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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7500092/2026

Befreiung von Parkometerabgabe nur Lastfahrzeugen bei Durchführung einer Ladetätigkeit vorbehalten

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7500092/2026vom 13.05.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Johannes Böck in der Verwaltungsstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung über die Beschwerde des Beschuldigten vom 17. Februar 2026 gegen das Erkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 27. Jänner 2026, Zl. ***GZ1***, in Anwesenheit des Beschuldigten und des Schriftführers ***SF***, zu Recht erkannt: I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird der Beschwerde teilweise Folge gegeben und die Strafe von € 75,00 auf € 50,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit von 17 Stunden auf 10 Stunden herabgesetzt. II. Gemäß § 64 VStG bleiben die Kosten des Strafverfahrens von € 10,00 (= Mindestbeitrag) unverändert. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei keine Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. III. Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG wird der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde bestimmt. IV. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe Mit Strafverfügung vom 29. September 2025, Zl. ***GZ2***, wurde ***I.L.*** als Zulassungsbesitzerin des mehrspurigen Kraftfahrzeuges Mitsubishi Grandis N mit dem behördlichen Kennzeichen ***Kennzeichen*** (Österreich) dieses am 24. Juli 2025 um 09:42 Uhr in PLZ-Ort, ***Straße***., in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt zu haben, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach habe ***I.L.*** als Zulassungsbesitzerin die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt. In dem mit E-Mail vom 17. Oktober 2025 geltend gemachten Einspruch machte sie geltend, dass sie das beanstandete Fahrzeug nicht abgestellt habe. Als Auskunftsperson mache sie demnach ***Bf1***, ***PLZ-Ort***, ***Straße***, als Lenker namhaft. In einem weiteren Verfahren zur Zl. ***GZ3*** protokollierten Verfahren erging mit 8. Oktober 2025 eine Lenkererhebung, in der ***Bf1*** ebenfalls als Lenker bekanntgegeben wurde. Da es sich in den beiden Verfahren, Zl. ***GZ3*** und ***GZ1*** jeweils um dieselbe Abstellung am 24. Juli 2025, 09:42, in PLZ-Ort, ***Straße***. handle, werde im gegenständlichen Verfahren seitens der belangten Behörde auf das Versenden einer neuerlichen Lenkererhebung verzichtet. Das Ergebnis der mit 17.10.2025 im Verfahren betreffend Zl. ***GZ3*** durchgeführten Lenkererhebung ist diesem Akt beigeheftet. Mit der diesem Verfahren zugrundeliegenden Strafverfügung vom 5. November 2025, Zl. ***GZ1***, wurde dem Bf. angelastet, das mehrspurige Fahrzeug Mitsubishi Grandis N mit dem behördlichen Kennzeichen ***Kennzeichen*** (Österreich) am 24. Juli 2025 um 09:42 Uhr in PLZ-Ort, ***Straße***., abgestellt zu haben, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach habe der Bf. die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt. Wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. mit Strafverfügung vom 8. Oktober 2024, Zl. GZ1, eine Geldstrafe iHv EUR 75,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden verhängt. Gegen die Strafverfügung vom 5. November 2025, Zl. ***GZ1***, erhob der Bf. mit E-Mail vom 18. November 2025 Einspruch und machte geltend, der Bf. habe die Verwaltungsübertretung, "so wie sie ihm vorgehalten werde, nicht begangen". Es werde daher eine Einstellung des Strafverfahrens oder die Zusendung des Straferkenntnisses beantragt. Mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 10. Dezember 2025 wurde der Bf. um schriftliche Rechtfertigung und um Bekanntgabe der seiner Verteidigung dienenden Tatsachen und Beweismittel ersucht. Dies insbesondere, als auf dem Foto erkennbar sei, dass beim beanstandeten Fahrzeug kein gültiger Parkschein erkennbar und der Bf. von der Zulassungsbesitzerin des Fahrzeugs mit dem behördlichen Kennzeichen ***Kennzeichen*** als Lenker bekanntgegeben worden sei. Hinsichtlich dieser Aufforderung zur Rechtfertigung ist keine Antwort des Bf. aktenkundig. Mit Straferkenntnis vom 27. Jänner 2026, Zl. ***GZ1***, wurde dem Bf. angelastet, das mehrspurige Fahrzeug Mitsubishi Grandis N mit dem behördlichen Kennzeichen ***Kennzeichen*** (Österreich) am 24. Juli 2025 um 09:42 Uhr in PLZ-Ort, ***Straße***., abgestellt zu haben, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach habe der Bf. die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt. Wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. mit Strafverfügung vom 8. Oktober 2024, Zl. GZ1, eine Geldstrafe iHv EUR 75,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden verhängt. Begründend wurde ausgeführt, das verfahrensgegenständliche Fahrzeug sei an der im Spruch bezeichneten Örtlichkeit zur angeführten Zeit in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone beanstandet worden, da weder ein Parkschein entwertet noch ein elektronischer Parkschein aktiviert gewesen sei. Mit E-Mail vom 18.11.2025 habe der Bf. einen unbegründeten Einspruch erhoben und im Wesentlichen vorgebracht, der Bf. sei der Meinung, die Verwaltungsübertretung, "so wie sie dem Bf. vorgehalten werde, nicht begangen zu haben". Der Bf. habe daher die Einstellung des Strafverfahrens oder die Zusendung des Straferkenntnisses beantragt. Darüber hinaus möchte der Bf. sein Recht als Beschuldigter im Verwaltungsstrafverfahren einer mündlichen Verhaltung vor dem Verwaltungsgerichtshof in Anspruch nehmen. Von der Möglichkeit sich zu rechtfertigen, habe der Bf. in diesem Verfahren keinen Gebrauch gemacht und bis dato auch keine Beweismittel vorgelegt. Daher sei das Verfahren - wie angekündigt - durchzuführen gewesen. Unbestritten geblieben seien somit sowohl die Lenkereigenschaft als auch, dass das gegenständliche Fahrzeug zum Tatzeitpunkt an der in Rede stehenden Örtlichkeit abgestellt gewesen sei. Zum Vorbringen des Bf. sei daher Folgendes festzustellen: Den Beschuldigten treffe im Verwaltungsstrafverfahren eine Mitwirkungspflicht, welche es erfordere, die Verantwortung nicht darauf zu beschränken, die vorgehaltenen konkreten Erhebungsergebnisse für unrichtig zu erklären, ohne diesen entsprechende Beweise entgegenzusetzen. Unterlässt er dies, so bedeute es keinen Verfahrensmangel, wenn die Behörde von Amts wegen keine weiteren Beweiserhebungen durchführt. Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstelle, müsse nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten. Die Abgabe sei mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung bei Verwendung eines elektronischen Parkscheines entrichtet (§ 5 Abs. 1 Parkometerabgabeverordnung kundgemacht im Amtsblatt der Stadt Wien vom 22.12.2005, Heft Nr. 51). Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Fahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, haben dafür zu sorgen, dass es während der Dauer seiner Abstellung mit einem richtig angebrachten und richtig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder ein elektronischer Parkschein aktiviert sei (§§ 3 Abs. 1 und 7 Abs. 1 der Kontrolleinrichtungenverordnung, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 33/2008). Aufgrund der Aktenlage sei festzustellen, dass der Bf. dieser Verpflichtung nicht nachgekommen sei. Es seien somit im Zuge des Verfahrens keine Tatsachen hervorgekommen, die zu dessen Einstellung führen könnten. Es werde daher der Sachverhalt als erwiesen angenommen, wie er aus den schlüssigen und widerspruchsfreien Angaben in der Organstrafverfügung, sowie aus der Tatumschreibung in der Strafverfügung ersichtlich sei. Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaube bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liegt im gegenständlichen Fall nicht vor. Nach § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 genüge zur Strafbarkeit des dort umschriebenen Verhaltens Fahrlässigkeit. Fahrlässig handle, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet, nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt und die ihm zuzumuten sei, und deshalb nicht erkenne, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspreche. Aufgrund der Aktenlage sei Fahrlässigkeit anzunehmen. Somit seien sowohl die objektiven, als auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben. Der Bf. habe daher die Parkometerabgabe nicht entrichtet und somit fahrlässig verkürzt. Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, seien gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu EUR 365,00 zu bestrafen. Die verhängte Geldstrafe soll durch ihre Höhe dazu geeignet sein, den Bf. wirksam von einer Wiederholung abzuhalten. Grundlage für die Bemessung der Strafen seien gemäß § 19 VStG 1991 die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Bei der Strafbemessung sei gemäß § 19 VStG 1991 darauf Bedacht zu nehmen, dass ein öffentliches Interesse an der Abgabenentrichtung bestehe. Werden die hierfür vorgesehenen Kontrolleinrichtungen, Parkscheine nicht oder unrichtig entwertet bzw. elektronische Parkscheine nicht aktiviert, entgehen der belangten Behörde unter Umständen die entsprechenden Abgaben. Angesichts der hohen Hinterziehungs- und Verkürzungsanfälligkeit der Parkometerabgabe sei eine Bestrafung in einer Höhe geboten, die sowohl eine individualpräventive als auch eine generalpräventive Wirkung entfaltet. Jedes fahrlässige Verkürzen der Parkometerabgabe, d.h. jedes Abstellen eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone, ohne dass hierfür die nach der Parkometerabgabeverordnung vorgeschriebene Parkometerabgabe durch einen ordnungsgemäß entwerteten Parkschein entrichtet werde, schädige in nicht unerheblichem Maße sowohl das öffentliche Interesse an der Entrichtung von Abgaben, als auch an der Erleichterung des innerstädtischen Verkehrs und an der Rationierung des in Wien vorhandenen Parkraumes, dem die Strafdrohung diene. Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung sei im Hinblick auf den Sachverhalt - selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen - nicht gerade gering. Dass die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, sei auf Grund der Tatumstände nicht anzunehmen und es kann daher Ihr Verschulden nicht als geringfügig angesehen werden. Bei der Strafbemessung seien die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Bf. sowie allfällige Sorgepflichten, soweit diese der Behörde bekannt waren, berücksichtigt worden. Zudem sei auf eventuell vorhandene verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen Bedacht genommen worden. Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den bis zu EUR 365,00 reichenden Strafsatz, den Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden sei die verhängte Geldstrafe selbst bei Annahme von ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen, durchaus angemessen und keineswegs zu hoch, zumal Milderungsgründe nicht hervorgetreten seien. Mit weiterer E-Mail vom 17. Februar 2026 erhob der Bf. das Rechtsmittel der Beschwerde und machte abermals - gleichlautend wie im Einspruch vom 18. November 2025 - geltend, dass er die Verwaltungsübertretung - "so wie sie ihm vorgehalten werde nicht begangen habe". Es werde daher die Einstellung des Strafverfahrens beantragt. Darüber hinaus möchte der Bf. von seinem Recht als Beschuldigter im Verwaltungsstrafverfahren betreffend die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung vor dem "Verwaltungsgerichtshof" in Anspruch nehmen und beantrage die Ladung der Meldungslegerin mit der Dienstnummer A1541. Nach der weiteren Eingabe vom 7. April 2026 sei die Einvernahme der Meldungslegerin durch den Bf. als Zeugin beantragt worden, da der Bf. tatsächlich eine Ladetätigkeit durchgeführt, die Meldungslegerin vor Ort gewesen und der Bf. der Meldungslegerin den Lieferschein gezeigt habe. Die Wahrnehmungen der Meldungslegerin seien daher für die Beurteilung, ob eine Ladetätigkeit vorgelegen sei, wesentlich. Der Bf. habe daher die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung nicht begangen, da er zum betreffenden Zeitpunkt tatsächlich Ladetätigkeit durchgeführt habe und das beanstandete Fahrzeug (Personenkraftwagen M1) als Lastfahrzeug genutzt worden sei. Dies sei der Meldungslegerin vor Ort durch Vorlage eines Lieferscheines nachgewiesen worden. Mit E-Mail des BFG vom 7. April 2026 wurde dem Bf. vorgehalten, dass es im vorliegenden Fall auch darauf ankomme, ob es sich beim beanstandeten Fahrzeug um ein "Lastfahrzeug" im kraftfahrrechtlichen Sinne handelt. Ein "Lastfahrzeug" sei nach der StVO 1960 ein "zur Beförderung von Gütern bestimmtes Fahrzeug". Da es im vorliegenden Fall beim beanstandeten Fahrzeug der Type "Mitsubishi Grandis N" um einen Personenkraftwagen handelt, gelte die Befreiung von Parkometerabgabe nicht. Die Ladung der Meldungslegerin zur mündlichen Verhandlung werde daher als entbehrlich erachtet - selbst wenn die Durchführung der Ladetätigkeit unstrittig wäre. In der mit 13. Mai 2026 anberaumten mündlichen Verhandlung wird ergänzend ausgeführt, dass der Bf. eine Firma beliefert habe. Da das normalerweise dafür vorgesehene Fahrzeug mit einer Kühleinrichtung in Reparatur gewesen sei, habe er sich das verfahrensgegenständliche Fahrzeug kurzfristig von ***I.L.*** ausgeborgt, um zum Tatzeitpunkt eine Ladetätigkeit für eine gewerbliche Lieferung von insbesondere im Sommer leicht verderblicher Ware (Schokolade) durchzuführen. Ein Fahrzeug mit Kühlung sei aber nicht verfügbar gewesen. Das verfahrensgegenständliche Fahrzeug sei vollbeladen gewesen und er habe dieses als Lastfahrzeug verwendet. Der Bf. habe zwar ein anderes Fahrzeug, das als Lastfahrzeug zugelassen sei, dieses sei aber mangels Klimatisierung für den vorgesehenen Transport nicht geeignet gewesen. Der Bf. beharrt darauf, dass die tatsächliche Nutzung über der Zulassung stehen solle. Zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen wird seitens des Bf. ausgeführt, dass er ein Unternehmen habe. Über die Beschwerde wurde erwogen: Sachverhalt: Das mehrspurige Kraftfahrzeug Mitsubishi blau, Grandis N, mit dem behördlichen Kennzeichen ***Kennzeichen***, zugelassen auf ***I.L.***, ***PLZ-Ort2***, ***Straße2***, wurde am 24. Juli 2025 um 09:42 Uhr in PLZ-Ort, ***Straße***., vom Bf. abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Bei dem beanstandeten Fahrzeug Mitsubishi blau mit dem behördlichen Kennzeichen ***Kennzeichen*** handelt es sich um einen Personenkraftwagen (M1) mit der Bezeichnung Mitsubishi Grandis N.. Die Lenkereigenschaft des Bf. ist unstrittig. Nach Auffassung des Bf. habe dieser die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung nicht begangen, da er im Bereich PLZ-Ort, ***Straße***., tatsächlich eine Ladetätigkeit durchgeführt und das beanstandete Fahrzeug tatsächlich als Lastfahrzeug genutzt worden sei, da der Bf. der Meldungslegerin auch den Lieferschein gezeigt habe. Die ausnahmsweise Nutzung des beanstandeten Fahrzeugs