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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7500340/2026

Erteilung der Lenkerauskunft erst im Einspruch gegen die Strafverfügung wegen Nichterteilung der Lenkerauskunft

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7500340/2026vom 02.07.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard Groschedl über die Beschwerde des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom 18. Juni 2026, gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde Magistrat der Stadt Wien, MA 67 als Abgabenstrafbehörde, vom 15. Juni 2026, GZ. MA67/GZ1/2026, betreffend einer Verwaltungsübertretung nach § 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, idF. LGBl. für Wien Nr. 71/2018, (Nichterteilung der fristgerechten Lenkerauskunft) zu Recht erkannt: I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien bestätigt. II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG i. V. m. § 24 Abs. 1 BFGG und § 5 WAOR hat die beschwerdeführende Partei einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 25,00 Euro zu leisten. III. Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG wird der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde bestimmt. Der Beitrag zu den Kosten des gerichtlichen Beschwerdeverfahrens iHv 25,00 Euro ist zusammen mit der Geldstrafe von 125,00 Euro und dem Betrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens von 12,50 Euro binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten. Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt somit 162,50 Euro. IV. Die Firma Firma2 haftet für die über den zur Vertretung nach außen Berufenen (***Bf1***) verhängte Geldstrafe von 125,00 Euro, die verwaltungsbehördlichen Verfahrenskosten von 12,50 Euro und die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten von 25.00 Euro, sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen gemäß § 9 Abs. 7 VStG zur ungeteilten Hand. V. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe Verfahrensgang: Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) wurde am 10. Dezember 2025 um 10:25 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1140 Wien, Matznergasse 18, vom Kontrollorgan der Parkraumüberwachung DNr der Landespolizeidirektion Wien zur Anzeige gebracht, da zum Beanstandungszeitpunkt ein gültiger Parkschein fehlte. Mit Schreiben der Magistratsabteilung 67 vom 23. Februar 2026, GZ. MA67/GZ2/2025 (Lenkererhebung), wurde die Firma Frima1, als Zulassungsbesitzerin des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) gemäß § 2 des Parkometergesetzes 2006, LGBl. Für Wien Nr. 9/2006, idgF, aufgefordert, binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Schreibens der Behörde Auskunft darüber zu erteilen, wem das genannte Kraftfahrzeug überlassen worden sei, sodass es am 10. Dezember 2025 um 10:25 Uhr in 1140 Wien, Matznergasse 18, gestanden sei. In dem Schreiben wurde darauf hingewiesen, dass das Nichterteilen bzw. eine unrichtige, unvollständige oder nicht fristgerechte Erteilung dieser Lenkerauskunft als Verwaltungsübertretung strafbar ist und dass die Lenkerauskunft auch dann zu erteilen ist, wenn die Zulassungsbesitzerin der Meinung sein sollte, das betreffende Delikt nicht begangen oder den Strafbetrag bereits beglichen zu haben. Die Zustellung der Lenkererhebung vom 23. Februar 2026 erfolgte im elektronischen Weg am 24. Februar 2026 (erste elektronische Verständigung). Gemäß Zustellnachweis wurde das Schriftstück vom Beschwerdeführer (Bf.) persönlich (als Bevollmächtigter) am 24. Februar 2026 um 08:46 Uhr behoben. Mit Strafverfügung vom 20. Mai 2026, GZ. MA67/GZ1/2026, lastete die Magistratsabteilung 67 dem Beschwerdeführer (in Folge kurz Bf. genannt) als zur Vertretung nach außen berufene Person der Zulassungsbesitzerin (Firma2) des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) an, er habe dem ordnungsgemäß zugestellten Verlangen der Behörde vom 23. Februar 2026, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Auskunft zu geben, wem er das genannte mehrspurige Kraftfahrzeug am 10. Dezember 2025 um 10:25 Uhr überlassen gehabt habe, sodass dieses an der näher genannten Örtlichkeit gestanden sei, nicht entsprochen. Dadurch habe der Bf. die Rechtsvorschrift des § 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, verletzt. Der Tatbestand der verfahrensgegenständlichen Verwaltungsübertretung sei am 11. März 2026 am Sitz der belangten Behörde verwirklicht worden. Wegen dieser Verwaltungsübertretung werde über den Bf. gemäß § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von 125,00 Euro verhängt sowie im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 5 Stunden festgesetzt. Am 28. Mai 2026 erhob der Bf. einen Einspruch gegen die Strafverfügung vom 20. Mai 2026 und führte Folgendes aus: "Die vorgeworfene Verwaltungsübertretung wird bestritten. Das Fahrzeug mit dem Kennzeichen 123 war zum angefragten Zeitpunkt folgender Person überlassen: Lenker. Die Strafe betrifft daher nicht die Firma2 als tatsächliche Lenkerin. Ich ersuche um Bestätigung des Eingangs dieses Einspruchs und der Lenkerauskunft." Mit Straferkenntnis vom 15. Juni 2026, GZ. MA67/GZ1/2026, lastete der Magistrat der Stadt Wien dem Bf. als Beschuldigten die bereits näher angeführte Verwaltungsübertretung (Nichterteilung der Lenkerauskunft) an, verhängte wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 2 iVm § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe iHv 125,00 Euro und setzte für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 5 Stunden fest. Zudem wurde dem Bf. gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG 1991) ein Betrag von 12,50 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt, wodurch sich der nunmehr zu zahlende Gesamtbetrag auf 137,50 Euro erhöhte. Die Firma Firma2 hafte für die mit diesem Bescheid über den zur Vertretung nach außen Berufenen (***Bf1***) verhängte Geldstrafe von 125,00 Euro und die Verfahrenskosten in der Höhe von 12,50 Euro, sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen gemäß § 9 Abs. 7 VStG zur ungeteilten Hand. Begründend wurde ausgeführt: "Gemäß § 2 Abs. 1 Gesetz über die Regelung der Benützung von Straßen durch abgestellte mehrspurige Kraftfahrzeuge (Parkometergesetz 2006), LGBl. Nr. 09/2006 in der geltenden Fassung, hat der Zulassungsbesitzer und jeder, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges oder die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlässt, für dessen Abstellen gemäß Verordnung des Wiener Gemeinderates eine Parkometerabgabe zu entrichten war, falls das Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone gemäß § 25 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2005, abgestellt war, dem Magistrat darüber Auskunft zu geben, wem er das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen hat. Gemäß § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 VStG, BGBl. Nr. 52/1991 in der geltenden Fassung, ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. Gemäß § 9 Abs. 7 leg. cit. haften juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften sowie die in Abs. 3 genannten natürlichen Personen für die über die zur Vertretung nach außen Berufenen oder über einen verantwortlichen Beauftragten verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand. Die Lenker*innenerhebung wurde ordnungsgemäß zugestellt und wurde innerhalb der gesetzlichen Frist von zwei Wochen keine ordnungsgemäße Auskunft erteilt. Die Übertretung wurde Ihnen angelastet. In Ihrem Einspruch gaben Sie Lenker3 als Lenker*in des gegenständlichen Kraftfahrzeuges zum Tatzeitpunkt bekannt. Dazu wird Folgendes festgestellt: Die Nennung einer*s Fahrzeuglenker*in nachdem bereits eine Strafe wegen nicht ordnungsgemäßer Lenker*innenauskunft ausgesprochen wurde, kann nicht als ordnungsgemäße Erteilung der Lenker*innenauskunft anerkannt werden. Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaubt bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liegt im gegenständlichen Fall nicht vor. Im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens sind somit keine Umstände hervorgekommen, die zu dessen Einstellung führen hätten können. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Bei der Strafbemessung wurden Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten, soweit diese der Behörde bekannt waren, berücksichtigt. Zudem wurde auf eventuell vorhandene verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen Bedacht genommen. Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den bis zu EUR 730,00 reichenden Strafsatz, den Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden ist die verhängte Geldstrafe durchaus angemessen und keineswegs zu hoch, zumal weitere Milderungsgründe nicht hervorgetreten sind. Die Auferlegung des Beitrages zu den Kosten des Verfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 64 Abs.2 des VStG 1991." Der Bf. erhob mit E-Mail vom 18. Juni 2026 fristgerecht Beschwerde gegen das Straferkenntnis vom 15. Juni 2026 und führte das Folgende aus: "hiermit erhebe ich fristgerecht Beschwerde gegen das Straferkenntnis vom 15.06.2026 zur Geschäftszahl MA67/GZ1/2026. Das Straferkenntnis wird seinem gesamten Inhalt nach angefochten. Zum gegenständlichen Fahrzeug 123 wird klargestellt, dass dieses zum relevanten Zeitpunkt nicht von mir persönlich gelenkt bzw. verwendet wurde. Das Fahrzeug war dem nachstehenden Lenker überlassen: Lenker1. Aus Sicht der Firma2 lag daher keine eigene Verursachung durch die Geschäftsführung bzw. die Gesellschaft vor. Es wurde keine Parkometerabgabe durch die Firma2 selbst verkürzt. Wir ersuchen daher um nochmalige Prüfung des Sachverhalts und um Aufhebung des Straferkenntnisses, in eventu um Einstellung des Verfahrens bzw. zumindest um Herabsetzung der Strafe. Sollte aus Sicht der Behörde eine ergänzende Lenkerauskunft oder weitere Unterlage erforderlich sein, ersuchen wir um entsprechende Mitteilung. Mit freundlichen Grüßen ***Bf1***, BA, Geschäftsführer". Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: 20. Juni 2026). Über die Beschwerde wurde erwogen: Sachverhalt: Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) ist auf die Firma Firma2 zugelassen. Der Bf. ist die zur Vertretung nach außen berufene Person der Zulassungsbesitzerin (Firma Firma2) des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A). Das genannte Fahrzeug wurde am 10. Dezember 2025 um 10:25 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1140 Wien, Matznergasse 18, abgestellt. Zum Beanstandungszeitpunkt fehlte ein gültiger Parkschein. Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, forderte die Firma Frima1, mit Schreiben vom 23. Februar 2026 zur Lenkerauskunft gemäß § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens auf (Lenkererhebung). Die Lenkererhebung enthielt den Hinweis, dass die Auskunft den vollen Namen und die vollständige Anschrift der betreffenden Person enthalten muss und das Nichterteilen bzw. die unrichtige, unvollständige oder nicht fristgerechte Erteilung der Lenkerauskunft als Verwaltungsübertretung strafbar ist. Die Lenkererhebung vom 23. Februar 2026 wurde dem Bf. im elektronischen Weg am 24. Februar 2026 (erste elektronische Verständigung) zugestellt. Gemäß Zustellnachweis wurde das Schriftstück vom Bf. persönlich (als Bevollmächtigter) am 24. Februar 2026 um 08:46 Uhr behoben. Die Frist zur Auskunftserteilung begann somit am 24. Februar 2026 zu laufen und endete am 10. März 2026. Die Firma Firma2 bzw. der Bf. beantwortete die Lenkererhebung vom 23. Februar 2026 nicht. Der Bf. bestreitet nicht, dass er die Lenkererhebung nicht fristgerecht beantwortet hat, er wendet aber mit Eingabe vom 28. Mai 2026 (Einspruch gegen die Strafverfügung) und in der gegenständlichen Beschwerde ein, das Fahrzeug sei Lenker3 (unter Anführung seiner persönlichen Daten) zum Beanstandungszeitpunkt überlassen gewesen. Der Bf. vermeint offenbar (irrig), die belangte Behörde lastete ihm eine Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 an (Abstellen des Fahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein). Dagegen wurde dem Bf. mit Strafverfügung vom 20. Mai 2026 die Übertretung des § 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 vorgeworfen (Nichterteilung der Lenkerauskunft binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens vom 23. Februar 2026, Lenkererhebung). Beweiswürdigung: Die Abstellung des Fahrzeuges in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein lässt sich aus der Anzeige des Kontrollorgans der Parkraumüberwachung der Landespolizeidirektion Wien und den im Akt aufliegenden, zum Beanstandungszeitpunkt aufgenommenen Fotos ersehen. Das Schreiben vom 23. Februar 2026 (Lenkererhebung), GZ. MA67/GZ2/2025, und das Datum der Zustellung am 24. Februar 2026 sind aktenkundig. Die Zustellung der Lenkererhebung hat der Bf. nicht bestritten. Die Nichterteilung der Lenkerauskunft innerhalb der gesetzten Frist ist evident. Dass der Bf. die zur Vertretung nach außen berufene Person der Zulassungsbesitzerin (Firma Firma2) ist, ergibt sich aus dem aktenkundigen Firmenbuchauszug vom 20. Mai 2026, Auszug mit historischen Daten, FN FN. Für das Bundesfinanzgericht haben sich - in Wahrnehmung seiner amtswegigen Ermittlungspflicht - keine Anhaltspunkte ergeben, an der Richtigkeit des festgestellten Sachverhaltes zu zweifeln. Vor diesem Hintergrund durfte das Bundesfinanzgericht die obigen Sachverhaltsfeststellungen in freier Beweiswürdigung gemäß § 45 Abs. 2 AVG als erwiesen annehmen. Rechtsgrundlage und Würdigung: Gemäß § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52/1991 in der geltenden Fassung, ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 normiert: "(1) Der Zulassungsbesitzer und jeder, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges oder die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlässt, für dessen Abstellen gemäß Verordnung des Wiener Gemeinderates eine Parkometerabgabe zu entrichten war, hat, falls das Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone gemäß § 25 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2005, abgestellt war, dem Magistrat darüber Auskunft zu geben, wem er das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen gehabt hat. (2) Die Auskunft, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten muss, ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung, zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen." Gemäß § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Übertretungen des § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 730,00 Euro zu bestrafen. Sinn und Zweck dieser Bestimmung ist, der Behörde die jederzeitige Feststellung des verantwortlichen Lenkers eines Fahrzeuges ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen zu ermöglichen (vgl. VwGH 15.12.1995, 95/17/0382; VwGH 13.12.2004, 2002/17/0320; VwGH 27.10.2008, 2007/17/0130). Der Auskunftspflicht wird nur dann entsprochen, wenn eine bestimmte Person, der das Lenken des Fahrzeuges überlassen wurde, vom Zulassungsbesitzer namhaft gemacht wird (vgl. VwGH 14.12.1998, 97/17/0190; VwGH 18.05.2009, 2006/17/0135). Das objektive Tatbild nach § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 ist bereits erfüllt, wenn eine der beiden geforderten Angaben in der Auskunft - also der Name oder die Adresse - unrichtig sind oder der Auskunftspflichtige die Auskunft nicht fristgerecht erteilt (vgl. VwGH 21.04.1997, 96/17/0097; VwGH 14.12.1988, 88/02/0156; VwGH 20.09.1989, 89/03/0068; VwGH 07.07.2016, Ra 2016/02/0141; VwGH 18.10.2018, Ra 2018/02/0292). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Erteilung einer unrichtigen (vgl. VwGH 23.10.1991, 91/02/0073), einer unvollständigen (vgl. VwGH 13.06.1990, 89/03/0291), einer unklaren bzw. widersprüchlichen (vgl. VwGH 24.02.1997, 95/17/0187), aber auch einer verspäteten Auskunft (vgl. VwGH 16.10.1991, 91/03/0178) der Nichterfüllung einer Auskunft gleichzuhalten. Bei der Bestimmung des § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 handelt es sich um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG, weil zum Tatbestand dieser Übertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und über das zur Strafbarkeit erforderliche Verschulden nichts bestimmt ist (vgl. VwGH 13.12.2004, 2002/17/0320; VwGH 20.01.2016, 2013/17/0033). Im Fall eines Ungehorsamsdeliktes tritt insofern eine Umkehrung der Last der Glaubhaftmachung ein, als die belangte Behörde lediglich die Beweislast hinsichtlich der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes trifft, während es Sache des Beschuldigten ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (vgl. VwGH 27.03.1990, 89/04/0226; VwGH 20.01.2016, 2013/17/0033). Zur Entkräftung der gesetzlichen Vermutung seines fahrlässigen Handelns hätte der Bf. iSd ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes initiativ alles darzulegen gehabt, was für seine Entlastung spricht. Zum erstmaligen Vorbringen des Bf. im Einspruch vom 28. Mai 2026 gegen die Strafverfügung, Lenker3 sei zum angefragten Zeitpunkt Lenker gewesen, ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach eine verspätete Auskunft als Nichterfüllung der Auskunft gilt (vgl. VwGH 16.10.1991, 91/03/0178). Die Frist zur Auskunftserteilung endete am 10. März 2026. Das Vorbringen vom 28. Mai 2026 war somit verspätet. Mit der nicht bzw zu spät erteilten Lenkerauskunft setzte der Bf. ein strafrechtliches Verhalten. Da er nicht glaubhaft gemacht hat, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft, waren die objektiven und subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben. Zur Strafbemessung: § 19 VStG normiert: "(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. (2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen." Das strafrechtlich geschützte Rechtsgut liegt im vorliegenden Fall in der Nichterteilung bzw. verspäteten Erteilung einer Lenkerauskunft. Die der Bestrafung zu Grunde liegende Tat schädigte in erheblichem Maße das Interesse der Allgemeinheit und der Behörde an der raschen Ermittlung der im Verdacht einer fahrlässigen Verkürzung der Parkometerabgabe stehenden Person, da der Bf. keine rechtzeitige Lenkerauskunft erteilt hat. Der objektive Unrechtsgehalt der Tat an sich war selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen somit nicht unbedeutend. Die Bemessung der Strafe ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, die nach dem vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist, allerdings muss die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheinen (vgl. VwGH 17.02.2015, Ra 2015/09/0008; VwGH 06.04.2005, 2003/04/0031). Es entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die Verhängung einer Geldstrafe selbst dann gerechtfertigt ist, wenn der Bestrafte kein Einkommen bezieht (vgl. VwGH 15.10.2002, 2001/21/0087; 30.01.2013, 2013/03/0129) bzw. sich dieser in Privatinsolvenz befindet (vgl. VwGH 1.10.2014, Ra 2014/09/0022). Zahlreiche rechtskräftige (18 einschlägige!) Verwaltungsstrafen nach dem Wiener Parkometergesetz sind aktenkundig und wirken als Erschwerungsgrund. Milderungsgründe sind nicht hervorgekommen. Unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe erscheint dem Bundesfinanzgericht angesichts des bis 730,00 Euro reichenden Strafrahmens die von der belangten Behörde festgesetzte Geldstrafe von 125,00 Euro und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 5 Stunden als angemessen und kommt aus general- und spezialpräventiven Erwägungen eine Herabsetzung nicht in Betracht. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Gemäß § 9 Abs. 7 VStG haften juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften sowie die in Abs. 3 genannten natürlichen Personen für die über die zur Vertretung nach außen Berufenen oder über einen verantwortlichen Beauftragten verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand. Demnach haftet die Firma Firma2 für die mit diesem Bescheid über den zur Vertretung nach außen Berufenen (***Bf1***) verhängte Geldstrafe von 125,00 Euro, die verwaltungsbehördlichen Verfahrenskosten von 12,50 Euro und die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten von 25.00 Euro, sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen gemäß § 9 Abs. 7 VStG zur ungeteilten Hand. Kostenentscheidung Da die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 64 VStG in Höhe von 10% der Strafen festzusetzen sind, wurden sie somit in Höhe von 12,50 Euro korrekt festgesetzt. Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen. Die beschwerdeführende Partei hat daher gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG weitere 25,00 Euro als Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten. Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen. Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat. Hier erweist sich der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich BFG 13. 5. 2014, RV/7500356/2014 sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6). Zur Unzulässigkeit der Revision Eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof ist auf der Grundlage des § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes unzulässig, da bei Verwaltungsstrafsachen, bei denen eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro verhängt werden darf und im Erkenntnis eine Geldstrafe von nicht mehr als 400 Euro verhängt wird, eine Verletzung in subjektiven Rechten ausgeschlossen ist. Eine ordentliche Revision der belangten Behörde ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da dieses Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Wien, am 2. Juli 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7500340/2026
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.7500340.2026
Stammnummer
152041
Gültig
02.07.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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