Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7101518/2026
Zurücknahme des Vorlageantrages - Gegenstandsloserklärung
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7101518/2026vom 29.06.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***RI*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend Beschwerde vom 4. Februar 2026 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 9. Jänner 2026 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2024 Steuernummer ***BF1StNr1*** beschlossen:
Der Vorlageantrag vom 06.03.2026 wird gemäß § 256 Abs. 3 BAO in Verbindung mit § 264 Abs. 4 BAO als gegenstandslos erklärt.
Damit gilt die Beschwerde vom 04.02.2026 gemäß § 264 Abs. 3 BAO wieder als durch die Beschwerdevorentscheidung vom 17.02.2026 erledigt.
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
Mit Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 9. Jänner 2026 wurde die Einkommensteuer für 2024 festgesetzt.
Dagegen wurde fristgerecht mit Eingabe vom 4. Februar 2026 Beschwerde eingebracht.
Mit Beschwerdevorentscheidung 17.02.2026 hat das Finanzamt der Beschwerde stattgegeben.
Dagegen wurde mit Eingabe vom 06.03.2026 fristgerecht ein Vorlageantrag (als Beschwerde gegen den Bescheid vom 17.02.2026 bezeichnet) eingebracht.
Mit weiterer Eingabe vom 02.04.2026 zog die beschwerdeführende Partei den Vorlageantrag (als Beschwerde gegen den Bescheid vom 17.02.2026 bezeichnet) vom 06.03.2026 zurück.
Das Finanzamt legte dem Bundesfinanzgericht die Beschwerde samt der Zurücknahme des Vorlageantrages vor.
Gemäß § 256 Abs. 3 BAO ist eine Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären, wenn sie zurückgenommen wird.
Gemäß § 264 Abs. 3 dritter Satz BAO gilt bei Zurücknahme eines Vorlageantrages die Bescheidbeschwerde wieder als durch die Beschwerdevorentscheidung erledigt.
Gemäß § 264 Abs. 4 lit. d BAO ist § 256 BAO (Zurücknahme) für Vorlageanträge sinngemäß anzuwenden.
Da die beschwerdeführende Partei mit Anbringen 02.04.2026 den Vorlageantrag betreffend den hier angefochtenen Bescheid zurückgezogen hat, war dieser gemäß § 264 Abs. 4 lit. d BAO iVm § 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos zu erklären.
Die o.a. Beschwerde gilt damit durch die Beschwerdevorentscheidungen vom 17.02.2026 als erledigt.
Zur Unzulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Gegenstandsloserklärung ergibt sich schon aus dem Gesetzestext, sodass eine Revision nicht zuzulassen war.
Wien, am 29. Juni 2026
Normen und Schlagworte
- § 264 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 264 Abs. 4 lit. d BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 256 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- RV/7101518/2026
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.7101518.2026
- Stammnummer
- 152032
- Gültig
- 29.06.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF