Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7102493/2025
Familienbeihilfe: Zurückweisung eines neuerlichen Antrags wegen entschiedener Sache
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102493/2025vom 06.07.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Julia Schlegl in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 31. Jänner 2025 gegen den Zurückweisungsbescheid des Finanzamtes Österreich vom 27. Jänner 2025 betreffend Familienbeihilfe für das Kind ***XY*** für den Zeitraum Jänner 2020 bis Juli 2022 zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Am 19. Juni 2023 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Familienbeihilfe für das Kind ***XY*** für Dezember 2019 bis Juli 2022. Da die Beschwerdeführerin trotz des Vorhalts sowie der anschließenden Vorhaltserinnerung die zur Beurteilung des Anspruchs erforderlichen Unterlagen nicht vorgelegt hatte, wies die belangte Behörde den Antrag mit Bescheid vom 28. September 2023 ab.
Dieser Abweisungsbescheid ist in Rechtskraft erwachsen.
Mit Schriftsatz vom 25. November 2024 stellte die Beschwerdeführerin neuerlich einen Antrag auf Gewährung von Familienbeihilfe für das Kind ***XY*** für den Zeitraum Jänner 2020 bis Juli 2022. Dem Antrag wurden Zeugnisse, Sozialversicherungs- und NAG-Karten sowie ein Auszug aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) beigelegt.
Mit Bescheid vom 27. Jänner 2025 wies das Finanzamt Österreich den Antrag vom 25. November 2024 mit der Begründung zurück, dass über diesen Zeitraum bereits mit 28. September 2023 rechtskräftig entschieden worden sei.
In der rechtzeitig gegen diesen Zurückweisungsbescheid erhobenen Beschwerde führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie alle Voraussetzungen erfülle und man einen neuen Antrag stellen dürfe. Die Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 16. Juni 2025 abgewiesen und im Wesentlichen damit begründet, dass wegen der Rechtskraft des Bescheides vom 28. September 2023 entschiedene Sache (res iudicata) vorliege und der neuerliche Antrag daher wegen entschiedener Sache zurückzuweisen gewesen sei.
Dagegen richtete sich der rechtzeitig eingebrachte Vorlageantrag. Das Finanzamt Österreich legte die Beschwerde am 13. August 2025 dem Bundesfinanzgericht vor, hielt an seiner bisherigen Rechtsansicht fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Mit Bescheid vom 28. September 2023 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung von Familienbeihilfe für das Kind ***XY*** für den Zeitraum Dezember 2019 bis Juli 2022, nachdem die Beschwerdeführerin trotz Aufforderung des Finanzamtes Österreich die entsprechenden Unterlagen nicht vorgelegt hatte, wegen fehlender Mitwirkung abgewiesen.
Der Bescheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
Am 25. November 2024 stellte die Beschwerdeführerin neuerlich einen Antrag auf Familienbeihilfe für dasselbe Kind und für den Zeitraum Jänner 2020 bis Juli 2022. Dieser wurde mit Bescheid vom 27. Jänner 2025 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
2. Beweiswürdigung
Die getroffenen Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich unmittelbar und lückenlos aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes. Der maßgebliche Sachverhalt ist unbestritten. Strittig ist lediglich, ob der neuerliche Antrag auf Familienbeihilfe für dasselbe Kind für den Zeitraum Jänner 2020 bis Juli 2022 zu Recht zurückgewiesen wurde.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
§ 13 FLAG 1967 in der für das Beschwerdeverfahren relevanten Fassung lautet:
"Über Anträge auf Gewährung der Familienbeihilfe hat das Finanzamt Österreich zu entscheiden. Insoweit einem Antrag nicht oder nicht vollinhaltlich stattzugeben ist, ist ein Bescheid zu erlassen."
Das Finanzamt Österreich hat mit Bescheid vom 28. September 2023 den Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung von Familienbeihilfe für das Kind ***XY*** für den Zeitraum Dezember 2019 bis Juli 2022 abgewiesen. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.
Formelle Rechtskraft bedeutet, dass ein Bescheid durch ordentliche Rechtsmittel (Beschwerde) nicht oder nicht mehr anfechtbar ist (zB VwGH 9.9.2013, 2010/17/0274, 0275). Materielle Rechtskraft bedeutet Unwiderrufbarkeit und Unwiederholbarkeit. (Vgl Ritz/Koran, BAO8 § 92 BAO Rz 5)
Dabei kommt es entscheidend darauf an, ob die bereits entschiedene Sache ident mit jener ist, deren Entscheidung im Wege des neuerlichen Antrages begehrt wird. Abgesehen von der Identität des Begehrens und der Partei (Parteien) muss Identität des anspruchserzeugenden Sachverhaltes gegeben sein, damit das Verfahrenshindernis der entschiedenen Sache (res iudicata) vorliegt (vgl VwGH 28.2.2008, 2006/16/0129).
"Sache" (Gegenstand) einer rechtskräftigen Entscheidung ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der im Bescheid enthaltene Ausspruch über die verwaltungsrechtliche Angelegenheit, die durch den Bescheid ihre Erledigung gefunden hat, und zwar aufgrund der Sachlage, wie sie in dem von der Behörde angenommenen maßgebenden Sachverhalt zum Ausdruck kommt, und der Rechtslage, auf die sich die Behörde bei dem Bescheid gestützt hat (vgl VwGH 23.5.2012, 2009/08/0060 und 0061, mwN).
Im Familienbeihilfenverfahren ist die "Sache", über die abgesprochen wird, der zeitraumbezogene Anspruch für ein bestimmtes Kind. Die Rechtskraftwirkung (und damit das Wiederholungsverbot) bezieht sich also hier auf den Abspruch über die Familienbeihilfe für das Kind ***XY*** für den Zeitraum Dezember 2019 bis Juli 2022.
Wenn die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde einwendet, dass ein neuer Antrag zulässig sein müsse, da sie sämtliche Voraussetzungen erfülle und nunmehr alle Beweismittel vorlägen, ist ihr Folgendes entgegenzuhalten: Das bloße Nachreichen von Unterlagen und Beweismitteln, die ausschließlich bereits im Erstverfahren bestehende Umstände belegen sollen, vermag die Identität des anspruchserzeugenden Sachverhaltes nicht zu beseitigen.
Behauptete Tatsachen, die bereits zur Zeit des ersten Verfahrens vor dem Finanzamt bestanden haben, die der Antragsteller jedoch nicht bereits im ersten Verfahren vorgebracht hat, sind von der Rechtskraft der über den Erstantrag absprechenden Entscheidung erfasst (vgl Lenneis in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG2 § 13 FLAG Rz 25 mit Verweis auf VwGH 3.4.2019, Ra 2019/20/0104, mwN).
Der neuerliche Antrag betrifft dasselbe Kind und einen Zeitraum, der zur Gänze innerhalb jenes Zeitraums liegt, über den mit Bescheid vom 28. September 2023 bereits rechtskräftig abgesprochen wurde. Es liegt somit entschiedene Sache vor.
Da der abweisende Bescheid vom 28. September 2023 für das Kind ***XY*** für den Zeitraum Dezember 2019 bis Juli 2022 unangefochten in Rechtskraft erwuchs und damit das Prozesshindernis der res iudicata vorliegt, hat das Finanzamt Österreich den neuerlichen Antrag wegen entschiedener Sache zu Recht zurückgewiesen. Die gegen diesen Zurückweisungsbescheid erhobene Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Diese Voraussetzung liegt im Beschwerdefall nicht vor, da die Rechtsfrage, unter welchen Voraussetzungen res iudicata vorliegt, durch die oben zitierte Judikatur des VwGH geklärt ist.
Wien, am 6. Juli 2026
Normen und Schlagworte
- § 13 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 279 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7102493/2025
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.7102493.2025
- Stammnummer
- 152037
- Gültig
- 06.07.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF