Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7102602/2026
Zurückweisung einer nicht fristgerecht eingebrachten Beschwerde
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7102602/2026vom 02.07.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend Beschwerde vom 16. Mai 2026 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 15. April 2026 betreffend Begrenzung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, Steuernummer ***BF1StNr1*** beschlossen:
Die Beschwerde wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
Mit Bescheid vom 15. April 2026 wurde die Gültigkeit der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer begrenzt, da aus der Aktenlage keine unternehmerische Tätigkeit ersichtlich war.
Nach Aktenlage wurde obiger Bescheid am 15. April 2026, 20:01:02 Uhr in der Databox des Bf. zugestellt und schlussendlich dieser am 17. April 2026, 14:20:07 gelesen.
Der Beschwerdeführer erhob am 16. Mai 2026 elektronisch via Finanzonline Beschwerde gegen den Begrenzungsbescheid.
Mit Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom 21. Mai 2026 wurde das Rechtsmittel mit der Begründung, dass die Beschwerde nicht fristgerecht eingebracht wurde, abgewiesen.
Am 04. Juni 2026 stellte der Bf. elektronisch via FinanzOnline einen Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht.
Es ist festzuhalten, dass in Entsprechung der Norm des § 264 Abs. 3 BAO durch rechtzeitige, sprich am 04. Juni 2026 erfolgte Einbringung des Vorlageantrages, die Bescheidbeschwerde vom 16. Mai 2026 von nämlichem Zeitpunkt an wiederum als unerledigt gilt.
Nach der Bestimmung des § 245 Abs 1 erster Satz BAO beträgt die Beschwerdefrist einen Monat.
Gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss (278) zurückzuweisen, wenn sie nicht fristgerecht eingebracht wurde.
Schriftliche Erledigungen werden durch Zustellung demjenigen bekanntgegeben, für den sie nach ihrem Inhalt nach bestimmt sind (§ 97 Abs. 1 BAO).
Anstelle der Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung kann auch im Wege automationsunterstützter Datenübertragung der Inhalt von Erledigungen bekannt gegeben werden (§ 97 Abs. 3 BAO iZm FinanzOnline-Verordnung 2006).
Gemäß § 98 Abs. 2 BAO gelten elektronisch zugestellte Dokumente als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind.
Der Zeitpunkt, in dem Daten in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind, ist bei FinanzOnline der Zeitpunkt der Einbringung der Daten in die Databox (Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO3 (Stand 1.8.2011. rdb.at), § 98 Anm. 8).
Auf das tatsächliche Einsehen der Databox durch den FinanzOnline-Teilnehmer (z.B. Öffnen, Lesen oder Ausdrucken eines Bescheides) kommt es nicht an (z. B. BFG 29.1.2015, RV/5101248/2014; 22.7.2013, RV/0002-F/13; 20.11.2015, RV/2100371/2015; 31.3.2016, RV/5100404/2016; 11.5.2016, RV/7104423/2014; 18.9.2018, RV/7103033/2018).
Der Begrenzungsbescheid wurde - wie bereits oben ausgeführt - am 15. April 2026 in die Databox des Bf. zugestellt. Dass der Bescheid tatsächlich erst am 17. April 2026 gelesen wurde, hat daher keine Wirkung auf den Beginn der Frist zur Erhebung einer Beschwerde.
Mit anderen Worten ist daher die Frist zur Einbringung einer Beschwerde nach § 108 Abs. 3 BAO, am Freitag, den 15. Mai 2026, abgelaufen.
Zusammenfassend ist die seitens des Bf. am 16. Mai 2026 erhobene Beschwerde als nicht fristgerecht eingebracht zu qualifizieren.
Es war daher spruchgemäß zu entschieden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine derartige Rechtsfrage liegt nicht vor, da die Rechtsfolge der Zurückweisung direkt auf den gesetzlichen Bestimmungen der BAO fußt.
Wien, am 2. Juli 2026
Normen und Schlagworte
- § 260 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- RV/7102602/2026
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.7102602.2026
- Stammnummer
- 152044
- Gültig
- 02.07.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF