Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7104035/2025
1. Besuch einer Universität in einem Drittstaat von einem Wohnort in einem EU-Staat aus 2. Fehlende Haushaltszugehörigkeit und überwiegende Unterhaltskostentragung
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7104035/2025vom 01.07.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Senatsvorsitzende Richterin Mag. Katharina Deutsch LL.M., den Richter Mag. Patric Flament sowie die fachkundigen Laienrichter Mag Markus Fischer und Johannes Steiner in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 31. Juli 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 30. Juli 2025 betreffend Rückforderung der Familienbeihilfen und der Kinderabsetzbeträge für ***Name Tochter*** für den Zeitraum 11.2024-07.2025, Steuernummer ***ZZ-ZZZ/ZZZZ***, Sozialversicherungsnummer ***ZZZZ-TTMMJJ***, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25. Juni 2026 in Anwesenheit der Schriftführerin Denise Schimonek zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.
Der angefochtene Rückforderungsbescheid wird ersatzlos aufgehoben.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
a. Finanzbehördliches Verfahren:
***Bf1*** (SV-Nr.: ***ZZZZ-TTMMJJ***; in der Folge auch als "Kindesmutter", "Beihilfenbezieherin" oder Beschwerdeführerin "Bf." bezeichnet) sei Kindesmutter von ***Name Tochter*** (SV-Nr.: ***ZZZZ-TTMM06***; in der Folge auch als "Kind" oder "Tochter" bezeichnet) und habe für Ihre Tochter im beschwerdegegenständlichen Zeitraum November 2024 bis Juli 2025 die Familienbeihilfen bezogen.
Das Kind habe beginnend mit dem Studienjahr 2024/2025 an der Universität ***Drittstaat*** ein Studium begonnen. Da ***Drittstaat*** - unabhängig davon, ob Hochschulqualifikationen zwischen ***Drittstaat*** und Österreich anerkannt werden - kein Mitgliedsstaat der EU und damit ein Drittstaat sei, habe das Finanzamt von der Beihilfenbezieherin mit Bescheid vom 30.07.2025 die Familienbeihilfen und Kinderabsetzbeträge für den Zeitraum November 2024 bis Juli 2025 zurückgefordert (Fettdrucke in diesem Erkenntnis erfolgten durch das Bundesfinanzgericht).
In ihrer Beschwerde vom 31.07.2025 habe die Kindesmutter wiederum auf die wechselweise Anerkennung akademischer Ausbildungen zwischen Österreich und ***Drittstaat*** verwiesen.
Die Beschwerde sei seitens des Finanzamtes mit Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom 01.10.2025 als unbegründet abgewiesen worden, da ***Drittstaat*** kein Mitgliedsstaat der EU sei und sich die Tochter der Bf. daher ständig im Ausland aufgehalten habe.
Im Vorlageantrag vom 29.10.2025 habe die Bf. erstmalig vorgebracht, dass das Kind in ***EU-Staat*** wohne und von ***EU-Staat*** aus zur Universität pendle. Im Vorlageantrag habe die Bf. eine Entscheidung durch den Senat des Bundesfinanzgerichts und eine mündliche Verhandlung beantragt.
Dem Vorlageantrag (Seiten 1 bis 4 und 16 bis 17 von 24) seien beigelegt worden:
- Tickets betreffend öffentliche Verkehrsmittel (Seite 5 von 24)
- eine "Bescheinigung" des Vermieters (Seite 6 von 24)
- eine Rechnung der ***Rechnungsaussteller1*** adressiert an die Tochter (Seiten 7 bis 9 von 24)
- eine Rechnung der ***Rechnungsaussteller2*** adressiert an die Tochter (Seite 10 von 24)
- Bestellbestätigungen von Uber betreffend Essenslieferungen lautend auf "***andere Schreibweise Vorname Bf.***" (Seiten 11 bis 15 von 24) und
- Zahlungen vom Studentenkonto der Tochter an den Vermieter (Seiten 18 bis 24 von 24)
Mit Ergänzungsersuchen vom 05.11.2025 habe das Finanzamt die Bf. um Vorlage des Mietvertrages betreffend die Wohnung der Tochter sowie um Angabe der durchschnittlichen monatlichen Lebenserhaltungskosten der Tochter sowie um Nachweise dahingehend, in welchem Ausmaß die Kindesmutter und der Kindesvater zu diesen monatlichen Lebenserhaltungskosten des Kindes beigetragen haben, ersucht. Dieses Ergänzungsersuchen des Finanzamtes sei seitens der Bf. nicht beantwortet und die angeforderten Unterlagen nicht vorgelegt worden.
Mit Vorlagebericht vom 11.12.2025 habe die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht (BFG) zur Entscheidung vorgelegt.
b. Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht:
Mit Beschluss des Bundesfinanzgerichts vom 07.05.2026 wurde die Bf. aufgefordert, dem Bundesfinanzgericht binnen einer Frist von 3 Wochen ab Einlangen dieses Beschlusses
eine Aufstellung der durchschnittlichen monatlichen Lebenserhaltungskosten des Kindes ab dem Beginn des Studiums zu übermitteln und anzugeben und Nachweise dafür vorzulegen, welche Personen (Tochter, Kindesmutter, Kindesvater oder/und andere Personen) in welchem Ausmaß/Umfang zur Tragung dieser Lebenserhaltungskosten des Kindes beigetragen haben und beitragen und
den Mietvertrag oder die Mietverträge betreffend die von der Tochter verwendete(n) Wohneinheit(en) zu übermitteln.
Die Bf. beantwortete diesen Beschluss des Bundesfinanzgerichts mit FAX vom 27.05.2026 insbesondere dahingehend, dass die angeforderten Unterlagen bereits mit dem Vorlageantrag an die belangte Behörde übermittelt worden sein und dass das BFG den Aktenstand nicht umfassend kenne. Mit Mail von 28.05.2026 legte die Bf. dem Bundesfinanzgericht Unterlagen im Ausmaß von 166 Seiten vor (Anmerkung des BFG: der Vorlageantrag mit Anlagen umfasste insgesamt 24 Seiten) und waren in den übermittelten Unterlagen unter anderem enthalten:
Mietverträge betreffend die von der Tochter bewohnte Wohnung,
Nachweise von Zahlungen der Tochter von deren Studentenkonto an den Vermieter,
Kreditkartenabrechnungen der Bf.,
Übernahmebestätigungen betreffend Zahlungen innerhalb Europas,
Ein Praktikumsvertrag mit der ***Name Dienstgeber*** als "Company" und ein Dienstvertrag der Tochter mit der ***Name Dienstgeber***,
Abrechnungen der Universität ***Drittstaat***,
Uber-Abrechnungen mit der Anrede "***andere Schreibweise Vorname Bf.***",
***Rechnungsaussteller2***-Abrechnungen lautend auf den Namen der Tochter und
Unterlagen betreffend die Flüge der Tochter.
Aus diesen Unterlagen waren insbesondere eine monatliche Miete für das Studentenzimmer der Tochter in ***EU-Staat*** in der Höhe von € 300,00 und durchschnittliche monatliche Lebenserhaltungskosten der Tochter von ca. € 2.177,00 im Jahr 2024 ersichtlich. Unterlagen dahingehend, ob auch andere Personen (Kindesvater) Unterhaltskosten des Kindes tragen, übermittelte die Bf. nicht.
Die Stellungnahme der Bf. mitsamt der übermittelten Unterlagen wurden der belangten Behörde mit Vorhalt vom 29.05.2026 zur Wahrung des rechtlichen Gehörs übermittelt.
Zur Vorbereitung auf die mündliche Senatsverhandlung vom 25.06.2026 hat das BFG erhoben, dass die Tochter der Bf. seit dem Jahr 2009 Einkünfte seitens der Pensionsversicherungsanstalt bezogen hat und bezieht und dass das Kind darüber hinaus in den Jahren 2022 bis 2024 Einkünfte seitens der Bf. bezogen hat.
In der mündlichen Verhandlung selbst führte die belangte Behörde in Ansehung der nunmehr durch die Bf. vorgelegten Unterlagen aus, dass für den Fall, dass das BFG der Ansicht sei, dass die Bf. die überwiegenden Unterhaltskosten für das Kind getragen habe, der Beschwerde Folge zu geben sei.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
***Bf1*** ist Kindesmutter von ***Name Tochter*** und hat für Ihre Tochter im beschwerdegegenständlichen Zeitraum November 2024 bis Juli 2025 die Familienbeihilfen bezogen.
Das Kind hat beginnend mit dem Studienjahr 2024/2025 an der Universität ***Drittstaat*** ein Studium begonnen und dieses Studium ernsthaft und zielstrebig betrieben. Die Tochter der Bf. bewohnte in ***EU-Staat*** eine Studentenunterkunft und pendelte zu Veranstaltungen der Universität nach ***Drittstaat***.
Die Tochter bezog seit dem Jahr 2009 eine Waisenpension seitens der PVA und in den Jahren 2022 bis 2024 darüber hinaus Einkünfte seitens der Kindesmutter. Die Kindesmutter hat für ihre Tochter die überwiegenden Unterhaltskosten getragen. Aus den eigenen Einkünften der Tochter war in der beschwerdegegenständlichen Zeit zwar eine Kostenbeteiligung des Kindes an den eigenen Unterhaltskosten nachvollziehbar, die überwiegende Kostentragung erfolgte in der beschwerdegegenständlichen Zeit allerdings durch die Bf.
Die Tochter der Bf. hat im Jahr 2026 im Rahmen des Studiums ein Praktikum bei der ***Name Dienstgeber*** absolviert und im Jahr 2026 einen Dienstvertrag mit der ***Name Dienstgeber*** abgeschlossen, auf den beschwerdegegenständlichen Zeitraum November 2024 bis Juli 2025 hatte dieses Dienstverhältnis und die aus diesem Dienstverhältnis seitens der Tochter der Bf. bezogenen Einkünfte allerdings wegen der unterschiedlichen Zeiträume keinen Einfluss.
2. Beweiswürdigung
Dass ***Bf1*** Kindesmutter von ***Name Tochter*** ist und für Ihre Tochter im beschwerdegegenständlichen Zeitraum November 2024 bis Juli 2025 die Familienbeihilfen bezogen hat, ergibt sich aus dem seitens der belangten Behörde vorgelegten Beihilfenakt und ist unstrittig.
Dass das Kind beginnend mit dem Studienjahr 2024/2025 an der Universität ***Drittstaat*** ein Studium begonnen und dieses Studium ernsthaft und zielstrebig betrieben hat, ergibt sich aus den seitens der Kindesmutter vorgelegten Unterlagen und sind diese Sachverhaltselemente unstrittig.
Dass die Tochter der Bf. in ***EU-Staat*** eine Studentenunterkunft bewohnte und zu Veranstaltungen der Universität nach ***Drittstaat*** pendelte, ergibt sich insbesondere aus dem seitens der Bf. (erst) im finanzgerichtlichen Verfahren vorgelegten Mietverträgen.
Dass die Tochter seit dem Jahr 2009 eine Waisenpension seitens der PVA und in den Jahren 2022 bis 2024 darüber hinaus Einkünfte seitens der Kindesmutter bezogen hat, ergibt sich aus einer seitens des BFG vorgenommenen Einsichtnahme in den Steuerakt des Kindes und ist unstrittig.
Dass die Kindesmutter für ihre Tochter die überwiegenden Unterhaltskosten getragen hat, ergibt sich aus den seitens der Bf. (erst) im finanzgerichtlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen (z.B. Schreiben betreffend Studiengebühren, Kreditkartenabrechnungen, Überweisungen).
Dass aus den eigenen Einkünften der Tochter in der beschwerdegegenständlichen Zeit zwar eine Kostenbeteiligung des Kindes an den eigenen Unterhaltskosten nachvollziehbar war, die überwiegende Kostentragung in der beschwerdegegenständlichen Zeit allerdings durch die Bf. erfolgte, ergibt sich wiederum aus den seitens der Bf. (erst) im finanzgerichtlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen.
Dass die Tochter der Bf. im Jahr 2026 im Rahmen des Studiums ein Praktikum bei der ***Name Dienstgeber*** absolviert und im März 2026 einen Dienstvertrag mit der ***Name Dienstgeber*** abgeschlossen hat, ergibt sich aus den seitens der Bf. (erst) im finanzgerichtlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen (z.B. Schreiben der Universität betreffend Praktikum, Dienstvertrag, Praktikumsvertrag) und ist unstrittig.
Dass dieses Dienstverhältnis im Jahr 2026 und die aus diesem Dienstverhältnis seitens der Tochter der Bf. bezogenen Einkünfte auf den beschwerdegegenständlichen Zeitraum November 2024 bis Juli 2025 keinen Einfluss hatte, ergibt sich aus den unterschiedlichen Zeiträumen.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Stattgabe)
3.1.1. Gesetzliche Grundlagen und Judikatur_
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) haben Anspruch auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
Einen Wohnsitz im Sinn der Abgabenvorschriften hat jemand dort, wo er eine Wohnung innehat unter Umständen, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird (§ 26 Abs 1 BAO).
Eine Wohnung im Sinn des § 26 Abs 1 BAO sind Räumlichkeiten, die nach der Verkehrsauffassung zum Wohnen geeignet sind, also ohne wesentliche Änderung jederzeit zum Wohnen benützt werden können und ihrem Inhaber nach Größe und Ausstattung ein dessen Verhältnissen entsprechendes Heim bieten (VwGH 26.11.1991, 91/14/0041; VwGH 24.1.1996, 95/13/0150; VwGH 3.11.2005, 2002/15/0102; VwGH 23.2.2010, 2007/15/0292; VwGH 4.9.2014, 2011/15/0133). Die Wohnung muss nicht "standesgemäß" sein (VwGH 28.2.1973, 1356/72 ; VwGH 3.11.2005, 2002/15/0102).
Gemäß § 2 Abs. 2 FLAG 1967 hat Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs. 1 genanntes Kind die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.
Gemäß § 2 Abs. 5 FLAG 1967 gehört ein Kind dann zum Haushalt einer Person, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt.
Die Bedingungen einer Haushaltszugehörigkeit sind in § 2 Abs 5 FLAG 1967 näher umschrieben; demgemäß kommt es ausschließlich auf die einheitliche Wirtschaftsführung mit dem Kind im Rahmen einer Wohngemeinschaft (Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft) an. Wie sich aus § 2 Abs. 2 FLAG 1967 ergibt, knüpft der Anspruch auf Familienbeihilfe primär an die Haushaltszugehörigkeit des Kindes an. Dabei geht das Gesetz erkennbar auch davon aus, dass ein Kind nur einem Haushalt angehören kann. Einerseits wird gemäß § 7 FLAG 1967 für ein Kind Familienbeihilfe nur einer Person gewährt, andererseits gibt es unter dem Gesichtspunkt "Haushaltszugehörigkeit" keine Regelung über eine Reihung von potenziell anspruchsberechtigten Personen, etwa nach der Dauer oder dem Grad der Intensität einer solchen Zugehörigkeit ( VwGH 28.10.2009, 2008/15/0214; VwGH 18.4.2007, 2006/13/0120).
Insbesondere wird entscheidend sein, wer im fraglichen Zeitraum zum überwiegenden Teil die laufenden Ausgaben für das Kind getragen hat, wobei es nicht nur auf die Ausgaben für die Nahrung, sondern darüber hinaus vor allem auch auf jene für die sonstigen Dinge des täglichen Bedarfs (wozu auch Schulmaterialien zählen) sowie für Bekleidung ankommt (VwGH 18.4.2007, 2006/13/0120).
Gemäß § 5 Abs. 3 FLAG 1967 besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten.
Bei der Frage des ständigen Aufenthaltes im Sinn des § 5 Abs. 3 FLAG 1967 geht es um objektive Kriterien, die nach den Gesichtspunkten des Vorliegens eines gewöhnlichen Aufenthaltes nach § 26 Abs 2 BAO zu beurteilen sind (vgl. etwa VwGH 22.4.2009, 2008/15/0323; VwGH 28.11.2007, 2007/15/0055; VwGH 15.11.2005, 2002/14/0103). Diese Beurteilung hat nicht auf den subjektiven Gesichtspunkt des Mittelpunktes der Lebensinteressen abzustellen, sondern auf das objektive Kriterium der grundsätzlichen körperlichen Anwesenheit.
Ein nicht nur vorübergehendes Verweilen liegt jedenfalls vor, wenn sich der Aufenthalt über einen längeren Zeitraum erstreckt (vgl. Stoll, BAO-Kommentar, 337, und VwGH 20.6.2000, 98/15/0016; VwGH 20.10.1993, 91/13/0175). Der gewöhnliche Aufenthalt erfordert nicht, dass der Aufenthalt freiwillig genommen wird (vgl. Ritz, BAO8, § 26 Rz 14).
Erstreckt sich ein Aufenthalt über einen "längeren Zeitraum", so liegt nach der Rechtsprechung des VwGH "jedenfalls" ein "nicht nur vorübergehendes Verweilen" vor (vgl. VwGH 28.11.2007, 2007/15/0055). Ein Aufenthalt ist demnach nicht schon dann "vorübergehend" im Sinne dieser Rechtsprechung, wenn er zeitlich begrenzt ist (VwGH 26.1.2012, 2012/16/0008). Selbst ein Auslandsaufenthalt, der nur zeitlich befristet beabsichtigt ist, kann bei einer entsprechenden Dauer sohin einen ständigen Auslandsaufenthalt darstellen.
Das (teilweise) Verbringen der Ferien in Österreich ist jeweils als vorübergehende Abwesenheit (vom ständigen Auslandsaufenthalt) zu beurteilen, wodurch der ständige Aufenthalt der Kinder im Ausland nicht unterbrochen wurde (VwGH 27.4.2005, 2002/14/0050; VwGH 20.6.2000, 98/15/0016; VwGH 8.6.1982, 82/14/0047; VwGH 28.11.2002, 2002/13/0079; VwGH 2.6.2004, 2001/13/0160).
Ein Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten, besteht nur insoweit, als EU-/EWR-Recht einen solchen Anspruch vorsieht.
Gemäß Art. 67 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (VO (EG) 883/2004) hat eine Person auch für Familienangehörige, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats, als ob die Familienangehörigen in diesem Mitgliedstaat wohnen würden. Ein Rentner hat jedoch Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des für die Rentengewährung zuständigen Mitgliedstaats.
Der Art. 68 der VO (EG) 883/2004 normiert:
Artikel 68
Prioritätsregeln bei Zusammentreffen von Ansprüchen
(1) Sind für denselben Zeitraum und für dieselben Familienangehörigen Leistungen nach den Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten zu gewähren, so gelten folgende Prioritätsregeln:
a) Sind Leistungen von mehreren Mitgliedstaaten aus unterschiedlichen Gründen zu gewähren, so gilt folgende Rangfolge: an erster Stelle stehen die durch eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgelösten Ansprüche, darauf folgen die durch den Bezug einer Rente ausgelösten Ansprüche und schließlich die durch den Wohnort ausgelösten Ansprüche.
b) Sind Leistungen von mehreren Mitgliedstaaten aus denselben Gründen zu gewähren, so richtet sich die Rangfolge nach den folgenden subsidiären Kriterien:
i) bei Ansprüchen, die durch eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgelöst werden: der Wohnort der Kinder, unter der Voraussetzung, dass dort eine solche Tätigkeit ausgeübt wird, und subsidiär gegebenenfalls die nach den widerstreitenden Rechtsvorschriften zu gewährende höchste Leistung. Im letztgenannten Fall werden die Kosten für die Leistungen nach in der Durchführungsverordnung festgelegten Kriterien aufgeteilt;
ii) bei Ansprüchen, die durch den Bezug einer Rente ausgelöst werden: der Wohnort der Kinder, unter der Voraussetzung, dass nach diesen Rechtsvorschriften eine Rente geschuldet wird, und subsidiär gegebenenfalls die längste Dauer der nach den widerstreitenden Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten;
iii) bei Ansprüchen, die durch den Wohnort ausgelöst werden: der Wohnort der Kinder.
(2) Bei Zusammentreffen von Ansprüchen werden die Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften gewährt, die nach Absatz 1 Vorrang haben. Ansprüche auf Familienleistungen nach anderen widerstreitenden Rechtsvorschriften werden bis zur Höhe des nach den vorrangig geltenden Rechtsvorschriften vorgesehenen Betrags ausgesetzt; erforderlichenfalls ist ein Unterschiedsbetrag in Höhe des darüber hinausgehenden Betrags der Leistungen zu gewähren. Ein derartiger Unterschiedsbetrag muss jedoch nicht für Kinder gewährt werden, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, wenn der entsprechende Leistungsanspruch ausschließlich durch den Wohnort ausgelöst wird.
(3) Wird nach Artikel 67 beim zuständigen Träger eines Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften gelten, aber nach den Prioritätsregeln der Absätze 1 und 2 des vorliegenden Artikels nach rangig sind, ein Antrag auf Familienleistungen gestellt, so gilt Folgendes:
a) Dieser Träger leitet den Antrag unverzüglich an den zuständigen Träger des Mitgliedstaats weiter, dessen Rechtsvorschriften vorrangig gelten, teilt dies der betroffenen Person mit und zahlt unbeschadet der Bestimmungen der Durchführungsverordnung über die vorläufige Gewährung von Leistungen erforderlichenfalls den in Absatz 2 genannten Unterschiedsbetrag;
b) der zuständige Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften vorrangig gelten, bearbeitet den Antrag, als ob er direkt bei ihm gestellt worden wäre; der Tag der Einreichung des Antrags beim ersten Träger gilt als der Tag der Einreichung bei dem Träger, der vorrangig zuständig ist.
3.1.2. Studium der Tochter:
Die Tochter der Bf. ist am ***Datum 2006*** geboren und war das Kind zu Beginn des Studiums an der Universität in ***Drittstaat*** im Wintersemester 2024/2025 demnach volljährig.
Nach einem Schreiben der Universität ***Drittstaat*** vom 25.06.2025 wurden der Tochter der Bf. seit September 2024 Prüfungen im Ausmaß von 60 ECTS-Punkten angerechnet und hat die volljährige Tochter der Bf. ihr Studium daher ernsthaft und zielstrebig im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b 1. Satz FLAG 1967 betrieben.
3.1.3. Wohnort der Tochter:
Die Tochter wohnte nach den vorgelegten Mietverträgen ständig in ***EU-Staat*** und pendelte von dort zu der Universität in ***Drittstaat***. Das Bewohnen eines Wohnortes im Ausland während eines mehrjährigen Studiums stellt einen ständigen Aufenthalt des Kindes im Ausland dar.
Die Tochter war daher zwar ständig im Sinn des § 5 Abs. 3 FLAG 1967 im Ausland aufhältig.
Allerdings wohnte und wohnt das Kind (nach den seitens der Bf. erst im finanzgerichtlichen Verfahren vorgelegten Mietverträgen) nicht in ***Drittstaat*** (einem Drittstaat), sondern in ***EU-Staat*** und wird die Bestimmung des § 5 Abs. 3 FLAG 1967 für Wohnorte in ***EU-Staat*** durch die Art. 67 und 68 der VO (EG) 883/2004 verdrängt.
Der Wohnort der Tochter in ***EU-Staat*** ist daher für die Beurteilung, ob der Bf. für ihre Tochter Familienleistungen zustehen, einem Wohnort der Tochter im Inland gleichzuhalten.
3.1.4. Fehlende Haushaltszugehörigkeit der Tochter zum Haushalt der Bf.:
Wie unter dem Punkt "3.1.3. Wohnort der Tochter" ausgeführt, war und ist die Tochter während ihres Studiums ständig in ***EU-Staat*** (einem EU-Staat) wohnhaft und ist dieser Wohnort der Tochter in ***EU-Staat*** nach der VO (EG) 883/2004 einem Wohnort des Kindes im Inland gleichzuhalten.
Da die Tochter während ihres Auslandsstudiums (und damit über einen mehrere Jahre andauernden Zeitraum) an einem anderen Ort als die Bf. wohnhaft war und ist und die Tochter der Bf. bei der Bf. daher nicht haushaltszugehörig (gewesen) ist, hatte und hat die Kindesmutter nur dann einen Beihilfenanspruch für ihre Tochter, denn sie für ihr Kind die überwiegenden Unterhaltskosten (im Sinn des § 2 Abs. 2 FLAG 1967) getragen hat.
In der Folge war daher zu untersuchen, ob die Kindesmutter im beschwerdegegenständlichen Zeitraum 11/2024 bis 07/2025 die überwiegenden Unterhaltskosten für ihre Tochter getragen hat.
3.1.5. Überwiegende Unterhaltskostentragung:
Das Kind bezog seit dem Jahr 2009 eine Waisenrente und in den Jahren 2022 bis 2024 darüber hinaus Einkünfte von Seiten ihrer Mutter und verfügte in den beschwerdegegenständlichen Jahren 2024 und 2025 über folgende Einkünfte:
[...]
Nach den seitens der Kindesmutter (erst) im finanzgerichtlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen beliefen sich die durchschnittlichen monatlichen Lebenserhaltungskosten der Tochter auf etwa € 2.177,00.
Entgegen dem Vorbringen der Kindesmutter in ihrer Stellungnahme vom 27.05.2026, wonach die Kindesmutter die gesamten Unterhalts- und Lebenserhaltungskosten für das Kind zu ca. 95% alleinig getragen habe, geht das Bundesfinanzgericht davon aus, dass die Tochter der Bf. auf Grund ihrer Einkünfte mehr als 5% zu ihrem eigenen Unterhalt beigetragen hat, eine überwiegende Tagung der Lebenserhaltungskosten der Tochter für sich selbst hat aber auf Grund der Höhe der monatlichen Lebenserhaltungskosten einerseits und der Höhe der Einkünfte der Tochter andererseits nicht vorgelegen.
Die Bf. hat daher in der beschwerdegegenständlichen Zeit die überwiegenden Unterhaltskosten für ihre Tochter getragen.
Ob sich durch die Aufnahme der Beschäftigung durch die Tochter im Jahr 2026 diese Verhältnisse dahingehend geändert haben, dass im Jahr 2026 die Tochter in einzelnen Monaten die Unterhaltskosten für sich selbst überwiegend getragen hat, war im gegenständlichen Verfahren (beschwerdegegenständlich war der Zeitraum 11/2024 bis 07/2025) nicht zu beurteilen.
3.1.6. Zusammenfassung:
Die volljährige Tochter der Bf. hat im Studienjahr 2024/2025 ein Studium an der Universität ***Drittstaat*** begonnen und hat dieses Studium ernsthaft und zielstrebig betrieben.
Die Tochter der Bf. wohnte und wohnt während des Studiums in ***EU-Staat*** und pendelte und pendelt von ***EU-Staat*** zur Universität in ***Drittstaat***.
Das Kind ist bei der Kindesmutter nicht haushaltszugehörig (gewesen), die Kindesmutter hat aber die überwiegenden Unterhaltskosten für ihre Tochter getragen.
Unter diesen Voraussetzungen standen der Bf. für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum November 2024 bis Juli 2025 die Familienbeihilfen und Kinderabsetzbeträge für ihre Tochter zu und war der angefochtene Rückforderungsbescheid vom 30.7.2025 daher ersatzlos aufzuheben.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Voraussetzungen, unter denen bei einem volljährigen Kind eine Berufsausbildung vorliegt, ergeben sich unmittelbar aus dem Gesetz (§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967) und besteht zu diesen Voraussetzungen darüber hinaus eine einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (z.B. VwGH 30.06.2016, Ro 2015/16/0033; VwGH 18.03.1997, 96/14/0073), von der das Bundesfinanzgericht mit diesem Erkenntnis nicht abgewichen ist. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt hinsichtlich des Vorliegens einer Berufsausbildung bei der Tochter der Bf. nicht vor.
Dass das Kind in ***EU-Staat*** gewohnt hat, bei der Kindesmutter nicht haushaltszugehörig gewesen ist und die Kindesmutter die überwiegenden Unterhaltskosten für ihr Kind getragen hat, hat das Bundesfinanzgericht auf Grundlage der vorgelegten Unterlagen in freier Beweiswürdigung festgestellt. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung waren in dieser Beweiswürdigung nicht zu ersehen.
Zu dem Umstand, dass bei einer Stattgabe einer Beschwerde gegen einen Familienbeihilfen-Rückforderungsbescheid dieser Bescheid ersatzlos aufzuheben ist, besteht eine einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 17.12.2009, 2009/16/0243 mit Hinweis auf VwGH 23.10.2008, 2008/16/0116) und ist das Bundesfinanzgericht mit diesem Erkenntnis von dieser Judikatur nicht abgewichen.
Da durch das gegenständliche Erkenntnis Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung nicht zu lösen waren, war durch das Bundesfinanzgericht auszusprechen, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig ist.
Wien, am 1. Juli 2026
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 5 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- Art. 67 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom 30.04.2004 S. 1
- Art. 68 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom 30.04.2004 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7104035/2025
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.7104035.2025
- Stammnummer
- 152029
- Gültig
- 01.07.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF