Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7400060/2026
Pfändungsgebührenbescheid - keine Einwendungen gegen den Abgabenanspruch, Exekutionstitel (Zustellung der Gebührenvorschreibung)
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7400060/2026vom 02.07.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin Mag. Lisa Fries in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 28. April 2026 gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, Erhebungs- und Vollstreckungsdienst, Muthgasse 62/F, 2. Stock, 1190 Wien, vom 27. April 2026 betreffend Pfändungsgebühr zu Recht:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 27. April 2026 wurde gegenüber dem Beschwerdeführer eine Pfändungsgebühr in der Höhe von € 10, -- festgesetzt. Im Bescheid wurde auf eine Amtshandlung und vollstreckbare Rückstandsausweise verwiesen.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde und führte unter anderem aus, dass er keine Vorschreibungen (Wasser-/Abwassergebühren) für das 4. Quartal 2025 und das 1. Quartal 2026 erhalten habe und deshalb keine Zahlungen vorgenommen habe. Für nicht erhaltene Post sei er nicht bereit € 10, -- für den Pfändungsbescheid zu bezahlen und berufe dagegen.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 12. Mai 2026 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, die Forderung an Wasser-/Abwassergebühr für den Zeitraum 1. Jänner 2026 bis 31. März 2026 und für den Zeitraum 1. Oktober 2025 bis 31. Dezember 2025 in der Höhe von jeweils € 59,72 habe laut Buchhaltungsabteilung zu Recht bestanden. Im Zuge des Vollstreckungsverfahren sei am 27. April 2026 der Pfändungsgebührenbescheid zugestellt worden. Die Überweisung der jeweils € 59,72 sei laut den Angaben in der Beschwerde am 28. April 2026 erfolgt. Gemäß § 26 Abs. 1 lit. a AbgEO habe der Abgabenschuldner des Vollstreckungsverfahrens die Pfändungsgebühr im Ausmaß von 1% vom einzubringenden Abgabenbetrag, mindestens jedoch € 10, -- zu entrichten. Gemäß § 26 Abs. 5 AbgEO sei die Pfändungsgebühr mit Bescheid vorzuschreiben und mit Beginn der jeweiligen Amtshandlung fällig und könne gleichzeitig mit dem einzubringenden Abgabenbetrag vollstreckt werden.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag. Darin wurde im Wesentlichen erneut darauf verwiesen, dass die Vorschreibungen dem Beschwerdeführer nicht zugekommen seien. Die Pfändungsgebühr von € 10,-- sei unverhältnismäßig und ökonomisch nicht vertretbar.
Die Beschwerde wurde dem Bundesfinanzgericht am 2. Juni 2026 vorgelegt.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Am 16. April 2026 wurden zwei Rückstandsausweise für Wasser-/Abwassergebühren (1. Oktober 2025 bis 31. Dezember 2025 und 1. Jänner 2026 bis 31. März 2026) in der Höhe von jeweils € 59,72 ausgestellt.
Am 27. April 2026 wurde von einem Vollstreckungsorgan des Erhebungs- und Vollstreckungsdienstes der Stadt Wien die Wohnung des Beschwerdeführers aufgesucht, um eine Fahrnispfändung wegen der ausstehenden Wassergebühren vorzunehmen.
Da der Beschwerdeführer nicht anwesend war, wurde der Pfändungsgebührenbescheid im Briefkasten hinterlassen.
2. Beweiswürdigung
Die Ausstellung der Rückstandausweise ergibt sich aus den aktenkundigen Rückstandsausweisen vom 16. April 2026.
Das Aufsuchen der Wohnung des Beschwerdeführers, um eine Fahrnispfändung durchzuführen, ergibt sich aus der Stellungnahme der belangten Behörde vom 10. Juni 2026. Gegen diese Ausführungen hat der Beschwerdeführer kein Vorbringen erstattet. In seiner Stellungnahme vom 20. Juni 2026 führte er im Wesentlichen aus, die Vorschreibungen nicht erhalten zu haben.
Dass der Beschwerdeführer am 27. April 2026 nicht anwesend war, ergibt sich aus dem übereinstimmenden Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er am 27. April 2026 in der onkologischen Tagesklinik im Spital Ottakring gewesen sei (Mail des Beschwerdeführers vom 28. April 2026 und vom 20. Juni 2026) sowie der belangten Behörde (Mail vom 10. Juni 2026). Das Hinterlassen des Pfändungsgebührenbescheides im Briefkasten des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem Vorbringen der belangten Behörde (Stellungnahme vom 10. Juni 2026), dem der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten ist. Sein Vorbringen hinsichtlich des Nichterhalts von Schriftstücken bezog sich auf die Vorschreibungen der Wasser-/Abwassergebühren.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
§ 26 AbgEO lautet:
"(1) Der Abgabenschuldner hat für Amtshandlungen des Vollstreckungsverfahrens nachstehende Gebühren zu entrichten:
a) Die Pfändungsgebühr anlässlich einer Pfändung im Ausmaß von 1% vom einzubringenden Abgabenbetrag; wird jedoch an Stelle einer Pfändung lediglich Bargeld abgenommen, dann nur 1% vom abgenommenen Geldbetrag.
…
Das Mindestmaß dieser Gebühren beträgt 10 Euro.
(2) Die im Abs. 1 genannten Gebühren sind auch dann zu entrichten, wenn die Amtshandlung erfolglos verlief oder nur deshalb unterblieb, weil der Abgabenschuldner die Schuld erst unmittelbar vor Beginn der Amtshandlung an den Vollstrecker bezahlt hat.
…
(5) Gebühren und Auslagenersätze werden mit Beginn der jeweiligen Amtshandlung fällig und können gleichzeitig mit dem einzubringenden Abgabenbetrag vollstreckt werden; sie sind mit Bescheid festzusetzen, wenn sie nicht unmittelbar aus einem Verkaufserlös beglichen werden (§ 51).
(6) Im Falle einer Einstellung nach § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 2 oder § 16 Abs. 1 Z 2, 3, 4 oder 7 sind Gebührenfestsetzungen gemäß Abs. 1 und 3 aufzuheben."
§ 12 AbgEO lautet:
"(1) Gegen den Anspruch können im Zuge des abgabenbehördlichen Vollstreckungsverfahrens nur insofern Einwendungen erhoben werden, als diese auf den Anspruch aufhebenden oder hemmenden Tatsachen beruhen, die erst nach Entstehung des diesem Verfahren zugrunde liegenden Exekutionstitels eingetreten sind.
(2) Die Einwendungen sind bei jener Abgabenbehörde anzubringen, von welcher der Exekutionstitel ausgegangen ist.
(3) Alle Einwendungen, die der Abgabenschuldner zur Zeit der Antragstellung vorzubringen imstande war, müssen bei sonstigem Ausschluß gleichzeitig geltend gemacht werden."
(4) Wird den Einwendungen rechtskräftig stattgegeben, ist die Vollstreckung unter gleichzeitiger Aufhebung bestehender Pfändungspfandrechte einzustellen. Erfolgt die Einstellung wegen hemmender Tatsachen, sind nur jene Pfändungspfandrechte aufzuheben, die nach Eintritt der Hemmungswirkung erworben wurden."
§ 13 AbgEO lautet:
"(1) Wenn der Abgabenschuldner behauptet, dass ein Exekutionstitel (§ 4) aus Gründen, die bereits im Zeitpunkt seiner Ausfertigung vorgelegen sind, zu Unrecht ausgestellt wurde, hat er seine Einwendungen bei der Abgabenbehörde (§ 12 Abs. 2) geltend zu machen.
(2) § 12 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden; wenn den Einwendungen rechtskräftig stattgegeben wird, ist die Vollstreckung unter gleichzeitiger Aufhebung aller bis dahin vollzogenen Vollstreckungsakte einzustellen.
§ 4 AbgEO lautet:
"Als Exekutionstitel für die Vollstreckung von Abgabenansprüchen kommen die über Abgaben ausgestellten Rückstandsausweise in Betracht."
§ 229 BAO lautet:
"Als Grundlage für die Einbringung ist über die vollstreckbar gewordenen Abgabenschuldigkeiten ein Rückstandsausweis elektronisch oder in Papierform auszustellen. Dieser hat Namen und Anschrift des Abgabepflichtigen, den Betrag der Abgabenschuld, zergliedert nach Abgabenschuldigkeiten, und den Vermerk zu enthalten, daß die Abgabenschuld vollstreckbar geworden ist (Vollstreckbarkeitsklausel). Der Rückstandsausweis ist Exekutionstitel für das finanzbehördliche und gerichtliche Vollstreckungsverfahren."
Der Pfändungsgebührenbescheid wurde dem Beschwerdeführer am 27. April 2026 zugestellt (§ 3 ZustG iVm § 26 Abs. 1 ZustG)
Die Pfändungsgebühr als reine Amtshandlungsgebühr fällt grundsätzlich damit auch dann an, wenn die Amtshandlung zu keiner Pfändung geführt hat, weil keine pfändbaren Gegenstände vorgefunden wurden oder der Schuldner nicht angetroffen wurde (vgl. VwGH 24. April 1996, 94/13/0217, sowie Liebeg, Die Abgabenexekutionsordnung2, § 26 Rz 5 mwN).
Nach dem in freier Beweiswürdigung festgestellten Sachverhalt wurde die Wohnung des Beschwerdeführers aufgesucht, um eine Fahrnispfändung wegen nicht bezahlter Wassergebühren durchzuführen.
Nach der zitierten Rechtsprechung ändert der Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht angetroffen wurde, nichts am Bestand der für die Amtshandlung angefallenen Pfändungsgebühr.
Der Beschwerdeführer hat auch kein Vorbringen erstattet, dass darauf hindeuten würden, dass die Amtshandlung (Aufsuchen der Wohnung) von vorn vorherein zur Rechtsverfolgung objektiv ungeeignet gewesen wäre (vgl. das bereits genannten Erkenntnis vom 24. April 1996).
Das zentrale Vorbringen des Beschwerdeführers, die Vorschreibungen der Wasser/-Abwassergebühr seien nicht zugestellt worden, ist nicht im Beschwerdeverfahren gegen den Pfändungsgebührenbescheid zu behandeln. Einwendungen gegen den Anspruch und Einwendungen gegen den Exekutionstitel sind nicht im Verfahren betreffend die mit der Amtshandlung angefallenen Pfändungsgebühr zu behandeln (vgl. VwGH 17. Mai 1989, 88/13/0089 sowie Liebeg, die Abgabenexekutionsordnung2, § 12 Rz 5, § 13 Rz 3 und § 26 Rz 5,).
Wurde der Abgabenbescheid nicht zugestellt, dann war die Abgabenbehörde nicht berechtigt, nach § 229 BAO einen Rückstandsausweis auszustellen. Ein solcher Einwand ist in einem Verfahren nach § 13 AbgEO vorzubringen und nicht im Verfahren über die Pfändungsgebühren (vgl. Liebeg, Die Abgabenexutionsordnung2 § 13, Rz 9 und das bereits genannte Erkenntnis vom 17. Mai 1989).
Wenn dem Einwand rechtskräftig stattgegeben werden würde, wäre die Vollstreckung unter gleichzeitiger Aufhebung aller bis dahin vollzogenen Vollstreckungsakte einzustellen (vgl. § 13 Abs. 2 AbgEO). § 26 Abs. 6 AbgEO ordnet an, dass im Falle einer Einstellung nach § 13 Abs. 2 AbgEO, Gebührenfestsetzungen gemäß § 26 Abs. 1 und 3 AbgEO aufzuheben sind.
Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, eine Pfändungsgebühr von € 10,-- sei bei einer Pfändung in der Höhe von € 59,72 ökonomisch nicht vertretbar, ist darauf zu verweisen, dass sich die Höhe der Gebühr nach § 26 Abs. 1 AbgEO richtet.
Aufgrund der vorgenannten Erwägungen war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die gegenständliche Entscheidung gründet auf den in freier Beweiswürdigung festgestellten Sachverhalt, die zitierten gesetzlichen Bestimmungen und die zitierte Judikatur der Verwaltungsgerichtshofes. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung war nicht zu beurteilen.
Wien, am 2. Juli 2026
Normen und Schlagworte
- § 26 Abs. 1 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
- § 26 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
- § 13 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
- § 229 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 3 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
- § 26 Abs. 5 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
- § 13 Abs. 2 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
- § 12 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
- § 4 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
- § 26 Abs. 1 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
- § 26 Abs. 6 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
- § 26 Abs. 1 und 3 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7400060/2026
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.7400060.2026
- Stammnummer
- 152035
- Gültig
- 02.07.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF