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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG AW/5100006/2026

Keine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, wenn keine konkreten Angaben zur wirtschaftlichen Lage gemacht werden.

geltende FassungAufschiebende Wirkung - Einzel - BeschlussAW/5100006/2026vom 10.07.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Beschluss aufschiebende Wirkung Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Susanne Feichtenschlager in der Revisionssache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Dr. Klaus Plätzer, Rechtsanwalt, Hellbrunner Straße 5, 5020 Linz, über den Antrag der Revisionswerberin vom 03.07.2026, der Revision vom 03.07.2026 gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 19.05.2026, RV/5100752/2025, betreffend Haftungsbescheid vom 12.05.2025 die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen: Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 30a Abs. 3 VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof (§ 25a Abs. 2 Z 1 VwGG) oder eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (§ 88a Abs. 2 VfGG) nicht zulässig. Begründung Sachverhalt Mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 19.05.2026, RV/5100752/2025, wurde die Bescheidbeschwerde der Revisionswerberin vom 18.06.2025 gegen den Haftungsbescheid des Finanzamtes Österreich vom 12.05.2025 abgewiesen. Mit der außerordentlichen Revision vom 03.07.2026 beantragte die Revisionswerberin der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und brachte hierzu Folgendes vor: "Der zugrundliegende Haftungsbescheid des Finanzamt Österreich hat zwischenzeitig dazu geführt, dass die RW einen Antrag auf Einleitung eines Schuldenregulierungsverfahren beim zuständigen Bezirksgericht stellen musste. Die immense Forderung, welche durch die RW nicht getilgt werden kann und nunmehr offen aushaftet (Anm. die RW hat bereits eine Buchungsmitteilung über die Festsetzung der Aussetzungszinsen iHv EUR 58.948,45 erhalten) führt zu einem unverhältnismäßigen Nachteil, wobei diesem keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. Die Abwägung dieser Interessen sollte dazu führen, dass der gegenständlichen Revision jedenfalls die aufschiebende Wirkung zuerkannt wird. Gründe im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG, die der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstehen, sind nicht ersichtlich." Rechtslage § 30 Abs 2 VwGG bestimmt: "Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden." Erwägungen Bis zur Vorlage der Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist das Bundesfinanzgericht zur Entscheidung über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zuständig. Die beiden normierten Voraussetzungen müssen gemeinsam vorliegen, um über einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung stattgebend absprechen zu können. Die Unverhältnismäßigkeit des Nachteils aus der Verpflichtung zu einer Geldleistung ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schon im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch zahlenmäßige Angaben über die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers zu konkretisieren. Es muss dargelegt werden, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG gelegen wäre. Erst die ausreichende und zudem glaubhaft dargetane Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessensabwägung (vgl. zB VwGH 7.1.2014, AW 2013/15/0039). An diese Konkretisierungspflicht stellt der Verwaltungsgerichtshof strenge Anforderungen. Die Beurteilung, ob die geltend gemachten Folgen der angefochtenen Entscheidung die Schwelle der Unverhältnismäßigkeit erreichen, hängt entscheidend von den im Aufschiebungsantrag vorgebrachten konkreten Angaben über die eintretenden Nachteile ab (vgl. VwGH 21.6.2022, Ra 2022/08/0076). Das Vorliegen eines diesbezüglichen unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteils erfordert die nachvollziehbare Darlegung der konkreten wirtschaftlichen Folgen der behaupteten Einbußen auf dem Boden der gleichfalls konkret anzugebenden gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers. Erst die ausreichende Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung (vgl. VwGH 17.5.2021, Ra 2021/13/0062). Erforderlich ist, dass der Antragsteller in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt (vgl. VwGH 24.10.2022, Ra 2022/12/0129). Im (vorliegenden) Fall der Auferlegung von Geldleistungen ist es notwendig, die im Zeitpunkt der Antragstellung bezogenen Einkünfte sowie Vermögensverhältnisse (unter Einschluss der Schulden nach Art und Ausmaß) konkret, tunlichst ziffernmäßig, anzugeben. Weiter ist anzugeben, welcher Vermögensschaden durch welche Maßnahme droht und inwiefern dieser Schaden im Hinblick auf die sonstigen Vermögensumstände des Antragstellers unverhältnismäßig ist (vgl. VwGH 9.4.2010, AW 2010/08/0003; VwGH 21.1.2022, Ra 2022/08/0015; VwGH 14.1.2022, Ra 2022/08/0009). Der Vertreter der Revisionswerberin behauptet zwar das Vorliegen eines unverhältnismäßigen Nachteils. Dazu fehlen aber jegliche Angaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen der Revisionswerberin. Der Hinweis, dass ein Antrag auf Einleitung eines Schuldenregulierungs-verfahren gestellt werden musste, beschreibt keine Wirtschaftsverhältnisse, die eine Unverhältnismäßigkeit des Nachteiles aus einer (weiteren) Verpflichtung zu einer Geldleistung zuließen. Höhe der gesamten Schulden, das Vorliegen von Unterhaltsverpflichtungen, monatliches Einkommen, monatliche Fixkosten etc. wurden nicht bekanntgegeben. Der vom Verwaltungsgerichtshof statuierten strengen Konkretisierungspflicht wurde nicht Genüge getan. Im Erkenntnis vom 20.11.2012, AW 2012/08/0090, hat der Verwaltungsgerichtshof Folgendes ausgesprochen: "Die Beschwerdeführerin begründet ihren Antrag mit dem Hinweis auf ihr monatliches Einkommen in der Höhe von EUR 1.000,-- sowie Sorgepflichten für ein minderjähriges Kind und macht geltend, dass sie die Bezahlung des auferlegten Geldbetrages in eine "finanzielle Krise" stürzen würde und sie gezwungen wäre, ein Schuldenregulierungsverfahren zu beantragen. Damit hat die Beschwerdeführerin nicht konkret ihre gesamte wirtschaftliche Situation dargestellt. Ein unverhältnismäßiger Nachteil konnte so nicht dargelegt werden, weshalb der Antrag - dem die mitbeteiligte Partei unter Hinweis auf die Gefährdung der Einbringlichkeit ausdrücklich entgegen getreten ist - abzuweisen war." Im gleichen Tenor entschied der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 23.03.2004, AW 2004/15/0006. Die im Aufschiebungsantrag vorgebrachten Angaben erwiesen sich nicht als ausreichend, um die gebotene Interessensabwägung vornehmen zu können. Mangels konkreter Darlegung der gesamten wirtschaftlichen Situation der Revisionswerberin konnte dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Revision vom 03.07.2026 nicht stattgegeben werden. Linz, am 10. Juli 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Aufschiebende Wirkung - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
AW/5100006/2026
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:AW.5100006.2026
Stammnummer
152043
Gültig
10.07.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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