für die Zulieferung von Schokoladenprodukten erfolgte aus dem Grund, da sich das ansonsten dafür verwendete Fahrzeug (mit Kühleinrichtung) in Reparatur befunden hat. Rechtsgrundlagen: Gemäß § 5 WAOR entscheidet über Beschwerden in Angelegenheiten der in den §§ 1 und 2 genannten Landes- und Gemeindeabgaben und der abgabenrechtlichen Verwaltungsübertretungen zu diesen Abgaben das Bundesfinanzgericht. Nach § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO) eine Abgabe zu entrichten. Gemäß § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet. Nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung hat jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Nach § 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung sind als Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Ab-stellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), Parkscheine nach dem Muster der Anlagen oder elektronische Parkscheine zu verwenden. Nach § 2 Abs. 1 Z 23 StVO 1960 gilt als Lastfahrzeug ein zur Beförderung von Gütern bestimmtes Fahrzeug, Fuhrwerk oder ein ausschließlich zur Beförderung von Gütern bestimmtes Fahrrad. rechtliche Beurteilung: Kurzparkzonen werden nicht durch Stellen, für welche eine weitergehende Verkehrsbeschränkung (etwa nach § 24 Abs. 1 und 3 StVO = Halte- und Parkverbote) gilt, unterbrochen (vgl. VwGH 26.02.2003, Zl. 2002/17/0350; 17.12.2020, Zl. Ro 2020/16/0009). Ein gebührenpflichtiges Abstellen liegt auch dann vor, wenn innerhalb einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ein Kraftfahrzeug an einer Stelle abgestellt wird, an welcher nach anderen Bestimmungen das Parken oder das Halten und Parken verboten ist (vgl. VwGH 26.02.2003, Zl. 2002/17/0350; 17.12.2020, Zl. Ro 2020/16/0009). Die Kurzparkzone wird durch eine "Ladezone" zwar nicht an sich und zur Gänze unterbrochen, sie gilt aber jenen Fahrzeugen gegenüber nicht, die ausschließlich für die Beladetätigkeit und Entladetätigkeit abgestellt werden (vgl. VwGH 16.12.1983, Zl. 81/17/0168). Durch die Errichtung von Ladezonen soll ermöglicht werden, Ladetätigkeiten an Stellen durchzuführen, wo dies nicht besonders umständlich ist, sondern im Gegenteil die Ladetätigkeit durch einen möglichst geringen Transportweg einfach und zeitsparend durchgeführt werden kann. Folge dieser Zweckwidmung eines Teiles der Straße mit öffentlichem Verkehr zugunsten bestimmter Verkehrsteilnehmer ist eine Zweckgebundenheit dahingehend, dass zu der erlaubten Tätigkeit nur all jene Handlungen zählen, für deren leichte Durchführung die Zweckwidmung notwendig wurde (vgl. VwGH 21.3.2024, Zl. Ra 2024/02/0005; 5.10.1990, Zl. 90/18/0125). Liegt in einer Kurzparkzone eine Ladezone, dann ist die Ladetätigkeit gebührenfrei, wenn die Ladetätigkeit nach den Bedingungen der Ladezone vorgenommen wird (Beachtung des zeitlichen Rahmens, es muss sich um einen Lastkraftwagen oder um ein Lastfahrzeug handeln, es muss eine Ladetätigkeit stattfinden etc.). Wenn eines der Merkmale der Ladezone fehlt, gilt die Befreiung nicht und es besteht Gebührenpflicht (vgl. VwGH 16.12.1983, Zl. 81/17/0168; 27.4.1995, Zl. 92/17/0300; 18.5.1988, Zl. 87/02/0207; 31.7.2003, Zl. 2003/17/0110). Die Kurzparkzone gilt somit nicht für Fahrzeuge, die in einer Ladezone - diese sind mit einem Halteverbotsschild und einer Zusatztafel gekennzeichnet - ausschließlich für eine Beladetätigkeit und Entladetätigkeit abgestellt werden (vgl. VwGH 16.12.1983, Zl. 81/17/0168; 27.04.1995, Zl. 92/17/0300; 31.07.2003, Zl. 2003/17/0110); das bedeutet, dass keine Parkometerabgabe zu entrichten ist. Eine Ladetätigkeit liegt nach der Judikatur auch nur unter bestimmten Voraussetzungen vor: Die "Ladetätigkeit" iSd § 62 Abs. 1 iVm Abs. 3 StVO (Vorgang des Auf- und Abladens) muss unverzüglich begonnen (vgl. VwGH 12.08.1994, Zl. 94/02/0248) und durchgeführt (vgl. VwGH 21.02.1990, Zl. 89/03/0149; 05.10.1990, Zl. 90/18/0125) sowie ununterbrochen vorgenommen werden und direkt beim Fahrzeug stattfinden (vgl. VwGH 13.11.1979, Zl. 1671/79, zur Berücksichtigung des zurückzulegenden Weges). Vorbereitungshandlungen (zB das Verpacken von Waren, Vollständigkeitskontrolle des Transportgutes etc.) zählen nicht zur Ladetätigkeit (vgl. VwGH 27.06.1980, Zl. 3393/78; 21.09.1988, Zl. 87/03/0157; 21.02.1990, Zl. 89/03/0149). Als Objekt einer "Ladetätigkeit " (Beladen oder Entladen von Fahrzeugen) kommt, da sich diese auf eine "Ladung" beziehen muss, weder ein einzelner Gegenstand noch mehrere Gegenstände, deren Ausmaß und Gewicht geringfügig sind und die eine Person bei sich trägt oder an sich nimmt, um sie von einem Fahrzeug an einen anderen Ort zu bringen kommen, in Betracht (vgl. VwGH 28.10.1988, Zl. 88/18/0318; 30.09.1999, Zl. 98/02/0057). Wenn eines der Merkmale fehlt (außerhalb der Ladezonenzeiten lt. Schild, falsches Auto zB PKW oder nicht genügend umgebauter KOMBI oder wenn nicht geladen wird, sondern nach dem Laden geparkt wird), gilt die Abgabenbefreiung nicht und es besteht Gebührenpflicht (vgl. BFG 28.05.2018, GZ. RV/7500279/2018). Im vorliegenden Fall bestand am Abstellort des bereits näher bezeichneten Kraftfahrzeuges zur Beanstandungszeit (09:42) Gebührenpflicht und darüber hinaus ein Halte- und Parkverbot, gültig von Montag bis Freitag (werkt.) von 6 bis 16 Uhr, ausgenommen Ladetätigkeit mit Lastfahrzeugen. In § 2 Abs. 1 Z 23 StVO 1960 ist definiert, dass iSd Straßenverkehrsordnung 1960 als "Lastfahrzeug" ein zur Beförderung von Gütern bestimmtes Kraftfahrzeug oder Fuhrwerk zu verstehen ist. Unter einem Personenkraftwagen ist gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 KFG 1967 (in Verbindung mit § 2 Abs. 2 StVO) ein Kraftwagen zu verstehen, der nach seiner Bauart und Ausrüstung ausschließlich oder vorwiegend zur Beförderung von Personen bestimmt ist und außer dem Lenkerplatz für nicht mehr als acht Personen Plätze aufweist. Der Umstand, dass ein Personenkraftwagen (in eingeschränktem Maße) auch zur Beförderung von Gütern verwendet werden darf, bedeutet aber keinesfalls, dass solche Kraftfahrzeuge ebenfalls zur Beförderung von Gütern iSd § 2 Abs. 1 Z 23 StVO 1960 bestimmt sind (vgl. VwGH 18.10.1985, Zl. 85/18/0309, wonach ein Personenkraftwagen zwar zur Güterbeförderung verwendet werden kann, dafür aber nicht bestimmt ist und daher auch bei einer Ladetätigkeit durch seinen Lenker niemals den Status eines Lastfahrzeugs erlangen kann, sodass die durch die Zusatztafel zum Ausdruck gebrachte Ausnahmeregelung für Lastkraftwagen keine - im höchstgerichtlichen Verfahren eingewendete strafbefreiende - Rechtswirkung für Personenkraftwagen nach sich ziehen könne (vgl. VwGH 07.12.1984, 84/02/0160; Landesverwaltungsgericht Wien 10.08.2015, GZ. VGW-251/082/3028/2015/VOR). Das vom Bf. - in der "Lastfahrzeugen" vorbehaltenen Ladezone - abgestellte Fahrzeug ist lt. Abfrage aus dem Zulassungsregister ein Personenkraftwagen (M1). Zufolge der zuvor zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes galt daher die Ausnahmebestimmung nicht. Dass im vorliegenden Fall das beanstandete Fahrzeug der Marke Mitsubishi Grandis N allenfalls auch in der Liste der vorsteuerabzugsberechtigten Kleinbusse eingetragen war, bedeutet nicht, dass dieses Fahrzeug auch in kraftfahrrechtlicher Hinsicht als Lastfahrzeug einzustufen war, wenngleich es für Transportzwecke verwendet wurde. Das Vorbringen des Bf., dass er eine Ladetätigkeit durchgeführt und dies durch Übergabe des Lieferscheines an die Meldungslegerin dokumentiert werden könnte, kann daher der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Es war somit der objektive Tatbestand für die Strafbarkeit gegeben. Das Verwaltungsstrafgesetz normiert in § 5 Abs. 1 VStG 1991 den Tatbestand der Schuld. Gemäß dieser Bestimmung genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Die den Straftatbestand normierende relevante Verwaltungsvorschrift findet sich in § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. 