Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7104001/2025
Berufsausbildung - zeitlicher Umfang
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7104001/2025vom 14.07.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf.***, über die Beschwerde vom 11. August 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 14. Juli 2025, Ordnungsbegriff: ***OB***, betreffend Familienbeihilfe für die Zeiträume Juli 2025 bis Oktober 2025 zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 279 BAO aufgehoben.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Am 23. Juni 2025 beantragte die Beschwerdeführerin (Bf.) die Weitergewährung der Familienbeihilfe für ihren Sohn ***K.***, VNR: **********, für die Zeiträume Juli 2025 bis Oktober 2025.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 14. Juli 2025 wies das Finanzamt den Antrag ab. Dies sinngemäß mit der Begründung, dass sich der Sohn der Bf. in den genannten Zeiträumen nicht in einer Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 befunden habe.
Die dagegen erhobene Beschwerde vom 11. August 2025 wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 8. Oktober 2025 als unbegründet abgewiesen. Zur Begründung führte das Finanzamt im Wesentlichen an, dass bei Vorbereitungskursen im Rahmen einer Externistenreifeprüfung eine ernsthafte und zielstrebige Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 für höchstens vier Vorbereitungsmonate bis zur jeweiligen Teilprüfung anzunehmen sei. Eine Verlängerung für Wiederholungsprüfungen sei nicht möglich. Der laufende Besuch einer der Berufsausbildung dienenden schulischen Einrichtung reiche für sich allein noch nicht aus, um das Vorliegen einer Berufsausbildung anzunehmen. Hierzu müsse vielmehr das ernstliche und zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg treten, das sich im Antreten zu den erforderlichen Prüfungen zu manifestieren habe. Das anspruchsvermittelnde Kind müsse durch Prüfungsantritte innerhalb angemessener Zeit versuchen, die Voraussetzungen für den erfolgreichen Abschluss der Berufsausbildung zu erfüllen. Da der Sohn der Bf. im Oktober 2025 lediglich zur Wiederholungsprüfung angetreten sei und eine Verlängerung für Wiederholungsprüfungen nicht möglich sei, bestehe im Abweisungszeitraum kein Anspruch auf Familienbeihilfe.
Am 3. November 2025 beantragte die Bf. die Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht. Im Vorlageantrag bringt sie zur Begründung im Wesentlichen vor, dass ihr Sohn am 9. Oktober 2025 die mündliche Kompensationsprüfung in Mathematik bestanden und damit die Reifeprüfung positiv abgeschlossen habe. Zum Zeitpunkt der Beschwerdevorentscheidung sei dieses Ergebnis noch nicht vorgelegen. Die schriftliche Wiederholungsprüfung im September 2025 und die Kompensationsprüfung am 9. Oktober 2025 seien Teil desselben Reifeprüfungsverfahrens und daher kein neuer Reifeprüfungsantritt. Die Ausbildung sei somit durchgehend aufrecht. Darüber hinaus habe ihr Sohn bereits im August 2025 die Aufnahmeprüfung für die Universität ***Uni1*** erfolgreich absolviert und ist inzwischen zum Bachelorstudium Lehramt Sekundarstufe Allgemeinbildung zugelassen, was seine Ausbildungsabsicht klar dokumentiere. Damit bestehe auch im Sommer 2025 eine ernsthafte und auf die Fortsetzung der Ausbildung gerichtete Tätigkeit.
Das Finanzamt argumentiere in der Beschwerdevorentscheidung, dass eine Verlängerung für Weiderholungsprüfungen nicht möglich sei. Dazu sei festzuhalten, dass weder das Familienlastenausgleichsgesetz noch die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine solche Einschränkung vorsehen würden.
Nach der ständigen Rechtsprechung des BFG stelle auch die Vorbereitung auf doe Externistenprüfung eine Berufsausbildung im Sinne des § 2 (1) lit. b FLAG 1967 dar, sofern sie ernsthaft und zielstrebig betrieben werde. Es bestehe Anspruch auf Familienbeihilfe, solange sich das Kind in Berufsausbildung befinde. Das Gesetz schreibe nicht vor, dass sämtliche Prüfungen beim ersten Antritt bestanden werden müssten, sondern fordere lediglich eine ernsthafte und zielstrebige Ausbildungstätigkeit.
Gemäß der Rechtsprechung des VwGH und des Bundesfinanzgerichts liege auch bei der Wiederholung von Prüfungen eine Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 vor, solange das Kind aktiv und innerhalb eines angemessenen Zeitraums auf den erfolgreichen Abschluss hinarbeite.
Der Sohn der Bf. sei nach seinem ersten Antritt zur Reifeprüfung im Mai/Juni 2025, bereits beim nächstmöglichen Termin September/Oktober 2025 zur Wiederholungsprüfung zielstrebig und ohne längere Unterbrechung angetreten. Dies sei erfolgreich gewesen und daher sei die Ausbildung durchgehend aufrecht gewesen. Wie bereits in der Beschwerde ausgeführt, habe es sich zudem um die einzige Prüfung gehandelt, die beim Erstantritt nicht positiv absolviert worden sei. Ein einmaliges Nichtbestehen einer Teilprüfung, insbesondere im Fach Mathematik, sei keine atypische Entwicklung, sondern entspreche der statistischen Realität vieler Maturantinnen.
Darüber hinaus sei ihr Sohn mittlerweile als ordentlicher Studierender an der Universität ***Uni1*** inskribiert. Damit befinde er sich weiterhin in einer Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967.
Mit Vorlagebericht vom 5. Dezember 2025 legte das Finanzamt die Beschwerde samt den Verfahrensakten dem Bundesfinanzgericht vor.
Im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht wurde die Bf. mit Beschluss vom 12. Juni 2026 aufgefordert, eine detaillierte Aufstellung über die Lerninhalte und die zeitliche Inanspruchnahme (den wöchentlichen Zeitaufwand) ihres Sohnes bei der Vorbereitung auf die mündliche Kompensationsprüfung "Mathematik" in den Monaten Juli 2025 bis Oktober 2025 sowie eine detaillierte Aufstellung über die Lerninhalte und die zeitliche Inanspruchnahme (den wöchentlichen Zeitaufwand) ihres Sohnes bei der Vorbereitung auf den schriftlichen Eignungstest im Rahmen des Aufnahmeverfahrens für das Bachelorstudium Lehramt Sekundarstufe Allgemeinbildung an der Universität ***Uni1*** in den Monaten Juli 2025 und August 2025 vorzulegen.
Mit Eingabe vom 23. Juni 2026 nahm die Bf. zum erwähnten Beschluss vom 12. Juni 2026 Stellung und übermittelte die angeforderten Unterlagen.
Das Bundesfinanzgericht brachte der belangten Behörde mit Beschluss vom 23. Juni 2026 die eingelangte Stellungnahme der beschwerdeführenden Partei (zum Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom 12. Juni 2026) samt Beilagen zur Kenntnis und gab ihr die Gelegenheit, sich dazu zu äußern.
Eine Äußerung der belangten Behörde erfolgte jedoch nicht.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Der volljährige Sohn der Beschwerdeführerin (Bf.), ***K.***, hat sich im April und Mai 2025 vor der zuständigen Externistenprüfungskommission der Externistenreifeprüfung über das Oberstufenrealgymnasium mit Bildnerischem Gestalten und Werkerziehung unterzogen und mit Ausnahme des Prüfungsgegenstandes Mathematik (schriftlich) alle Teilprüfungen bestanden. Nach einer nicht bestandenen Wiederholung der Klausurprüfung im September 2025 hat er am 9. Oktober 2025 die mündliche Kompensationsprüfung bestanden und damit die mit einer Reifeprüfung einer allgemeinbildenden höheren Schule dieser Schulform verbundene Berechtigung zum Besuch einer Universität gemäß der Universitätsberechtigungsverordnung, BGBl. II Nr. 44/1998 idgF, sowie einer Pädagogischen Hochschule erworben.
Er hat ferner an der Universität ***Uni1*** am Eignungsverfahren für das Bachelorstudium Lehramt Sekundarstufe Allgemeinbildung teilgenommen und am 18. August 2025 einen schriftlichen Eignungstest erfolgreich absolviert.
Am 22. Oktober 2025 erfolgte die Zulassung zum Bachelorstudium "Lehramt Sekundarstufe Allgemeinbildung Unterrichtsfach Biologie und Umweltbildung Unterrichtsfach Mathematik" an der Universität ***Uni1***.
Die Vorbereitung auf die Wiederholung der Klausurprüfung und die mündliche Kompensationsprüfung im Rahmen der Externistenreifeprüfung sowie die Vorbereitung auf den Eignungstest im Rahmen des Aufnahmeverfahrens für das Bachelorstudium Lehramt Sekundarstufe Allgemeinbildung an der Universität ***Uni1*** haben in den Anspruchszeiträumen Juli 2025 bis einschließlich September 2025 in quantitativer Hinsicht die volle Zeit des Kindes in Anspruch genommen.
2. Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten sowie aus den Angaben und Vorbringen der beschwerdeführenden Partei.
Die Prüfungsantritte und die Absolvierung der Teilprüfungen im Rahmen der Externistenreifeprüfung ergeben sich aus der vorgelegten Meldebestätigung der Externistenprüfungskommission vom 17. Juni 2025, der vorgelegten Benachrichtigung der Externistenprüfungskommission über die nicht bestandene Klausurprüfung in Mathematik vom 3. Oktober 2025 sowie dem vorgelegten Externistenreifeprüfungszeugnis. Die erfolgreiche Absolvierung des Eignungstests im Rahmen des Aufnahmeverfahrens für das Bachelorstudium Lehramt Sekundarstufe Allgemeinbildung an der Universität ***Uni1*** ergibt sich aus der vorgelegten Bestätigung der Universität ***Uni1***.
Die Zulassung zum genannten Bachelorstudium ergibt sich aus der vorgelegten Studienbestätigung der Universität ***Uni1***.
Ob in den beschwerderelevanten Zeiträumen eine Berufsausbildung vorliegt, ist eine Tatfrage, welche das Bundesfinanzgericht in freier Beweiswürdigung zu beantworten hat. Dabei kommt es für die Qualifikation als Berufsausbildung auch darauf an, dass diese in quantitativer Hinsicht die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehmen muss.
Gemäß § 167 Abs.1 BAO bedürfen Tatsachen, die bei der Abgabenbehörde offenkundig sind, und solche, für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, keines Beweises.
Gemäß § 167 Abs.2 BAO hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
Nach ständiger Rechtsprechung genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (z.B. VwGH 23.9.2010, 2010/15/0078; VwGH 28.10.2010, 2006/15/0301; VwGH 26.5.2011, 2011/16/0011; VwGH 20.7.2011, 2009/17/0132).
Die Bf. hat im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht sowohl eine detaillierte Aufstellung über die Lerninhalte und die zeitliche Inanspruchnahme ihres Sohnes bei der Vorbereitung für die Teilprüfung Mathematik im Rahmen der Externistenreifeprüfung bis zur mündliche Kompensationsprüfung in den Monaten Juli 2025 bis Oktober 2025 als auch eine detaillierte Aufstellung über die Lerninhalte und die zeitliche Inanspruchnahme ihres Sohnes bei der Vorbereitung auf den schriftlichen Eignungstest im Rahmen des Eignungsverfahrens für das Bachelorstudium Lehramt Sekundarstufe Allgemeinbildung an der Universität ***Uni1*** in den Monaten Juli 2025 und August 2025 vorgelegt (Eingabe vom 23. Juni 2026).
Der wöchentliche Zeitaufwand stellt sich zusammengefasst demnach wie folgt dar:
| |
Wöchentlicher Zeitaufwand für die Externistenreifeprüfung
|
Wöchentlicher Zeitaufwand für den Aufnahmetest (Bachelorstudium)
|
Juli 2025
|
20 - 25 Std.
|
5 Std.
|
Aug. 2025 (bis 17.8.2025)
|
20 - 25 Std.
|
5 - 8 Std.
|
Aug. 2025 (ab 19.8.2025)
|
30 - 35 Std.
|
|
Sept. 2025
|
30 - 35 Std.
|
Das Bundesfinanzgericht brachte der belangten Behörde mit Beschluss vom 23. Juni 2026 die Darstellungen der Bf. zur zeitlichen Inanspruchnahme ihres Sohnes zur Kenntnis und gab ihr die Gelegenheit, sich dazu zu äußern. Eine Stellungnahme der belangten Behörde erfolgte jedoch nicht.
Auch die Vorbereitung auf eine Wiederholungsprüfung kann einen Anspruch auf Familienbeihilfe vermitteln, da für eine Wiederholungsprüfung regelmäßig intensiv gelernt werden muss. Gerade im Fach Mathematik ist das Nichtbestehen einer Prüfung nicht in jedem Mal auf eine mangelnde Vorbereitung zurückzuführen (vgl. BFG 1.7.2021, RV/7100217/2019).
Die im Beschwerdefall vorliegende Besonderheit einer in den Monaten Juli und August 2025 erforderlichen zeitlich "parallelen" Vorbereitung auf die Wiederholung der Teilprüfung Mathematik im Rahmen der Externistenreifeprüfung einerseits und auf den schriftlichen Eignungstest im Rahmen des Eignungsverfahrens für das Bachelorstudium Lehramt Sekundarstufe Allgemeinbildung an der Universität ***Uni1*** andererseits sowie die letztlich positive Absolvierung sowohl der Teilprüfung Mathematik als auch des Eignungstests im Rahmen des universitären Aufnahmeverfahrens im Anschluss an die Vorbereitungszeit im Selbststudium stellen ebenfalls Indizien für die Erfüllung der quantitativen Anforderungen an eine Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 dar.
Ausgehend von den dargestellten Ermittlungsergebnissen und den glaubwürdigen Darstellungen der Bf. über die zeitliche Inanspruchnahme ihres Sohnes sieht es daher das Bundesfinanzgericht als erwiesen an, dass in den Anspruchszeiträumen Juli 2025 bis einschließlich September 2025 die Vorbereitung auf die Wiederholung der Klausurprüfung und die mündliche Kompensationsprüfung im Rahmen der Externistenreifeprüfung sowie die Vorbereitung auf den Eignungstest im Rahmen des Aufnahmeverfahrens für das Bachelorstudium Lehramt Sekundarstufe Allgemeinbildung an der Universität ***Uni1*** in quantitativer Hinsicht insgesamt die volle Zeit des Kindes in Anspruch genommen haben. Es liegen in sachverhaltsmäßiger Hinsicht keine begründeten Zweifel vor, die durch weitere Ermittlungen zu verfolgen wären, zumal auch die belangte Behörde keine solchen begründeten Zweifel darlegte, dass weitere Erhebungen erforderlich und zweckmäßig erscheinen.
3. Rechtliche Beurteilung
Nach § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) haben Anspruch auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten.
[…]
Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr.
[…]
Die Familienbeihilfe wird vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt (§ 10 Abs. 2 FLAG 1967).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Frage, ob für einen bestimmten Zeitraum Familienbeihilfe zusteht, anhand der rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten im Anspruchszeitraum zu beantworten. Der gesetzlich festgelegte Anspruchszeitraum für die Familienbeihilfe ist, wie sich dies den Regelungen des § 10 Abs. 2 und 4 FLAG 1967 entnehmen lässt, der Monat. Das Bestehen des Familienbeihilfenanspruches für ein Kind kann somit je nach Eintritt von Änderungen der Sach- und/oder Rechtslage von Monat zu Monat anders zu beurteilen sein (vgl. etwa VwGH 8.2.2007, 2006/15/0098).
Für minderjährige Kinder gemäß § 2 Abs. 1 lit. a FLAG 1967 wird unabhängig davon, ob sie einer Berufsausbildung nachgehen, Familienbeihilfe gewährt. Für volljährige Kinder ist Voraussetzung für die Beihilfengewährung gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, dass diese für einen Beruf ausgebildet werden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrmals ausgeführt, der Gesetzgeber habe dem Grundsatz, wonach Anspruchsvoraussetzungen im Familienbeihilfenrecht grundsätzlich ex ante zu prüfen sind, bei der Beurteilung der Anspruchsvoraussetzung des Studienerfolgs gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 dadurch Rechnung getragen, dass für die ersten beiden Semester die Aufnahme als ordentlicher Hörer ausreicht, ab dem zweiten Studienjahr aber der Studienerfolg des vergangenen Jahres für das jeweils folgende Jahr ausschlaggebend ist (vgl. VwGH 31.10.2023, Ra 2021/16/0076, mwN).
Mit der Zulassung zum Bachelorstudium "Lehramt Sekundarstufe Allgemeinbildung Unterrichtsfach Biologie und Umweltbildung Unterrichtsfach Mathematik" an der Universität ***Uni1*** bestand daher im vorliegenden Fall bereits im Oktober 2025 ein Anspruch auf Familienbeihilfe.
Die mit dem angefochtenen Bescheid für den Anspruchszeitraum Oktober 2025 erfolgte Abweisung erweist sich daher bereits aus diesem Grund als zu Unrecht erfolgt.
