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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5100116/2026

Festsetzung einer Zwangsstrafe wegen Nichtabgabe einer Steuererklärung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100116/2026vom 10.07.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 4. Dezember 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 5. November 2025 betreffend Festsetzung einer Zwangsstrafe 2024, Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Mit Bescheid vom 03.09.2025 wurde eine Zwangsstrafe wie folgt angedroht: Die Abgabepflichtige hätte offenbar übersehen, folgende Abgabenerklärungen fristgerecht einzureichen: | Jahr | Bezeichnung | Nachfrist | Strafe | 2024 | Einkommensteuererklärung | 13.10.2025 | 150 Euro | Summe | | | 150 Euro Die Abgabepflichtige werde ersucht, dies bis zur in der Tabelle angeführten Nachfrist nachzuholen. Falls diesem Ersuchen nicht Folge geleistet werde, könne eine Zwangsstrafe von 150 Euro festgesetzt werden (Androhung iSd § 111 Abs. 2 BAO). Mit Bescheid vom 05.11.2025 wurde eine mit Bescheid vom 03.09.2025 bereits angedrohte Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO mit 150 Euro festgesetzt: | Jahr | Bezeichnung | Abgelaufene Nachfrist | Strafe | 2024 | Einkommensteuererklärung | 13.10.2025 | 150 Euro | Summe | | | 150 Euro Die Festsetzung der Zwangsstrafe wäre erforderlich gewesen, weil die vorgenannte Abgabenerklärung nicht bis zur in der Tabelle angeführten Frist eingereicht worden wäre. Am 10.11.2025 wurde die Einkommensteuererklärung 2024 elektronisch eingereicht. Mit Schreiben vom 04.12.2025 wurde Beschwerde gegen die Festsetzung der Zwangsstrafe erhoben und um Aufhebung des Bescheides ersucht. Begründend wurde ausgeführt, dass die Steuererklärung ein paar Tage nach der Zustellung des Strafbescheides eingereicht worden sei. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 05.12.2025 wurde der Beschwerde gegen die Festsetzung einer Zwangsstrafe stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. Begründend führte das Finanzamt aus: "Die Beschwerde wird begründet, dass die Einkommensteuererklärung 2024 am 10.11.2025 nachgereicht wurde. Damit kann die Festsetzung der Zwangsstrafe nicht storniert werden, weil ja im Bescheid vom 05.11.2025 gerade die umgehende Nachreichung der Steuererklärung gefordert wird. Bereits für das Jahr 2023 erfolgte die Einreichung der Einkommensteuerklärung erst nach Androhung einer Zwangsstrafe. Er erscheint daher im Hinblick auf § 20 BAO die Festsetzung der Zwangsstrafe als den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend." Dazu brachte die Beschwerdeführerin am 09.12.2025 über FinanzOnline ein sonstiges Anbringen ein, welches vom Finanzamt als Vorlageantrag gewertet wurde. In dem Anbringen wurde um Reduktion bzw. Nachsicht der Strafe ersucht, da ihr Ehemann und sie für die verspätete Abgabe der Steuererklärungen 2024 insgesamt 800 Euro Strafe zahlen müssten, was aufgrund der zu zahlenden Steuer (512,14 Euro) nicht verhältnismäßig sei. Weiters werde darauf hingewiesen, dass in der Beschwerdevorentscheidung angeführt sei, dass der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben werde. Mit Vorlagebericht vom 04.02.2026 wurde die gegenständliche Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt und unter anderem ausgeführt: "Die Abgabenbehörde wollte die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 05.12.2025 als unbegründet abweisen, führte jedoch an, dass der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben werde. In der Begründung wird dargelegt, dass die Festsetzung der Zwangsstrafe nicht storniert werden könne." "Nach Ansicht der Abgabenbehörde erfolgte die Verhängung der Zwangsstrafe dem Grunde und der Höhe nach zu Recht, weshalb die Abweisung der Beschwerde beantragt wird." II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Die Beschwerdeführerin erzielt gemeinsam mit ihrem Gatten Einkünfte aus der Vermietung einer Wohnung in Schladming. Diese Einkünfte werden mit Bescheid über die Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO auf die beiden Miteigentümer aufgeteilt. Mit Schreiben vom 03.09.2025 wurde die Beschwerdeführerin unter Androhung einer Zwangsstrafe aufgefordert, die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2024 bis zum 13.10.2025 nachzuholen. Wird dem nicht Folge geleistet, wird im Sinne des § 111 BAO eine Zwangsstrafe in der Höhe von Euro 150 Euro festgesetzt. Da auch bis zu dieser Nachfrist keine Erklärung eingegangen ist, erfolgte mit Bescheid vom 05.11.2025 die Festsetzung einer Zwangsstrafe in der Höhe von 150 Euro. Die fehlende Erklärung wurde von der Beschwerdeführerin am 10.11.2025 elektronisch eingereicht. 2. Beweiswürdigung Der Sachverhalt gründet sich aus den vorliegenden Bescheiden und den Ausführungen der Amtspartei sowie den Eingaben der Beschwerdeführerin. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung) Gemäß § 133 Abs. 1 BAO bestimmen die Abgabenvorschriften, wer zur Einreichung einer Abgabenerklärung verpflichtet ist. Zur Einreichung ist ferner verpflichtet, wer hiezu von der Abgabenbehörde aufgefordert wird. Gemäß § 42 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 hat der unbeschränkt Steuerpflichtige eine Steuererklärung für das abgelaufene Kalenderjahr (Veranlagungszeitraum) abzugeben, wenn er vom Finanzamt dazu aufgefordert wird. § 111 BAO lautet auszugsweise wie folgt: Abs. 1 Die Abgabenbehörden sind berechtigt, die Befolgung ihrer auf Grund gesetzlicher Befugnisse getroffenen Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen lassen, durch Erzwingung einer Zwangsstrafe zu erzwingen. Abs. 2 Bevor eine Zwangsstrafe festgesetzt wird, muss der Verpflichtete unter Androhung der Zwangsstrafe mit Setzung einer angemessenen Frist zur Erbringung der von ihm verlangten Leistung aufgefordert werden. Die Aufforderung und die Androhung müssen schriftlich erfolgen, außer wenn Gefahr im Verzug ist. Abs. 3 Die einzelne Zwangsstrafe darf den Betrag von 5.000 Euro nicht übersteigen. Gemäß § 20 BAO müssen sich Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen haben (Ermessensentscheidungen), in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Zweck der Zwangsstrafe ist einerseits, die Abgabenbehörde bei Erreichung ihrer Verfahrensziele zu unterstützen und andererseits, die Abgabepflichtigen zur Einhaltung ihrer Obliegenheiten anzuhalten (vgl. VwGH 09.12.1992, 91/13/0204). § 111 BAO ist hinsichtlich der Einreichung von Abgabenerklärungen anwendbar (vgl. Ritz/Koran, BAO8, § 111 Rz 2 mwN und VwGH 28.10.1998, 98/14/0091). Da der Festsetzung der Zwangsstrafe mit dem hier angefochtenen Bescheid eine Aufforderung bzw. Androhung im Sinne des § 111 Abs. 2 BAO voranging, sind die gesetzlichen Voraussetzungen für die Festsetzung der Zwangsstrafe dem Grunde nach erfüllt. Die gegenständliche Abgabenerklärung wurde erst eingereicht, nachdem der Bescheid betreffend die Festsetzung einer Zwangsstrafe ergangen ist. Die Verhängung einer Zwangsstrafe liegt dem Grunde und der Höhe nach im Ermessen der Abgabenbehörde (vgl. VwGH 15.12.2022, Ra 2022/13/0023). Ermessensentscheidungen sind nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit zu treffen. Unter Billigkeit wird die Angemessenheit in Bezug auf berechtigte Interessen der Partei verstanden, unter Zweckmäßigkeit das öffentliche Interesse an der Einbringung der Abgaben. Zweck der Zwangsstrafe ist es, die Abgabenbehörde bei der Erreichung ihrer Verfahrensziele zu unterstützen und die Partei zur Erfüllung ihrer abgabenrechtlichen Pflichten zu verhalten (vgl. VwGH 26.03.2014, 2013/13/0022). Die Beschwerdeführerin ist ihrer Verpflichtung zur Abgabe der Steuererklärung - trotz Aufforderung - erst nach Ergehen des gegenständlichen Bescheides und über vier Monate nach Ende der Frist zur Einreichung der Steuererklärungen für 2024 (30.06.2025) nachgekommen. Für den Fortgang der Veranlagung und eine zeitgerechte Abgabenfestsetzung ist die fristgerechte Abgabe von Steuererklärungen unerlässlich. Es steht nämlich der Verwaltungsökonomie entgegen, wenn die Finanzverwaltung die Abgabe der Steuererklärungen erst urgieren muss. Aus den Akten ist ersichtlich, dass auch die Einreichung der Einkommensteuererklärung für 2023 erst nach Androhung einer Zwangsstrafe erfolgt ist. Zu Ihrer Entlastung brachte die Beschwerdeführerin vor, dass die Erklärung ja sofort nach der Festsetzung der Zwangsstrafe eingebracht wurde. Auch sei die Strafe nicht verhältnismäßig, da ihr Ehemann und sie für die verspätete Abgabe der Steuererklärungen 2024 insgesamt 800 Euro Strafe zahlen müssten, was aufgrund der zu zahlenden Steuer (512,14 Euro) nicht nachvollziehbar sei. Eine Aufforderung zur Einreichung einer Abgabenerklärung stellt eine mit Zwangsstrafe erzwingbare verfahrensleitende Verfügung dar, die jedoch keine abschließende Entscheidung darüber ist, ob die aufgeforderte Person tatsächlich auch abgabepflichtig ist (vgl. VwGH 20.3.2007, 2007/17/0063). Die Höhe einer allfälligen Abgabennachforderung stellt nach der jüngeren Judikatur kein Kriterium dar, das im Zuge des bei der Festsetzung einer Zwangsstrafe auszuübenden Ermessens zu berücksichtigen ist, da diese erst auf Grundlage der Abgabenerklärung, deren Vorlage durch diese Maßnahme erzwungen werden soll, ermittelt werden kann (vgl. BFG 09.09.2025, RV/2100602/2025). Als Zwangsstrafe wurde ein Betrag von 150 Euro festgesetzt. Der in § 111 Abs. 3 BAO normierte Rahmen der einzelnen Zwangsstrafe von maximal 5.000 Euro wurde somit nur zu drei Prozent ausgeschöpft. Darüber hinaus ist bei der Betrachtung der Höhe immer von der einzelnen gegen einen Abgabepflichtigen verhängten Zwangsstrafe auszugehen und nicht von einer Summe, die zustande kommt, weil mehrere Steuersubjekte zusammengezählt werden. Dass der beschwerdeführenden Partei an der Versäumung der Frist kein Verschulden oder ein lediglich minderer Grad des Versehens anzulasten wäre, wurde im Beschwerdeverfahren nicht dargetan. Anhaltspunkte für eine Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit zur Einreichung der Einkommensteuererklärung 2024 liegen nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes nicht vor. Im Rahmen der Ermessensübung im Sinne von § 20 BAO ist nach Feststellung des Bundesfinanzgerichtes der Beschwerdeführerin zumindest fahrlässiges Verhalten anzulasten. Die Zweckmäßigkeit spricht aus den genannten Gründen dafür, die Einreichung von Steuererklärungen durch die Androhung und gegebenenfalls die Festsetzung von Zwangsstrafen durchzusetzen. Damit die Androhung von Zwangsstrafen ernst genommen wird, ist die allenfalls gebotene Festsetzung von Zwangsstrafen unerlässlich und daher zweckmäßig. Das Interesse der Beschwerdeführerin, nicht durch eine Zwangsstrafe finanziell belastet zu sein, steht hier hinter dem Gewicht der Zweckmäßigkeit zurück (vgl. BFG 02.01.2025, RV/5100617/2023). Unter Berücksichtigung der genannten Zweckmäßigkeitsüberlegungen erscheint dem Bundesfinanzgericht die festgesetzte Zwangsstrafe in Höhe von 150 Euro als angemessen. Die Abgabenhörde hat in ihrer Beschwerdevorentscheidung im Spruch der Beschwerde gegen die Festsetzung einer Zwangsstrafe stattgegeben und den angefochtenen Bescheid aufgehoben. Aus der Begründung geht aber zweifelsfrei hervor, dass aus Sicht der Abgabenbehörde die Zwangsstrafe nicht storniert werden könne und dadurch die Beschwerde abzuweisen sei. Darauf hat die Abgabenbehörde auch in ihrem Vorlagebericht vom 04.02.2026 (Seite 5) an das Bundesfinanzgericht Bezug genommen. Gemäß § 264 Abs. 1 BAO kann gegen eine Beschwerdevorentscheidung innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe der Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden. Durch die rechtzeitige Einbringung eines Vorlageantrages gilt die Beschwerde wiederum als unerledigt. Die Wirksamkeit der Beschwerdevorentscheidung wird durch den Vorlageantrag nicht berührt. Allerdings wird mit dem Vorlageantrag nicht die Beschwerdevorentscheidung angefochten. Das Verwaltungsgericht hat nämlich über den mit Beschwerde angefochtenen Bescheid, nicht jedoch über die Beschwerdevorentscheidung abzusprechen (vgl. Ritz/Koran, BAO8, § 264 Rz 17). Mit dem Ergehen der Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes verliert aber Beschwerdevorentscheidung ihre Wirksamkeit und scheidet aus dem Rechtsbestand aus. Das Bundesfinanzgericht ist nicht befugt, im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens über eine Nachsicht abzusprechen. Ein allfälliges Ansuchen um Nachsicht wäre an das Finanzamt Österreich zu richten. Aus den angeführten Gründen konnte der Beschwerde kein Erfolg beschieden sein. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ergeben sich die Rechtsfolgen unmittelbar aus dem Gesetz und der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, diese schlichte Rechtsanwendung berührt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. Die ordentliche Revision ist daher nicht zulässig. Es war spruchgemäß zu entscheiden. Linz, am 10. Juli 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5100116/2026
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.5100116.2026
Stammnummer
152034
Gültig
10.07.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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