2006/09 idF LGBl. 2012/45, die keine besonderen Schuldvoraussetzungen fordert. Es genügt für die Strafbarkeit daher fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit bedeutet also das sorgfaltswidrige Verkennen der Möglichkeit der Tatbestandsverwirklichung. Unbewusst fahrlässig handelt, wer näher umschriebene Sorgfaltsanforderungen außer Acht lässt und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht. Der Bf. hat fahrlässig gehandelt, da er das in Rede stehende Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone, in der zusätzlich ein Halte- und Parkverbot, ausgenommen Ladetätigkeit mit Lastkraftwagen, gilt. Strafbemessung: Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsüber-tretungen mit Geldstrafen bis zu 365 € zu bestrafen. Gemäß § 19 Abs. 1 VStG 1991 ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Gemäß § 19 Abs. 2 VStG 1991 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die Bemessung der Strafe ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG 1991 festgelegten Kriterien vorzunehmen ist (vgl. VwGH 07.08.2017, Zl. Ra 2016/08/0188; 29.04.2019, Zl. Ra 2019/17/0024) und unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheinen muss (vgl. VwGH 06.04.2005, Zl. 2003/04/0031; 17.02.2015, Zl. Ra 2015/09/0008). Bei der Strafbemessung war gemäß § 19 VStG 1991 zu berücksichtigen, dass ein öffentliches Interesse an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Abgabenentrichtung besteht. Der Bf. hat das öffentliche Interesse dadurch geschädigt, dass er das Fahrzeug ohne Entrichtung der Parkometerabgabe in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt hat. Das Verschulden kann daher nicht als gering angesehen werden. Im vorliegenden Fall wurde jedoch strafmildernd berücksichtigt, dass ein Termindruck betreffend die Zustellung von Schokoladeprodukten bei sommerlichen Temperaturen bestand und sich das ansonsten dafür vorgesehene Fahrzeug mit einer Kühleinrichtung in Reparatur befand. Aus diesem Grund hat sich der Bf. von ***I.L.*** das beanstandete Fahrzeug mit einem entsprechendem Fassungsvolumen (VAN) ausgeborgt, das aber als PKW zugelassen und über keine Kühleinrichtung verfügte. Das Bundesfinanzgericht erachtet daher eine Geldstrafe iHv EUR 50,00 als schuld- und tatangemessen. Die für den Fall der Uneinbringlichkeit mit 17 Stunden festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe wird auf 10 Stunden herabgesetzt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Kostenentscheidung Da die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 64 VStG in Höhe von 10% der Strafen festzusetzen sind, wurden sie somit in Höhe von je € 10,00 korrekt festgesetzt. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist. Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat. Hier erweist sich der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich BFG 13. 5. 2014, RV/7500356/2014 sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6). Zur Unzulässigkeit der Revision Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine solche Rechtsfrage lag verfahrensgegenständlich nicht vor. Wien, am 13. Mai 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7500092/2026
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.7500092.2026
Stammnummer
152039
Gültig
13.05.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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