Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7500344/2026
Parkometer, Behindertenausweis, Behinderter wurde befördert, was vom Kontrollorgan nicht erkannt wurde
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7500344/2026vom 02.07.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard Groschedl über die Beschwerde des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom 12. Juni 2026 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, als Abgabenstrafbehörde vom 8. Juni 2026, GZ. MA67/GZ/2025, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, idF. ABl. der Stadt Wien Nr. 20/2020 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBI. für Wien Nr. 9/2006, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 71/2018, zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird der Beschwerde stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Strafverfahren nach § 45 Abs. 1 Z 1 erster Fall VStG eingestellt.
II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 8 VwGVG iVm § 24 Abs. 1 BFGG und § 5 WAOR hat die beschwerdeführende Partei keine Kosten des verwaltungsgerichtlichen Strafverfahrens zu tragen.
III. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang:
Die Abstellung des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) wurde vom Kontrollorgan der Parkraumüberwachung der Landespolizeidirektion Wien (Dnr. DNr) in 1050 Wien, Reinprechtsdorfer Straße 21-23, zur Anzeige gebracht, da zum Beanstandungszeitpunkt am 20. August 2025 um 15:51 Uhr im Fahrzeug kein Parkschein hinterlegt und auch kein elektronischer Parkschein gebucht war.
Zu dem im Fahrzeug hinterlegten Behindertenausweis gemäß § 29b StVO 1960 mit der Nummer AusweisNr machte das Kontrollorgan folgende Anmerkung: "AusweisNr im fzg. lenker war bei der bank ausweis gehört dem sohn. Sohn zuhause. Delikt-Text : Parkschein/gültiger Parkschein fehlte".
Aktenkundig ist ein Aktenvermerk der belangten Behörde zu gegenständlicher Geschäftszahl vom 6. Oktober 2025 mit folgendem Inhalt:
"Die gesetzliche Vertreterin rief unter der Telefonnummer +TelNr an und teilte mit, dass der Sohn sich zum Beanstandungszeitpunkt beim Friseur befand und sie nie eine Parkuhr benötigt, aufgrund des 29B-Ausweises. Der Dame wurde mitgeteilt, uns auf jeden Fall die Lenkerdaten zukommen zu lassen und uns die Situation zu schildern. Nach Erhalt der Daten, wird dann mit TL entschieden, ob der Akt an einen Referenten zur weiteren Bearbeitung zugewiesen wird, oder nicht."
Zudem ist ein Schreiben der Mutter als gesetzliche Vertreterin des Zulassungsbesitzers des in Rede stehenden Kraftfahrzeuges vom 12. Oktober 2025 an die belangte Behörde aktenkundig, mit folgendem Inhalt:
"Sehr geehrte Damen und Herren, am 20.08.2025 ist mein Mann mit meine Pflegebedürfigem Sohn Sohn zum Frisör gefahren. Mein Mann hat meinem Sohn beim Frisör gelassen da seine Haare geschnitten werden sollre. Da mein Mann seine Gekdbörse im Auto vergessen hat ist er zum Auto gegangen um seine Geldbörse zu holen. Werenddesswn ist der Parkcherif dazu gekommen und hat gefragt wo die Pfkegende Person sei weil der Behindertensusweis vor der Windschutzscheibe lag! Darauf hin antwortete mein Mann das meinem Sohn sich gerade beim Frisör befindet und ihm die Haare geschnitten wird. Der Parkcherif sagte das Kind muss da sein beim Auto. Ich fage sie jetzt wie soll mein Mann das Kind mitnehmen dem die Haare geschnitten werden. Es ist sehr schwer ein kind mit einer 100% Behinderung mit Rollstuhl wieder ins Auto zu bringen, um nur die Geldbörse zu holen. Mein Mann bat ihm an kurz mitzukommen und um zu sehen das mein Sohn drinnen ist das waren 10O meter in siehtweite! Anders konnte er es in dem moment nicht nachweißen weil mein Sohn eine Zentrale Atemantriebstlrung [Anmerkung BFG: nicht gänzlich lesbar] hat wir müssen uns beilen manchmal geht es um sekunden (Artztbrief liegt im Anhang). Wenn sie wollen steht der Frisör als Zeuge zu verfügung. Hiermit ersuche ich höfflich die Lenkererhebung sowie die Anzeige wenn vorhanden zu löschen."
Unter Zugrundelegung der Anzeigedaten des Kontrollorgans forderte die Magistratsabteilung 67 den Beschwerdeführer (Bf.) nach einer (bei der Mutter als gesetzliche Vertreterin des Zulassungsbesitzers des in Rede stehenden Kraftfahrzeuges) eingeholten Lenkerauskunft mit Schreiben vom 25. März 2026 (Aufforderung zur Rechtfertigung) unter Anführung der im Folgenden angeführten und dem Bf. vorgeworfenen Verwaltungsübertretung zur Rechtfertigung binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens auf:
"Es wird Ihnen zur Last gelegt, folgende Verwaltungsübertretung(en) begangen zu haben: Sie haben das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) am 20.08.2025 um 15:51 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1050 Wien, Reinprechtsdorfer Straße 21-23 abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Im Fahrzeug befand sich lediglich der Ausweis gemäß § 29b StVO mit der Nummer AusweisNr, jedoch wurde die*der Ausweisinhaber*in nicht befördert. Demnach haben Sie die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.
Verwaltungsübertretung(en) nach 1. § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABI. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBI. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung.
Die Beweisaufnahme hatte folgendes Ergebnis:
In der Beilage bringen wir Ihnen die vom Parkraumüberwachungsorgan der Landespolizeidirektion Wien im Zuge seiner Anzeige angefertigten Fotos des beanstandeten Fahrzeuges zur Kenntnis, aus welchen sich ergibt, dass das gegenständliche Fahrzeug an genannter Örtlichkeit in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt war, ohne dass die Parkometerabgabe entrichtet worden ist. Im Fahrzeug befand sich lediglich der Ausweis gemäß § 29b StVO 1960 Nr. AusweisNr. Die*der Ausweisinhaber*in wurde jedoch nicht befördert. Diesbezüglich vermerkte das Kontrollorgan in den Anzeigenangaben, dass der im Fahrzeug hinterlegte Ausweis mit der Nummer AusweisNr dem Sohn der*des Lenkerin*Lenkers gehört, welcher jedoch nicht befördert wurde, da dieser Zuhause gewesen wäre. Weiters gab das Kontrollorgan in ihrer*seiner zeugenschaftlichen Einvernahme bekannt, dass die*der Lenker*in aus der Bank1 kam. Auf Anfrage, wo die*der Ausweisinhaber*in wäre, wurde seitens der*des Lenkerin*Lenkers bekannt gegeben, dass ,der Sohn zu Hause wäre'.
Aktenkundig ist ein Aktenvermerk der belangten Behörde zu gegenständlicher Geschäftszahl vom 31. März 2026 mit folgendem Inhalt:
"Telefonische Kontaktaufnahme durch die Ehefrau des Beschuldigten unter +TelNr: Nach Feststellung der Identität der Anruferin wird dieser mitgeteilt, dass Sie nicht die Beschuldigte in dem anhängigen verfahren ist. Sie teilt diesbezüglich mit, dass ihr Ehemann, der Beschuldigte, neben ihr sitzen würde. Sie gibt an, dass Ihr Ehemann die Aufforderung zur Rechtfertigung erhalten hat und fragt nach, was nun zu tun ist. Es wird mitgeteilt, dass der Beschuldigte die Möglichkeit hat eine Rechtfertigung bezüglich der Beanstandung und der Beweisaufnahme einzubringen und dass dies in schrftlicher Form möglich sei bzw. auch bei einer persönlichen Vorsprache nach einer Terminvereinbarung."
Die Aufforderung zur Rechtfertigung beließ der Bf. unbeantwortet.
Mit Straferkenntnis vom 8. Juni 2026, GZ. MA67/GZ/2025, wurde dem Bf. angelastet, er habe das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) am 20. August 2025 um 15:51 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1050 Wien, Reinprechtsdorfer Straße 21-23, abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Im Fahrzeug habe sich lediglich der Ausweis gemäß § 29b StVO mit der Nummer AusweisNr befunden, jedoch sei die*der Ausweisinhaber*in nicht befördert worden. Demnach habe der Bf. die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.
Wegen der Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe von 175 Euro verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tagen und 17 Stunden festgesetzt.
Ferner habe der Bf. gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG einen Betrag von 17,50 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) betrage daher 192,50 Euro.
Begründend führte die belangte Behörde aus:
"Sie haben das verfahrensgegenständliche Kraftfahrzeug an der im Spruch bezeichneten Örtlichkeit abgestellt, sodass es dort zur angeführten Zeit in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone gestanden ist, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültig entwerteten Parkschein gesorgt zu haben, da der Parkschein fehlte. Im Fahrzeug befand sich lediglich der Ausweis gemäß § 29b StVO mit der Nummer AusweisNr, jedoch wurde die*der Ausweisinhaber*in nicht befördert.
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Anzeige samt Fotos, welche von einem Parkraumüberwachungsorgan auf Grund einer eigenen dienstlichen Wahrnehmung gelegt wurde.
Darüber hinaus wurden Sie anlässlich einer Lenker*innenerhebung als Lenker*in für den maßgeblichen Zeitpunkt angegeben.
Bereits vor Einleitung des Strafverfahrens wurde anlässlich der Lenker*innenauskunft bekannt gegeben, dass Sie mit der*dem Ausweisinhaber*in zum Frisör gefahren wären, jedoch Ihre Geldbörse vergaßen und daher während des andauernden Termins zurück zu Ihrem Auto gegangen wären.
Dabei sei es zu einer Kontaktaufnahme mit dem Parkraumüberwachungsorgan gekommen und wurde mitgeteilt, dass die*der Ausweisinhaber*in sich beim Frisör befindet und Sie lediglich die Geldbörse holen würden.
Aufgrund Ihres Vorbringens erfolgte die zeugenschaftliche Einvernahme des Parkraumüberwachungsorgans und wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass Sie im Zuge der Unterhaltung vorbrachte, dass sich die*der Ausweisinhaber*in zu Hause befinden würde.
Die Übertretung wurde Ihnen mittels Aufforderung zur Rechtfertigung gemäß § 42 VStG angelastet und wurde Ihnen die Möglichkeit geboten, dazu Stellung zu nehmen sowie die Ihrer Verteidigung dienenden Tatsachen und Beweise vorzulegen.
Da Sie von dieser Möglichkeit jedoch keinen Gebrauch gemacht haben, war das Verwaltungsstrafverfahren, wie angekündigt, ohne Ihre weitere Anhörung durchzuführen.
Unbestritten blieb somit sowohl Ihre Lenker*inneneigenschaft, als auch, dass das gegenständliche Fahrzeug zum Tatzeitpunkt an der in Rede stehenden Örtlichkeit abgestellt war.
Zu Ihrem Vorbringen wird Folgendes festgestellt:
Jede*r Lenker*in eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, muss bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten (§ 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung).
§ 6 der Parkometerabgabeverordnung zählt jene Fälle, für die die Abgabe nicht zu entrichten ist, taxativ auf.
Die Abgabe ist nicht zu entrichten für Fahrzeuge, die von dauernd stark gehbehinderten Personen abgestellt oder in denen solche Personen gemäß § 29b Abs. 3 StVO befördert werden, wenn die Fahrzeuge mit dem Ausweis gemäß § 29b Abs. 1 oder 5 StVO 1960 gekennzeichnet sind (§ 6 Abs. 1 lit. g Parkometerabgabeverordnung).
Diese Kennzeichnung des Fahrzeuges mit dem Ausweis gemäß § 29b Abs. 1 oder 5 StVO 1960 wirkt sohin ausschließlich dann abgabenbefreiend, wenn das Originaldokument zur Kennzeichnung verwendet und die*der Ausweisinhaber*in das Fahrzeug selbst lenkt oder mit diesem befördert wird.
Im Fahrzeug befand sich zwar der Ausweis gem. § 29b StVO Nr. AusweisNr, jedoch wurde, entsprechend den Wahrnehmungen des Parkraumüberwachungsorgans die*der Ausweisinhaber*in zum Tatzeitpunkt nicht befördert und blieb dies von Ihnen im Zuge des weiteren Verwaltungsstrafverfahren unwidersprochen.
Die Hinterlegung und die damit verbundene Benutzung eines Ausweises gem. § 29b StVO wäre im gegenständlichen Fall aber ausschließlich bei der Beförderung die*der Ausweisinhaber*in erlaubt gewesen.
Wird ein solcher Ausweis ohne Beförderung der*des Inhaber(s)*in hinterlegt, so kann eine vorsätzliche Verwendung des Ausweises um ein allenfalls kontrollierendes Organ über die Berechtigung zur kostenlosen Nutzung eines kostenpflichtigen Parkplatzes vorzutäuschen, nicht ausgeschlossen werden und wird dies auch von den Parkraumüberwachungsorganen zur Anzeige gebracht.
Aufgrund Ihrer grundsätzlich nachvollziehbaren Angaben, weshalb der Ausweis sichtbar im Fahrzeug gelegen ist, ist Ihnen eine vorsätzliche Verwendung des Ausweises, um die Entrichtung der Parkometerabgabe zu umgehen, allerdings nicht vorzuwerfen; jedoch ein Verwenden desselben aufgrund von Außerachtlassen der gehörigen Sorgfalt. Denn im vorliegenden Fall hätte die gehörige Sorgfalt geboten darauf zu achten, dass der Ausweis bei einer Nichtbeförderung der*des Ausweisinhaber(s)*in nicht hinterlegt, sondern ein Parkschein gelöst wird. Diesen Umstand hätten Sie bei Anwendung der für eine*n Fahrzeuglenker*in im Straßenverkehr nötigen Aufmerksamkeit erkennen können und müssen. Damit ist Ihnen (zumindest) ein Verkürzen der Parkometerabgabe vorzuwerfen.
Die Abgabe ist mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung bei Verwendung eines elektronischen Parkscheines entrichtet (§ 5 Abs. 1 Parkometerabgabeverordnung kundgemacht im Amtsblatt der Stadt Wien vom 22.12.2005, Heft Nr. 51).
Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Fahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, haben dafür zu sorgen, dass es während der Dauer seiner Abstellung mit einem richtig angebrachten und richtig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder ein elektronischer Parkschein aktiviert ist (§§ 3 Abs. 1 und 7 Abs. 1 der Kontrolleinrichtungenverordnung, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 33/2008).
Dieser Verpflichtung sind Sie nicht nachgekommen.
Es wird daher der Sachverhalt als erwiesen angenommen, wie er aus den schlüssigen und widerspruchsfreien Angaben in der Anzeige sowie aus der Tatumschreibung in der Aufforderung zur Rechtfertigung ersichtlich ist.
Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaubt bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liegt im gegenständlichen Fall nicht vor.
Nach § 4 Abs. 1 des Parkometergesetzes 2006 genügt zur Strafbarkeit des dort umschriebenen Verhaltens Fahrlässigkeit. Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er*sie nach den Umständen verpflichtet, nach seinen*ihren geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt und die ihm*ihr zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er*sie einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht.
Mangels Glaubhaftmachung fehlenden Verschuldens war Fahrlässigkeit anzunehmen. Somit sind sowohl die objektiven als auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben."
Weiters enthält das Straferkenntnis die maßgeblichen Bestimmungen für die Strafbemessung (§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, § 19 VStG) und erläutert diese näher.
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde (E-Mail) vom 12. Juni 2026 brachte die Ehefrau des Bf. das Folgende vor (Aktivlegitimation ist aktenkundig):
"Sehr geehrte Damen und Herren. Mein Mann Bf1 hat meinem Sohn an dem Tag befördert. Name vom Frisör Frisör telefonummer TelNrFrisör Adresse AdrFrisör wien (Zeuge)."
Die Magistratsabteilung 67 legte die Beschwerde samt Verwaltungsstrafakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: 20. Juni 2026).
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Sachverhalt:
Unstrittig ist, dass der Bf. das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) am 20. August 2025 um 15:51 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1050 Wien, Reinprechtsdorfer Straße 21-23, ohne einen für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein abgestellt hat.
Der Bf. war zum Abstellzeitpunkt Lenker des in Rede stehenden Kraftfahrzeuges. Das Fahrzeug war zum Beanstandungszeitpunkt auf den minderjährigen Sohn des Bf. zugelassen (Sohn).
Im Fahrzeug befand sich ein Ausweis gemäß § 29b StVO mit der Nummer AusweisNr. Der Ausweis war auf den minderjährigen Sohn des Bf. ausgestellt und hatte zum Zeitpunkt der Beanstandung Gültigkeit.
Der Meldungsleger hielt in seiner Anzeige am Beanstandungstag fest, dass der Bf. bei der Bank (vermutlich Bank1) und der Sohn (Ausweisinhaber gem. § 29b StVO) zuhause gewesen sei.
Der brachte dagegen im gesamten Verfahrenslauf durchgängig vor, der Ausweisinhaber, auf den das gegenständliche Kfz zugelassen war und der eine 100 Prozent Behinderung hat (Rollstuhlbedarf und zentrale Atemversorgung), sei zum Beanstandungszeitpunkt nur 100 Meter entfernt, ich Sichtweite, beim Frisör gewesen.
Strittig ist im vorliegenden Beschwerdefall, ob der § 29b-Ausweis zu Recht im Fahrzeug hinterlegt war.
Für den Bf. liegen keine verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen nach dem Wiener Parkometergesetz vor.
Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsstrafakt, aus den eigenen Wahrnehmungen und Anzeigedaten des Kontrollorgans, den zur Beanstandungszeit aufgenommenen Fotos, der Lenkerauskunft vom 29. Oktober 2025 aufgrund der durchgeführten Lenkererhebung und mit den im Verfahrenslauf angeführten Kontaktaufnahmen des Bf. (bzw. dessen Frau, legitimiert) mit der belangten Behörde.
Dass für den Bf. keine verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen vorliegen, ergibt sich aus dem diesbezüglichen Auszug der belangten Behörde, Akt S 45.
Der Bf. gibt durchgängig an, dass sein Sohn (der Ausweisinhaber) während der Abstellung beim (nahe dem Tatort gelegenen) Frisör zum Haare schneiden war. Dem entgegnet die belangte Behörde im angefochtenen Straferkenntnis die Notiz des Kontrollorgans in der Anzeige, wonach der Ausweisinhaber zuhause und der Bf. bei der Bank war.
[...]
Eine Nachschau des Kontrollorgans, ob der Ausweisinhaber beim Frisör (3) war, ist nicht aktenkundig.
Ob der Bf. während des Frisöraufenthaltes seines Sohnes (dem Ausweisinhaber) der Bank1 einen Besuch abstattete, wie in der Anzeige angeführt, ist hier nicht von Relevanz.
Die Ausführungen im angefochtenen Straferkenntnis (Akt S 50), dass die Angaben des Bf. als grundsätzlich nachvollziehbar anerkannt werden scheinen angesichts einer Geldstrafe idH von 175 Euro nicht stringent. Zudem wird auf der gleichen Seite festgestellt, dass davon ausgegangen werde, dass der Bf. die Tatanlastung - der Ausweisinhaber sei zum Tatzeitpunkt nicht befördert worden - im Verwaltungsstrafverfahren unwidersprochen gelassen habe. Dem sind die zwei Aktenvermerke des Magistrates aufgrund der Telefonate mit der (legitimierten) Frau des Bf. sowie ihr Schreiben vom 12. Oktober 2025 entgegenzuhalten, wo durchgängig angegeben wird, dass der Sohn (der Ausweisinhaber) während der Abstellung beim (nahe dem Tatort gelegenen) Frisör zum Haare schneiden war.
§ 45 Abs. 2 AVG - der gemäß § 38 VwGVG sowie § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren vor dem Verwaltungsgericht anzuwenden ist - normiert den Grundsatz der freien Beweiswürdigung, wonach die Behörde bzw iVm § 17 VwGVG das Verwaltungsgericht bei der Beweiswürdigung nicht an feste Beweisregeln gebunden ist, sondern den Wert der aufgenommenen Beweise nach bestem Wissen und Gewissen nach deren innerem Wahrheitsgehalt zu beurteilen hat (vgl VwGH vom 12.10.2022, Ra 2021/02/0233).
Ob der Ausweisinhaber, wie in der Anzeige festgehalten "zuhause" war oder doch dem Frisör einen Besuch abstattete, kann nicht mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit festgestellt werden.
Daher kann im gegenständlichen Fall nicht ausgeschlossen werden, dass der Bf. im Zuge des Abstellvorgangs den Parkausweis für Behinderte mit der Nummer AusweisNr tatsächlich vorschriftsmäßig im Original hinter der Windschutzscheibe eingelegt hat, während der Ausweisinhaber (sein Sohn) einen Besuch beim nahegelegenen Frisör abgehalten hat.
Rechtsgrundlage und rechtliche Würdigung:
Gemäß § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO) eine Abgabe zu entrichten.
Gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung sind zur Entrichtung der Abgabe der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.
Gemäß § 6 lit. g Wiener Parkometerabgabeverordnung ist die Abgabe für Fahrzeuge nicht zu entrichten, die von Inhabern eines Ausweises gemäß § 29b Abs. 1 oder 5 StVO 1960 abgestellt werden oder in denen solche Personen gemäß § 29b Abs. 3 StVO 1960 befördert werden, wenn die Fahrzeuge mit dem Ausweis gemäß § 29b Abs. 1 oder 5 StVO 1960 gekennzeichnet sind.
§ 29b StVO 1960 lautet:
"(1) Inhabern und Inhaberinnen eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, die über die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" verfügen, ist als Nachweis über die Berechtigungen nach Abs. 2 bis 4 auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein Ausweis auszufolgen. Die näheren Bestimmungen über diesen Ausweis sind durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu treffen.
(3) Ferner dürfen Inhaber eines Ausweises gemäß Abs. 1 das von ihnen selbst gelenkte Fahrzeug oder Lenker von Fahrzeugen in der Zeit, in der sie einen Inhaber eines Ausweises gemäß Abs. 1 befördern, […]
b) in einer Kurzparkzone ohne zeitliche Beschränkung […] parken.
(4) […] Beim Parken gemäß Abs. 3 sowie beim Halten oder Parken auf den nach § 43 Abs. 1 lit. d freigehaltenen Straßenstellen hat der Ausweisinhaber den Ausweis bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen hinter der Windschutzscheibe und durch diese gut erkennbar, bei anderen Fahrzeugen an einer sonst geeigneten Stelle gut wahrnehmbar anzubringen."
Gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet.
§ 45 VStG regelt die Voraussetzungen für die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens. Die Einstellung kann von der Behörde jederzeit (bis zur Erlassung eines Straferkenntnisses) verfügt werden. Steht schon vor der Einleitung eines Strafverfahrens fest, dass ein Einstellungsgrund iSd § 45 VStG vorliegt, so hat die Behörde davon abzusehen, das Strafverfahren einzuleiten. Erlässt die Verwaltungsstrafbehörde ein Straferkenntnis, obwohl die Einstellung zu verfügen gewesen wäre, so hat das Verwaltungsgericht das Straferkenntnis zu beheben und das Verfahren einzustellen; die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens durch das Verwaltungsgericht hat in Form eines Erkenntnisses zu ergehen (vgl. Fister in Lewisch/Fister/Weilguni, § 45 Rz 1 mwN).
Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes bestehen nach dem Ermittlungsverfahren - insbesondere das durchgängige Vorbringen der Ehefrau des Bf., die der deutschen Sprache mächtiger sein dürfte (als der Bf.) - erhebliche Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten (in dubio pro reo; vgl. Fister in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG3 § 45 Rz 3 mwN). Daher kann nicht mit der für ein Strafverfahren erforderlichen Gewissheit festgestellt werden, dass der Bf. die ihm angelastete Tat tatsächlich begangen hat.
Der Beschwerde war daher stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG einzustellen.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 3 Z 3 VwGVG abgesehen werden.
Kostenentscheidung
Aufgrund der Einstellung des Strafverfahrens gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG ist kein Beitrag zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens zu leisten. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG entfällt aus diesem Grund auch der Beitrag zu den Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens.
Zur Unzulässigkeit der Revision
Eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof ist auf der Grundlage des § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes unzulässig, da bei Verwaltungsstrafsachen, bei denen eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro verhängt werden darf und im Erkenntnis eine Geldstrafe von nicht mehr als 400 Euro verhängt wird, eine Verletzung in subjektiven Rechten ausgeschlossen ist.
Eine ordentliche Revision der belangten Behörde ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da dieses Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Wien, am 2. Juli 2026
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
- § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7500344/2026
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.7500344.2026
- Stammnummer
- 152038
- Gültig
- 02.07.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF