckung wegen Nichtbezahlung der rechtskräftigen Strafe auf Grund des Erkenntnisses des Bundesfinanzgerichtes vom 2. März 2026, GZ. RV/GZ2/2026 zu Zahl MA67/GZ1/2025, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, zu Recht erkannt: Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und wird die angefochtene Vollstreckungsverfügung des Magistrates der Stadt Wien bestätigt. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe Mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 2. März 2026, GZ. RV/GZ2/2026 zu Zahl MA67/GZ1/2025, wurde gegenüber dem Beschwerdeführer (Bf.) seine Beschwerde vom 17. Februar 2026 gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, als Abgabenstrafbehörde, vom 3. Februar 2026, GZ. MA67/GZ1/2025, als unbegründet abgewiesen und das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien bestätigt. Das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes wurde nach einem erfolglosen Zustellversuch am 5. März 2026 mittels Rückschein RSb gemäß § 17 Abs. 1 ZustellG durch Hinterlegung am 6. März 2026 zugestellt und galt mit 6. März 2026 als zugestellt. Mit Datum 29. Mai 2026 erließ der Magistrat unter Berufung auf die §§ 3 und 10 Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VVG) die beschwerdegegenständliche Vollstreckungsverfügung und forderte den Bf. auf, die rechtskräftige Geldstrafe in Höhe von € 75,00, VKI - Strafkosten iHv € 10,00, VKII - Beschwerdekosten BFG iHv € 15,00 und Mahngebühr iHv € 5,00 zu bezahlen, wodurch sich die offene Forderung inklusive Mahngebühren gemäß § 54b Abs. 1a VStG auf € 105,00 belief. Da die mit Erkenntnis vom 02. März 2026, GZ. RV/GZ2/2025, verhängte rechtskräftige Strafe bis dato nicht bezahlt worden sei, müsse die Zwangsvollstreckung verfügt werden. Gegen diese Vollstreckungsverfügung erhob der Bf. mittels E-Mail vom 3. Juni 2026 fristgerecht Beschwerde und brachte das Folgende vor: "Ich beeinspruche das Delikt und den Rückstand deshalb, weil nicht ich, sondern Frau Frau ihn verursacht hat." Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, legte die Beschwerde samt Vorlagebericht dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor, wo sie gemäß Eingangsstempel am 27. Juni 2026 einlangte. Über die Beschwerde wurde erwogen: Soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, sind gemäß § 38 VwGVG auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes (FinStrG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 3 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, (VVG), lautet: "Eintreibung von Geldleistungen § 3 (1) Die Verpflichtung zu einer Geldleistung ist in der Weise zu vollstrecken, daß die Vollstreckungsbehörde durch das zuständige Gericht nach den für das gerichtliche Exekutionsverfahren geltenden Vorschriften die Eintreibung veranlaßt. In diesem Fall schreitet die Vollstreckungsbehörde namens des Berechtigten als betreibenden Gläubigers ein. Die Vollstreckungsbehörde kann die Eintreibung unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften über die Einbringung und Sicherung der öffentlichen Abgaben selbst vornehmen, wenn dies im Interesse der Raschheit und der Kostenersparnis gelegen ist. (2) Der Vollstreckungstitel muss mit einer Bestätigung der Stelle, von der er ausgegangen ist, oder der Vollstreckungsbehörde versehen sein, dass er einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht mehr unterliegt (Vollstreckbarkeitsbestätigung). Einwendungen gegen den Anspruch im Sinne des § 35 der Exekutionsordnung - EO, RGBl. Nr. 79/1896, sind bei der Stelle zu erheben, von der der Vollstreckungstitel ausgegangen ist. (3) Natürliche Personen, juristische Personen des Privatrechts sowie der Bund, die Länder und die Gemeinden können die Eintreibung einer Geldleistung unmittelbar beim zuständigen Gericht beantragen. Andere juristische Personen des öffentlichen Rechts können dies nur, soweit ihnen zur Eintreibung einer Geldleistung die Einbringung im Verwaltungsweg (politische Exekution) gewährt ist." § 35 Abs. 1 der Exekutionsordnung (EO) lautet: "Gegen den Anspruch, zu dessen Gunsten Execution bewilligt wurde, können im Zuge des Executionsverfahrens nur insofern Einwendungen erhoben werden, als diese auf den Anspruch aufhebenden oder hemmenden Thatsachen beruhen, die erst nach Entstehung des diesem Verfahren zugrunde liegenden Executionstitels eingetreten sind. Falls jedoch dieser Executionstitel in einer gerichtlichen Entscheidung besteht, ist der Zeitpunkt maßgebend, bis zu welchem der Verpflichtete von den bezüglichen Thatsachen im vorausgegangenen gerichtlichen Verfahren wirksam Gebrauch machen konnte." Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Vollstreckung ist demnach, dass ein entsprechender zu vollstreckender Bescheid (Titelbescheid) vorliegt, welcher gegenüber der verpflichteten Partei wirksam geworden ist und dass die verpflichtete Partei ihrer Verpflichtung innerhalb der gesetzten Frist und bis zur Einleitung des Vollstreckungsverfahrens nicht nachgekommen ist (vgl zB VwGH 28. 4. 1992, 92/07/0027). Der zu vollstreckende Bescheid muss darüber hinaus bereits in Rechtskraft erwachsen sein und die Vollstreckungsverfügung mit dem zu vollstreckenden Bescheid übereinstimmen (vgl § 3 Abs 2 VVG). Unzulässig ist eine Vollstreckung daher nur dann, wenn kein entsprechender Titelbescheid vorliegt, ein solcher der verpflichteten Partei gegenüber nicht wirksam geworden ist oder der Verpflichtung innerhalb der festgesetzten Frist bzw bis zur Einleitung des Vollstreckungsverfahrens bereits entsprochen wurde. Entsprechend der o.a., diesem Verfahren zu Grunde liegenden Sachverhaltsdarstellung liegen im Beschwerdefall die Voraussetzungen für die zulässige Vollstreckung vor. Es gibt einen vollstreckbaren Titelbescheid, welcher dem Bf. rechtswirksam zugestellt worden ist und es sind seitens des Bf. keine Zahlungen erfolgt. Da die vorliegende Beschwerde somit keine Rechtswidrigkeit der gegenständlichen Vollstreckungsverfügung aufzuzeigen vermochte, war ihr der Erfolg zu versagen. Zur Unzulässigkeit der Revision Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine solche Rechtsfrage lag verfahrensgegenständlich nicht vor. Wien, am 6. Juli 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7500351/2026
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.7500351.2026
Stammnummer
152045
Gültig
06.07.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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