Auch die Vorbereitungszeit für eine Aufnahmeprüfung kann dem Grunde nach als Berufsausbildung angesehen werden, wobei nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch im Fall einer nicht kursmäßigen oder in einer Lehrveranstaltung erfolgten Vorbereitung auf die Aufnahmeprüfung das Vorliegen einer Berufsausbildung nicht auszuschließen ist. Dabei kommt es für die Qualifikation als Berufsausbildung auch darauf an, dass diese in quantitativer Hinsicht die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehmen muss (vgl. zur Vorbereitung auf die Aufnahmeprüfung für das Medizinstudium VwGH 18.5.2020, Ra 2020/16/0017; zur Vorbereitung auf die Aufnahmeprüfung für den physiotherapeutischen Dienst VwGH 15.12.2009, 2007/13/0125, jeweils mwN).
Ist das Ziel der Ausbildung die Ablegung der Matura, ist nach der Judikatur des Unabhängigen Finanzsenates und des Bundesfinanzgerichtes als Vergleichsmaßstab regelmäßig der für den Besuch einer AHS oder BHS erforderliche Zeitaufwand heranzuziehen. Etwa der Besuch einer Schule für Berufstätige kann Berufsausbildung darstellen, wenn der Schulbesuch samt Vor- und Nachbereitungszeit die überwiegende Zeit des Kindes in Anspruch nimmt. Die Lehre (Lenneis in Lenneis/Wanke, FLAG2, § 2 Rz 40) geht von einer Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 dann aus, wenn bei kursmäßigen Ausbildungen oder bei Maturaschulen ein wöchentlicher Zeitaufwand für Kursbesuch und Vorbereitungszeit außerhalb des Kurses von mindestens 30 Stunden anfällt. Das Bundesfinanzgericht nimmt bei Schulen für Berufstätige einen erforderlichen wöchentlichen Zeitaufwand von durchschnittlich 20 bis 25 Stunden zuzüglich Hausaufgaben (insgesamt von mindestens 30 Wochenstunden) an, um von einer Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 zu sprechen.
Die erforderliche zeitliche Intensität muss auch dann vorliegen, wenn die Vorbereitung auf eine Prüfung durch Selbststudium und nicht durch Absolvierung von Kursen erfolgt (Lenneis in Lenneis/Wanke (Hrsg.), FLAG2, § 2 Rz 42 mit Verweis auf VwGH 15.12.2009, 2007/13/0125).
Eine anzuerkennende Berufsausbildung weist sohin nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein qualitatives und ein quantitatives Element auf, sowohl die Art der Ausbildung als auch deren zeitlicher Umfang sind zu prüfen (vgl. VwGH 12.2.2026, Ra 2025/16/0034, zur Vorbereitung auf eine Wiederholungsprüfung im Rahmen der Externistenreifeprüfung).
Es bedurfte daher auch einer Auseinandersetzung mit der zeitlichen Inanspruchnahme des Sohnes der Bf. im Zusammenhang mit der Vorbereitung auf die mündliche Kompensationsprüfung "Mathematik" sowie der Vorbereitung auf den schriftlichen Eignungstest im Rahmen des Eignungsverfahrens für das Bachelorstudium Lehramt Sekundarstufe Allgemeinbildung an der Universität ***Uni1*** in den im Beschwerdefall streitgegenständlichen Monaten.
Das Bundesfinanzgericht ist dabei im Rahmen der Beweiswürdigung zum Ergebnis gelangt, dass die Berufsausbildung in den Zeiträumen Juli 2025 bis September 2025 in quantitativer Hinsicht die volle Zeit des Kindes in Anspruch genommen hat (siehe Punkt 2.).
Aus den angeführten Gründen war daher der Beschwerde Folge zu geben und der angefochtene Bescheid aufzuheben.
4. Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das Revisionsmodell soll sich nach dem Willen des Verfassungsgesetzgebers an der Revision nach den §§ 500 ff ZPO orientieren (vgl. RV 1618 BlgNR 24. GP, 16). Ausgehend davon ist der Verwaltungsgerichtshof als Rechtsinstanz tätig, zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist er im Allgemeinen nicht berufen. Auch kann einer Rechtsfrage nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt (VwGH 24.4.2014, Ra 2014/01/0010).
Das vorliegende Erkenntnis beruht im Wesentlichen auf der Beweiswürdigung, ob beim Sohn der Bf. eine Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 vorlag. Das Erkenntnis orientiert sich an der Rechtsprechung des VwGH und es wurden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Eine (ordentliche) Revision ist daher nicht zulässig.
Linz, am 14. Juli 2026
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7104001/2025
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.7104001.2025
- Stammnummer
- 152028
- Gültig
- 14.07.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF